{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-26_1_StR_360_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"1 StR 360/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR _ 360,56 - 223 .\n= BLa_22Y:22 g\nOE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Frieda SD zus U@, zevoren am\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshos in der Sitzung\nvom 29, Januar 1957, an der \"origenerit Nabanı\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nsis beisitzende Richter, .\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der undeSanweltschaft,\n\nJustizangestellter um\nBe ‚als: Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nErgänzungsbe- ' Auf die Revision der Angeklagten SEID wirä das Urteil\nschluß siehe am des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juni 1956 mit den\n‚Ende des Urteils! | u\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na.\nwi\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten\nWeineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ausgesprochen,\ndaß sie dauernd unfähig ist, als Zeugin oder ‚Sachverständige\neidlich vernommen zu werden,\n\nDie Bortoten; hit der die Angeklagte die Verletzung. von\nVerfahrensvorschräften: und des sachlichen Rechts geltend macht,\nhat ‚Erfolg. = Bu\n\n1, Unbegründet sind allerdings die Rügen, mit denen die\n88 260, 266, 467 StPO als verletzt bezeichnet werden,\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt der Angeklagten zur Last,\nsie habe in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes\nSylvia-Maria Sm gegen den Baumwart Karl ve is Zeugin bei\nverschiedenen Vernehmungen bewußt unrichtige Angaben gemacht\nund diese am 16. Mai 1955 vor dem Amtsgericht Ellwangen/Jagst\nsowie am 16. August 1955 vor dem Amtsgericht Kronach beschworen. In der wegen Meineids gegen aie- Angeklagte durchgeführ-.\n. ten Hauptverhandlung ließ sich kein Nachweis. dafür erbringen,\ndaß ihre wiederholten Aussagen, sie habe mit dem Landwirt\nMichael VB zwar einmal Geschlechtsverkehr gehabt, aber nicht,\ninnerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, unrichtig waren,\n\"wovon: der Eröffnungsbeschluß ausging. Es ergab sich aber,\naaß die Angeklagte bewußt der Wahrheit zuwider am &. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht Ulm ausgesagt hat, sie sei einmal\nmit Michael Vgg@auf einem Kirchweihtanz 'in Pfahlheim gewesen\nund mit ihm zusammen nach Hause gegangen, im Anschluß daran habe\nder Geschlechtsverkehr stattgefunden. Diese Aussage beschwor sie\nam 16. Mai 1955 vor dem Amtsgericht Ellwangen, Vor dem Amtsgericht\nKronach erklärte die Beschwerdeführerin am 16.August 1955 wieder,\n\ndaß sie mit Michael Vg@ien Kirchweihtanz in Pfahlheim\nbesucht habe und von ihm heimbegleitet worden sei; sie\n\nkönne keine weiteren Bekannten angeben, die sie auf der\nPfahlheimer Kirchweih ‚getroffen habe, Die Angeklagte leistete auf ihre Aussage erneut den Zeugeneid. In der Hauptvernandiung räumte sie ein, nicht mit Michael ı vB sondern\n\nem\n\nbesucht zu haben.\n\nDer Vorsitzende regte, wie die. Sitzungeni ederscnrift er-\n\ngibt, an,\n\n\"daß der Staatsanwalt mündlich gegen die Angeklagte\nSEID Nachtragsanklage erhebe, sie habe in Fortsetzungszusanmenhang mit dem bereits eröffneten Meineid, geleistet\nam 16.5.1955 vor dem Amtsgericht in Ellwangen/J.; als\nZeugin vor Gericht falsch geschworen, indem sie bei\nihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht in Kronach am\n16.8.1955 als Zeugin bewußt der Wahrheit zuwider aussagte, sie sei mit dem Zeugen Michael WBauf der nu\nPfahlheimer Kirchweih gewesen, sie könne sich genau.\nu erinnern, daß Michael [| sie heimbegleitet habe, sie\nhabe zusammen mit Michael ve ie Heimweg nach Walxheim |\nzu. Fuß auf, der Hauptstraße zurückgelegt und sie könne u |\nkeine weiteren Bekannten angeben, äie sie auf der Pfahl- -\n:heimer Kirchweih getroffen hätte, und ülese Angaben auch Beni\nmit, dem Eiä bekräftigte, während sie in Wirklichkeit\nnicht mit dem Michael WM auf der Pfahlheimer Kirchweih war, sondern mit der Paula vom von Walxheim aus\nmit dem Motorrad nach Pfahlheim fukr und von dort wieder\nzurückfuhr, sonach 1 fortgesetztes Verbrechen des Meineids im Sinne des § 154 StGB.\"\n\nNach der Sitzungsniederschrift erklärte der Staatsanwait, \"daß er hiermit äiese Nachtragsanklage erhebe.\" Die\nSt krafkammer erließ keinen Einbeziehungsbeschluß im Sinne\n\nvon § 266 Abs 1 StPO.\n\nläge tatsächlich ein Fall vor, in dem eine Nachtrags-\n\nanklage erforäerlich gewesen wäre, so würde das Verfahren nicht\nder Vorschrift des § 266 StPO entsprechen, da der erforder.iche Einbeziehungsbeschluß der Strafkammer fehlt. In Wirklichkeit waren aber Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses Ale\nAussagen in ihrer Gesamtheit. Es trat in der Hauptverhandlung\nlediglich eine veränderte Sachlage insofern ein, als nicht der\nHauptpunkt der Beschuldigung - - eine falsche Angabe über einen\nanderweitigen Geschlechtsverkehr innerhalb: der gesetzlichen\nEmpfängniszeit - erwiesen werden konnte, sondern der Verdacht\n\n| unrichtiger Angaben in Nebenpunkten auftrat. Das Gericht,\nhatte demnach § 265 Abs 4 StPO zu beachten, Ein Anlaß, die\nHauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen, bestand jedoch\nnicht, da die Angeklagte unä ihr Verteidiger ausdrücklich erklärten, \"daß sie mit der Aburbeilung auch. dieses.\nSachverhalts einverstanden sind\",\n\nEine gesonderte Preisprechung bezüglich der Deile der n\nAussagen, die nicht als falsch nachgewiesen werden konnten,\n‚ist. unzulässig. Bei einem einheitlichen Verbrechen darf. KEE\n\n0 nicht teils auf Freisprechung, teils auf Verurteilung er\nkannt werden. : | Br ö “\n\n2o Auf die übrigen. Verfahrensrügen braucht nicht einge.\nU gangen zu werden, 2a die Sachrüge zur ' Aufhebung der Entscheidung führte ü\n\nDie Frage, ob der Hundebiß, durch den’ die Angeklagte.\nim Jahre 1955 eine äußerliche Verletzung der Kopfschwarte\nerlitt, ihre Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat\nbeeinflußte, konnte die Strafkammer, ohne gegen 8 244 -\nAbs 2 StPO zu verstoßen, auf Grund eigener Sachkunde entschei- Re\n\nden.\n\n3. Der Gegenstand des ersten Beweisbsschlusses vom\n\n23, August 1954 war, wie die Ürteilsgründe ergeben, die\n\nbestrittene Behauptung des Beklagten Karl VB; äie Kindes-\n\nmutter Frieda Sg habe innerhalb der gesetzlichen Empfängnis-\n\nzeit vom 18. Juni bis 17. Oktober 1953 außer mit dem Beklagten\n\nnoch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt, u.a, mit dem\n\nLandwirt Michael VB Einen Geschlechtsverkehr mit diesem\n\nhat die Angeklagte zugegeben; daß sie über den Zeitpunkt\n\ndes Geschlechtsverkehrs unrichtig ausgesagt hat, hält der\n\nTatrichter nicht für erwiesen. Im Urteil fehlen jedoch Fest-\n\nstellungen, ob die Beschwerdeführerin, die das Lanägericht\nals \"keine besonders intelligente Person\" bezeichnet, das\n\nBewußtsein davon hatte, daß auch ihre für ‘die. Entscheidung\n\ndes Unterhaltsrechtsstreits an sich bedeutungslosen Angaben\n\nüber den Kirchweihbesuch in Pfahlheim unter den Eiä fielen\n\n{BGHSt 1, 148 £),Der Inhalt der späteren Beweisbeschlüsse\n\nkann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.\n\nu Es fehlen demnach eindeutige Feststellungen, diees.\ndem Senat ermöglichen, zu prüfen, ob dass Landgericht hinsichtlich des inneren Tatbestands von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist unä die erforderliche sorgfältige\nPrüfung vorgenommen hat.\n\nEntgegen der Auffassung der. Revision liegen die Voraussetzungen der §§ 157, 158 St6B nicht vor. Furcht wegen. Bestrafung\n‚hinsichtlich der dem Meineid zugrunde liegenden Falschaussage\nermöglicht es nicht, dem Zeugen Strafermäßigung nach § 157\nStGB zugute kommen zu lassen (BGHSt 8, 301, 318 f}. Die Beschwerdeführerin berichtigte ihre Falsche Aussage erst in :\nder Hauptverhandlung im jetzigen Strafverfahren. u\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz 4 Mantel\n\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-360-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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