{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-22_1_StR_138_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-22","aktenzeichen":"1 StR 138/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 138/56\n\n2266 028\n\nImnNamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich TD iD =: TA.\ndort geboren am EB 155;,\n\nwegen Melneids\n\nhat der 1. Sirafsenas des Bundesgerichtsho?s in der\nSitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung\nvom 19, Juni 1956, an der teilgenomnen habens\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrirchter Dr.Hübne:r\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlurg,\n\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekreiär WW ri\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nels Urkundsbesmte der Geschäftssteils,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision üss Angeklagien rird das Urseil\ndes Landgerichts Bamberg vom 24. Januar 1956 im\n\nvwrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in äliesen Umfang zu neuer\nVerhandlung vnd keunischeidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver.-\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier Vertrecken des Meineids zur Gesamtswrafe ver eirem gahr sechs Iicnsten Tefängnis verurteilt worden. Außerdem sird !im die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, Zür immer aberkannv worden,\n\nSeine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde, Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen, nach denen das Landgericht\nin verschiedenen Punkten seine Pflicht zur Sachaufklärung\n(§ 244 Abs 2 StPO) verletzt haben soll, werden des Zusammenhangs wegen im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung\nerörtert werden.\n\nII. Die Sach)eschwerdea\n\nMassen mei BE DO Er DR FED BP ie, Dap= G- msn Dr Baer Dur mr mm\n\nA. Zum Schidsprichz\n\nNach den Feststellmngen der Strafkammer hst der Angeklagte in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleuse Zn\nWE 2is Zeuge in zwei Kechtiszügen unter Eid der Wahrheit\nzwider ir Abrede gestellt, daß er sich mit der Klägerin\nwiederholt im Cafe Une :n FB zetrcffen hat und\ndaß er mit ihr ehewidrige Beziehungen unterhalten hat,\n\n1.) Zum ersten Punkt hat der Angeklagte vor dem Einzelrichter der Zivilkemner am 23. Juli 1952 ausgesagt:s \"Ich\nhabe mit der Klägerin im Cafe Un in T9 keinen\nBocksbeutel oder Wein getrunken, Ich war auch richt in\neiner anderen Gaststätte in FB nit der Xlägerin allein zusammen gewesen.\" Im zweiten Rechiszug hast er am 12.\nMai 1954 vor dem ersuchten Richter bekundet, es komme alle -\ndings vor, daß er mit der Klägerin, wenn er sie zufällig\n\nA\nIE Su Pe\n\nFi\n-\n\nRT\n\nra eg\n\n| Fa Sp. PFEEEErER T\n\n.\net\n\nor\n\nt\n\nin HB oder scnstwe treffe, spreche; über ein Gespräch\ngingen aber seine Beziehungen zu ihr nicht hinaus; es gsi\nauch nicht richtig, deß er sich mis der Klägerin ın Jer\nGastwirtschaft Din :ı TEE erasrzde oder verabredet habe; er habe sich mit ihr nur zufällig einmal in\ndieser Gastwirtschaft getroffen.\n\nDas Lendgerichs hat demgegenüber auf Grund der Ein-,\nräumungen des Angeklagten für erwiesen erachter, daßer sich,\n\"seit der Zeit vor der Währungsreform\" nach vorheriger\nVerabreäung oder doch im stillschweigenden Einvernehmen\nmit Frau ZUBE des öfteren in Cafk mi in Hamie\nEM getroffen und sich mit ihr dort an einem Tiscn sitzend\n\nnterhalten hat.\n\nDie Revision trägt hierzu vor, daß die Aussagen des\nAngeklagven miü dieser Feststellung entgegen der Ansicht\n\nve\nder S-rarkanmer aichs mvereinnar seien; jedo:ch zur. Unrecht.\n\na) Nach dem unmißrcers*änäilicher un? naan der Anname\ndes Tairichters dem Argekiagien aurk demals heisnnsen Sim\nder Beweisfrage kem es dem Gericht darauf? en, co und unter\nwelchen Umständen sich der Beschwerdeführer mit Frau ZW\nEEE 3: Tem getrcilen hat. Was bei lesen Gelegenheiten getrunken wurde, war in diesem Zusemmenhang ebenso\nvon untergeordneter Bedeutung wie der Name der Gaststätte,\nin der die Zusammenkünfte stattfanden; diese Angaben dienten.\nnur der näheren Erläuterung der Beweisfrage. Aus diesem\nGrunde geht die Ansicht der Revision fehl. die erste Aussage des Angeklagten zu dieser Frage sei deshalb wahr, weil\nder Beschwerdeführer bei den Zusammenkünften im Caf& Emm\n| nicht \"Bocksbeuisl oder Wein\", sondern Bier getrunken habe, Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch ssine\nBekundung, \"mit der Klägerin im Cal& VB ::: Tram\nkeinen Bocksheutsl cder Vein getrinken\" zu haben, zugleich\n\nin Ahreäs gestelli, sich üserhaugi nis Freu AU [Kar\n\nPR\n\nnen u Pan\n\n- u\n\nam\nPre FETT\n\nam gun\n“ ‘\n\n=\n\ngetroffen zu haben, Das allein schon trägt dis Feststellung\nder Strafkarzmer, daß der Angeklagte in diesem Punkte die\nUnwahrheit ausgesagt und beschworen hat,\n\nEntgegen der Meinung der Revision hält aber auch die\nFoigeming iss Lerägerichts, der Aneehtagt kabe 12T der\nErklärung, er sei \"auch nickt\" in einer anjseren Gestsvwäite\nin He mit der Klägerin \"alleir\" zusemmen geweser, die\nZusemmenkünfte mit Frau Zn im Cars Ti zeleusnet, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Vorbringen, mit\ndem die Revision einen gedanklichen Fehlschluß des Landgerichts, deizutun versucht, stünde selbst dann, wenn es\nmit den “Dindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil\nvereinbar wäre, der Annahme der Strafkammer nicht entgegen,\nder Angeklagte habe als Zeuge die Unwahrheit bekundet; denn\nauch bei dem ven der Revision behaupteten Verlauf der Vernehmung wäre dem Sinn und Zusammenhang der Zeugehaussage\ndes Angeklagten zweifelsfrei zu entnehmen, daß er jedes\nZusammentreffen wit Frau Zi in Care so in\nAbrede stellen wollte. Deshalb geh; auch die Terfahrensrüge der Revisicn fehl, das Landgericht hätte üher die\n\"gedankliche Lücke\", die dem vernehmenden Richter bei der\nBeurkundung der Aussage des Angeklagten im Ehescheidungsverfahren unterlaufen sei, Beweis erheben müssen.\n\nb) Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet\nwerden, daß die Strafkamner für erwiesen erachtet hat, der\nAngeklagte habe im Berufungsverfahren bei der Vernehmung\nvor dem ersuchten fichter das mehrmalige Zusmmensein mit\nFrau ZB im CatE u Blichtviarig verschwiegen. Ver Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe\ndie Zusammenkünfte bei dieser Vernehmung deshalb nicht\nanzugeben brauchen, weil die Beweisfrage nur die Klärung\n\"ehewiäriger Beziehungen\" zwischen ihm und Frau ZEEmEEEe\n\num Gegenstand gehabt habe, übersieht, da im Dürgerlichen\n\nFe €\n\nrn\n\nRechtsstreit die Pflicht des Zeugen zur wahrheitsgemäßen\nAussage auch sciLcie “m Bewaissesz nicht aufgeführten Tatsachen umfaßt, die mit dem der Beweisfrage zugrunde liegerden Gegenstand in urntrennbarem Zusammenhang stehen und\nfür die Eröscheitung nich5 ganz wunerkeblich sind (m.a. BGHS;\n2, CO urd& die dort snge?,. weiteren Entscheidwagen; BGH\n\n5 StR 283/51 vom 5. Jali 1951). Das hat die Strafkamzer\nbezüglich der Zusammeikin?te des Angeklagten nit Freu Zum\nEEE in Ca?E MEER one ersichtiichen Rechtsicrtum\nangenommen. Der Angeklagte solite nach dem Beweissatz\ndarüber aussagen, ob die Klägerin sei iängerer Zeit ehewidrige Beziehungen zu ihm unterhalte. Dazu rechneten nach\ndem erkennbaren Sinn des Beweissatzes sowle nach der Ansicht des verüelmenden Richters und der Verfahrensbeteiligten auch Zusammenkünfte der Klägerin mit dem Angeklagten, die hinter dem Rücken äes beklagten Ehemannes stattfanden. Der Angeklagte hat ausdrücklich zu diesem Punkt\nausgesagt, es komme vor, daß er mit der Klägerin bei zufälligem Zussmmentreifen sprerne, und er sei mit Frau\nZU zufällig einmal in der Gastwirtschaft De\nin HB zusammengekommen, es sei aber nicolk richtig,\n\nDr\n\ndaß er sich mit ihr in dieser Gastwirtschaft \"verabrede\n\noder verahredet habe\",\n\nDa der Angeklagte nach der auf seinem eigenen Geständnis beruhenden unengreifbaren Feststellung der Strafkamner\nauch gewußt hau, daß es dem Gerichi darauf ankam, weicher\nArt sein Verhältnis zu Frau ZB insgesamt war, und\nüemgemäß auch dareuf, oh und wie oft er mii ihr zussmmen--\ngekommen ist, befand er sich auch nickt In einem den Torsatz ausschließenden Irrvwun Über der. Unfeag seiner Aussage--\npflicht, Unter diesen Umständen begegnet: die abschließenle\nDarlegung des lardgerichts, der Beschwerdeführer habe g=-\nwußt, daß das, was er verschwieg, unter üle Beveisfrage und\n\nTen\n\n-6 —\n\nu:\n\ndamit unter seinen Eid fiel, keinen rechtlichen Bedenken.\n\nwenn die Revision hierzu rügt, das Landgericht hätte diesen\nPunft durch entsprechende Befragung des Angeklagten oder\n\ndes damaligen Vernehmungszichters weiter klären müssen, so\n\nist ihr entgegenzuhalten, daß es dem Verteidiger frei stand.\nseinerseits entsprechende Fragen an den Angeklagten zu richten\nj oder Beweisamträge zu stellen, wenn er glaubte, nach dem Be-\n& weisergebnis hierzu Anlaß zu haben, Daß sich der Strafkammer\ndie vermißte Befragung des Beschwerdeführers oder die Anhörung\n: des Vernehmungsrichters aufärängte (§ 244 Abs 2 StPO), ist\ndurch das Vorbringen der Revision nicht dargetan. zs kann daher auch auf sich beruhen, ob die Verfahrensrüge überhaupt in\neiner dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet und\n\nmithin zulässig erhoben ist.\n\nvan\n\n.\n+\n.. zu\n\n> Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob\n\nder Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren eine unwahre\n\n' Tatsache bekundet und nicht nur eine wahre Tatsache verschwie-\n| gen hat, wenn er es so darstellte, als ob er mit Frau Zub\nf\n\nEEE nur zufäilig zusammengetroffen sei.\n\n2.) Das Landgericht sieht die Aussagen des Angeklagten\nauch zum zweiten Punkt insofern als falsch an, als er allgemein bekundet hat, zu Frau Z GERN keine ehewidrigen\nBeziehungen unterhalten und mit ihr keine Zärtlichkeiten\nausgetauscht zu haben (Aussage im ersten Rechtszug) bzw.\n\nER OH ..\nen 29 emte\nET,\n\n8\n\nnt\n\nseine Beziehungen zu Frau 2 EEREEREER seien über gelegentliche, xx\nzufällige Gespräche nicht hinausgegangen (Aussage im zweiten z\nRechtszug). Es hat hierzu auf Grund der Bekundungen des Zeu- ;5\ngen GEB für erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte “2,\neinmal in der Küche der Frau ZU aufgehalten und die- ei\n\nser beim Kartoffelschälen unter den Rock gegriffen hat, ohne daß sie sich dagegen wehrte; ferner, daß sich der Ange-\n\nklagte einmal im Anwesen Zw leise in das obere\n\nar\n\n|\n}\n.\ni\nr\n|\n|\n\nAR,\n\nSE\n\nStockwerk geschlichen und dort längere Zeit aılein riv Frau\nZUR die zu diesem \"Stelldichein\" einen Kuchen mitgebrachs hatte, aufgehalten hat,\n\nie Angriffe, die dis Revision gegen diesex vom Landgerich+ im Rahmen seiner freieu Beweiswürdigung getreffenen Festistellunge” richtet, können nicht durcekgrelfen.\nAuch über die Glawbyvürdigkeit jugendlicher Zeugen darf der\nTatrichter in der Regel aus eigener Lebenserfahrung und\nMenschenkenntnis urteilen. Zur Zuziehung eines Sachverständigen ist er grundsätzlich nur dann verpflichtet, wen“\nder Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild eines Jugendlichen hervorstechende Züge aufweist oder wenn sonstige\nbesondere Umstände dies nahelegen (u.a. BGHSt 3, 52).\nSolche Gesichtspunkte sind hier nicht erkennbar und von\nder Revision selbst nicht vorgetragen. Die Strafkammer\nhat im übrigen die von der Verteidigung schon in der\nHauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nCO vorgerragenen Bedenken geprüft, Sie has sie für\nunbegründet erachtet und dieses Ergebnis _n dem ange-\n?ocktenen Urteil entgegen der Behauptung der Revision\nnicht nur damit begründet, daß der Zeuge nei der. Erstattung seiner Aussagen im gege-wärtigen trafverfahren dem\nReifungsalter schon längst entwachsen war, sondern auch\ndamiv, daß sich nach ihrer Überzeugung der Zeuge die geschilderten Verfälle nicht etwa früker eingebildet und als\nvermeintlich Erlehies in seinem Gedächtzis Dewehrs hat.\nSonach hai sich der Tatrichter in susreichender Weise mit\nden Bedenken der Verteidigung auseinandergesetzi. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist daher unbegründet,\n\nAuch hier 1äßt die sachlichrechtliche Würdigung des\nfestgestellven Sachverhalts durch die Strafkammer keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\na) Soweit das Lardgericht ausgeführt hat, die von\ndem Zeugen CB bekundeten Vorgänge fisien nicht mehr\nin den Rehmern gelegentlicher, zufälliger Gespräche, auf\ndie der Angeklagte nach seiner Zeugenaussage von i2. Nsi un\n1954 den Verkehr mit Frau Un beschränkt haben woil-\n\n38, vedar? dies keiner näheren Be grüräungs\n\nvo;\n\nD\n*\nSy\n\nb) Aber auch die Annahme des Landgerichts, die genann--\nten Vorfälle seien mit der vom Beschwerdeführer am 25. Juli\n1952 erstatteten Aussage, er habe mit Frau ZB keine\nenewidrigen Beziehungen unterhalten und keine Zärtlichkeiten ausgetauscht, nicht vereinbar, ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten\nder Frau ZCEEEEEER gegenüber dem Angeklagten — hierauf\nkam es im EThescheiäungsrechtsstreit in erster Reihe an,\nnicht auf das Benehmen des Angeklagten selbst — den Vorwurf\nehewidriger Beziehungen oder Zärilichkeiten rechtfertigt,\nwie das landger!cht offenbar angenommen hat. Denn die geschilderten Begebenheiten standen jedenfalls in engen Zuen mit der Beweisgegerstand und waren für die Be- x\n\nrieilung des Verhältnisses der Frau Zee zu den Ange-Klagten erheblich. Der Angeklagte war also auch dann, wenn\ner etwa daran gezweifeit haben sollte. ob die Vorgänge\nunter den Begri ff ehewidriger Beziehungen oder Zärtlichkeiten fielen, zu ihrer Angabe verpflichtet (vgl oben 1 b).\nDemit erledigt sich der Einwand der Revision, das Alleinsein des Angeklagten mit Frau ZGB ir einen Zimmer\n‚des \"oberen Stocks\" könne nicht ohne weiteres als Ehewid-\n\n«\n\nrigkeit angesehen werden.\n\nNach der Feststellung des Landgerichts war sich der\nBeszhwerdeführer auch hi er darüber im klaren, daß das Ehe-\n\nscheidungsgericht ganz allgenein wissen wollte, wie er zu\nder Fhefrau TB stand. Die Strafkammer hat ferner\n\nal = nur, u LI\n*\n\ndr.\n\n\" „in\nu\"\n\nat\n\ndie Überzeugung erlangt, daß er die Vorgänge im Zeitpunkt\n\nseiner Vernehmung nicht etwa vergessen hatte. Damit ist\n\nnach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend darge-\n\nsan, daß der Angeklagte auch insoweit unter Eid falsch\n\nausgesagt hat, als er die Vorfälle in der Küche und im\n\noberen Stockwerk des Anwesens Zi verschwieg.\ner w\n\n3.) Abweichend vom Eröffnungsbeschluß:hat das Lanigericht die in den beiden Rechtszügen geleisteten Meineide\nals selbständige Verbrechen (§ 74 StGB) angesehen, Die Revision bekämpft die Annahme von Tatmehrheit mit der Behaup- .\n\n\"tung, daß nach der in Rechtslehre una Rechtsprechung ein-\n\nhellig vertretenen Auffassung zwei in verschiedenen Rechtszügen desselben Verfahrens geleistete Meineide grundsätziich in Fortsetzungszusammenhang miteinander stünden. Dem\nkenn rich, beigetreten werden. Es ist ferner nicht anzuerkenren, daß im Rahmen der Eidesverfeblungen Tatmehrkeit\nnur dann angenommen werden könne, wenn Gie Ycraussetzungen\ndes Fortseszungszusammerharngs \"mis Sicherkeit\" auszuschile..--\nsen sind. Die Frage, ob mehrere, in versshiedenen Nechtszügen ersvattete eidlishe oder uneidliche Falschaussagen\neine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Straftaten\ndarstellen, ist vielmehr, wie bei anderen strafbaren Handlungen, nach den für das Rechtsgebilde des Fortsetzungszusammenhangs allgemein entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (vgl BGHSt 8, 301, 313 f und BGHSt 1, 313, 315,\n\nBGH IM Nr 26 zu § 73 StGB). Diese Gesichtspunkte hat die\nStrafkammer zutreffend erkannt und beachtet. Für ihre Ansicht, daß die von dem Angeklagten geleisteten Heineide\nselbständige Straftaten seien, spricht im übrigen schon der\nerhebliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Verbrechen (23. Juli 1952 und 12. Mai 1954).\n\n-——-.\n\n—\n\nerwähnten weiteren Gesichtspunkte (§§ 172, 1§ 5 StGB).\n\nB, Zum Strafausspruch\n\nLäßt nach dem vorstehend Ausgeführten der Schuldspruch\ndes angefochtenen Urteils keiner Rechtsirrtum erkennen, so\nkarn doch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten für den ersten\nMeineid den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB versagt,\n\n‚weil er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage keiner strafbaren\n\nHandlung hätte bezichtigen müssen. Das begegnet insofern\nrechtlichen Bedenken, als nicht ersichtlich ist, ob der Tatrichter die -— wenn auch nicht naheliegende -— Möglichkeit\nbedacht hat, daß der Beschwerdeführer bei beiden Vernehmungen gleichwohl befürchtet haben kann, das Bekanntwerden\nseiner Zusammekünfte mit Freu ZUEEEEEmp, insbesondere des\nheimlichen Treffens im oberen Stockwerk des Hauses Zi\nwe. werds :hn dem Verdacht des Ehehruchs und insofern\n\nder Gefahr eines Strafverfahrens, gegebencafalls auch einer .\nStrafverfolgung wegen Beleidigung des Ehemamnes ZuiENENEn\naussetzen. Hit Recht has das Landgericht bei der Erörterung\nder Frage, ob der Angeklagte beim zweiten Ileinsid im Not-\n\n-\n\naa\n\nae\n\nstand des § 157 StGB im Hinblick auf den vorausgegangenen R\nersten Meineid gehandelt hat, perücksichtigt, daß er durch er\ndie Art seiner Verteidigung daran gehindert war, sich hierauf e\n\n=\n\nPr\n4\n\nzu berufen. Entsprechendes gilt bei beiden Meineiden für die\n\nM;\n\nb) zur Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil\n\nden Hinweis, daß im einzelnen \"die bereits oben erörterten, für und gegen den Angekl agten sprechenden Umstönde zu £\n\nberücksichtigen\" seien und daß die Kammer \"unter Abwägung\n\nrad,\n\naller dieser Umstände\" für den ersten Meineid eine Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und für den zweiten\nMeineid eine soiche von zehn Monaten für schuldangemessen\n\nEt\n\nnon.\n”\n\nPar\n4\n\nFi\n\nBE\n.\n\n.\n\nee\n\nw.\nfi\n\neregben\n\n[2 CR u\nSer\n\nmar\n\nEr\n\nFENG\n.\n\nPa ter a Pan vr ’ -\n” = an v\nr\n\n- 11 -\n\nhalte, An dex in Bezug gerommenen Stelle der Grürde sind\nindes !m wesentli:hen nur Umstände angefikri, die zu Fins;en des Angeklasg,en sprechen, =0 heronders die Tatsache,\nsaß er einen guten Leumund genießt uni trois seiner 60\nLebensjahre nur einmal wegen Wirtschafisvergehen rit Geldstrafe vorbestraft ist. Bei der Höhe der gegen ihn ausgssprochenen Einzelstrafen und der Geraus gebildeten Gesamts;rafe von einem Jahr serhs Monaten Gefängnis hätte es\nnach Lage des Falles der ausdrücklichen Angabe der Gründe\nbedurft, die gegen den Angeklagten ins Gewicht fielen, Die\n\nRevision hat zwar insoweit keine Verfahrensrüge gemäß § 267”\n\nAbs 3 Satz 1 StPO erhoben; die Nichtanführung der bei der\n\nStraffestsetzung zum Nachteil des Angeklagten verücksich-\n\ntigten Umstände stellt jedoch auch sachlichresktlich eine\n\nLücke in den Strafzumessungsgründen dar, die das Revision:\ngericht außerstande setzt, die Erwägungen des Tatrichters\n\nauf ikre Hichtigkeit nachzuprüfen,\n\n+\n\nER u u u\n\nu\n\na 02\n\n- 12 -\n\n„ar\n\nDie bezeichneten Mängel führen zur Aufhebung des Trteils im Prrafausspruch und zur Zurüskverweisurg der Sache\n\nin diesem Umfang an das Lanügericht.\n\nDr.Hörchner Bundesrichter Dr.Teetz Martin\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert, =\n\nDr.Hsrchner 2\n\n“\n\nHübner . Dr ,Hengsberger ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/1-str-138-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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