{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-22_1_StR_199_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-22","aktenzeichen":"1 StR 199/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". . .. LADE 27.2 27ER SER Zar PEN N er E PERS ‘ x Pur: N\n- “ * ‘ - 3\n\n% Bu BE\n2270 032\n\neg b “\n\n1 StR 199/56\n\nmn aan wen num\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie frühere Verlegerin Dorothea R „ 3U-\nletzt wohnhaft in Emm bei zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am 1921 in\n\nLEE\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des: Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19, Juni 1956, an der teilgenömmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n, Bundesrichter Dr. Hengsberger\nu als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. BE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n‚818 Vertreter der. Bundesanwaltschaft\n\nJustizobersekretär WW una\nHilfsarbeiter‘im mittleren Justizdienst ri\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen betrügerischen und we-\n\"ı gen einfachen Bankrotts verurteilt ist, in vollem\nUmfange,\n\nb) im übrigen im Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nTEEN. rang SERTRE EFT\nET et ERS: ERS ©. TEE\nN u 4 In Bess; ,\n‘ . wi a\n% .. ..\n. ;\n* :\n\na\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten wird ö he\nverworfen, : E&\nVon: Rechts wegen B\nz. , , :\n. vo x\nz .\n\nSte u) Ace Sa\n53 ‘ 2?\n”s\n\nDie Angeklagte ist vom Landgericht wegen betrügerischen und wegen einfachen Bankrotts sowıe wegen Betrugs\nin neun Fällen zu einer ‚Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt, auch ist ihr die Ausübung des Berufs und Gewerbes einer selbständigen Verlegerin auf\n\nfünf Jahre untersagt warden.\nDie Revision hat min Teil Erfolg.\n\nI- Verfahrensrügen n (§ 261 StPO).\na) Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist inso-,\n\nweit unvollständig ausgeführt (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO)\nund daher unzulässig, als die in der Hauptverhandlung verlesene gutachtliche Äusserung der Industrie-, und Handelskammer Hu nicht \"einmal in ihrem wesentlichen Inhalt\nwiedergegeben ist.\n\nb) Die angebliche günstige Beurteilung der Buchführung\ndurch die ‚Feugin, ZUR ist: wie die Beschwerdeführerin\nselbst vorträgt; im Urteil nicht erwähnt und daher für\ndas Revisionsgericht nicht verwertbar. Übrigens kommt es\nnicht darauf an, ob - wie die Zeugin ZU susgesagt haben\nsoll - die Angeklagte noch einen Überblick über ihr Geschaft hatte; vielmehr ist entscheidend, ob ein sachver-\n\nständiger, Dritter sich ohne übermässige Bemühung, in den\nGeschäftsbuchern der Angeklagten zurechtfinden konnte .s\n(RG6St 4, 119, 1215 47, 311; RG DI 1939, 1779). Dies war\nnach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall,\nda die Führung des massgebenden Sammelbuchs, des \"Journals\",\nseit dem 7. September 1953 unterblieben war und nur noch\neıne Reihe von Hilfsbüchern eine Zeit lang weıtergeführt\nwurde. Es kann daher auch von einer nur \"verschlammten\"\n- gemeint ist wohl \"verschlampten\" - Buchführung,‘ wie\nsich die Zeugin Zi nach der Darstellung der Revision\nausgedrückt haben soll, keine Rede sein.\n\nFe\n”r\nw;\n\n‘\n°\n\nL\nmau a\n\n52\n\nPUB ZN,\n\ntur t van E48 Rs A EEE N D\n\nnr\n\nman\n\nae\n\nII. Sachrüge,\n\n1.) Konkursverbrechen und, -vergehen (Fälle 1 und 2).\n\nDie Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach\n§ 239 Abs 1 Nr 3 KO (Nichtführung von Büchern) in Tatmehrheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO (Nichtziehung der Bilanz für das Jahr 1955) unterliegt rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht hat das Merkmal des betrügerischen\nBankrotts nach § 239 KO, nämlich das Handeln des Schuldners in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,\noffensichtlich zu weit ausgelegt. Hierzu gehört der bestimmte\nWille (vgl RG JW 1938, 2005 Nr 45 BGH 1 StR 477/53 vom\n8. Dezember 1953, 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956) des Schuldners, den Anteil der Gläubigergesamtheit an der Konkursmasse\n‚die \"Konkursquote\") zu schmälern (RGSt 39, 136, 139 f; BGHSt\n8, 55 f). Das kann auch durch Nichtführung oder unordentjiche Führung von Büchern geschehen (vgl RG JW 1938, 2005\nNr 4). Es genügt aber in diesem Falle nicht, daß der\nSchuldner hiermit die Absicht verfolgt, den Stand seines\nVermögens zu verschleiern, insbesondere etwa ihn günstiger\nerscheinen zu lassen, als er ist, ohne daß er Wirkungen\nbeabsichtigt, die auf eine Minderung des Anteils der Gläubiger an seinem Vermögen hinauslaufen. Alles, was das Landgericht bisher festgestellt hat (Nichteintragung der Wechselreiterei mit Sb, buchmässige Unklarheit bezüglich\nnicht bestehender oder bereits abgetretener Forderungen,\ndie gleichwohl. anderweit übertragen. wurden, Nichtöffnung eines\nTeiles der eingegängenen Post, Angabe eines nicht bestehenden Firmensitzes ‘auf mehreren Wechseln, Verheimlichung\nder DB Anschrift nach der Flucht, deren Zeitpunkt\nübrigens sorgfältig zu ermitteln sein wird), erschwerte zwar\ndie Aufklärung der Geschäftsvorgänge, bedeutete aber keine\nSchmalerung der \"Konkursquote\" der Gläubiger und reichte\ndaher für die Feststellung einer Absicht der Gläubigerbe-\n\nr\n\nr\\\n\nnachteiligung im Sinne des § 239 KO nicht aus (vgl. BGH\n3 StR 1073/51 vom 27. März 1952).\n\nb) Das “andgericht stellt fest, daß die Geschäftsbücher der Angeklagten bis 1. Januar 1953 nach dem amerikanischen Durchschreibeverfahren und sodann bis 7. September 1953 nach dem Verfahren \"Ruß\" geführt worden sind. Mit\ndiesem Zeitpunkt endeten die Eintragungen in gas \"u\"\nals das Sammelbuch. Über den 7. September 1953 hinaus wurde\nnur noch eine Reihe von Hilfsbüchern eine Zeit lang fortgeführt, nämlich ‘sin Wechselheft bis 7. November 1953, das\naber alle von SCORE ausgestellten Gefälligkeitswechsel nicht enthielt, ein Rechnungsausgangsbuch bis November\n1953 und ein Bankbuch, das den Bankverkehr mit der BeB-\nsparkasse Bu his Januar 1954, mit der VWWllßrarkasse Hs bis 6. März 1953 (gemeint ist nach dem Zusammenhang ersichtlich \"1954\") und mit der StB Sparkasse\n“ip vis 13. März 1954 enthielt. Ein Kassenbuch wurde\nnur bis 31. August 1953 geführt, ein Postscheckbuch bis\nzum Juni 1953 abgeschlossen und aufgerechnet.\n\nNach § 239 Abs 1 Nr_3 KO sind Schuldner strafber,\nwelche \"Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren\nFührung ihnen gesetzlich oblag\". Von einem \"Unterlassen\"\nkann nur dann gesprochen werden, wenn jede Buchführung\nfehlt; bei unterbliebener Führung einzelner Handelsbücher\nist noch eine Buchführung vorhanden, wenn auch eine unsrdentliche (RGSt 30, 1705 39, 217; BGHSt 4, 270, 274 f);\nsie kann unter den Voraussetzungen des § 239 Abs 1 Nr_4 KO\nzur Bestrafung des Schuldners wegen betrügerischen Bankrotts\nführen. Im Betrieb der Angeklagten wurden, wie erwähnt, über\nden 7. September 1953 hinaus das Wechselheft, das Rechnungsausgangsbuch und das Bankbuch eine Zeit lang weitergeführt; mit dem 13. März 1954 endete auch dies. Von da an\nbis zur Konkurseröffnung - 23. August 1954 - wurden über-\n\nou sralane ee\n\nnn nn nn a a a\n\nST omere en mt\n\n-6-\n\nhaupt keine Bücher mehr geführt. Spätestens vom 13. März\n1954 en lag also eine völlige Unterlassung der gesetzlich\nvorgeschriebenen Führung von Handelsbüchern (§ 1 Abs 2\n\nNr 8, § 38 HGB) im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 3 KO vor. Für\ndie Zeit vom 7. September 1953 bis 13. März 1954 war,\nfalls und sowit die in dieser Zeit geführten Nebenbücher\nals Handelsbücher (und nicht nur als Geschäftsbücher,\n\nvgl BGHSt 4, 270, 274 f) zu betrachten sind, die Buchführung nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls eine\nunordentliche im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 4 KO, da sie\nmangels Führung des \"Ihs\" keine Übersicht über den\nVermögensstand gewährte (vgl oben Abschn I und die dort\nangeführte Rechtsprechung). Das Landgericht wird dies und\ngegebenenfalls das rechtliche Verhältnis zwischen den\nVerfehlungen nach § 239 Abs 1 Nr 3 und Nr 4 KO klarzustellen haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat\ndie Buchführung mit dem 7. September 1953 im wesentlichen\naufgehört, sodaß,was das rechtliche Verhältnis anbelangt,\nes wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs naheliegt, gegebenenfalls eine einheitliche durch Dauerunterlassung verübte Straftat anzunehmen, die zunächst § 239 Abs\niNr 4 und sodann (§ 73 StGB) den § 239 Abs I Nr 3 KO verletzte (vgl RGSt 49, 276; Hartung SJZ 1950, 326, 332).\n\nDaß die Angeklagte die zur Führung ihrer Geschäftsbücher erforderlichen Kenntnisse selbst nicht besaß und\nandererseits in Ermangelung von Geldmitteln außerstande\nwar, einen Buchhalter mit der Buchführung zu beauftragen,\n\nentschuldigt ihr Verhalten, somit die Tatbestände des § 240\n\nAbs 1 Nr 3 und 4 KO in Frage stehen, nicht, wie die Strafkammer richtig dargelegt hat, kannaber für das Merkmal der\nGläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 239 KO) von Bedeutung\n\nsein.\n\nuna\n\n6\n\n- T7-\n\nc) Bedenklich erscheint schließlich die Annahme eines\nim Verhältnis zur Nichtführung der Geschäftsbücher (oder\nderen. nicht ordentlicher Führung) rechtlich selbständigen\nVergehens der unterlassenen Bilanzziehung nach § 240 Abs 1\nNr 4 X0.\n\nZwar war die Angeklagte zur Aufstellung ‚einer Bilanz\nfür das Jahr 1953 \"innerhalb der einem oränungsmässigen\nGeschäftsgang entsprechenden Zeit\" verpflichtet (§ 39 HGB)\nund hat’ diese Pflicht verletzt, da sie bis zur Konkurseröffnung - 23. August 1954 - nichts unternommen hatte, um die\nBilanz aufzustellen oder aufstellen zu lassen; der von\nder Steuerhelferin Zegggp nach Einreichung des Konkursamtrags\nfür Zwecke des Gerichts aufgestellte Vermögensstand ersetzte die vorgeschriebene Bilanz nicht, wie das Landgericht richtig ausführt.\n\nDer Tatrichter geht selbst davon aus, daß die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbilanz einen Teil\nder der Angeklagten obliegenden Buchführung darstellte\n(vgl RGSt 30, 170; BGH IM Vorbem zu § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr 15 mit Anm.;5 StR 31/52 vom 28. Februar\n1952), und daß sie unterblieb, weil die nicht oder nicht\nordentlich erfolgte Führung der Geschäftsbücher eine Bilanzziehung unmöglich machte. Es hätte deshalb nahegelegen, die Unterlassung der Bilanzaufstellung mit der Dauerstraftat der Nichtführlng der Bücher (vgl BGHSt 3, 23,\n\n26 f; 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954) zu einer einheitlichen\nStraftat (§ 73 StGB) zusammenzufassen. Die Verneinung der\nGläubigerbenachteiligungsabsicht hinsichtlich der Unterlassung der Bilanzziehung stand dem nicht entgegen; der\nsrundtatbestand der Verbrechen nach § 239 Abs I Nr 3, 4\n\nKO und der Vergehen gegen § 240 Abs I Nr 3,4 KO ist der-\n\nselbe, wobei nicht verkannt wird, daß §§ 239 Abs 1 Nr 3, 240°:\n\nAbs 1 Nr 3,4 KO nur die gesetzlich vorgeschriebene, 8 239\nAbs 1 Nr 4 KO jedoch auch die freiwillige Buchführung\n\nund Bilanzziehung des Schuldners betreffen (BGHSt 2, 386);\ndas lediglich straferhöhende Merkmal der Benachteiligungsabsicht in § 239 KO hindert die Annahme einer Handlungseinheit nicht (vgl BGH IM Nr 2 zu § 239 KO; 1 StR 262/54\nvom 23. November 1954).\n\nDie Unterscheidung, die das Landgericht bei der Feststellung der Willensrichtung der Angeklagten gemacht hat,\nindem es angenemmen hat, daß die Verletzung der Buchführungs- I\npflicht mit, die Nichtaufstellung der Bilanz aber ohne\ndie Absicht der Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei, hängt\nmit der oben behandelten Auslegung des Merkmals der Benachteiligungsabsicht durch den Tatrichter zusammen und wird\nvon ihm in der erneuten Verhandlung auf ihre Richtigkeit\nzu überprüfen sein. Sollte das “andgericht zu dem Ergebnis\nselangen, daß auch die Führung der Bücher ohne eine solche\nAbsicht unterblieben ist, so würde nach dem bisher festsestellten Sachverhalt ein einheitlicher Verstoß der Angeklagten gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO anzunehmen sein\n(vgl BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954;\n\n1. StR 266/54 vom 28. Januar 1955),\n\n2.) Die Betrugsfälle.\n\nInsoweit hält das Urteil ’im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Im Falle 4 (BegiliBsparkasse Buy) erblickt das\nTandgericht den rechtswidrigen Vermögensvorteil, der das\nZiel der Täuschungshandlungen der Angeklagten war, in der\nVermeidung der Kündigung ihres bereits erhaltenen Kredits.\nEs stellt fest, daß im Januar 1953 (Zeitpunkt der betrügerischen Forderungsabtretungen) und im Juni 1953 (Zeitpunkt\nder falschen Erklärungen über ihre Aufnahme im Schuldnerverzeichnis) die bei Aufdeckung der Täuschung und Kündigung\n\n-9 -\n\ndes Kredits zu erwartenden Zwangsmaßnahmen der Gläubigerin\nnoch, mindestens zum Teil,von Erfolg gewesen wären, unterläßt diese Prüfung allerdings bei den Versprechungen der\nAngeklagten vom 8. Juli, 27. August und 21. Oktober 1953.\nAllein der Tatrichter stellt zum Fall Ste (V 13 des\nangefochtenen Urteils) fest, daß Zwangsmaßnahmen im Laufe\nAer Sommermonate des Jahres 1953 noch mindestens teilweise\nzur Befriedigung Steps hätten führen können. Diese Feststellung gilt ersichtlich nicht nur für den Gläubiger Ste»\n@B; sondern für alle Gläupiger, also auch für die Begnsparkasse Buy. Danach ist, ‚das Landgericht zum mindesten\nhinsichtlich der täuschenagh' \"Zusagen der Angeklagten vom\n8.Ju33 ürla 270 August 1953 deiron cusgegcngenf daß kie zur Schädigung der Sparkasse durch die erzielte Unterlassung erfolgversprechender Zwangsmaßnahmen beigetragen haben. Von\ndem betrügerischen Versprechen vom 21. Oktober 1953 kann dies\nnach dem Urteilszusammenhang freilich nicht mehr angenommen\nwerden, so daß es aus dem Fortsetzungszusammenhang auszuscheiden ist. Da der Schuldspruch durch die Feststellungen\nim übrigen getragen wird, kann der. Senat den Schuldumfang\nin diesem Sinne klarstellen. Der Strafausspruch ist, wie\nnoch zu erörtern sein wird, ‚bereits aus anderen Gründen aufzuheben, so daß das bandgericht bei, der erneuten Festsetzung\nder Strafe auch dem berichtigten. ‚Schuldimfäng Rechnung tragen\nkann, falls es ‚dies für angetlossen hält.\n\nb) Fall 5 (eammloparrasce Fa, Meitelabtretungsver-\n\nie Strafkenmmer erblickt die auschungsliändiung der Angeklagten in dem Mantelabtretungsvertrag vom 1. Yezember 1953,\nder den ihr zu gewährenden Kredit von äsr. Höhe der von ihr\nabzutretenden Forderungen abhängig machte, in Verbindung\nmit den hierauf folgenden betrügerischen Überlragungen nicht\nbestehender und teilweise schon anderweit abgetretener For-\n\nmen ni\n\nx 43.2.\n\n.\na .tır\n\nERERTE GET ne\n\n- 10 -\n\n‘erungen. Der Schaden liegt in der daraufhin erfolgten\nGewährung des Kredits.\n\nDie Erwähnung der bereits am 4. Juii 1953 erfolgten\nAbtretung einer nicht bestehenden Forderung gelegentlich\nder Feststellung des’ Sachverhalts kehrt bei der rechtlichen Würdigung nicht ‘wieder; diese Tatsache ist also nicht\nin den mit dem 1, Degenber 1953 beginnenden Betrug einbezogen, sondern nur Beiläufig erwähnt. Durch die Unterlassung der Prüfung, ob auch in ihr bereits eine Betrugshandlung zu erblicken ist, wird die Angeklagte nicht beschwert.\n\nc) Fall 6 (VWsrarkasse Hop, SCHEEER-Wechser).\n\nDie Täuschungshandlung der Angeklagten liegt darin,\n.aß sie die Gefälligkeitsakzepte des SC als Kundenwechsel ausgab, der Schaden in der Diskontierung dieser\nViechsel, denen keine Forderungen zugrundelagen.\n\nDaher wird der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuscaung und Schaden dadurch, daß die diskontierende Vo\nGE: varxasse Ha zunächst bei der Vo@llpark von\nWB eine “uskunft über Sß einnolte, nicht in Frage\ngestellt.\n\nad) Fall_8 (Gastwirt Do).\n\nnn nn en\n\nHier erblickt das “andgericht den Betrug der Angeklagten ohne Kechtsirrtum darin, daß sie dem Gastwirt Kon\ndurch ihr Verhalten den Zugriff auf ihr seinem Pfandrecht\nunterliegendes Gepäck entzog; die Strafkammer nimmt also\nnicht einen Fall der regelrechten Zechprellerei an.\n\ne) Fälle_9,_10 (Druckerei I und Graphiker Sch\n\nvie Täuschungshandlung liegt in dem betrügerischen Versprechen der Angeklagten auf der gemeinsamen Fahrt nach Bee\n\nCE: sis weräe die Druckerei FO (Fall 9) und den\n“raphiker Sch (Fall 10) aus der zu erwartenden Teil-\n\n- 11 -\n\nzahlung der Stadt Bel befriedigen, worauf Fun\nund Sch die “ufträge übernahmen, durch deren Aus-\n\nführung sie Schaden erlitten.\n\n£) Im Falle 12 (Kohlenlieferung Dur), in dem die\nAngeklagte geständig: war, ‚ist kein Rechtsirrtum erkennbar.\n\n&) Fall 13. Erin Sic).\n\nDie Strafkämner sieht‘ auch hier in dem Verhalten der\nAngeklagten keine eigeütliche \"Zechprellerei\", sondern\nverurteilt die Beschwerdeführerin lediglich wegen des Mitte\ndes Jahres 1953 verübten Wechselbetrugs, und zwar hinsichtlich der zwei Wechsel, von denen der eine nur teilweise,\nder andere gar nicht eirikelöst wurde. Sie stellt fest,\ndaß Step hei Kenntnis des betrügerischen Verhaltens der\nAngeklagten Zwangsmaßnahmen eingeleitet hätte und daß diese, wie bereits erwähnt, im Laufe der Sommermonate des\nJahres 1953 mindestens teilweise zu seiner Befriedigung\ngeführt hätten. Die Pfändung von Büchern des Ri@-Ver-\n\nlags wäre immer noch möglich gewesen. 2\n\nFür den später gegebenen Wechsel vom’18. Dezember 1953\ntrifft das Dandgericht keine solche Feststellung; er ist je-\n\ndoch auch in den Schuldspruch nicht eiribezogen worden.\n\nh) Fall 14 (TEE Verkehrsverbana).\n\nver Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Jedoch hat\nGas Landgericht es unterlassen, eine #inzelstrafe für die-\n\nsen Betrug festzusetzen. Das ist nachzuholen (BGHSt 4, 345 ff).\n\nIII. Die Revision der Angeklagten führt hiernach zur\nAufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 2 in vollem Umfange. Da nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch\nin den Betrugsfällen durch die aufgehobene Verurteilung nach\n§ 239 KO beeinflußt worden ist, „müssen die an sich nicht zu\nbeanstandenden Einzelstrafen in den Betrugsfällen ebenfalls\n\n- 12 -\n\naufgehoben werden. Damit hat das Landgericht zugleich die\nMöglichkeit, der Beschränkung des Schuldumfangs im Falle\n4 (oben II 2 a) Rechnung zu tragen und zur Anwendbarkeit\ndes § 27 db StGB ausdrücklich Stellung zu nehmen.\n\nZurKlarstellung des Urteilssatzes der angefochtenen\nEntscheidung wird noch bemerkt, daß die Angeklagte von der\nAnklage des Betrugs in zwei weiteren Fällen und von der\nAnklage der Unterschlagung in einem Falle fregesprochen\nist.\n\nEunässrichter Dr. Peetz\n. ist beurlaubt und des- ia:\nDr. Hörchner halb an der Unterzeich- Martin\n\nnung verhindert\nDr. Hörchner\n\n+ ‚Hübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/1-str-199-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/1-str-199-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.756164+00:00"}}