{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-05_1_StR_89_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"1 StR 89/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 014\n\n1 _ StR 89/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Filmkaufmann Hans von U ip aus SEE: zeboren\nom EEE 1504 in Se,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Mantel\nBundesriehter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende. Richter,\nBundesanwalt Dr. ERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n, als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntz : . “ \\ ..\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 18. November 1955\n‚. aufgehoben, .., .:\n\nPa}\n\n1.) unter Aufreohterhöltung der Feststellungen,\n\nsoweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs\n\n(Fall II 6 - Huber -) und wegen Unterschlagung (Fall II .10) verurteilt ist;\n\n2.) wit den Feststellungen, soweit er im übrigen\nverurteilt ist...\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ıst wegen einfachen und wegen betrügerıschen\nBankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 1 und § 239 Abs I Nr 1 KO), Terner\nwegen - zum Teil fortgesetzten - Betrugs (§ 263 StGB) in\n15 Fällen, wegen eines versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB)\nund wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zur Gesamıstrafe von\neınem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteılt worden. Von\nder Anklage wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr 3 KO\nund wegen Betrugs in weiteren Fällen ist er freigesprochen\nworden. Mit der Revision erhebt er gegen seine Verurteilung\nverfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge. Das\nRechtsmittel hat im wesentlichen Er£olg.\n\nSoweit Verfahrensrügen erhoben sind, braucht auf sie\nnıcht eingegangen zu werden, da sie nur dıe Fälle betreffen,\nin denen das Urteil mit den Feststellungen auf die Sachbeschwerde aufgehoben wird.\n\nIo Konkursstraftaten,\n\n1.) Einfacher Bankrott (II 1 der Urteilsgründe).\n\n‚ Die Strafkammer nat den Begriff des übermäßigen Aufwanäs (§ 240 Abs I Nr 1 ‚K0) verkannt. Aufwand im Sinne dieser\nVorschrıft sind die Ausgaben oder Schulden, dis nach dem\ndurch Einkommen und Vermögen bezeichneten Lebenszuschnitt\ndes Schuläners das Notwendige und Übliche übersteigen. Der\nAufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des\nSchuläners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 ?).\nVor der Frags nach dem Übermaß des Aufwands steht also die\nFrage nach dem Aufwand überhaupt (RGSt 70, 260 £). Dazu ıst\nfür die Regel unerlaßlıch festzustellen, welche Ausgaben\ndem Schuläner nach‘ den in seinen Lebensverhälwnissen gewöhnlichen (privaten und geschäftlichen) Verpflichtungen zwaugs-\n\n- 3 -\n\n...%\n\nläufig erwachsen. Nur wenn ein Vergleich mit den tatsäch-\n\n‚lichen Ausgaben (Schulden) ergibt, daß diese höher sind, hat\n\nder Schuldner Aufwand getrieben. Zur Beurteilung der Frage\nwiederum, ob der Aufwand übermäßig ist, muß regelmäßig\nfestgestellt werden, welcher Aufwand das rechte Maß hielte,\nd:h. sich nach der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners E\nnicht bearstanden ließe. Die hiernach erforderlichen Ver- z\ngleiche müssen jeweils für den Zeitpunkt des Aufwands und\n\naus dieser Schau regelmäßig für einen Zeitraum gezogen\n\nwerden, den auch der Schuldner bei vernünftigen Wirtschaften\nins Auge gefaßt hätte vei BeH 3 StR ‚636/52 vom 11, Juni 1953),\n\nDiesen Regeln zuwider ist aus dem Urteil’ nicht ersichtlich, welche Ausgaben nach den Einkomnens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten für seinen vierköpfigen Haushalt\nund für die von ihm betriebenen beiden Filmtheater notwendig\nund üblich gewesen wären, in welchem Umfange sie aufwendig,\naber nicht unangemessen und inwieweit und von welchen Zeitpunkt an sie in dem dargelegten Sinne’ übermäßig waren, Aus\nder Höhe der Ausgaben für! die‘ nitgeteilten Beispiele (alkoholische Getränke 965, 95 DM, - Taxifährten 570 DM, Bewirtung\n\n“von Geschäftsfreunden 1. 531, ‚97 DM,’ Weihnnchtsgeschenk für\n\ndie Ehefrau 280 DM) ergibt sich ein’ 'Aufwandsübermaß Acht\nohne weiteres. Einmal betreffen 'äie Ausgaben verschiedene,\nvom Landgericht augenscheinlich, nach. ;def auffälligen Höhe\neinzelner Ausgaben zusammengefaßte zeiträune, die außerdem\n\n‚für einige der Aufwendungen auf wenige. \"Tage zusaimengeärängt\n\nsind (Taxifahrten), für andere, vor dem ‚Beginn. der wirtschaftlichen Bedrängnis des Angeklagten \"und sogar vor dem\nZeitpunkt liegen, in dem der Entschluß zum \"Bau des Film-.\n\n'theaters in Ru ihn zu anderen, Haushalten. verpflich-\n\ntete (Kameradschaftsabend). weiter. sind’ bei Geschäftsausgaben anders als bei Privatausgaben die Fragen des Aufwands\nund seines Übermaßes auch nach den Roheinkünften zu beurteilen (BGH NIJW 1953, 1480 Nr 23). Das Landgericht hat aber\n\nmw “ur\n\nmen rn\nPi — nn une\n\nnicht in Einklang steht. 'so hat der Angeklagte aus den un-\n\n‘ funden haben, \"begründet nicht ‚ohne weiteres, die gegönteilige\n\nbei den erwähnten Beispielen zwischen den beiden Arten von\nAusgaben nicht unterschieden. Aus der weiteren Feststellung,\nder Angeklagte habe in der Zeit von Juni 1948 bis Ende Härz\n1950 außer verbuchten Privatentnahmen von rund 28.000, - DM\nnoch unverbuchte Beträge ven etwa 60.000,- DM teils für sich\nprivat,, teils. für laufende‘ betriebliche Zwecke veräusgabt,\nleitet. das Tandgericht selbst, nichts zur Frage des übermäßigen Aufwands her. In der Tat E93 ‚dien nicht angängig,\nweil diese Feststellung mit ahderen' Urteilsausführungen\n\nverbuchten Entnahmen | in ‚der Zeit, won 20; ‚Oktober 1949 bis\n25, Mai 1950 mehr als 4000. DM für den Bau des. Filmtheaters\n\nEu -\n\nin iD verwenäet. Wieviel ‚sr in der Zeit vorher er\n(\"im Juni 1949\"?) diesen \"Zwäcks zugeführt hatte, ist nicht ER\nfestgestellt. Da aber nur \"ein beträchtlicher Teil\" der &\nBauforderungen \"entweder von der Käuferin des Filmtheaters #\n\na\n\n%\n&\n\nE\nR;\n\nübernommen oder von den Gläubigern des Angeklagten zum Konkursverfahren angeneldet\" wurde, kat er möglicherweise noch\nweitere Summen - den Unterschied. zu den Gesamtkosten - für\nBauzwecke aufgewendet: Daß sich ‚darüber keine Belege ge-\n\nAnnahne; denn :das \"Urteil, bezeichnät. ag Buchführung des\nAngeklagten als mangelhaft. Nicht. ‚schlüssig ist, ‚auch die\nErwägung, daß der Angeklagte die im: ersten Vierteljahr 1950\nerzielten Kassenübsrschüißse von, ünd: 36: ‚000, - \"DM \"zu einem\nerheblichen ?eil für sich zriyat sdäeyemier haben muß\",\n\nN Lnn\n\nnommen in seine \"Bücher eintrugr; vor: allen fehlen: in dem\nUrteil jeglicheAngaben über, äie, \"Röheinklinfte des Angeklagten.\nSie können für die Beurteilung der Ängeniessenheit der nicht\nverbuchten Ausgaben. von atwa 60. 000, =\". DM nicht entbehrt\nwerden; der Angeklagte \"hat diese für geschäftliche Zwecke\n\ngemacht, wie mangels ‚anderer Feststellungen zu seinen Gunsten\n\nTE NE En\n\n-5.-\n\nangenommen werden muß. Schließlich sind auch die Urteilsmitteilungen über das Vermögen des: Angeklagten unbestimmt und\nunklar. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe den Bau\ndes Filmtheaters \"ohne eigenes Kapital\" begonnen, ist weder\nohne weiteres vereinbar, daß er sein laufendes Bankkonto\nerst einen Monat später \"überzogen\". hatte, noch daß die\nBilanz bei Eröffnung des Konkurses ein Aktivvermögen von\n80. 000,- DM auswies; denä inzwischen hatte er das von ihn\nerbaute Filmtheater zum Preise von 80. 000, - DM veräußert.\nOb etwa nur dieser Betrag: das erwähnte ‚Aktivvermögen ausmachte oder. ob er ihm hinzuzurechnen i8b, ‚kazin auch aus\nder Urteilsangabe nicht‘ \"geklärt werden, daß ‚der Konkursverwalter. den erwähnten Veräusserungavertrag \"später angefochten\"\nhat. oe .\n\nHiernach fehlt es an einwandfreien Beststellungen schon\nfür den äußeren Tatbestand eines Vergehens gegen § 240 Ats 1\nNr 1 KO. Über die innere Tatseite (siehe dazu RGSt 45, 88,\n92 f; BGH NIW 1953, 1480 Nr 25; 1 StR 278/54 vom 28. Oktober 1954 - S 14 =). verhält sich das ‚Urteil überhaupt nicht.\nEs kann daher zu diesen. Funkte nicht bestehen bleiben.\n\nIn dem neuen Urteil wird es sich auch’ empfehlen, deutlicher werden zu ldssen,, daß der’ Aufwand. nicht schon in der\nbloßen \"privatentnahme\" Aiegt, sandern- ‚daß ‚es dafür auf die\nVerausgabung der ‚entnonmenbn Gelder ankommt (nest 10, 260,\n\nrs ) Bebrögerischer Barkrgtt (1 \"5 \"der Urteilsgründe).\n\nX\n\n\" Auch insoweit hält das Urteil der Nachprüfung nicht\nstand. Zwar ist, der äußere Patbestand des Verbrechens nach\n§ 239 Abs 1 Nr 1 KO wenigstens insoweit erzüllt, als der\nAngeklagte entgegen seiner Verpflichtung dem Konkursverwalter eine Forderung von 15,- DM verschwieg (§ 100 K0;\nvgl RGSt 66, 152 für das Anfechtungsrecht des Konkursver-\n\nwalters), den Geldbetrag einzog und für sich verbrauchte.\nIn gleichen anderen Fällen stellte sich heraus, daß ihm\nkeine Forderung mehr zustand. Daher käme insoweit nicht,\nwie das Landgericht anzunehmen scheint, ein ‚vollendeter,\nsondern nur ein (wegen Fortsetzungszusammenhangs in der:\nvollendeten Tat aufgehender) Versuch des betrügerischen\nBankrotts in Betracht. Durchweg hängt ‚aber die Strafbarkeit des Angeklagten davon ab, daß er in der Absicht kandelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Däs Stellt das\nLandgericht zwar fest,. jeäpeh nur in einer den \"Gesetzes-\n\nwortlaut wiederholenden \"Wendung. Das genligt hier nicht. Die\n\nBenachteiligungsabsicht im ‘Sinne des $' 239 Abs 1 xo lisgt\nnicht schon in der. Vorsteitung. des Schuldners, es werde\nmöglicherweise eine \"Benadhteiligung seiner Gläubiger ’eintreten; dazu gehört: vielmehr der bestinnte wille, die\nGläubiger zu benachteiligen, . und demnach wenn schon nicht\nein ausgesprochenes. Streben nach diesen Erfolg, so doch\ndie Voraussicht der. Benachteiligung als. einer sicheren Folge\nseines Handelns {BER I StR 477/53 vom 8.\" Dezember 1953 und\n283/53 vom 5. Mai 1954). Die Strafkamner hätte \"daher näher\ndarlegen müssen, daß der Angeklagte ‚bei Erteilung der unrichtigen. Auskunft an. den. ‘Konkursverwalter und bei den\nEintreibungshandlungen: nicht, bloß, mit der Möglichkeit\nrechnete, ihm könnten aus nöch ausstehenden. \"Abrechnungen\nmit Weibefilmgesellschaften ‚und aus eiriem. früheren Darlehen an einen befreundeten: ‘Anwalt. (Rest- ) Guthaben. zur\nstehen, durch deren unbefugte, Erhebung er\" den Konkursgläubigern Nachteil’ zufüge)- sondern daß - und inwiefern _\ner sich dessen gewiß war. Auch insoweit er äurch Verbrauch\ndes eingezogenen Geläbetrags. von 15,- DM ein Vernögensstück\nbeiseite geschafft hat. (BeH arg Nr 4 zu. g 239. xd), erübrigt\nsich bei der Geringfügigkeit des Betrags. ‘an sich’ und in' .\nseinem Verhältnis zur Höhe der Gesamtsöhulden die Darlegung\nnicht. j\n\nFR\nRe;\n\nx\n£\nR\n\nu\n£\nFR\nE4\n&\nx\nx\nP\nF\n\nTr un\n\n. ee nn a\n\nII. Betrug:\nAuch insoweit kann die Verurteilung des Angeklagten\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nl.) Im Falle des Buchprüfers Hu (II 2) könnte zwar\ngelten, daß dieser sich von dem: Angeklagten Über dessen\nVermögenslage durch eine unrichtige Schuldenaufstellung\ntäuschen ‚und im Januar 1950 sowohl’ zu weiterer Btundung\nbereits entstandener Gebührenansprüche als auch zu ferneren\nDienstleistungen (vgl BEHSt 5, 265, 266 ?f) ohne alsbaldige\nBezahlung bestimmen ließ and dadurch. Schäden erlitten hat.\nIn der ersten Märghältte 1950 war aber die Zahlungsunfähigkeit: des Angeklagten. nach außen erkennbar geworden.\nDie Annahme liegt daher nahe, daß 1 als Buchprüfer\ndes Angeklagten am ehesten zuverlässige Kenntnis davon\nerlangte, Daher kann nicht ohne weiteres hingehen, daß\ndas ‚Landgericht auch noch den in der Folgezeit bis zur Kon-\n\n. kurseröffnung im Juni 1950 dem ii 3 entstandenen Schaden\n\nder Wirkung der ursprünglichen. Täuschung. durch den Angeklagten zuschreibt. Hatte 7 die Wahre Nermögenslage\ndes Angeklagten inzwischen - ‚erkannt und sich dennoch zu,\nweiteren Dienstleistungen für ihn gegen Stundung der Gebühren bereitgefunden, so beruht‘ dieser Schaden auf seinen\neigenen ‚Verhalten, nicht auf. der Täuschung durch den Angeklagten: Die Frage berührt; den Schuldumfang, 1äßt aberauch Zweifel en der’ Ursächlichkeit der Täuschung des Aidgeklagten \"für das frühere Verhalten a 5 entstehen.\nBeiden. wird das Landgericht nachgehen müssen. Dabei ergibt sich die Gelegenheit, näher festzustellen, ob. gu:\nwenn er seine Gebührenensprüche im Januar 1950 gerichtlich\ngeltend gemacht hätte, noch Befriedigüng in größerem als\nin dem Umfange der Konkursguote erlangt hätte.\n\nrg Pe 3\" WR\n\n2.) Die Feststellungen zum Fall He (11 3) sind\nunklar. '\n\na) Nur wenn der Angeklagte verpflichtet war, außer\ndem ihm von Hei gewährten Darlehen von 10.000,- DM\nohne dessen. Zustimmung zu keiner Zeit einen Schuldenstand\non 20: 000, - DM, insgesamt also von 30. 000, - DM zu über-.\nschreiten, könnte ihm im Sinne des § 263 SteB’ vorgeworfen\nwerden, daß er. He über die wirkliche Höhe seiner Verbindlichkeiten +äuschte. Dann tritt aber die. Frage auf,\nob der Angeklagte nicht schon das Darlehen selbet von\nHe oetrügerisch erlangt hatte. Thr ist das ‚Landgericht nicht nachgegangen. Sofern sich, das daraus erklärt,\n\ndaß der Angeklagte _ der damals mit den. Bäu des 'Filmtheaters\n\nschon hegonnen hatte — nur verpflichtet war, \"außer dem .\n\nDarlehen ie 3 5 ohne dessen Einverständnis ‚keinen \"weiteren\n\nKredit von mehr als 29.000 ,- DM oo. Sifzunshnen‘, so hat\ner. iO ] aur’ getäuscht, wenn er ähm yorspiegelte,. daß\ner nach, Gewährung des Dar).e ehens xeine Höheren Schulden\ngemacht oder pflichtwidrig verschnieg,. daB er ‚seitden\nhöhere Schulden gemacht hatte. ‚Dazu hätte, das Landgericht\nden Schuldenstand des Angekiggten | bei \"Aufnahme ‘des Dar- .\nlehens. von Ge feststellen, ünd mit dem 'schuldenstahd\nzur Zeit: ‚aer Täuschungshandlußg, inicht zu einem ‚anderen ,\n\nBeitpunkt 2.B. der Konkurseröffnung). darauf vergleichen Bu\n\nmüssen, “ob ‘er um mehr als 30. 009, +, ‚DM höher \"ist. Daran\nfehlt es, somit auch an der Feststellung einer im Sinne\ndes S 263 StGB erheblichen Säuschungshanalung. Bu\n\n \"Binigten sich die beiden Veritagsparther nicht, ‘ob\nddr Angeklagte einen die erwähnte, Grenze Übersteigenden\n\nKredit ‘aufnehmen dürfe, SO- war. jeder zur sofortigen Kündi-\n\ngung“ des Vertrags berechtigt. Das Darlehen \"ußte dann\ninnerhalb eines Jahes } ih a Vierteljährlichen Raten\" zurück-\n\n>\n\nENT WARGE NUR DRL. 7720210 © 7 u Sei SE Be\n\nPr B\na ee et\n\n-\n\nDe\n\nı\n— - FF\nTue . PR DILL x ee Felt in ru\n> . . . “. . > Ä x Be rel rt . Da TEE Pi *\nnn . .. N DIE EEE - Pa\n. x\n\n. gezahlt werden. Daß etwas anderes gelten sollte, wenn der\nAngeklagte hinter dem Rücken des Hein vertragswidrig\nneue Kredite aufnahm, ist nicht festgestellt. Fällt die\nerste nach § 263 StGB erhebliche Täuschungshandlung des\nAngeklagten, wie das Landgericht bisher angenommen hat,\n\nin den Januar 1950, se wäre danach das Darlehen mit dem\n\nin SE ersten Viertel im April 1950, im übrigen erst nach Konkurs-\n\n‚ eröffnung zur Rückzahlung fällig geworden. Das Landgericht\n\nj hätte daher prüfen müssen, ob und inwieweit der Schaden\n\nvr\" FE MR : des. He überhaupt auf einer Täuschung durch den An-\n\nKu geklagten beruht: Wäre der. Schaden kraft der vertraglichen\n\n: ‚Bag8lung der Rückzehlungsverpflichtung ohnehin entstanden,\n\ni i 38: hätte der eine Stundung erstrebende Angeklagte sich\n\n2 keines vollendeten Betrugs {BEHSt 1, 262, 264) und eines\nBetrugsversuchs nur schuldig gemacht, wenn er seine aus-\n\n‚ Sichtslose Vermögenslage im Zeitpunkt, der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß H bei sofortigem\nZugriff. wenigstens zum Pail noch Befriet Bung würde erlangen können (u.a. BGH.1 StR 531/55 vom id. April 1956).\nNach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts trifft\ndies für die Zeit seit Mitte närgsigso. nicht zu.\n\nDamit, daß en \\ nauf einer ausreichenden Sicherheit für. seine \"Forderung bestanden hätte\", wenn er \"die\nwahre 'Vermögenslage des Angeklagten\" erkannt nätte,, kann\nnicht: begründet werden, _ es Sei ihm ein Vernögensschaden.\neniständen. Weder ist festgestellt, daß er berechtigt gewesen wäre, Sicherheiten zu verlangen, noch daß der Angeklagte in der Tage gewesen wäre, sie zu leisten, \"\n\nd) Das Angebot einer hypsthekarischen Sicherung bezog\nsich auf \"den noch offenbleibenden Restbetrag\" des Dar-\n\n‚Lehens, daß der Angeklagte. versprach, . zu einem Teil von\ndem Erlös - für den Verkauf. des. Filmtheaters in Res\n\nare tn nn -\nne en on .;\nx\n\nTER nn\nar u ref rt\n\nannmn ne\n”\n\nne a Eh\n\nFa\nDue rer\nPr\n\nli TE.\nPr BE a\n.. Ps\n\nmn nenn nn min\n\n- 10 —\n\nabzudecken. Damit, daß dieses Angebot irreführend war, ist\nnicht schlüssig begründet, daß der Angeklagte sich dadurch\neine Stundung der für das Darlehen rückständigen \"Gewinn--\nanteile\" verschaffen wollte. Für diese hatte er vielmehr\ndie Bezählung aus dem Verkaufserlös versprochen. DaB er\nauch insoweit: Heagnn ' hatte täuschen wollen, ist nicht\nfestgestellt.\n\nZur Fräge des Schadens und zum inneren Tatbestand,\nfalls ein Betrugsversuch in Betracht kommt, gelten die Ausführungen unter a) Abs 2 entsprechend (Tatzeit April 1950).\n\n3.) Das gleiche trifft im Falle Ton (II 4) zu,\nsoweit es sich um die Stundung der bereits überfälligen\nalten Forderung handelt. Daher muß die Verurteilung auch.\nhier aufgehoben werden, obwohl für die Kartenueubestellung\nder Tatbestand des Betrugs rechtlich bedonkenfirei. ‚fest-\n\ngestellt ist. Ob insoweit mit Rücksicht . >”\nauf den geringen Schadenshetrag (13.- BR genäß, § 153 Abs 2\nund 3 oder ‚gemäß § 154 Abs 1 und 2 StPO verfähten werden\n\n«\n\nkann, bleibt der Entscheidung des Tatrichtere‘ überlassen.\n\n#4.) Im- ‚Falle ı ) (ar 5) iat: ‚keine Täuschungshandlung,\n\ninsbesondere keine Behauptung des’Ätgeklagten festgestellt,\ner sei zahlungsfähig oder werde bar zahlen. In der bloßen\nBestellung des Mietwagens kann sie nicht ofine weiteres\ngefunden werden; denn im April, und Mai 1950 war der Angeklagte schon seit längeren zehlungsunfähig. Das war nach\naußen erkennbar. Hatte der am selben Ort ansässige Lg\nentsprechende Kenntnis und ließ er sich dennoch auf das\nGeschäft mit den Angeklagten ein, so handelte er im Bewußtsein des damit verbundenen Risikos. Der Tatbestand\n\ndes § 26% StGB ist dann nicht ‚gegeben.\n\n5,) In den Fällen II 7'a - 7 f£ des Urteil hatte der\n\n\"Angeklagte sich \"weitere unberechtigte Stundung\" fälliger\n\nEr\n\nei fe .\n\nN a\n\nY\nEr\n\nrn „ = ur\nx a4 TTERLTUFUTENEN\nr ’ >. ” « aux\nDuan\n\n- 11 -\n\nForderungen dadurch verschafft, daß er Gläubigern Wechsel\noder Schecks gab, deren Einlösung ihm durch den damaligen\n. Geschäftsführer der Vgpark in Di unter zewissen Voraussetzungen zugesagt worden war, dann aber\n\nj unterblieb. Da er gu dieser Zeit (Ende März bis Mai 1950)\n7 schon zahlungsunfähig war und dies seit Mitte März 1950\n\n\" wußte, hat er die’ Gläubiger durch Hingabe der Wechsel\n\nr und Schecks für ihre ohnehin wertlosen Forderungen weder\n| geschädigt noch schädigen wollen (vgl oben II 2 a Abs 2).\n| - falls er nicht noch im Besitze pfänäbarer Habe war. Auch\n\n3 ob ihm wit Rücksicht auf die erwähnte Zusage der van\nf, die betrügerische Absicht fehlte, wird zu prüfen sein (vel\nunten zu 6 Abs 3). Bun Da\n\n6.) Einigen Pilnvorleingeßellschaf;ten ist der Angeklagte Filmmieten schuldig geblieben (Fälle II8abis8 d).\nDas Landgericht hält ihn insoweit des Betruges für überführt, weil er entgegen dem Geschäftsgebrauch jeweils\nmehrere Filme auf einmal zum Verleih abrief und durch Hingabe von Schecks zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände\nden Anschein des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit\nhervorrief, obwohl er bereits zahlungsunfähig war und mindestens mit der Möglichkeit rechnete, die neuen Filmmieten\n\nnicht bezahlen zu Können.\n.A%? x\nIn der Hingabe eines Schecks liegt jedoch im allge-\n\nu meinen nicht die Zusicherung der Zahlungsfähigkeit und\n\ndes Zahlungswillens über den Scheckbetrag hinaus. Möglicherweise. könnte eine solche Behauptung in dem Abruf der Filne\nerblickt werden. Die Filmmieten werden aber erst nach den\nEinspielergebnissen errechnet. Es entspricht, also geschäftlicher Übung, daß die Filmverleihgesellschaften vorleisten. Daher hätte das Landgericht näher darlegen müssen,\ninwiefern der Angeklagte die Filme ni&ht schon entsprechend\n\n“mm men nn\nar la Pla u ln 7 u\n\nZr ve\nre\n\n”Z er rn.\n\nnu\n\n ——n\n\nvar\n\n- 12 -\n\ndieser geschäftlichen Gepflogenheit, sondern erst auf Grund\nbestimmber von ihm hervorgerufener Vorstellungen über seıren\nZahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit ausgeliefert\nerhielt. Dazu nötigte auch der Umstand, daß die neuen Bestellungen zum Teil ausgeführt wurden, bevor Gewißheit bestand, daß der Angeklagte seine Mietrückstände begleiche,\nSelbst daß er mehrere Filme zugleich abzurufen pflegte,\n\nmuB nicht nur in dem vom Landgericht verstandenen Sinne,\nsondern auch unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden,\n\nob die Ausführung dieser nicht geschäftsgebräuchlichen\n\nund daher auffallenden Bestellung etwa auf geschäftlicher\nSorglosigkeit und nicht auf einem vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtum beruhte.\n\n.\n\nNäherer Darlegung für jeden’ \"Eingeltaul bedurfte auch\ndie bısher vom Landgericht formelhaft wiederholte Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein damit gerechnet, die entstehenden neuen Wietschulden nicht oder\nnicht rechtzeitig bezahlen zu können. Die Velipank in\nOD H=tte ihm trotz einer allgemeinen Kredit-Sperre zugesagt, Wechsel und, Schecks für ihn einzulösen,\nsoweit davon die Fortführung seines Filmbetriebes abhänge.\nNach ausdrücklicher Urteilsfentstellung zählten hierzu\n\"NAnzahlungen auf die Filmmieten\". \"Da diese, wie Srwähnt,\nerst nach dem Abspielen eines‘ Filmes +allig wurden, liegt\nnicht ohne weiteres auf der Hand, dab der Angeklagte\nschon bei dem Abruf ‚der Filne aamit' Technete,' er werde\ndie mit der vellark verabredeten Bedingungen für die\nEinlösung derartiger Verpflichtungen nicht einhalten,\nnämlich die Zustimmung ihres Geschäftsführers nicht erlangen oder eine Teilzahlung darauf nicht leisten können.\nIm Falle der CMB-Niin (8 c) hat die VEihrank z.B.\neinen Scheck eingelöst, ohne daß die Bedingungen dafür\nzuvor erfüllt waren: .\n\nTe nn gr er re\nx au “ ”. # r\nver Kızkr *» au vote\n“ v ”\n\n- 13 -\n\nIn der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, über den Inhalt der Abrede mit der Vgfbank Genaueres\nfestzustellen; so, ob sie sich auf beide Filmtheater oder\nnur auf das neu erbaute’ Kino in Ri bezos, ferner\nın welcher Höhe der Angeklagte Teilzahlungen an die V8-\nbank leisten mußte, um deren Einlösungspflicht zu begründen. ?\n\nIm Falle der RKO-REEB-\"Eeselischaft Lta. in ru\n(II 8 d) wird ferner zu klären sein, ‚ob in dem festgestellten Schaden von 2.000.- DM ‚der alte Mietrückstand\nvon etwa 719,- DM eingeschlossen it; für diesen gälten\ndie Ausführungen unter II ?2 a Abs 2. NWöher ausgeführt\nwerden muß auch, inwiefern der Angeklagte sich im Falls\nKarner Br. Co Films INC (I 8 d) tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB verhalten hat. Daß diese Verleihfirma ihn seinen \"plan entsprechend für zahlungsfähig\n\"hielt\", entnält keine, salche Feststellung.\n\n1.) In der öweiten Aprilhälfte 1950 war gegen den\nAngeklagten eind Filmverleiksperre ausgesprochen worden.\nUm sie zu beheben, übergab er dem Verbahä der Filmverleiher am 23. und 27. April 1950 je einen Scheck auf die\nVer in Denn Die davon verständigten Filmverleihfirgen belieferten ihn daraufhin, wieder mit Filmen.\nDie Schecks\" \"wurden jedoch, nicht eingelöst. Das hatte der\nAngeklagte nals möglich vorausgesehen, in Kauf genommen\nund gebilligt\". Eine erneute Verleihsperre \"wurde auf\nseine von einem Scheck über 2.000,- DM begleitete ehrenwörtliche Versicherung vom 6. Juni 1950 aufgehoben, er\nhabe alle rückständigen Abrechnungen. ‚bis au? eine an\ndie einzelnen Verleihfirmeh auf den-Heg gebracht. Die _\nVersicherung war falsch. Auch der Scheck wurde nicht eingelöst, allerdings entgegen einer ausdrücklichen Zusage\n\nder van.\n\n- 14 -\n\nMit diesen Ausführungen, mit denen das Landgsricht\n(II 9 a bis g) die Annahme begründet, der Angeklagte sei\nsieben rechtlich zusammentreffender, teilweise fortge -\nsetzter Vergehen des Betruges schuldig, stimmen jedoch\nzu den Einzeltaten getroffene Feststellungen nicht überein\nDiese wiederum sind in sich teils nicht klar, teils unvollständig, teils nicht frei von Widerspruch.\n\na) Von der Frag Mo\" incndH bezog der Angeklagte\nzwei Filme zwischen dem 22. und 27. April 1950, demnach\nvor der Benachriohtigung/jioser Gesellschaft durch den\nFilmverband über die beidsn Scheckzahlungen des Angeklagten.\nDie Benachrichtigung kann daher für die Auslieferung der\nFilme an den Angeklagten nicht ursächlich gewesen sein.\n\n\"») Im Falle AQgM-Filnverleih kann aus dem Urteil weder yr\nüber die zeitlichen noch über die sachlichen Zusammenhänge\nKlarheit gewonnen werden. Der Angeklagte bestellte hier\n\"Anfang Mei 1950\" einen Film, verzögerte die Abrechnung\nfür diesen und gab dem Verleih \"dann Ende April 1950\"\neinen Scheck Über 884,25 DM. Dieser wurde bei Vorlage\n(wann ?) nicht eingelöst. \"Anfang Juni 1950\" ließ der\nAngeklagte sich zwei weitere Filme liefern; ob vor oder\nnach Aufhebung der zweiten Verleihsperre, ist nicht mitgeteilt.-Wie der Schaden von 1.100, DM sich zusammensetzt,\nob er die Mieten für den im Mai oder die im Juni bestellten\n“ Filme oder den alten Mietrückstand betrifft, ist gleichfalls nicht ersichtlich. \\ ._ n\n\nc) Ebonsonepig, geht aus dem Urteil hervor, ob die\nCO -Fi IncmboH bereits im Besitze der unter a) erwähnten\nMitteilung des Filmverbandes war, als sie an den Angeklagten \"für die Zeit vom T. bis 4, Mai 1950\" einen Film\nverlieh. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist daher\nauch hier nicht klar.\n\nje\n\n4\n»\ni\nL\nH\nL}\n.\n\n|\n\n„Zi.\nD\n\n- 15 -\n\nd) Im Falle Her Film-Verleih bestehen Unklarheiten\nder Art wie im Falle unter b). Es muß genügen, darauf zu\nverweisen. Das Revisionsgericht kann nur bei einwandfreien Feststellungen prüfen, ob das Recht auf den Sachverhalt richtig angewendet ist.\n\ne) Wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Po»\nFilm-Verleih6mbH von der unter a) bezeichneten Nachricht\nKenntnis. hatte, als sie den Angeklagten \"im Mai 1950\"\nwieder mit Filmen belieferte, und daß damals die zweite\nVerleihsperre gegen ihn noch nicht ergangen war, so ist\ndoch ungewiß, ob ihre Forderung von 535,87 DM sich auf\n\nneu gelieferten: Fi\ndie Mieten für die/ oder au? 108. Rückstände vom Dezember\n1949 bezieht. Dis Frage berührt den Schuldumfang. Für\n\ndie alte Schuld gälte Abs 2 unter II 2 a).\n\nf) Im Falle Begg Filmke fehlt die für den ursächlichen Zusammenhang mit einer Täuschungshandlung des Angeklagten bedeutsame Feststellung, wann er den Film bezog, vor oder nach der zweiten Verleihsperre. \\\n\ng) Auch zum Falle: der Universum Filmgesellschaft\nsind genauere Feststellungen nötig.\n\nFür alle Einzelfälle gilt ferner der schon unter\nII 6) hervorgehobene Gesichtspunkt, oB der Angeklagte\nauch bei Hingabe der Schecks vom 25. und 27. April 1950\nmit der Einlösung durch die Veilren% rechnen konnte oder\nwarum nicht.\n\nIII. Von Bestand wäre das Urteil nur, soweit der\nAngeklagte wegen versuchten Betrugs in Falle Au (17T 6)\nund wegen Unterschlagung (Fall II 10) verurteilt ist.\n\nEs können hier aber nur die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechterhalten werden, da die Gesamtstrafe neu\ngebildet werden muß und möglicherweise die Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht kommt. zu\n\nzZ.)\n\nTa Sud ee Ba\n\nae\n\n- 16 -\n\nIm Falle erneuter Verurteilung hat das Landgericht\nauch Gelegenheit, die Nichtanwendung des § 27 b StGB in\nden in Frage kommenden Einzelfällen eingehender als bisher zu begründen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nFr na\n\n. 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