{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-19_1_StR_141_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"1 StR 141/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 0°0\n\nInVaımnmen des Veikes\n\n1 StR 141_/_56\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Konrad M aus Tin:\ngeboren am EB 1919 in Polen,\n\nwegen %rregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\nhats der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\ntastsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizäiens: u»\nin der Verhandlung,\nJustizobersekretär sent bei der Verkündung\n\nais Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nBeleidigung verurteilt ist, sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFrege\n\nENTRIES OT\n\nGründesz3z\n\nun nern rn ee en ne\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung geschlechtlichen\nÄrgernisses in zwei Tällen sowie wegen Beleidigung zur\nGesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nSeine Revision, die, soweit sie die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB im ersten Fell der Urteilsgründe betrifft, in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Gegen seine Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses im zweiten Fall (Verhalten am 23,\n\nJuni 1955) wendet sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Er ist der Meinung, daß das Landgericht zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal \"öffentlich\" im Sinne des\n\n§ 1§ 3 StGB für gegeben erachtet habe. Das Urteii läßt\njedoch in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler ersehen\n\nWie die Strafkammer feststellt, hat der Beschwerdeführer\nbei seinem unzüchtigen Verhalten von \"unbestimmt vielen\nPersonen\" gesehen werden können. Für die Richtigkeit dieser Annahme, aus der sich nach der Rechtsprechung (u.a.\nRGSt 73, 90; BGH IM Nr 1 zu § 183 St&B) das Merkmal der\n\"Öffentlichkeit\" ergibt, spricht schon die Tatsache, daß\nnach den Urteilsgründen sowohl am Nachmittag des 22. Juni\n1955 (Tatzeit des Vergehens gegen § 1§ 3 StGB im ersten\nFall) als auch am Nachmittag des folgenden Tages (Tatzeit\ndes zweiten Falles) an der dem Standort des Angeklagten\ngegenüberliegenden Seite der Pu jeweils ein anderes\nKind gespielt und sich, wie überdies schon an den vorangegangenen Tagen, gleichzeitig der Zeuge KM aufgehalten\nhat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen in wesentlichen neu und\ndaher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich (§ 337 StPO).\nAuch sonst begegnet die Anwendung des § 1§ 3 StGB keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nna te m\nser zw\n\nurn?\n\n- 3.\n\n2.) Mit Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch in\nFalle seiner Verurteilung wegen Beleidigung der im Julı\n1941 geborenen Schülerin Edeltraud NO, dar das\nLandgericht von der Rechtswirksamkeit des durch die Mutter des Mädchens, Frau Magdalene Ri, an 27. Sun:\n1955 gegen ihn gestellten Strafantrags ausgegangen ist.\nDa der nach § 194 StGB in den Fällen der Beleidigung\nerforderliche Strafantrag Verfahrensvoraussetzung ist,\nnat das Revisionsgericht schon von Amts wegen nachzuprüfen, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, und\nkann zu diesem Zwecke auf den Akteninhalt zurückgreifen.\n‚ie im vorliegenden Falle aus den Akten ersichtlich ist,\nhat sich Frau RB nach dem Tode ihres ersten Mannes,\nges \"Vaters der Edeltraud, wieder verehelicht. Damit hatte sie nach § 1697 BGB die elterliche Gewalt über ihre\nTochter und damit auch das Recht verloren, .. für sie Strafantirag wegen. Beleidigung zu stellen. Dieses Recht war auf\nden nach § 1773 BGB bestellten Vormund des Kindes übergegangen. Nach einem Aktenvermerk der mit den Ermittlungen\ngegen den Angeklagten betrauten Kriminalbeamtin hat Frau\nRB ihr gegenüber bei der Stellung des Strafantrags\nerklärt, daß sie sich durch den den Gegenstand des Verfahrens wegen Beleidigung bildenden Zuruf des Beschwerdeführers an ihre Tochter beleidigt fühle (Bl 15 R A.A.);\nder schriftliche Strafantrag selbst lautet lediglich dahin, daß sie gegen MN Strafantrag wegen Beleidigung\nstelle (Bl 16 d.A.). Mit diesen Feststellungen aus den '\nAkten ist es nicht vereinbar, daß die Strafkammer die\nRechtswirksamkeit des Strafantrags im Urteil damit begründet hat, Frau Fauuuie habe nach ihrer glaubhaften\nBekundung die \"Zustimmung\" des Vormundes zur Stellung\n\ndes Strafantrags, also ersichtlich wegen der ihrer Tochter\n\nangetanen Beleidigung, eingeholt, Eine solche Zustimmung\nkonnte nur dann rechtlich bedeutsam sein, wenn Frau Re»\nGEB bei der Stellung des Strafantrags entweder in der\n\nFE\n%\n\n- Ar\n\nirrigen Meinung, selbst zur gesetzlichen Vertretung ihrer\nTochter berufen zu sein, oder bewußt für den Vormund handelte.\nIn letzterem Falle brauchte zwar ihr Wille, eine Erklärung\nfür den Vormund abzugeben, nicht aus dem Äntrag selbst erkennbar hervorzugehen (u.a. RGSt 61, 45, 47); auch genügte es\n\nfür die Zustimmung, daß diese von dem Vormund gegenüber Frau\nRu mündlich, gegebenenfalls sogar stillschweigend,\nerklärt wurde (u.a. RGSt 68, 263, 265). Ihr Wille, als vermeintliche gesetzliche Vertreterin ihres Kindes oder namens\ndes Vormundes Strafantrag zu stellen, war aber jedenfalls\ndann rechtlich unbeachtlich, wenn ihm die äußeren Umstände,\nwie hier ihre in den Akten wiedergegebene Erklrung gegenüber\nder Kriminalbeamtin,widersprachen.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleı-\ndigung die im übrigen sachlichrechtlich weder zum Schuldspruch noch zur Straffrage - von dem angesichts der m § 1§ 5 StGB ohnehin angedrohten Geldstrafe irrigen Hinweis\nauf die Nichtanwendung des § 27 b StGB abgesehen - einen\nBedenken begegnet wäre, kann hiernach keinen Bestand haben. In’ der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzweifelsfreie Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Erklärungen Frau Re pei der Stellung ihres Strafantrags der Kriminalbeamtin gegenüber abgegeben hat. Es\nist nicht auszuschließen, daß der Vermerk der Beamtin\nin den Akten auf einem Mißsverständnis beruht. Gegebenenfalls wird die Strafkammer näher zu klären haben, ob der\nVormund der Edeltraud Mali wirklich der Stellung des\nStrafantrags durch ihre Mutter -— sei es vorher oder nachträglich - zugestimmt hat. Die spätere Genehmigung müßte\num rechtswirksam zu sein, von dem Vormund innerhalb der\nfür ihn nach § 61 StGB laufenden Antragsfrist gegenüber\nder Mutter erklärt worden sein. Die in Rechtsprechung und\nRechtslehre streitige Frage, ob eine solche nachträgliche\nZustimmung zulässig ist, bejaht der Senat im Anschluß an\ndie Entscheidung BGH 4 StR 776/52 vom 9. Juli 1953 (IM\nNr 2 zu § 61 StGB) für Fälle dieser Art. Was dort für die\nRechtswirksamkeit der nachträglichen Genehmigung eines von\nder Mutter wegen Beleidigung ihres ehelichen Kindes ge-\n\nTUT nn EEE ee wenn ,\nnn R \\ 7 5 ? 28\nx * “ «\n\nER,\n\n-5-\n\nstellten Strafantrages seitens ihres Ehemannes ais\ngesetzlichen Vertreters des Kindes ausgeführt ist,\ntrifft im Ergebnis - von der Sonderbestimmung des\n\n§ 182 Abs 2 StGB abgesehen - auch für den Fall zu, daß\ndie (eheliche oder uneheliche) Mutter eines unter Vormundschaft stehenden Kindes wegen einer diesem gegenüber\nbegsngenen Straftat den zur Verfolgung erforderlichen\nStrafantrag unter den oben erwähnten Voraussetzungen\nstellt und der Vormund ihn nachträglich genehmigt.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß der\nvon der Ehefrau RB eingereichte Strafantrag nur\nals für sie persönlich gestellt anzusehen ist, so wird\ndas Landgericht zu beachten haben, daß in der Beleidigung\neines Kindes eine solche der Mutter nicht ohne weiteres,\n\nsondern nur unter besonderen Umständen erblickt werden\nkann (vgl u.a. RGSt 70, 245, 248 ff; RG HRR 1939 Nr\n\n3945; BGH NIW 1951, 531 Nr 21; BGHSt 7, 129). Im vorliegenden Falle wird, falls der äußere Tatbestand der Beleidigung der Frau Reh bejaht wird, das Vorlie-\n\ngen des - sei es auch nur bedingten - Vorsatzes des\nAngeklagten besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, zumal\nda nicht ersichtlich ist, daß er die Mutter des Mädchens\nüberhaupt kannte.\n\n3.) Daß die Strafbemessung in den beiden Fällen der\nErregung geschlechtlichen Ärgernisses durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zu dessen Wachteil beeinflußt worden ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Auch sonst erheben sich gegen den Strafausspruch\nin diesen beiden Fällen keine rechtlichen Bedenken. Damit erledigt sich zugleich das für das Vergehen gegen § 1§ 3 StGB im zweiten Fall auf das Strafmaß beschränkte\nRechtsmittel des Beschwerdeführers,\n\nnr\n\n-6 -\n\nHiernach ist das angefochtene Urteil insoweit,\nals der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist,\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die\nweitergehende Revision dagegen als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr, Peetz Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/1-str-141-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697","ref_norm":"1697","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/1-str-141-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.288957+00:00"}}