{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-22_1_StR_127_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-22","aktenzeichen":"1 StR 127/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nu 2270 031\n\nRB:\nInu Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Hans 5 iii, onne zesten wohnsitz, geboren am ED 1890 in 7 egiiiuii\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall ä\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n19, Juni 1956, an der teilgenoumen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter w„artin\nBundesrichter Dr. Zübner\n3undesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär MB und\nHilfsarbeiter iu mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeaute der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Künchen II vom 20. Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 21. Dezember\n1955 erlittene Haft als Strafhaft voll, als\nUntersuchun:shaft insoweit, als sie drei Monate\nübersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nee\nRR 2... AR FELSEN\n\nu\nEN\nvo\n\nN\nde m une ame un un ma an an m an m\n\nDas Landgericht-hat den Angeklagten wegen sechs Verbrechen des Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts künchen I\nvom 22. September 1955 - 9 Ls 35/55 - zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs lionaten Gefängnis verurteilt. „it\nseiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nbleibt erfolglos.\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Es trifft nicht zu, daß die Zeugin Nargarete\nSCHE, die geschiedene zweite ühefrau des Angeklagten,\ntrotz anorädnenden Gerichtsbeschlusses nicht geladen worden\nsei. Die Akten ergeben, daß die Ladung der in der Ostzone\nwohnhaften zengin vom Gerichtsvorsitzenden am 26. November\n1955 verfügt ist (Bl 156 R); Frau SEE hat aber dem\nGericht auf die Ladung in einer Eingabe vom 6. Dezember 1955\n(81 166 f) mitgeteilt, daß sie aur gesundheitlichen Gründen\nzur Hauptverhandlung nicht erscheinen könne. Es ist dann\nauch seitens des Angeklagten oder seines Verteidigers in\nder Hauptverhandlung vom 20. Dezenber 1955 laut Sitzungsniederschrift kein Antrag in dieser Richtung mehr gestellt\n\nworden.\n\n2.) Die Strafkammer hat sich damit auseinandergesetzt,\ndaß das in der Arolsener Kartei für Konzentrationshäftlinge\nangegebene Merkmal eines .Durchschusses der linken Hand in\nder ‘Hauptverhandlung beim Angeklagten nicht mehr festgestellt werden konnte. Sie erklärt dies unter anderen danit, die Verletzung könne auf einer bereits damals falschen,\nnieht nachgeprüften Angabe des Angeklagten beruhen - dafür\nspreche das Fehlen eines entsprechenden Rintrags bei den\n\n.\nx\n\nni. .\n\nnr\n\nwon 3 dan un\n\nPe\nanne\n\nSur”\nar an am\n\nN RiuN\n\nmr,\n\nu:\n\n’.\nUM. hr\n4 834\n\n%\n\nGr vi\n« ‘\n\n2\n\n.\n\n< > B\n\n“ Pal. re SE 2 0 Ge\nB Bor Zune Ze} »\nPETER SEE Zu\n\n3.\n\nbesonderen Merkmalen - oder als äußerst geringfügig heute\nnicht mehr feststellbar sein, so daß aus dem Fehlen dieses\neinzigen üerkmals bei der Fülle der gegenteiligen Beweisgründe keine Schlüsse gezogen werden könnten. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Behauptung des Angeklagten, die Zeugin Margarete\nSCENE hete \"in einen anderen Verfahren\" erklärt, der\nvon ihr geschiedene Mann - also nach der Überzeugung des\nLandgerichts der Angeklagte - habe als besonderes Merkmal\nan der linken Hand eine von einer Schußverletzung aus dem\nersten Weltkrieg herrihrende Narbe, wird durch den Inhalt\nder Hauptakten (Bl 124 a/b, 135 ff, 149 ff, 166 f) nicht\n\n\"bestätigt; die Vorstrafakten des Angeklagten daraufhin nach-\n\nzuprüfen, ist bei der Unbestimmtheit der Angaben des Beschwerdeführers nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.\n\n3.) Das Landgericht hat entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung versucht, die Fingerabdrücke\ndes Angeklagten aus der Zeit der im Strafregister verwerkten\nVorstrafen Nr 1 bis 23 herbeizuschaffen. Vies ist Jedoch mißlungen, da laut Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin\n\"sämtliche Karteien und Sammlungen aus der Zeit vor der\nKapitulation nicht mehr zur Verfügung stehen\" (B1 137) und\nnur die 1946 übersandten Fingerabdrücke des Angeklagten vorliegen (Bl 150). Auch hierzu ist in der Hauptverhandlung\nvom 20. Dezember 1955 laut Sitzungsniederschrift kein Beweisamtrag mehr gestellt worden.\n\n4.) Die Nögliehkeit, daß die Arolsener Häftingskartei\nLücken enthält,, Fat/yon Landgericht nicht übersehen worden.\nEs bestehen jedoch ; wie: in Urteil ausgeführt wird, \"keine\nAnhaltspunkte dafür, daß die Unterlagen der Arolsenkartei\ngerade:insoweit lückenhaft\" sind, als sie den vom Angeklagten\nbehaupteten, angeblich am 21. April 1887 in Marzahn geborenen Doppelgänger nicht ausweisen.\n\nor\n\n5.) Das Landgericht war nicht gehindert, die Krankheits-\n\nmerkmale ( Todenbruch rechts, Herzbeschwerden und Rheuma)\nsowie das Vorhandensein von 3 Kindera- alles zutreffend\nsowohl für den Konzentrationslagerhäftling. SCHERE ie\nfür den Angeklagten - als Beweis dafür zu verwerten, daß\nbeide dieselbe. Person sind. Daß dies - für sich betrachtet -\nkeine zwingende, sondern nur eine mögliche Folgerung ist,\nhat der Tatrichter ersichtlich nicht verkannt.\n\n6.) Die Angriffe gegen den Schriftsachverständigen RB\n\nstellen unzulässige Beanstendungen. der Beweiswürdicung des\n\nLandgerichts dar.\n\n\"P Der Beweisamtrag: auf Binholung eines: Obergutachtens\n\nist vom Landgericht mit rechtlich unangreifbarer Begründung\nabgelehnt worden (§ 244 Abs 4 StPO): Daß das Gericht sich\n\n““ ‚zür Beratung über’ den Antrag nicht zurückgezogen, sondern\n\nnach Verständigung im Sitzungssaal den ablehnenden Besc!.luß\nverkündet hat, wie der Beschwerdeflihrer behauptet, kann,\nwenn es zutrifft, bei der offenbaren Unbegrüindetheit des\nBeweisamtrags nicht beanstandet werden.\n\n7.) Im Falle Stggi erübrigte sich die Beiziehung der\n\n„polizeilichen Anmeldung des Angeklagten, da das Lendgsricht\n\nsBeststellt, daß äie Zeugin St den polizeilichen Melde-Schein und die Entlassungspapiere des Angeklagten (aus dem\nGefängnis) zwar gesehen, aber nicht gelesen hat. Das ist\n\n\"duch möglich, wenn Frau Stamm die Anmeldung unterschrieben\n\nhat, ganz abgesehen davon, daß möglicherweise zur Zeit der\nUnterschrifileistung durch Frau Stamm. die Tatsache der zntlassung des Angeklagten aus dem. Gefängnis noch nicht auf\n\ndem Meldeschein vermerkt war.\n\nan.\nRE\nne oh Ey\n\n8 .. %\nPre wre: ’\n\nhi EN\n\n.. w..me >.\n\n-5.\n\n3.) Im Fall Ta ist die Behauptung des Angeklagten,\ndie Fragestellung an den Zeugen KM sei abgebrochen worden\nmit der Begründung, dieses Verfahren werde eingestellt, unbewiesen. Vielleicht handelt es sich um eine Verwechslung\nseitens des Angeklagten mit dem zeitlich zusammentreffenden\nFall Tas On. in dem der Angeklagte freigesprochen\nworden ist. Jedenfalls ergibt die Sitzungsniederschrift\nnichts über einen vorzeitigen Abbruch der Vernehmung des\nZeugen KW; vielmehr wurde danach der Zeuge \"zur Sache vernommen; anschließend gesetzlich vereidigt und um 119 Uhr mit\nallseitiger Zustimmung entlassen\",\n\nAuch’ eine Verletzung der kufklärungspflicht bezüglich\nder zwischen der Firme Hein und dem Angeklagten erwachsenen Ansprüche ist nicht ersichtlich. Das Landgericht\nbrauchte den Ausgang des vom Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht eingeleiteten Rechtsstreits nicht abzuwarten: Die\nvom Angeklagten eingereichten gerichtlichen Beschlüsse aus\ndiesem Rechtsstreit ergeben. übrigens nichts, was den vom\nLandgericht zugrunde gelegten Feststellungen entgegenstünde.\n\n9.) Im Falle Rigp hat die Strafkammer die Behauptung\ndes Angeklagten, er habe den geschuldeten Betrag mit der\nPost überwiesen, mit rechtlich unangreifbaren ausführungen\nfür widerlegt erachtet.\n\n10.) Die Rüge, die Zeugin Ta habe in der Hauptverhandlung so widersprechende Angaben gemacht, daß diese\nzu einer Verurteilung nicht hätten ausreichen dürfen, kann\nin „ihrer Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden und entnalt /etns” inzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung des\nTatrichters . j\n\nII. Sachrüge:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlicher\nHinsicht 1äßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Revision beschränkt sich insoweit auf die allgemeine Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nSo ”\n+ rue . 04 B On\nx weten v — peu\n\nEher.\n\nwr\n\nIm Fall Sag (IT 2 des Urteils) hat der Angeklagte allerdings\n\nnur einen Vernögensvorteil in Höhe von 3,50 DM erstrebt, jedoch\nersichtlich den Gastwirt um weitere 3,- Di geschädigt, da dieser\nihm auf die Zusage, er werde am Abend zurückkehren, das Zimmer\nfür die zweite Jbernachtung freihielt.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer geringwertige Leistungen\ndurch Täuschung verschafft hat, ‚steht der Anwendung des § 264 a\nStGB entgegen, daß er bei Begehung dieser Straftaten nach seiner\neigenen, im Urteil wiedergegebenen Darstellung ausreichende\nKittel besaß. - — :\n\nIn den Fällen, in denen abweichend vom Eröffnungsbeschluß\nim Urteil keine fortgesetzte Tat festgestellt worden ist, bedarf es keiner Freisprechung im übrigen, da der Eröffnungsbeschluß unter den vorliegenden besonderen Umständen im Ergebnis\näurchweg erschöpft ist:\n\nDr. Hörchner 2 Dr. Peetz Martin\n‘ . Hübner. Dr. EKengsberger\n\nm %-\n\nx .\n2 See in\n\n2 >\nFan RGE >\n\n2\n\n2. »\nAue 27\n\nar\n\nEN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/1-str-127-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-22/1-str-127-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.700086+00:00"}}