{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-19_1_StR_87_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"1 StR 87/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". Par Ban ch 8 v 7 h f\nB & ae a ‚7 a, B\n.” - % x »\n\nı_3tR 87/56 -\n\nImNamen des Volkes ‚\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitungsverleger Hannes S Er —Ier7 aus\nNOREEERD geboren am WEB 1902 in Ole (Lanäkreis\nCoburg),\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhanälung vom 19. Juni 1956 in der Sitzung vom\n22. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz RG\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\ntaatsänwalt Dr. Em -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär WB und\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\ns Urkundesbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1955\nwira verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte greift mit der Revision seine Verurteilung wegen Untreue zu Unrecht an. Die Verfahrensrüge ist\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO). Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.\n\nAllerdings ist entgegen der Annahme des Landgerichts\ndr Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB nicht. gegeben.\nDa die Zu ni. ‚„ deren Geschäftsführer der Angeklagte\nwar, den Betrag von 20 000 DM als Vorschuß für die Herstellungskosten der \"N@WEWWB-Illustrierten\" überwiesen erhielt,\ndas Geld demnach in das Eigentum des Zi üvereing,\nverfügte der Angeklagte darüber nicht als über fremdes Vermögen des Geldgebers, der Nom -DeEEB Hochseefischerei\n(BGHSt 1, 186 ff; IM Nr 19 zu § 266 StGB).\n\nWohl aber ist der Treubruchstatbestand erfüllt. In\nseiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zuu>- GmtH\nwar der Angeklagte der NiiB-AG., wenn nicht kraft Rechtsgeschäfts, so jedenfalls kraft eines Treuverhältnisses tatsächlicher Art zur Wahrnehmung ihres Interesses an vertragsgemäßer Verwendung des Vorschusses ‚verpflichtet. Das Vertragsverhältnis, nach dessen Inhalt der Zeitverläag die Herstellung und die Verteilung der monatlich ersch heinönden —-\nIllustrierten\" zu einem Festpreis übernommen hatte, bestand\nschon seit einiger Zeit; es dauerte ans Eine früher gegebene Vorauszahlung auf die Herstellungskosten der Zeitschrift\nhatte der Angeklagte als Geschäftsfühter der Zeitverlag GmbH\nonne vertragliche Beanstandung verwendet; jedenfalls ist\nim Urteil nichts Gegenteiliges mitgeteilt.\n\nDen Vorschuß von 20 000 DM führte er seiner Treupflicht\nzuwider nur zum Teil dem bei der Hergabe ausdrücklich bestimmten Verwendungszwecke zu, ausschliesslich äs Herstellung der NCEMEEB-Illustrierten zu sichern (BGHSt 1, 186\n189 f; vgl BGHSt 8, 149). Mit dem Restbetrag von 8470,90 IM\n\nEN . on GERuEnGe: \"> Zu a\n—n bs\n»\n,\n\n- 3 -\n\nbestritt er im wesentlichen allgemeine Verwaltungskosten des\nZB; von denen nur ein geringer Anteil auf die\nHerstellung und Verteilung der N@WWWB-Iliustrierten entfiei. Dadurch fügte er der N@EB-AG. Nachteil zu Das\nkann zwar nicht mit der Begründung des Landgerichts geltan, das bei dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der N@MEMMb-AG. und derjenigen, die bei pflichtmässiger Verwendung des Vorschusses bestanden hätte, nicht\nirrtunsfrei verfahren ist. Im Ergebnis wird aber die Annahme\ndes Landgerichts durch die Urteilsfeststellungen gerechtfertigt. Hätte der Angeklagte nämlich die Vorauszahlung\n\nvon 20 000 DM in vollem Umfange pflichtgemäß verwendet,\n\nso hätte er - bei entsprechendem Einsatz auch der in der\nFolgezeit dafür verfügbaren Mittel - bei dem Sebaldusverlag,\nder die N@ilB-Illustrierte druckte, nicht nur die laufenden Druckkosten bis einschließlich April 1951 bezahlen, sondern sogar noch Seine alte Schuld teilweise tilgen und daher\nden Druck der Zeitschrift einschließlich der Mainummer erreichen können; denn unbeschadet einer älteren Forderung\nlegte der Sebaldusverlag jeweils eine neue Nummer der Nuiie\n@B-Illustrierten auf, wenn die Druckkosten für die vorhergehende bezahlt waren. Dann hätte aber die Nib-AG., 4\nwie vertraglich bedungen, die vorgeschossene Summe von\n\n20 000 DM zu je einem Drittel an den Zahlungen für März,\n\nApril und Mai 1951 einbehalten können. Das hat ihr der\nAgeklagte durch den treuwidrigen Verbrauch eines Teils\n\nGer Vorausleistung unmöglich gemacht. Er geriet mit den\nZahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sebaldusverlag in\nRückstand, so daß dieser schon die Märznummer der NE\nB-Illustrierten nicht mehr druckte. Der Temiib-AG.\n\nist daher ein Nachteil in der vollen Höhe des vorgeschossenen\n\n-12-\n\nBetrages von 20 000 DM entstanden; daß sie sich zu einem\nnicht unbedeutenden Teile durch Einbehalten der Februar-Zahlung schadlos halten konnte, betrifft nicht die für\n\n§ 266 StGB allein bedeutsame Frage der Entstehung des\nNachteils, sondern die seiner Beseitigung. Nicht beschwert\nist der Angeklagte durch die Annahme des Landgerichts, er\nhabe der N@lB-AG. nur in Höhe des \"wesentlichen Teiles\"\ndes unzulässig verwendeten Betrages von 8470,90 DM Nachteil zugefügt.\n\nAuch die Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand\ntragen den Schuldspruch im Ergebnis. Mit Recht ist die\nStrafkammer der Einlassung des Angeklagten nicht\" gefolgt,\ner würde mit der von der Neim-AG. einbehaltenen Februar-Zahlung seine Verpflichtungen bei dem Sebaldusverlag\nhaben einlösen und sg das weitere Erscheinen der Teiiims-\n\nIllustrierten gewähleisten können; denn schon für die April-\n\nnummer, jedenfalls aber für die Mainummer trifft diese Annahme nicht zu, wie das Landgericht zutreffend dargelegt\nhat. Da er dies als eine mögliche Folge der ireuwidrigen\nVerwendung jener Vorauszahlung -voraussah und in Kauf nahm,\nseine Vorstellung von dem möglichen Schaden (mindestens\n1/3 von 20 000 DM) somit den ihm vom Landgericht zur Last\ngelegten \"wesentlichen Teil\" von 8470,90 DM umfaßte, ist\nseine Verurteilung aus § 266 StGB im Ergebnis nioht zu beanstanden. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO (vgl BGH IM Nr 17. zu § 266 StGB), da sich der\nAngeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt bei ent- _\nsprechendem Hinweis erafchtlich nicht anders hätte vertei-\n\n2 ». (2 Aa\ndigen können.-. Ce ww\n\" RB N \"\n\n=\n\nea . 7 =\n\nFRE\n\n«\nDr ER\n\nep?\n\n-5-\n\nAuch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nist beurlaubt und deshalb\n\nDr. Hörchner an der Unterzeichnung ver- Martin\nhindert\n\nDr. Hörchner\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/1-str-87-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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