{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-26_1_StR_405_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"1 StR 405/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3al 'g 4 f\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\nj gegen\n1.) die Hausfrau und Gastwirtin Martha\ngeborene F aus 5 3 geboren am\n1914 in 3\n2,) den Kraftfahrer Wolfgang eus SEE: c<--\nboren am 1935 in ;\n\nwegen Meineids U.A«\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22, März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Eilwangen (Jagst) vom 26. Juni 1956 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\n1.) hinsichtlich des Angeklagten FA im vollen Umfang,\n\n2.) soweit es die Angeklagte IC betrifft, im Aus.\nspruch über den Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen\nAuslagen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n\"Gründe:\n\nGegen den Ehemann der Angeklagten Martha er oo N\nden Fuhrunternehmer. Erwin TEE , fand am 13. Juni 1955\nvor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmtind Hauptverhandlung in einer\nVerkehrsstrafsache statt. Hierbei war die Frage von Bedeutung,\nwo sich Erwin TEE in. den Morgenstunden des 2. Januar\n1955 aufgehalten hat. Die Angeklagten Martha CE\nund Wolfgang FEB wurden hierüber in der damaligen Hauptverhandlung als. Zeugen vernommen und beeidigt. Nach Aufhebung\ndes amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung sagten die\nbeiden Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung am 23, April\n1956 wiederum als Zeugen aus; ‚sie blieben unbeeidigt.\n\nMartha ICE behauptete bei den beiden Vernehmungen,\nihr Ehemann sei um Mitternacht zu Bett gegangen und erst in\nder Frühe des 2, Januar 1955 wischen 5 - 1/2 6 Uhr weggegangen\n(1, Vernehmung) bzw, gegen 430 oder 5 Uhr aufgestanden (2. Vernehmung) « a\n\nWolfgang TEE wechselte mit seinen Angaben. Bei der\nersten eidlichen Vernehmung \"behauptete er, er sei mit Erwin\nTEE an 2. Januar 1955 gegen 1/2 3 Uhr in der Gastwirtschaft \"Ds in SEE zusammen gewesen, wo\nsie je mindestens 5 - 6 Schhäpse getrunken hätten; sie hätten\ndann noch zwei weitere Gaststätten besucht und auch dort\nalkoholische Getränke zu sich genommen. In der zweiten Hauptverhandlung wollte sich Wolfgang | an die Einzelheiten\nder Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern; er behauptete,\nes sei möglich, daß er erst nach 5 Uhr in das DT U\nzekommen ist, er sei von 3 bis 5 Uhr spazierengegangen; er wisse\nnicht, was der Ehemann LO getrunken hate u\n\nIn dem Ermittlungsverfahren, das gegen die Angeklagten\nMartha LEE und wolfgang TED wegen des Verdachts\n\ner\n\nfalscher Zeugenaussagen eingeleitet wurde, hielt Frau TOR\nihre Aussagen aufrecht; Wolfgang FEW bezeichnete seine eidliche Aussage für zutreffend und erklärte, bei seiner zweiten\nZeugenvernehmung der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, daß\n\ner sich an die einzelnen Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern könne.\n\nGegen beide Angeklagten hat das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet, und zwar gegen Martha ICE wegen Meineids sowie wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage; gegen\nwolfgang FEED wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB in Tateinheit mit Begünstigung. Die Hauptverhandlung hat zur Freisprechung: der beiden Angeklagten geführt; die Kosten des Verfahrens sowie die Martha LE erwachsenen notwendigen\n‘ Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft ficht die Entscheidung hinsichtlich\ndes Angeklagten FEB im vollen Umfang an; soweit das Urteil\nMartha TC Detrifft, hat die Staatsanwltschaft ihr\nRechtsmittel auf den Ausspruch über den Auslagenersatz beschränkt.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat im Ergebnis\nErfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hält es für wahrscheinlich, daß der Angeklagte FEW bei seiner eidlichen Vernehmung am 13. Juni\n1955 die Unwahrheit gesagt hat; sie konnte aber nicht die volle\nÜberzeugung hiervon gewinnen, da auch die Möglichkeit bestehe,\ndaß die uneidliche Aussage die unrichtige sei, Da eine Wahlfeststellung zwischen Meineid und uneidlicher Falschaussage unzulässig sel, so führt der Tatrichter aus, müsse Wolfgang To\nmangels Beweises freigesprochen werden.\n\nDieser Ansicht kann der Senat nicht beitreten,\n\nNach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\n(BGHSt 8,301) ist der Meineid \"eine durch die feierliche oder\nsakrale Bekräftigung erschwerte Form der vorsätzlichen falschen\nAussage\", Grundtatbestand ist das Vergehen gegen § 153 StGB\n(aa0 S 309). Diese Vorschrift hat der Angeklagte nach der Überzeugung ‘des Tatrichters entweder am 13. Juni 1955 oder am\n23. April 1956 verletzt. Läßt sich nicht feststellen, welche\nvon zwei sich widersprechenden Aussagen falsch ist, so ist trotzdem eine Verurteilung gemäß § 153 StGB zulässig, Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 351 für den Fall von\nzwei einander widersprechenden eidlichen Aussagen angeführten\nGründe müssen auch für den Fall gelten, daß eine eidliche und\neine uneidliche. Aussage ‚einander widersprechen. Daß. die Strafkammer im vorliegenden Fall den erschwerenden Umstand, die Beeidigung einer- falschen Aussage, nicht feststellen konnte, schließt _\ndie Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB nicht |\n. aus, Steht fest, ‚daß der Grundtatbestand erfüllt ist, läßt\nsich jedoch nicht nachweisen, daß auch der Erschwerungsgrund\nvorliegt, so ist. nach dem Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten‘ ‚allein wegen des Grundtatbestands zu verurteilen,\n\nDie Freisprechung. des Angeklagten va kann daher nicht\n bestehenbleiben,\n\n. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des Eröffnungsheschlusses nur äie Aussage vom 23. April 1956,\nnicht aber die vom 13. Juni 1955 ist.. Beide Aussagen können nicht\nals. dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. betrachtet werden. \"Tat!\nbedeutet in diesem Zusammenhang. den vom ‚Fröffnungsbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich\ninsoweit, als er nach der. Auffassung des Lebens eine, Einheit\nbildet, Diese Voraussetzung. liegt hier nicht vor. Wenn auch beide\n- Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben. Strafver-\n.fahren erstattet wurden, so bleiben sie doch zwei selbständige\nLebensvorgänge; sie weichen überdies inhaltlich in einer Weise\nvon einander ab, daß nach der Überzeugung des Tatrichters nur die\neine oder die andere richtig sein kann. Um über die Strafbarkeit\nder Aussage vom 13. Juni 1955 entscheiden zu können, ist es erfor-\n\nderlich, daß die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage erhebt und\ndas Gericht puch Insoweit! über die Eröffnung des Hauptverfahrens\n\nrymre,\n\n5:\nentscheidet (BGH NJW 1955, 1240 Nr 20).\n\n2.) Die Strafkammer geht davon aus, für eine Überführung der\nFrau LG sei Voraussetzung, daß dem einzigen Belastungszeugen\", dem Mitangeklagten Wolfgang TORE in vollem Umfang geglaubt werden könnte, Das verneint der Tatrichter, ohne daß das\nUrteil insoweit einen Rechtsirrtum ersehen läßt. Das Landgericht\nführt sodann aus; \"Bei dieser Sachlage lag gegen die Angeklagte\nMartha LE Kein begründeter Verdacht mehr vor, so daß sie\nvon dem ihr zur Last gelegten Verbrechen des Meineids und von dem\nVergehen der uneidlichen Falschaussage vor Gericht gemäß § 467\nStPO unter Übernahme der Kosten des Verfahrens und der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen freizusprechen war.\"\n\nDie Frage, ob gegen einen Angeklagten, der freigesprochen\nwird, kein begründeter Verdacht vorliegt, hat allerdings der Tatrichter im Rahmen der ihm vorbehaltenen ‚Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Urteilsgründe lassen es Jedoch, worauf der Ober-\n»undesanwalt zutreffend hingewiesen hat ‚„nöglich erscheinen, daß\ndie Strafkammer die Frage, ob ein begründeter Verdacht vorliegt,\nnicht erschöpfend geprüft hat. Sie erörtert lediglich die gegen\ndie Zuverlässigkeit der Angaben des Mitangeklagten FW sprechenden Bedenken, prüft dagegen nicht, ob nicht außerdem durch andere\nUmstände ein Tatverdacht gegen die Angeklagten begründet ist. Zu\nBedenken gegen die Richtigkeit der. ‚Zeugenaussage der Angeklagten\nDB muöte insbesondere Anlaß geben, daß nach ihrer Darstellung das Verhalten ihres Mannes in der fraglichen Nacht jedenfalls recht ungewöhnlich gewesen wäre, Nach der Bekundung der Angeklägten soll ihr Mann um Mitternacht zu Bett gegangen, aber schon\ngegen 5 Uhr, möglicherweise sogar ‚schon um 130 Uhr, wieder aufgestanden sein. Das wäre allenfalls verständlich, wenn dazu ein triftiger Grund bestanden hätte.. Einen solchen hat aber weder die Angeklagte bei ihren Zeugenaussagen - jedenfalls soweit diese im\nUrteil wiedergegeben sind - mitgeteilt, noch ist er sonst in den\nEntscheidungsgründen festgestellt oder auch nur angedeutet. Nach\nden Urteilsdarlegungen ist vielmehr davon auszugehen, daß Erwin\n\n.*\n\nFun\n\n}\n-6-\n\nLU <ine Reihe von Gaststätten aufgesucht hat. Daß\njemand zu einem solchen Vorhaben nach so kurzer Nachtruhe derartig frühzeitig aufgestanden sein soll, läßt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen. Ferner hätte auch\ndie Erwägung nahe gelegen, daß es der Ehefrau LEE um\ndie Entlastung ihres Ehemannes ging, während bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten FE an einer Be-\n\nlastung des Erwin ICE zeiegen gewesen sein sollte,\nHätte sich der Tatrichter diese gegen die Richtigkeit der Aus-\n\nsage der Angeklagten CO sprechenden Umstände vor Augen\ngehalten, so hätte er, auch wenn sie zu einer Verurteilung nicht\nausreichten, die Frage eines begründeten Verdachts, möglicherweise anders, als geschehen, beantwortet. ü\n\nDie Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen\nist nach alledem aufzuheben, use\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\n\nScharpenseel Dr.Hengsberger F","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-405-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-405-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.961993+00:00"}}