{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-26_1_StR_132_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"1 StR 132/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 033\n\n1 StR 132/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Herbert H mEEED , ohne \"festen Wohn-\n\nsitz, geboren am ED 1895 in mp zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft, BR\n\nOh N\n\n% X u >\n. wegen Betrugs. ‚ im Rue, Fall. ‚\n\nED\nFB EREEN\n\nyR Ks\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat ui»\n\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.’\n\nDie seit dem 17. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in 18 Fällen\nzu einer Gesemtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Gelästrafen verurteilt; ferner hat es ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten; er macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend;\nzum Strafausspruch enthält die Revisionsbegründungsschrift\nauch eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1.) Der Angeklagte kaufte von der Firma RW in Cem\nGEEED an 24, April 1954 eine Hose zum Preise von 29,75 IM,\nam 14. Mai 1954 einen Herrenrock (Preis 35:DM) und am 22, Hai\n1954 einen Arbeitsanzug für 15,50 DM. Er sicherte jeweils zu,\ndie Kleidungsstücke in Raten zu bezahlen; in den zwei ersten\nFällen leistete er eine Anzahlung; er hielt jedoch seine Ratenzahlungsversprechen nicht ein;\n\nDie Würdigung dieser Straftaten als drei Verbrechen\ndes Betrugs im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nDie Strafkemmer hat rechtlich bedenkenfrei auch den inneren\nTatbestand festgestellt. Sie hat die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Beschwerdeführer schon bei den Kaufverhandlungen Br\nvorhatte, die zugericherten Ratenzahlungen nicht zu leisten. a\nAm 24. April 1954 spiegelte der Angeklagte ferner noh vor, bei\nder (CE Metallwarenfabrik in Arbeit zu ste- Br\nhen, während er in Wahrheit arbeitslos war. Der Beschwerde- E\nführer hatte auch zur Zeit des Kaufs vom 14. Mai 1954 keine\nArbeit. Die Feststellung des Betrugsvorsatzes wird in allen\ndrei Fällen insbesondere durch die Erwägung getragen, daß\n\n.\n’ ’ £\nrl geinia uve\n\nje\n\n“.\nvw.\n\nder Ingeklagte auch nach Erlangung einer Arbeitsstelle keinerlei Zahlungen auf seine Schuld geleistet hat.\n\n2.) Das Landgericht hat allerdings in zahlreichen Fällen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu der Frage des\nNotbetrugs Stellung genommen, obwohl es nicht verkannt hat,\ndaß sich der Beschwerdeführer in einer gewissen Notlage befand. Die Strafkammer hat jedoch in den Betrugsfällen, die\nder Zngeklagte zum Nachteil der Inhaber von Hotels und Gaststötten beging, rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß er\nsich an Wohlfahrtseinrichtungen hätte wenden können und, wenn\ner der gerichtlichen Zuflage nachgekommen wäre, auf dem ReB-\nhof jederzeit Unterkunft und Verpflegung gehabt hätte. Es war\nderı Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich in die /nstalt zu\nbegeben (EGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952 und 5 StR 119/52\nvom 24. April 1952). Zus dem Urteilszusammenhang ergibt sich\ndie Überzeugung des Tatrichters, daß der Beschwerdeführer die\nBetrügereien in allen Fällen nicht begangen hat, um einer Notlage abzuhelfen, sondern daß er auf Grund scines eingewurzelten Hengs, eich durch Betrügereien ein möglichst angenehmes\nLeben zu verschaffen, gehandelt hat. Bezeichnend hierfür ist,\ndaß der Ingeklagte, als er in Arbeit stand, sich nicht bemühte, seine Schulden bei der Firma R@B abzutragen, sondern\neuch noch in einer Gaststätte in der Zeit vom 14. - 20. Zugust 1954 für Speisen, Getränke und Rauchwaren einen Betrag\nvon 25 IM schuldig blieb,\n\n3.) Soweit der Beschwerdeführer als Reisevertreter\nder Firma EB sich von Kunden. inzahlungen oder die vollen\nRechnungsbeträge aushändigen ließ, handelte er ohne Vollmacht. Nach den Feststellungen des Tatrichters untersagte\nihm die Firma nicht nur bei Beginn seiner Tätigkeit, sondern zuch nachher wiederholt, Gelder einzuziehen. Wenn die\nFirma EB schließlich, um ihren Ruf zu wahren, den Kunden, von denen sich der Angeklagte Zahlungen verschafft\n\nREN en\n. iv\n\nhatte, die bestellten Waren lieferte, so ändert dies nichts\nan der Tatsache, daß die Käufer zunächst in ihrem Vermögen\ngeschädigt waren, Die Zahlung an den Angeklagten befreite\nsie, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt hat,\nnicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Firma DB\n(HGB §§ 55 Abs 3, 91 Abs 1; Baumbach-Duden HGB 12. Aufl Anm\n2 zu § 55). '\n\n4.) Auch im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\n5.) Der Beschwerdeführer rügt femer, daß das Lendgaricht\nden § 51 kbs 2 StGBizu Unrecht nicht angewendet habe. Tn\ndiesem Zusammenhang macht er geltend, die Strafkammer hätte\nden Intrag, ein Obergutachten zur Frage seines Geisteszustands erstatten zu lassen, nicht ablehnen dürfen.\n\nEs trifft zu, daß der Angeklagte im Jahre 1950 in einem\nStrafurteii: für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärt worden ist, weil der damalige Gutachter die Angaben\ndes Beschwerdeführers über eine angebliche Gehirnverletzung\nnicht widerlegen konnte. Der nunmehr in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige, Medizinalrat Dr. Sm:\nhatte Gelegenheit, den Ingeklagten in der Heilanstalt Wim\nDB 2 1/2 Jahre lang zu beobachten. Ihm hat der Beschwerdeführer zugegeben, daß seine früheren Angaben über eine Gehirnverletzung unwahr gewesen sind. Der Sachverständige hat den\nIngeklagten als Psychopathen bezeichnet, aber für voll zurechnungsfähig erklärt. Die Strafkammer hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens; sie\nhat die volle Überzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gewonnen.\n\nNach alledem ist insoweit die Verfahrensbeschwerde und\ndie Sachrüge unbegründet.\n\n6.) Auch die Verurteilung des Angeklagten als eines geföhrlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstenden. Die Sirafkammer hat bei ihrer Entscheidung das Alter des /ngeklagten beachtet und erwogen, ob andere, weniger einschneidende Sicherungsmaßregeln ausreichen, um die Allgemeinheit vor Straftaten\ndes Beschwerdeführers zu schützen, deren Begehung nach der\nStrafverbüßung bei ihm, wie das Landgericht ausführt, mit Bestimmtheit zu erwarten ist. Die Erwägungen der Strafkammer\nlassen bei der großen Znzahl der Betrugsfälle, ihrer dichten\nSufeinenderfolge und dem festgestellten gewandten Auftreten\ndes Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-132-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-132-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.876910+00:00"}}