{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-26_1_StR_223_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"1 StR 223/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 223/56 N.\n\n2266 020.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafrache\ngegen\n\nden Iandwirt Karl 5 mE zus EEE (Landkreis DB); dort geboren am EEE 1912, in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenstspräsident Dr. \\lärchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBSundesrichter Martin\n\nZundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom\n\n10. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zur Gefängnisstrafe\nvon vier Jahren verurteilt worden.\n\nGegen das Urteil haben er und die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI, Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nAuf den von dem Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch\nzwischen den in der Hauptverhandlung mündlich verkündeten\nund den schriftlich abgefaßten Urteilsgründen kann die Revision auch dann nicht gestützt werden, wenn \"die nachträgliche Zubilligung der Wohltat des § 51/II StGB :..::> 00:03 ,\nnicht Gegenstand der gemeinsanen Beratung des Schwurgerichts\nin seiner vollen Besetzung war\". Gegenstand der revisionsrichterlichen Prüfung sind nur die schriftlichen Urteilsgründe (u.a. RGSt 4, 382; 36H 1 StR 29/56 vom 13. kärz 1956).\nDeren Maßgeblichkeit kann nicht mit der Behauptung angefochten werden, ihr Inhalt entspreche nicht dem Beratungsergebnis. ES erübrigt sich daher, auf des von der Revision\nin dieser Richtung gestellte Beweisangebot einzugehen.\n\n[2\n\n2. Die Bachbeschwerde F\n\nSie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-\n“ weisung der Sache an das Schwurgericht.\n\nDer Revision kann zwar nicht zugegeben werden, daß die\nFeststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe dem\nalsdann getöteten Polizeihauptwachtmeister Zain einen\n\"Denkzettel\" verabreichen wollen, mit der ‚späteren Feststellung, er habe mit dem tödlichen Ausgang des Stiches gerechnet und ihn innerlich‘ gebilligt, es spreche nichts für\neinen sog. \"Kennzeichenstich\", denkgesetzlich unvereinbar\n\n“w\n\nsei. Der Zusammenhang, in dem die erste Feststellung getroffen ist, läßt zweifelsfrei erkennen, daß das Schwurgericht nur seiner Überzeugung Ausdruck geben wollte, der\nAngeklagte habe El nicht in Verteidigungsabsicht,\nsondern mit dem im Zorn gefaßten Entschluß verfolgt, sich\nan dem nächtlichen Ruhestörer zu rächen. Das schließt nicht\n\n\"aus, daß der Beschwerdeführer seinem Opfer nicht nur einen\n\nmehr. oder weniger harmlosen \"Kennzeichenstich\" versetzen\nwollte, sondern einen tödlichen Ausgang der Sin zussdachten Verletzung in Kauf nahn.\n\na ER 5\n\n„Dagegen ist die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB im angetochtenen Urtekl- nicht rechtsbederikenfrei begründet. Das\nSchwurgericht legt im Anschlüß an den Einwand der Verteidigung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tat wegen Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig oder doch in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, dar, die\nGutachten der von der Verteidigung geladenen Sachverständigen - des Landgerichtsarztes Dr, Bil unü ües Professors\nDr. Ep - Könnten zwar diese Auffassung in gewisser\nWeise unterstützen, sie beruhten jedoch nur auf der Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und singen\ninsoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus,\nals sie im.wesentlichen auf die von dem Angeklagten in der\nHauptverhandlung gegebene, mit den Feststellungen des Schwur-\n\n gerichts nicht vereinbare Darstellung des Geschehensablaufs\n\ngestützt seien. Im Gegensatz hierzu wird jedoch an späterer\nStelle des Urteils ausgeführt, daß sich das Schwurgericht\n\nden Gutachten nicht völlig habe” verschließen können; es\n\nsehe keinen Anlaß, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln,\nund komme auch auf Grund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, daß\ndie Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns\neinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge einer\nbei ihm vorhandenen Gemütserregung erheblich beeinträchtigt\ngewesen ist.\n\n.\nwe\n\nEee n w\n\n-4-\n\nDiese Ausführungen lassen einen folgerichtigen Gedankengang vermissen, In ihrem ersten Teil iehnt es das Schwurgericht ohne Einschränkung ab, sich den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen, die eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der\nTat bejahten, anzuschließen; ir zweiten Teil dagegen stellt\nder Tetrichter fest, daß er in Übereinstimmung unit den Gutachten die Voraussetzungen des § 5I Abs 2 StGB für gegeben\nerachte. Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht diese_\nEütscheidung begründet, sind zwar für sich betrachtet so zu\nverstehen, daß das Gericht unterscheiden und den Gutachten\ndRfBachverständigen nur insoweit folgen. will, als sie wegen\neifler Qurch Jähzorn und Wut, ausgelösten Gemütserregung eine\nerhebliche Verminderung der Zurechrungsfähigkeit des 3eschwerdeführers annehmen, nicht auch insoweit, als die Gutachten’ eirire aus dem Ehebruch der Frau Sin nachwirkende\nseelische Spannung sowie Schlaftrunkenheit bejahen. Selbst\nwenn man indes der eingangs allgemein erklärten Ablehnung\nder Gutachten eine solche Beschränkung unterstellen will,\nist der aufgezeigte Widerspruch nicht völlig behoben; denn\nder im Urteil angegebene Grund für diese Ablehnung, nämlich\ndaß die Sachverständigen im Gegensatz zu der Feststellung\ndes Schwurgerichts von einem Handgemenge des Angeklagten mit\nDEE ausgegangen sind, ist gerade auch für die Frage von\nBedeutung, ob und in welchen Umfang der Angeklagte in Jähzorn\nund Wut gehandelt hat. Es kann also nicht ohne weiteres gesagt werden, daß der verschiedenartige Ausgangspunkt, den\ndas Schwurgericht und die Sachverständigen insoweit zugrundegelegt haben, auf die Annahme einer beim Angeklagten in-Zeitpunkt der Tat vorhandenen starken Gemütserregung ohne\nEinfluß gewesen ist.\n\nwre” ÜÜR LG a mann wur m\n1] .\n\n-5-\n\nDer Angeklagte kann, obwohl seine Strafe nach § 51 Abs 2\nin Verb. mit § 44 StGB gemildert worden ist, durch den aufgezeigten Rechtsfehler beschwert sein, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, daß das Schwurgericht die Frage\nvölliger Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ohne\nden aufgezeigten Widerspruch anders beurteilt hätte, als\ndies geschehen ist. Es erwähnt in dem angefochtenen Urteil\nselbst, daß Professor Dr. M@gmgge erklärt habe, er könne\n\n‚diese Frage nicht mit Bestimmtheit beantworten.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\nden Angeklagten von Gerichts wegen fachärztlich begutachten\nzu lassen, wobei dem Sachverständigen -— erforderlichenfalls\ngemäß $ Bl StPO - Gelegenheit zu geben sein wird, zur Vorbereitung seines Gutachtens den Angeklagten eingehend zu\nuntersuchen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nAuch dieses Rechtsmittel, das von Oberbundesanwalt vertreten worden ist, greift durch.\n\n[3\n\n1. Schon der Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat nach\nder Anhörung der von der Verteidigung gestellten Sachverständigen Dr. BIER und Professor Dr. SC dia Einholung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten beantragt. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die vernommenen Sachverständigen in Übereinstimmung mit seiner eigenen Auffassung bei dem Angeklagten das Vorliegen einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche verneint hätten und daß es die weitere Frage, ob der Angeklagte\nbei dem gegen Pimp geführten tödlichen Stich in einem\neiner Bewußtseinsstörung gleichkommenden starken \"Affekt!\"\n\ngehandelt hat, auf Grund seiner eigenen Sachkunde beantworten könne,\n\nDie Revision sieht hierin eine Verletzung des § 244\nAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO. Diese Rüge ist insoweit unbegründet, als sie darauf gestützt wird, daß die vernomnenen Sachverständigen nach den eigenen Ausführungen des\nSchwurgerichts in dem angefochtenen Urteil von falschen\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, weil sie\ndie von dem Augeklagten in der Hauptverhandlung gegebene,\nnicht zutreffende Darstellung des Geschehensablaufs als\nerwiesen angesehen hätten, und daß sin neuer Sachverständiger\nwegen der Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung über Porschungsmittel verfügt hätte, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen gewesen wären. Denn auf diese Gesichtspunkte\nkäme es nur dann an, wenn der Tatrichter den Beweisamtrag\nder Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt hätle,\ndaß durch die erstatteten Gutachten das Gegenteil der von\ndem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft behauvtsten\nTatsache - der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten -\nbereits erwiesen sei (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Das Schwurgericht hat indes den Beweisamtrag aus anderem Grunde abgelehnt, nämlich deshalb, weil es sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage zutraute\n(5 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Es kamn sich daher nur darum\nhandeln, ob diese Voraussetzung zu Unrecht bejaht worden\nist.\n\nDas trifft zu. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit\nein Gericht sich nach der Erfahrung des Lebens die Sachkunde für die Beurteilung der Frage, ob und in welchen Umfang die Einsichts- und Willensfähigkeit eines Angeklagten\ninfolge eines bei Begehung der Tat vorhandenen hochgradigen\nErregungszustandes beeinträchtigt war, überhaupt zutrauen\n\nun [1\n5\n\n-7-\n\nkann. Denn der unter I 2 hervorgehobene gedankliche Widerspruch, die Erklärung des Sachverständigen Professor\n\nDr, EB: daß er die Frage eines völligen Ausschlusses\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht rit Bestimmtheit beantworten könne, und die Tatsache, daß das\nSchwurgericht diese Frage mit dem Hinweis auf Umstände,\ndie vornehmlich das Auffassungs- und Einsichtsvermögen\nbetreffen, verneint hat, legen die Annahme nahe, daß der\nTatrichter im vorliegenden Fall die von ihm beanspruchte\neigene Sachkunde tatsächlich nicht besessen hat., Er hätte 3\ndaher den Antrag des Sitzungsvertreters der Stastsanwaltschaft auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht\nablehnen dürfen.\n\n2. Aber auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft, |\ndie die Verletzung der §§ 51 Abs 2, 213 StB rügt, greift\ndurch.\n\nWie die Urteilsgründe einerseits eine ausreichende i\nund rechtsfehlerfreie Prüfung der Frage veruissen lassen,\nob der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht etwa zu- |\n\nrechnungsunfähig war, lassen sie andererseits nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Schwurgericht dessen bewußt war,\ndaß nicht jede auf einer - nicht krankhaften - starken\nGemütserregung beruhende Bewußtseinsstörung im Sinne des\n\n§ 51 StGB die Schuld aufhebt oder erheblich vermindert.\n\nDie Rechtsgemeinschaft muß grundsätzlich von jedem Kitglied die Beherrschung seiner Triebe und Leidenschaften\nverlangen, weil senst die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch § 51 StGB zum Schaden des Rechtsfriedens unerträglich eingeschränkt würde, Wo an sich überwindbare\nWillens-, Gefühls- und Triebfehler, wie die Neigung zum\nJähzorn oder sonstige leichte Erregbarkeit, zur Tat führen,\n\nTu\n\nist der Schutz dieser Vorschrift in der Regel auszuschließen (OG1ISt 3, 19, 22 f; 3, 80, 82 £; BGESt 3, 194,\n198 f; vgl auch 36H IM Nr 5 und 10 zu §§ 51 Abs 1 StGB).\nNur in besonders gestalteten Ausnahmefällen kann etwas\nanderes gelten. Das angefochtene - Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit des § 51 StGB hinreichend bedacht hat. Es\n1äßt auch die gebotenen Darlegungen darüber vermissen,\ndaß die Einsichts- und Willensfähigkeit des Angeklagten\ninfolge des ihn zugebilligten starken Erregungszustandes\nin einen die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden\nGrade herabgesetzt war. Das Sahwurgericht stellt im Anscaluß an die Gutachten der vernommenen Sachverständigen\nlediglich fest, daß der Angeklagte durch Jähzorn und Wut\nauf den vermeintlichen Gegner zu der Tat bewogen wurde\nund daß er \"demnach\" bei Ausführung Ges Verbrechens im\nZustand eines erheblichen \"Affekts\" handelte, um dann\nden Angeklagten zwar - wegen seines angenlicn Folgerichtigen Verhaltens und seines guten Erinnerungsvermögens - nicht als zurechnungsunfähig, wonl aber als\nerheblich vermindert zurechnungsfähig zu bezeichnen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat erklärt, daß sie die\nRevision auf das Strafmaß beschränke. Dieser Erklärung\nkommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich\nim vorliegenden Fall die Frage erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten von der seiner Zurechnungsunfähigkeit, die den Schuldspruch betrifft, nicht\nvon vornherein trennen läßt (vgl oben I 2 vorletzter Ab-\n\n-9 -\n\nsatz). Auch euf die Revision der Stastsanwaltschaft ist\ndaher das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.\n\nDr. Törchner Dr. Peetz Mantel\nMartin Fübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-223-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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