{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-26_1_StR_252_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"1 StR 252/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 011\n\n1, StR _252/56\n\nm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Feräinend 5 EEE aus UHREN\n(Iandkreis Amp). zeboren an EB 1879 in\nSCHE (Tanckreis TE CHR);\n\nwegen Unzuceht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAnsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 21. März 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer 76-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist\nwegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesanmtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nStrafaussetzung hat ihm das Landgericht versagt.\n\nT. Die von ihm selbst unterfertigte, als \"Berufung\" bezeichnete Revisionseinlegungsschrift lässt weder nach den darin gestellten Anträgen noch nach ihrem\nInhalt eine klare Beschränkung des Rechtsmittels, etwa\nauf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erkennen; die Revision ist daher zu seinen Gunsten als unbeschränkt eingelegt zu behandeln. (u.a. RGSt 58, 372;\n64, 164).\n\nIl. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil\nes nicht frei von Widerspruch ist.\n\na) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde-\n‚ führers führt das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen aus, bei dem Angeklagten seien zwar Anzeichen beginnenden Altersschwachsinns festzustellen; sie hielten sich jedoch noch \"innerhaib des physiologischen Rahmens\"; zur Tatzeit sei sein\nEinsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB’\nweder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen.\nDamit ist nicht ohne weiteres die von dem Landgericht\n\nin anderem Zusammenhang angestellte Erwägung in Einklang\nzu bringen, der Angeklagte habe sich \"in aller Öffentlichkeit\" an den Kindern vergangen, im Falle Waltraud\nNO \"in seiner Gier\" sein Unzuchtstreiben fortgesetzt, obwohl er sich bereits beobachtet wusste, und\nbierdurch \"Hemmungslosigkeit bewiesen\". Bei seiner bisherigen Unbestraftheit, der Nichterweislichkeit eines\n\nfrüher gegen ihn erhobenen Vorwurfs gleicher Art und\nbei seinem hohen Alter hätte näher dargelegt werden\nmüssen, inwiefern sein Verhalten trotz jener auffälligen, deutlich auf eine Rückbildung der Schamhaftigkeit hinweisenden Begleitumstände nicht Ausfluß einer\nkrankhaften Persönlichkeitsveränderung ist und dass\ninsbesondere die Willenskräfte des Angeklagten davon\nnoch nicht in einem gemäss § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB\nerheblichen Umfange ergriffen sind. Eine sorgfältige\n\närztliche Untersuchung des Angeklagten wird sich empfeh- ,y k\n\nlen.\n\n b) Die Terginstigung des ‚s. 23- 'StGB hat die Strafkammer dem Angeklagten versagt, weil’er ungeachtet der\nWarnung durch ein früheres Strafverfahren und der ihm\ndamals erteilten Belehrung sich \"schon nach drei Jahren\"\nin aller Öffentlichkeit \"erneut an Kinder herangemacht\n' und dabei eine Zielstrebigkeit und Hemmungslosigkeit\nbewiesen\" habe, die einen Rückfall sehr wahrscheinlich\nmache. An änderer Urteilsstslle heisst es, dass’ der Angeklagte in dem früheren Strafverfahren mangels Nachwei-\n\nses freigesprochen worden ist. Daher ist nicht’ ohne nähe-\n\nre Darlegung verständlich, dass er sich jetzt \"erneut\"\n\nan Kinder \"herangemacht\" haben soll. Somit ist auch die\nWahrscheinlichkeit eines Rückfalls nicht schlüssig. be-\n\ngründet. '\n\nIII, Das Landgericht wird ferner erwägen müssen, ob\nnieht in der neuen Verhandlung ein Jugendsachverständiger wenigstens über die Glaubwürdigkeit der Waltraud\nNO zu hören ist. Dieses Mädchen hat mit der Aus- .\nsage gewechselt. Einen Grund dafür hat es nicht angegeben. Die Auffassung seiner Lehrerin, es habe früher mög-\n\nlicherweise \"aus Angst zu viel\" gesagt, scheint die\nStrafkammer, wenn sie sie auch dem Urteil zugunsten\n\ndes Angeklagten zugrunde gelegt hat, sich nicht zu\n\neigen gemacht zu haben. Sie meint vielmehr, das jetzige\nBestreben des Kindes erkannt zu haben, \"den Angeklagten\nzu schonen\", Ob die Strafkammer eine so zwielichtige\nBeweislage aus eigener Sachkunde klar zu erhälen vermag,\nwird sie sorgfältig prüfen müssen,\n\nIv. Im übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen\nkeinen Anlass: Die tatbestandliche Zuordnung des Verhaltens des ingeklagten zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB entspricht\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch im Falle\nWaltraud NW; hier hat das Landgericht zutreffend\ndas Gesamtverhalten des Angeklagten in Betracht gezogen\n(BGH 1 StR 123/55 vom 14. Juni 1955 = 3 KLs 82/54 Landgericht Augsburg).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin . Dr. Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-252-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-252-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.919520+00:00"}}