{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-12_1_StR_139_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"1 StR 139/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR _ 189/56\n\n2266 029\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallgießer Josef PB aus n\n\n(Landkreis\n(Gemeinde\n\n) geboren am EB 1914 in R\n),;, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 12. Juni 1956 in der Sitzung\nvom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht erkannt:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel’\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Bübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 004 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. und Amtsgerichtsrat\nSchumacher bei den Verkündungen\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1955 im Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\n\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte machte sich am 9. April 1955 eines Darlehensbetrugs und am 5. Juli 1955 eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig; die\nRückfallsvoraussetzungen wegen Betrugs sind in beiden Fällen rechtlich bedenkenfrei dargetan. Wegen der am5 dJuli\n1955 begangenen fortgesetzten Tat hat die Strafkammer den\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß\n§ 20 a Abs 2 StGB verurteilt und eine Strafe von einem Jahr\nzwei Monaten Zuchthaus sowie eine Geldstrafe von 50 DM urd\nden Verlust der bürgerlichen EIihrenrechte auf drei Jahre ausgesprochen; ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen des Betrugs vom 9. April 1955 hat das Landgericht\nauf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt; aus ihr\nsowie den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli\n1955 verhängten Einzelstrafen hat sie eine Gesamtstrafe von\neinem Jahr acht Monaten Zuchthaus gebildet und ausgesprochen,\ndaß es bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\ndurch jenes Urteil sein Bewenden habe.\n\nDer Angeklagte wendet sich gegen die Anordnung der\nSicherungsverwahrung. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist an sich zulässig. Da der Beschwerdeführer in der\nRevisionsbegründungsschrift jedoch auch geltend macht, die\nFeststellungen der Strafkammer seien nicht geeignet, seine\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 2 StGB zu tragen, und da er überdies § 51 Abs 2\nStGB als verletzt bezeichnet, ist der gesamte Strafausspruch\nangefochten.\n\n1.) Die Strafkammer hat zu der Frage der Einwirkung von\nAlkohol auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur\nbezüglich der am 5. Juli 1955 begangenen forgesetzten Straftat Feststellungen getroffen. Das Landgericht ist zu dem\nErgebnis gekommen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert\n\nTOT TTE TRITT TU re Ten en\n\n- 3 -\n\ngewesen sei. Nach den Fesiste liungen des Tatrichters\n\ntrank der Angeklagte an jenem Vormittag 6 - 7 halbe Liter\nBier, eine Menge, von der das Landgericht ausführt. daß\nsich bei ihr selbst bei völlig gesunden Henschen eine zıemliche Trunkenheit bemerkbar mache; der trinkgewohnte Ange-\n. klagte habe jedoch bei seinem Auftreten eine Schlagferiigkeit, ein solches Geschick und eine solche Verstellung gezeigt, daß bei ihm ein Rauschzustand nicht zu beobachten 1:\ngewesen sei. Zu der Frage, inwieweit bei dem Beschwerdeführer]\ndas Hemmungsvermögen vermindert war, befinden sich an dieser Stelle des Urteils keine Ausführungen. In anderem Zusan- |1-\nmenhang spricht die Strafkammer davon, bei dem Angeklagten ae\nhabe der Alkohol nur die Bedeutung eines Antriebsmittels,\ndas die Hemmungsvorstellungen des Beschwerdeführers besei- “\ntige.\n\nAm 9, April 1955 trank der Beschwerdeführer zunächst\nzwei Glas Bier, bevor er das erste Darlehen von 10 IM erhielt. Dieses Geld vertrank er nach den Feststellungen des\nTatrichters im Laufe des Nachmittags, dann bat er um weitere\n15 DM. In welchem Zustand sich der Angeklagte hierbei befand, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Wenn\nder Beschwerdeführer die 10 DM restlos für Getränke verwendete, hat er immerhin eine erhebliche Menge Alkohol zu\nsich genommen. Es ist zwar nehliegend, daß der Angeklagte Bf\nmit dem geborgten Gelde auch Mahlzeiten, Rauchwaren und\ndergleichen bezahlte; eindeutige Feststellungen können jedoch dem Urteil nicht entnommen werden.\n\nDiese unvollständige Sachaufklärung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung über die Aikoholbeeinflussung kann nicht nur für das Strafmaß, sondern\nauch für die Anordnung und Auswahl der Maßregel der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein.\n\n-4-\n\nDie Feststellungen des Tatrichters lassen anderseits\nmit ausreichender Sicherheit erkennen, daß der Angeklagte\nzur Zeit der Ausführung seiner Verbrechen nicht schlechthin zurechnungsunfähig war. Die Revision ergreift daher nicht\nauch den Schuldspruch,\n\nDer Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, die von ihm für erforderlich gehaltene\nBegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen zu beantragen und seine übrigen Bedenken gegen den Strafausspruch\nvorzubringen.\n\n2.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Frage\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt nochmals eingehend zu prüfen haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist bei zahlreichen Straftaten des Angeklagten der Alkohol das \"Antriebsmittel\" gewesen (vgl auch\nKG HRR 1934 Nr 1491). Der Beschwerdeführer führte sich, wie\ndas Landgericht an einer Stelle des Urteils hervorhebt,\ndurch \"Saufereien und Ausschreitungen\" an seinem Wohnort\nderart auf, daß gegen ihn im Dezember 1954 ein Wirtshausverbot erging. Trotz dieses Verbots besuchte der Angeklagte im Jahre 1955 wiederum Gaststätten und beging dort, wie\nder Urteilszusammenhang ergibt, erneut im angetrunkenen\nZustand. Ausschreitungen. Das deutet auf einen solchen Hang\nzum übermäßigen Alkoholgenuß hin, daß durch ihn die Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt\nsein kann (BGHSt 3, 339). Gegebenenfalls wird die Anordnung\nmehrerer Sicherungsmaßnahmen nebeneinander zu erwägen sein\n(§ 42 nst&B; RGSt 73, 44, 47; 73, 101, 103; § 358 Abs 2\n\"Satz 2 StPO).\n\n3.) Zu beanstanden ist, daß das Dandgericht sich derauf\nbeschränkt hat, es bei der durch das Urteil vom 1. Juli\n1955 ausgesprochenen Aberkennung der bürgerlichen £hrenrechte bewenden zu lassen. Nebenstrafen und Nebenfolgen\n\nPRRRFORBRIRFe \"|\n\n-5.-\n\nwerden gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe ausgesprochen.\nDa die Strafkammer die frühere Gesamtstrafe aufgehoben hat,\nfiel der Ausspruch über die Aberkennung der Ehrenrechte\nfort; der Tatrichter hatte insoweit eine neue Entscheidung\nzu treffen (RGSt 75, 212; BGHSt 7, 180, 181 f).\n\n4.) Sollte das Landgericht wegen des am 5, Juli 1955\nbegangenen fortgesetzten Betrugs wiederum zur Verurteilurg\ndes Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nkommen, so wird es diese Kennzeichnung insoweit auch im\nUrteilssatz auszudrücken haben (RGSt 68. 364 f).\n\n5.) Die bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe (§ 79 9\nStGB) angeführten Einzelstrafen sind durchweg Gefängnisstrafen; sie würden es nicht rechtfertigen, als Gesamtstrafe eine Zuchthausstrafe auszusprechen.\n\nFür die Fassung des Urteilssatzes wird darauf hingewiesen, daß die im früheren Urteil erkannten Einzelstrafen\n(nicht die frühere Gesamtstrafe), in die neu zu bildende\nGesamtstrafe einzubeziehen sind.\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nist beurlaubt und des-\n\nDr. Hörchner halb an der Unterzeich- Mantel\nnung verhindert\n\nDr. Hörchner 9\n\nMartin 2 “ : Hübner\n\non","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-139-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/1-str-139-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.789198+00:00"}}