{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-12_1_StR_65_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-12","aktenzeichen":"1 StR 65/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 65/ 56 ı N\n\nnn 2266 017\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\ndie Verkäuferin Sabine S eborene Rn\naus N ‚ geboren am 3.904 in\nG (Niederschlesien),\n\nm\n\n. wegen BetrugS u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 2\nSitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz .\nBundesrichter Mantel ° „oı\n-Bundesrichter Martin | . Br\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfserbeiter im mittleren Justizdienst nn\n, „als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nS EL\n\nFa VO\nfür Recht erkannt: '\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 11. November 1955\n\n1: im Schuläspruch dahin geändert, daß im\nUrteilssatz anstelle des Wortes \"Untreue!\n. die Worte \"Vergehers gegen § 95 Abs 1 Nr 2\nBörsenG\" .treten, .\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit die Angeklagte der\n\"Untreue\" in vier Fällen schuldig gesprochen\nist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- _\nrückverwiesen.\n\n. 2%\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründesz ur\n\nERniEtL Frarue Märrit 20 mid Dh BEE Nadeanme Seen\n\nDie Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Untreue (§ 266 StGB) in\nvier Fällen, wegen Arrestbruchs (§ 137 StGB) und wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr zwei MonatenGefängnis und zu Geldstrafen von zweimal 50 DM und zweimal 190 DM verurteilt worder..\n\nIhre Revision zit die Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher wypohritten.\n\nBEE x\n\nI. \"Die Verfahrensrägen sind unbegründet,\n\nwre\nRS >\n\n1. Die Angeklagte ı nimmt zu Unrecht den unbedingten\nRevisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO für sich in Anspruch, weil\nsie der Hauptverhandlung geistig nicht habe folgen können.\nWie die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Revisionsbegründung und in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat\nselbst vorgetragen hat, wurde die Hauptverhandlung an dem in\nFrage stehenden 10. November 1955 durch eine zweistündige\nMittagspause und zwei kleinere Pausen von 30 bzw. 20 Minuten\nunterbrochen; sie wurde um 17. 55 Uhr beendet und sollte am\nfolgenden Morgen um 8.45 Uhr fortgesetzt werden. Die im Laufe\nder Hauptverhandlung an sie gestellte. Frage, ob sie der Verhandlung noch folgen könne, bejahte die Angeklagte. Der anwesende Landgerichtsarzt Medizinalrat Dr. DER bestätigte\ndie Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.\n\nKL ”\n\nUnter diesen Umständen sind keine Anhaltskpunkte dafür\nersichtlich, daß die Strafkammer die Beschwerdeführerin irrtümlich als verhandlungsfähig angesehen hat. Es kann weder\nanerkannt werden, daß bei einer länger dauernden Verhandlung\neine allgemeine Vermutung für die \"Vernehmungsunfähigkeit!\"\ndes Angeklagten spricht, noch kann der Revision zugegeben\nwerden, daß die Rücksichtnahme der Strafkammer auf die\n\nron p3\n\nr\nis\nj:\nf\n\nnl da har Tage nme Enns\n\nBeschwerdeführerin durch Einlegung von Verhandlungspausen\nden Schluß rechtfertige, sie sei - von der Vernehmung der\nZeugen ab — nicht mehr \"vollkommen\" verhandlungsfähig gewesen,\n\nDaß die’ Beschwerdeführerin der ganzen Verhandlung\nfolgen und sich zweckentsprechend verteidigen konnte, wird\nüberdies dureh die dienstlichen Erklärungen des Kammervorsitzenden sowie des ärztlichen Sachverständigen Dr. Dam\nbestätigt, der die Angeklagte während der Pausen ärztlich\nzu betreuen’hatte und vom Vorsitzenden beauftragt war, ihm\nein etwaiges Nachlassen der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten sofory Zu me1deh. , . >\n\nEi\n\n„2, Im Falle N (I 1 der Urteilsgründe) behauptet\ndie Revision, ‚die Angeklagte habe die zwei von dem Gerichtsvollzieher gepfändeten Liegen entgegen der. Beststellung des\nLandgerichts nicht verkauft; dıese seien vielmehr von dem\nInhaber des Möbelhauses Sch weggeholt worden. Sie bezeichnet es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStpQ), & daß die Strafkammer nicht Hermann Sch als Zeugen\n\n\\. _, dstüber vernommen hat, daß er bei der Wegholung der Liegen\nvon der Angeklagten auf die Pfändung hingewiesen worden sei.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, daß die von ihr in der Revisionsbegründung gegebene Sachdarstellung, die beiden gepfändeten Liegen seien nicht verkauft, sondern von Sch\nweggeholt worden, dem Tatrichter bekannt gewesen Sei und\naaß dieser sich deshalb hätte verpflichtet fühlen müssen,\nin der von der Revisionbezeichneten Richtung Beweise zu\nerheben. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten\nAufstellung Bl 9 der Ermittlungsakten 1 Js 899/54 der\nStaatsanwaltschaft Ansbach ergibt sich lediglich, daß die\nAngeklagte der Firma Sch zwei Liegen \"herausgegeben\"\nhat, nicht aber, daß es sich hierbei um die von dem Gerichts-\n\nLa a\n\n24\n\n„..\n\n‚ vollzieher gepfändeten Stücke gehandelt hat. Im übrigen\n\nist dis Mıtinhaberin des Möbelhauses Sch, Frau Elly\nSch: als Zeugin vernommen worden. Es stand der Angeklagten frei, im Sinne ihres Revisionsvorbringens Fragen an\ndie Zeugin zu steilen und gegebenenfalls zusätzlich die\nVernehmung des Ehemannes Hermann Sch zu beantrazenr.\n\n3. Im Falle RO (1 3 der Urteilsgründe) ist die\nAngeklagte wegen Betrugs verurteilt worden, weıl. sie nach\nder ‚Feststellung der Strafkammer den von ihr als Geschäftsraum ‚benutzben und schon anderweit' an Frau | sicherungsha?' ber übereigneten Kiosk dem Lieferer August Rs\nunter der unwahren Vorspiegelung, \"ah den Kiosk bestünden\n\"Keine fremden Rechte, nochmals, - reehtsunwirksam - siche-\n„Fungshalber übereienet und dadurch I) veranlaßt hat,\n\"ihr gelı eferte Waren im Werte von 8.000 DM zu belassen und\nihr weitere Waren im Werte von insgesam# 1.605 DM zur\nVerfügung zu stellen.\n\nDie Revision behauptet auch in diesem Fall. das\nLandgericht hape seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt,\nweit es’ die Einlassung’ der Angeklagven, DO) sei von\nder Übereignung des Kiosks an Frau Sa durch deren Eheann Dr! Zu unterrichtet ‚gewesen und habe nur auf einer\nWhrö ‚torma\"-Übereignung an ihn bestanden, nicht durch Ver-\n.. nehinung des Dr. ag nachgeprüft, Aabe,\n\nre\n\naan Hierzu Ast, aus der sitzungenivderschrift festzustel-\n\n-1en, \"daß RO . als Zeuge sin der Hauptverhandlung gehört\n\n- worden ist. Wenn das Landgericht auf Grund seiner Aussage\n(vel auch Bd I Bl 110° dA) gie. Überzeugung gewonnen hat,\n“daß er von der Sic herungsübereignung an Frau U) nichts\nwußte, So brauchte es ohne besonderen Beweisamtrag der Verteidigung nicht auch noch Dr. kn zu dem Beweisgegen-\n\n=\nPr\n> F Fn\n\nww\n\nI 1\n\nEt Ye a\n\n\" .\nie wuufm en\n\nbad Du 2 ng Un\n\na\n\nAa\n\nPR\n\nstand zu hören. Die Angeklagte war nicht gehindert, ıhrerseits Dr. KB =15 Zeugen zu benennen. Im übrigen ist\nFrau. KB 215 Zeugin vernommen worden; an sie konnte die\nAngeklagte -ihr. noch erforderlich erscheinende sachdienliche Fragen richten. ”\n\n4. Auch, nit dem Möbelhersteller | (I 8 der Urteilsgründe) Bohloß die Angeklagte nach der Feststellung\ndes Landgerichts einen Sicherungsübereignungsvertrag über\nden — wie vordtehend unter 3 geschildert \"- schon anderweit\nübereigneten Mlosk, wobei sie ebenfalls der Wahrheit zuwider\nvorgab, er stehe in ihrem freien, unbelasteten Eigentum.\n7 WERTETT. ähnlich wie RO Gun chi’ diesen Vertrag\ndavon abhalten, üntgr Eigentumsvorbehalt\"Belieferte Möbel\n\nzurückzuholen® j “ Ta\n\n- nn a.\nBe “o«\n\nDie Beachwerdeführerin sieht hier dsshalp § 244 Abs 2\n‘ StPO als verletzt an, weil die Strafkammer \"die näheren\nUmstände des Ysrtragsabschlusses mit Ra\" nicht durch\na des von der Angeklagten zugezogenen Rechtsanwalts\n\n3 a ER habe. Dieser, sei üher die anderweitige\nicherunksübereiemunz Unterriäftet gewesen; res wäre daher\nnach der Ansieht der Angeklagten seine Sache gewesen, Reis\n\nauf diesen Umstand hinzuweisen. “ |\nD » R ” ” ”. £ s\n\nDie Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Revision\n“ nicht behauptet, daß die Strafkammer von dieser Sachdarstellung Kenntnis hatte. Im Ermittlungsverfahren hatte sich\ndie Angeklagte dahin eingelassen, Rechtsanwalt Dr. Rei\n‚ habe bei den Verhandlungen und dem Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages mit Ra von der anderweitigen Sicherungsübereignung nichts gewußt, er sei erst nach dem\nWeggang von Rap durch sie hiervon unterrichtet worden,\nhabe- es aber unterlassen, Ra über den wahren Sachverhalt .:\n\nfr\n\n1a 5\n\nr\n\naufzuklären (Bd II Bl 247):\n\n5. Im Falle MO (I 9 der Urteilsgründe) bemängelt\ndie Revision. daß-es das Landgericht unterlassen hat, sich\nin.den Urteilsgründen mit der Einlassung der Angeklagten\nund der Aussage des Zeugen ZUM auseinanderzusetzen\nsowie einen in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten\nBeweisamtrag zu bescheiden.\n\n5\n» r\n\nDer Tatrichter soll nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO in\ngen Urteilsgründen zwar ‚auch die Umstände angeben, aus denen\ner die für erwiesen \"erachteten, \"rechtserheblichen Tatsschen\n(§ 267 Abs 1 ‚Satz 1 StPO) folgert. Die Unterlassung begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revisıon. Zur Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ist\nder Tatrıchter nur im Rahmen des § 267 Abs 2 StPO verpflichtet.\n\nDie Rüge der verfahrenswidrigen Nıchtbescheidung eines\nHilfsbeweisamtrages scheitert daran, daß die Strafkammer\nden in diesem Antrag behaupteten ‚Eindruck der Angeklagten\nauf Rechtsanwalt Dr. WM in Urteil ausdrücklich als wahr\nunterstellt hat.\n\n6. Im Felle EU (1 10 der Urteilsgrünäe) kommt\neg auf die von der Angeklagten vermißte Aufklärung der Frage,\nob sie auf ‚Grund des mit Frau nn geschlossenen Vertrages\nberechtigt gewesen ıst, Tür das von dieser Übernommene Geschäft einzukaufen, nicht an. Denn nach der Feststellung\ndes Landgerichts hatte die Angeklagte gar nicht die Absicht,\nfür die Geschäftsinhaberin, Frau ME; abzuschließen; sie\nwollte die bestellten Gardinen wielmehr von Anfang an für\neigene Rechnung verkaufen und hat sie zu diesem Zweck nach\nLieferung \"heimlich aus dem Kiosk entfernt\".\n\n”\n\n7. : ImiFe@lle des einfachen Bankrotts (I 11 der Urteils-\n\nar\n\n4,\n\n= een a0 Arähen. Yansnentien an vr Sr ev\n\ngründe) hat die Revision keıne Umstände angeführt, auf Grund\nderen sıch der Strafkammer dıe Vernehmung des Steuerberaters Dr. Heli darüber, daß sich die Angeklagte um die\nEinstellung eines Buchhalters bemüht habe, aufdrängte. Der\nVerteidigung blieb es unbenommen, eınen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und teilweise zur Aufhebung des Strafsusspruds.\n\nDie rechtliche Nachprüfung des Urteils ist dadurch\nerschwert, daß’die Gründe zur inneren Tatseite nur knappe\nDarlegungen enthalten, die Einlassung der Angeklagten nicht\nwiedergeben unä nähere Rechtsausführungen vermissen lassen.\nGleichwohl tragen nach Lage des Falles die getroffenen Feststellungen, von der noch zu erörternden Änderung abgesehen,\nim... ürgebnis dem Schuldspruch.\n\nar\n\n“1a Soweit die Angeklagte die Richtigkeit dieser\nFeststellungen bestreitet und eine abweichende Sachdarstellung gibt, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 357 StPO). ”\n\na) Rechtliche Einwendungen erhebt sie lediglich im\nFalle Mag (I 2 der Urteilsgründe). Die Beschwerdeführerin\nhält hier den Vorsatz der Untreüe nicht für nachgewiesen,\nweil in den Urteilsgründen festgestellt se};, daß sie den\nErlös aus den ihr kommissionsweise überlassenen Waren \"ent-\n‚gegen ihrer vorhergehenden Absicht\" anderweitig verwendet\nhat. \"\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Verhalten\nder Angeklagten in diesem Falle - entgegen der Meinung des\nLandgerichts - nicht unter die Strafvorschrift des § 266\nStGB, sondern die des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG fällt, dıe\n\nx\n\nRE FR L- . y$ TFRRGER DR\n\nauch auf den Gelegenheitskommissionär anzuwenden ist (vgl\n\nBGH 4 StR 792/53 vom 18. März 1954; 3 StR 251/54 vom 2,\nDezember 1954).\n\nIm übrigen verkennt die Revision mit ihrem Vorbringen,\n\ndaß der Treunehmer nicht schon bei der Ühernahme der Pflicht,\n\ndie Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, den Willen zu haben. braucht, diese Pflicht zu verletzen und dadurch\ndem Treugeber Nachteil zuzufügen; es genügt, daß er im\nZeitpunkt der den Treugeber schädigenden Pflichtverletzung\n\nden tatbestandemäßigen Erfolg voraussieht ‚und billigt. Hätte.\n\ndie Beschwerdeführerin von vornherein die Absicht gehabt,\nden Erlös der Kommissionsware nicht an den Lieferer Mag\n‚abeuführen,. dann wäre sie wegen Betrugs zu bestrafen.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht zum inneren Tatbestand der von ihr angenommenen Un-\n\n„.treue (§ 266 StGB) keine ausführlichen Feststellungen ge-\n\n‚sroffen hat, obwohl an dessen Nachweis strenge Anforderungen\nzu,stellen sind. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der\näußere Tatbestand der Untreue so klar liegt, daß sich aus\nihm der innere Tatbestand von selbst ergibt (vgl u.a. BGH\n\n1 StR 459/51 vom 30. Oktober 1951, 4 StR 905/51 vom 19. Juni\n1952, 1 StR 370/55 vom 28. Februar 1956). So ist es hier.\nDie Angeklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, die für\ndie KommisSionsware eingehenden Geldäbeträge für die Firma’\nMap zu verwalten und an diese abzuführen. Statt dessen verwendete sie die Verkaufserlöse, wie das- Landgericht festgestellt hat und wie sie in der Revisionsbegründung selbst\nzugibt, zur Befriedigung \"anderer, ärängenderer Gläubiger\".\n\n... Bei der ihr bekannten zunehmenden Verschuldung des Geschäf-\n\ntes und der darauf beruhenden Unsicherheit, für zweckwidrig\nverwendete Beträge jederzeit Ersatz leisten zu können, war\nfür den Tatrichter ersichtlich nicht zweifelhaft, daß die\n\nER\n\nara\n\n'zm RR\n\nM\n\nug\n\n[}\n£\n\nh\n\nEEK\n\nAngeklagte mindestens als möglich erkannt und billigend\nin Kauf gennmmen hat, daß sie durch die anderweitige Verwendung ae Firma Magp geschuldeten Verkaufserlöse zu deren\nsicherer und fristgerechter Abführung an die Gläubigerin\nnicht mehr imstande sein werde und daß’ sie daher dieser\ndurch den vertragswidrigen Verbrauch der Beträge Nachteil\nzufüge. Bedingter Vorsatz ist auch bei der Untreue nach\n\n§ 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG ausreichend (RÜSt 66, 255, 261;\nBGH 4 StR 792/53 vom 18. März 1954). Ebensowenig ist zu\nbezweifeln,- daß die Angeklagte um ihres Vermögensvorteils\nwillen gehandelt hat; dieses Merkmal {st darin zu sehen,\ndaß sie das Geschäft weiterführen ünd Verdienste erzielen\nwollte. . nn et\n\nDie durch die abweichende rechtliche Beurteilung gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StGB von sich aus\nvornehmen, da nicht ersichtlich ist, daß sich die Angeklagte gegenüber dem Vorwurf eines Vergehens gegen § 95 Abs 1\n\n\"\" Nr 2 BörsenG anders und wirkungsvoller als gegenüber der\n\n*\" Beschuldigung der Untreue nach § 266 StGB verteidigen\n“ könnte. \"\n\nb) Die allgemeine Sachrüge der Revision gibt im\nübrigen zu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\nIn den Fällen Re (1 3 der Urteilsgründe), Rage\n(I 8 aaO) und N | (1 9 aa0) begegnet die Annahme des\nLandgerichts, daß der Kiosk an sich rechtswirksam nach\n§ 930 BGB zur Sicherung übereignet werden konnte, keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, da dieses Bauwerk\nersichtlich nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem\nbahneigenen Grund und Boden verbunden war (§ 95 Abs 1 in\nVerb mit § 94 Abs 1 Satz 1 BGB).\n\nz\n.\nA Me\n\n- 10 -\n\nIn den Rällen I 4 (Her). I 6 (Sch@®) und 1 7 (von\nPo; in denen das Urteil ebenfalls ausdrückliche\nFeststellungen zur inneren Tatseite der Untreue vermissen\nläßt, gilt das vorstehend unter a) Gesagte entsprechend. Im\nübrigen ist der Schuldspruch wie im Falle.I 2 (Ma@@ dahin\nzu ändern, daß die Angeklagte wegen Vergehen gegen § 95 Abs\n1 Nr 2 BörsenG - statt wegen Untreue nach § 266 StGB -\nverurteilt ist.\n\nIm Falle N (I 9 der Urteilsgründe) hat das Landgericht auch die der Betrogenen, Frau u; durch die Geschäfts- und Schuldübernahme entstandenen Unkosten in Höhe\nvon 2.000 DM als Betrugsschaden aufgeführt. Das ist rechtsirrig, weil diese Vermögensminderung nicht mit dem von der\nAngeklagten erstrebten Vermögensvorteil zusammenfitl und\nnur eine mittelbare Folge der durch die Täuschung erschlichenen Vermögensverfügung war (vgl BGH 4 StR 386/51 vom 27.\nSeptember 1951, 3 StR 239/52 vom 18. September 1952, 3 StR\n1018/51 vom 20. November 1952, 4 StR 341/52 vom 20. November 1952, 3 StR 895/52 vom 8. Oktober 1953). Der Strafausspruch wird hierdurch allerdings nicht gefährdet, weil das\nLandgericht nicht gehindert war, den mittelbaren Betrugsschaden als straferschwerend zu berücksichtigen (seH 4 StR\n386/51 vom 27. September 1951} o\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. In den Untreuefällen können je-Goch die ausgesprochenen Einzelstrafen nicht bestehen\nbleiben, weil §§ 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG im Gegensatz zu § 266\nAbs 1 StGB die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nicht\nzwingend vorschreibt (vgl BGH 4 StR 792/53 vom 18. März\n1954). Aus diesem Grunde muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\n- 11 -\n\nIn der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der Anrechnung der\nUntersuchungshaft erneut zu prüfen und eine etwaige ablehnende Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 105) zu\n\nbegründen.\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel '\n\nMartin Hübner\n\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-12/1-str-65-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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