{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-29_1_StR_196_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-29","aktenzeichen":"1 StR 196/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SSR 196/56 22€6 012\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Susanne W sms eh. MOB aus\nJ (Landkreis rm — Ypramz er am\n1909 in IB Gemeinde E\n\nwegen vorsätzlicher Branästiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juni 1956, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. uni 1956, an der. teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Br.Bürchner.\nals Vorsitzender, - .\n\nBundesriehter Dr.Peaets\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr.Hükner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr’ irn der Yerhandiung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 20, Januar 1956\nwird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Yon zur rn ge Basar mr tn rn an er ren\n\nDie Revision der wegen schwerer Branästiftung (§ 306\nNr 2 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilten Angeklagten ist unbegründet.\n\n\"hr\n\nTI: Yerfehreügrügen,\n\n1.) Durch die Vereidigung des Lanäwirts Johann Weg\nhätte das Landgericht gegen, ‚§ 60,Nr 5° ‘85PO nur verstoßen,\nwenn dieser Zeuge der vollendeten Begünstigung der Angeklagten hinsichtlich der abgeurteilten Tat verdächtig wäre,\nDas behauptet die Revision selbst nicht; Sie trägt nur vor,\ndaß er sich. zu einer solchen Begünstigung Rerboten\" habe\n\nund bereit gewesen sei, \"eine 'entsprecehende Verabredung\n\nmit dem Sohn der Angeklagten zu treffen\". Aber nicht ein-\n\nmal diesen Verdacht hat das Landgericht für gegeben erachtet,\n\nwie die Urteilswendung ergibt, We habe unter der \"Vorga-\n\n..gebe;, er. wisse 'Belastendes gegen die Angeklagte\", von deren\n\nSohn ein Darlehen zu erlangen versucht, Der von dem Zeugen\n\n“ dadureh nach Ansicht der Revision begangene Frpressungs-\n\n. versuch hinderte mangels der in § 60 Nr 3 StPO vorausgesetzten Beziehung zu der zur Anklage stehenden Straftat\n\n‚ seine Vereidigung nicht. Gleiches gilt von seiner nach\nBehauptung der Revision falschen Aussage \"bei seiner ersten\nVernehmung: im August 1955\", Da die Revision hier weder die\n\n‚Aussage des Zeugen wiedergibt,noch mitteilt, in welchen\n\n\" Punkten sie falsch sei, entspricht das Rechtsmittel inso- ‚+,\n\nweit auch nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, .\n\n2.) Mit der Behauptung, der Hilfsarbeiter Adolf wi»\n(Yater) habe sich’einer Eidesverletzung, der öffentlichen\nBeleidigung und der üblen Nachrede schuldig gemacht, will\ndie Revision, wie einer der beiden Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht klargestellt hat, nicht die Vereidigung dieses Zeugen als verfabrensrechtlich unzulässig beanstanden, sondern lediglich\n\nseine Glaubwürdigkeit angreifen (vgl unten, II 2 Abs 1).\n\n“ \"StPO ist augenscheinlich als Sachbeschwerde zu verstehen.\n\n3.) Die Vereidigung des Sohnes der Angeklagten durfte\ngemäß § 61 Nr 2 StPO unterbleiben.\n\n4.) Richtig ist, daß sich das Landgericht in dem Ur-\n\nteil mit der Aussage des Zeugen EsiB, eines früheren\n\nitgefangenen des Adolf vie (Veter), nicht auseinandergesetzt hat. Es, ‚wähnt sie nicht einmal. Ein Verfahrensverstoß ist jedoch darin nicht zu finden, Der Tatrichter\nkraucht weder jede Zeugenaussage im Urteil anzuführen noch ®\nzu jeder im einzelnen Stellung zu nehmen (z.B. BGH NW\n‚1951, 325 Nr 265 1 StR 634/54 vom 4. -Oktober 1955, S 11).\n‚Übrigens legt die Revision nicht dar, inwiefern EOEEEREEEEND\nwesentliches bekundet haben soll, Für seine in der Revisions- .\nbegründung mitgeteilten Aussagen liegt dies nicht auf der\nHand. .\n\n5) Die Rüge einer Verletzung der §§ 337, 251, 267\n\nv\n\nIr. Backrügdı\n\n1, ): Die Strafkanmer hat eingehend und sorgfältig dar Bi:\n\n‚gelegt, auf Grund welcher Beweisumstände sie für erwiesen\n\nbewohnte, mit Stall und Stadel einheitlich überdachte Haus\nihrer Schwägerin vorsätzlich in Brand gesetzt hat. \"Nicht\n\n+\n‚hält, daß die Angeklagte das von ihr und ihrer Familie “ ER\n|\n\ngenau\" konnte fest gestellt werden, wo und wie die Angeklagte Be\n\ndas Feuer gelegt hat. Die Strafkammer hält für \"nöchst- a.\nwehrscheinlich\", daß dies auf dem Dachboden an dem dort u\nlagernden Brennmaterial geschehen ist. Den von der Revision\n\nan diese Wendung geknüpften Zweifel, der Tatrichter habe Eu\n\nder Verurteilung der Angeklagten einen zwar für wahrscheinlich erachteten, letztlich aber doch nur vermuteten Sach- A\n\nverhalt- zugrunde gelegt, beseitigt der Urteilszusammenhang.\nDanach hat das Landgericht söwohl von Ort und Art der Brandstiftung wie von der Ausführung der Tat durch die Angeklagte die volle, hinreichend ‚bestimmte Überzeugung gewonnen.\nWeder hat es daher den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt noch besteht ein Widerspruch zu der Feststellung an anderer Urteilsstelle, daß die, Angeklagte sich\nauf den Dachboden begeben und dort das Feuer gelegt \"hat\",\nMit den von der Revision beanstandeten Wendungen ‚legt es\nnur dar, daß sich kein Beweis zu sehlechthin unumstößlicher\nGewißheit habe führen lassen. Einen sölchen Beweis verlangv\n\ndas Gesetz. aber aueh nicht für die »ichterliehe Überzev-\n\ngungsbildung s 261 StPO).\n\n2.) Die Feststellung des Sachverhalt s und die Beweiswürdigung ist in die Hand des Patricht ters gelegt, Das Re-\n\nvisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Recht richtig\n\nangewendet ist (§ 337 StPO). An dieser Regelung scheitert\ndie Revision, soweit. sie neue Tatsachen vorbringt und\nausführt, daß .das Landgericht das Beweisergebnis hätte\n\nj anders würdigen müssen. Erfolgreich könnte sie die tate - Yiöhterliche Beweiswürdigung nur angreifen, wenn diese\nWidersprüche oder andere. Verstöße gegen die Denkregein ent-\n\nhielte oder lückenhaft wäre, Das .ist aber nicht der Fall.\n\n‘Insbesondere widerspricht sich das Landgericht nicht,\nwenn es einerseits ZU Ungunsten der Angeklagten. u wertei,\n\n‘daß ste in einem während des Brandes mit Frau Do 1\n\nund deren Tochter geführten Gespräch über die Brandursache äußerte, sie habe den Brand schon früh um 5 Uhr\n\"geschmeckt\", sei dem aber nicht nachgegangen, weil zie\nLeib- oder Magenschmerzen gehabt habe, und wenn das Lend-\n\ngericht andererseits die Überzeugung hat,. daß die Erzählung _\n\nauoı-\n\n..\n\n\" weiteren Erwägung einethinreichende Grundlage, daß die R\nAngeklagte den.-.Ausbruch des Feuers dann zu früherer Stunde\n\ner un. u, . . .\nN ! EEE\n\nder Angeklagten erlogen war, weil sie sonst bei dieser Darstellung geblieben wäre, aber nicht den Inhals des Gespräches wie dieses überhaupt geleugnet hätte. Freilich hat;e\ndie Angeklagte Grund, zunächst Schweigen zu bewahren, um\nnicht Verdacht auf sich zu lenken; denn Frau Li Hatte\nsie bei jenem Gespräch ‚durch die Antwort gewarnt, \"da dürfe\nsie aber die Fotzn halten, sonst würde sie gleich verhaftet\". Gegenüber dem Vorwurf der vorsätzlichen schweren\nBrandstiftung wurde dieser Grund aber hinfällig. Nunmehr\nhätte es der Angeklagten, -— die auch eine andere Gelegenheit wahrgenomien hat, sich’ auf eine Nachlässigkeit hinausgureden, — umgekehrt nähergelegen, zu ihrer Verteidigung\nauf jenes Gespräch zurückzugreifen, wenn ihre damalige Erzählung der Wahrheit entsprochen hätte, Ersichtlich will\ndas Landgericht so verstanden sein, Der Schluß ist denkgesetzlich möglich, Die Überzeugung des Landgerichts von\nder Unwahrheit jener ‚Äußerung findet übrigens schen. in der\n\nhemerkt aatte,Xhänlich als sie die Küken versorgte. a\n\nrn\n\nD\nun\n\nFi\n\nFür die bewegliche Habe bestand keine gültige Feuer nn\nversicherung, Das wußte die Angeklagte. Dennoch hat die Br.\nStrafkammer diesen Umstand ficht als Entlastungsgrund gelten lassen, weil das Feuer an Morgen ausgebrochen ist, zu \" rd\neiner Tageszeit, wo rasche Hilfe und damit Rettung der beweglichen Habe zu erwarten war. Es verstößt nicht gegen\nDenkregeln, wenn die Strafkammer diese ihre Ansicht darin\nbestätigt findet, daß sich die Erwartung der Angeklagten\nim wesentlichen tatsächlich erfüllte, Mit den näheren Urteilsausführungen hierzu will die Strafkammer nicht so\nverstanden sein, als hätte die Angeklagte den Schaden und\nseine Deckung in allen Einzelheiten vorausgesehen, sondern\nlediglich dartun, daß ihre Rechnung im großen und ganzen\naufgegangen ist.\n\n. L%\n\nDa auch sonst Kechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in dem Urteil nicht erkennbar sind, ist dis Revision\n\nzu verwerten,\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Mantel\nMartin Hübner\na “ >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-29/1-str-196-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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