{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-06_1_StR_370_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-06","aktenzeichen":"1 StR 370/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.2239 090\n\nIm Namen des YV ol ke s\nIn der Strafsache\n| gegen\n\nden Kaufmann Karl mn aus A.\ngeboren am EEE 1902 in En (Kreis Sa) >\n\nwegen Betrugs. .\n\nhat der 1. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 11: Januar 1957, an. der \"teilgenommen haben:\n\nu Senatspräsident Dr. Hörehner\nals Vorsitzender, u\n| Bundesrichter Dr. Beete\n_ Bundesrichter Werner Be\n\\ Bundesrichter Dr Schalscha\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter, :\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n| Justizangestellter 5 - 2\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannti. ne us . u . ==\n| | mu die \"Revision des Angeklagten wird das Urteil .\ndes | Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 1956 im\n. Ausspruch über die: Gesamtstrafe nebst den Fest-\n. stellungen hierzu aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung. und Entschei-\n. dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Tandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird äie Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nB 5%\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen\nBetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nzehn Monaten Gefängnis (nach den Urteilsgründen zu einen\nJahr acht Monaten Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten, die zulässig auf den Fall TE\nund im übrigen auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat\nnur teilweise Srfole: .\n\nSie ist: \"zunächst insoweit unbegründet, als sie den\nSchuläspruch im Falle. HB ) beanstandet. Der Beschwerdeführer übersieht, ‚daß das. Landgericht. keineswegs davon\nausgeht, der, Angeklagte habe die Firma um über_\n2000_ DM schädigen. wollen. ‚Der Tatrichter hat vielmehr in\nder: Hingabe des Schecks über 4000 DM eine mit bedingtem_\nVorsatz herbeigeführte Vermögensgefährdung gefunden. Das\nbegegnet angesichts der ernsten Bahlungsschwierigkeiten,\nin denen sich der Angeklagte in diesen Zeitpunkt befand,\nkeinem rechtlichen Bedenken. Die Urteilsbegründung ist\nzwar nicht durchweg frei. von Unebenheiten. Hierdurch wird\njedoch die Entscheidung‘ in ihren ‚tragenden Feststellungen\nnicht. beeinträchtigt. Es bedeutet auch. keinen Widerspruch,\ndaß das‘ ‚Landgericht Betrugstaten des Angeklagten sowohl.\nzum Nachteil der liefernden. Bauern wis such‘ zu lasten der .\nvorschußgebenden. Firma BE |) angenommen hat. Im übrigen\nerschöpft sich die Revisionsbegründung im wesentlichen in\nunzulässigen Angriffen ‚gegen. die. Beweiswürdigung des Tatrichters, äie ZU durchgreifenden rechtlichen \"Bedenken keinen\n\n| Anlaß gibt. ”\n\nAuch‘ die Festsetzung der Binzelstrafen für die drei\nBetrugstaten verstößt ‚nicht ‚gegen das Gesetz. Die Strafen\n‚in den Fällen zum Nachteil der Bauern und der Bank waren\n\n- 3.\n\nin dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs nur für den\nFall aufgehoben worden, daß das Landgericht sie nach Neu-\n. verhandlung des Falles TB nieäriger festzusetzen gewi:lt sein sollte. Eine Verpflichtung der Strafkammer bestand hierzu nicht. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden, daß der Tatrichter im Falle der geschädigten\n\nLandwirte dieselbe Einzelstrafe ausgesprochen hat, die er\n\n‚bereits in seinem ersten Urteil verhängt hatte, und nur\n\nim Falle der’ Bank die Strafe ermäßigt hat. Auch im übrigen\n\nsind Bedenken ‚gegen. die. von der Strafkammer ausgesprochenen\nEinzelstrafen nicht, zu erheben.\n\nDagegen leidet der Ausspruch. über die Gesamtstrafe\n\nan dem Mangel; daß im entscheidenden Teil des Urteils eine\n\n Gesamtstrafe von. einem Jahr zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen. worden ist, die Gründe dagegen von einem Jahr\nacht Monaten Gefängnis sprechen. Dies. ‚wird von der Revision mit Recht ‚gerügt. Das Landgericht. hat den Wider-\n\nspruch nicht beseitigt. ‚Das. wäre auch nicht möglich. gewesen, weil. von. einer. offenbaren Unrichtigkeit der ‚einen\noder der anderen. Angabe ‚der. Strafhöhe, im entscheidenden\nTeil oder in den Gründen, nicht gesprochen werden kann.\n‚Die, Einzelstrafen. von: \"einem: ‚Jahr vier. Monaten und zwei-\n\nmal acht Monaten Sowie. die früher. verhängte, Gesamtstrafe\nvon ‚zwei. Jahren ‚Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der\n‚einen wie in‘ der anderen! Höhe zu. Bs inden ‚sich an keiner\nStelle des Urteils Anhaltspunkte dafür, welche von beiden\nStrafen. das Landgericht: testsetzen wollte; insbesondere\nwird die Höhe: der Gesamtstrafe auch in’ ‚den Gründen nur .\neinmal, und dort, wie ‚gesagt, abweichend vom Urteilssatz\nerwähnt. Daß der entscheidende Teil. des schriftlich abgesetzten Urteils nit dem in der Sitzungsniederschrift\nenthaltenen und dem nach § 268 Abs 2 ‚Satz ı StPO für die\nVerkündung niedergeschriebenen Urteilssatz übereinstimmt,\n\ndie Gründe, ‚keine Anwendung Finde\n\nus\n\n-4-\n\nbesagt nichts zu der Frage, ob der verkündete Urteils-\n\n‚spruch dem Ergebnis der Beratung entspricht oder ob die\n‚schriftliche Begründung die wirklich beschlossene Straf-\n‚ höhe wiedergibt; denn sollte das Versehen bereits bei\n\nder schriftlichen Abfassung des Urteilsspruchs in der\nBeratung und bei dessen Verkündung unterlaufen sein, so\nwürde es ohne weiteres auch in die Verhandlungsniederschrift und in den entscheidenden Teil ‚des schriftlichen\nUrteils übergegangen sein. Es ist also nicht möglich,\n\nden Widerspruch aus. dem: Urteil heraus zu klären. Zur\n\nKlarstellung der Strafhöhe muß: das Urteil im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe. nebst den diesen zugründe liegenden Feststellungen aufgehoben. werden wer 'RGSt 46, 326;\n\n'RG.GA 42, 37); Die Entscheidung. des 'erkennenden. Senats.\n\n1 StR 466/51 vom 6. November 1951 (eitsotz bei IM Ir 2\nzu § 268 StPO) betrifft den Fall, daß eine Strafe im Urteilssatz niedriger angegeben war als in 'den Gründen\n(vgl auch § 358 Abs. 1 StPO); die dort ausgesprochenen\nGrundsätze können auf den vorliegenden Fall, in dem.\nder Urteilssatz eine \"höhere. Gesamtstrafe angibt als\n\nBei der Prüfung, ‚ob. die Hevisionen des Angeklagten\nzu einem Teilerfolg geführt; ‚haben [63 473 Abs: ı 33 StPO),\n\nwird das Landgericht. zu beachten Kaben, daß in dem jetzt\n\nangefochtenen Urteil bereits, die im. Falle des Bankbetrugs\n\nausgespfochene Rinzelstrafe von 1 Jahr, Gefängnis auf.\n8 Monate ermäßigt. und. die: Geldstrafe im: Falle Ei m\n\nweggefallen; auch die Gesamtstrafe von r Jahren auf\n\n1 Jahr 10 (oder .8) Monate Gefängnis herabgesetzt\nworden ist. Die E Erwägung am Sehluß des. ‚angefochtenen Urteils, die Revision sei \"j im Ergebnis ‚ohne Erfolg gen\n\nblieben\", da der Angeklagte wegen desselben Sachverhalts\nabermals verurteilt worden sei, kann nicht gebilligt |\nwerden. - u 2\n\nDr. Hörchner ‚Dr. Peetz n- Werner\n\nu Dr. Schalscha, ‘Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-06/1-str-370-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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