{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-05_1_StR_38_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"1 StR 38/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n1 StR 38/56\n\n2266 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nBegen\n\nden Angestellt ten Georg K EEE aus 2\ngeboren ar ED 1.597 in Vu;\n\nwegen Uhfreue u.a. § 3\n\nhat der ]. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der\n”, , ‚Bitgung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nx\n\n.% FR 723 x Re „\n\n: Bunäeßriechter Dr. Peetz\n\nals \"Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n:Justizangestellter u\n\n“x\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n°§ 2\n\nzur Recht erkennt: . a\n\n‚Landgericht zurückverwiesen. Dr Bu un mr\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil-des Landgerichts Augsburg vom 10. August\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben. soweit\nder Angeklagten wegen Untreue in Tateinrheit\nmit Unterschlagung verurteilt ist. und im Ausspruch über die Gesamtstrafs,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\n-\n\n'Die weitergehenät' 'Revibionr des’ Beschwerdeführers wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\non\n\n\"r Pe\n. oo. . on\nee A EN ee er\n\nPr\n\nDR a\n\n-2\n\nGründe ;z,\n\nze rail sl 5 Minen det BBLLAERNE STR ur Basen\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe\nzum Betrug (Fall wegen einer weiteren Beihilfe zum\nBetrug in Tateinheit mit Untreue (Fall Mg Baunwoll-Spinnerei und -Weberei Aug [sw ) sowie wegen\nUntreue in Tateinheit nit Untergehlagung (Fall Evangelisch-Lutherische Kirchengemeindestiftung st. Au in Auguu )\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie Geldstrafen von 500 und 200 DM verurteilt worden. Seine auf\nVerletzung‘ von. verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gestützte Revision hat ‚um. Teil. ‚Erfols.\n\nI. Belt, © 5\n\nte. Verfahrensrügen:\n\n.\nwen\n\na) Wenn das Landgericht (UA 25 und ähnlieh im Falle\nIII VA 535) von \"deutlichen Anzeichen\" spricht, die es als\n. Beweisgrundlagenwertet, so handelt es sich hierbei nicht,\n‚wie der-Beschwerdeführer anscheinend meint, um unbewiesene\nTatsachen, deren Heranziehung ZU Beweiszwecken allerdings\nunzulässig. wäre, sondern um festgestellte Verdachtsgrünäds,\nsogenannte \"Indizien\", die nach feststehender Rechtsprechung: zur Beweisführung verwendet werden dürfen. en\n\n» \"Das Landgericht sagt (UA 7), es habe nieht ge-\n‚klärt werden können, ob die Bayerische Kreditbank in Augsburg, nachdem sie Anfang’ Februar 1952 von Schip dessen\nScheckbücher ihrem Verlängen gemäß zurückerhalten hatte,\n\"später\" dem Sch nochnals ein Scheckbuch ausgehändigt\nhabe. Gleichwohl erwähnt es (UA 27) bei Widerlegung des\nVerteidigungsvorbringens des Angeklagten, dieser habe. am\n28. Februar 1952 genau gewußt, daß seine \"Bank von Schüiiiie\nbereits die Scheckbücher zurückgefordert und inm somit\n\npraktisch die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen hatte\",\n\neen\n\nng\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet diese Beweisführung\naus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Durch eine Rückfrage bei der Bank habe\ndie offen gelassene Frage geklärt werden können. Eine etwaige Rückgabe der Scheckhefte an Sch durch die Bank\nsei für die Gesamtbeurteilung von erheblicher Bedeutung\ngewesen. Im übrigen beinhalte die Zurückziehung von Scheckblickern weder rechtlich noch tatsächlich die Entziehung\nder Verfügungsmacht über ein Bankkontg.\n\n. Leteteres ist richte. Doch handelt &s sich bei der\nbemängelten Wendung im angefochtenen Urteil ersichtlich um\neinen Fehlgrirf im Ausdruck. Das Lanägericht wollte auf\ndie empfindliche Einschränkung hinweisen, die die Entziehung\ndes Scheckbuchs im täglichen Leben, besondera im Beschäftlichen Verkehr für die Verfügungsmaeht üe&-Kontoinhabers,\n\n. mit sich bringt. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n”\n\nAber aueh die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Nach\ndem Zusammenhang des Urteils ist das Landgericht der Frage,\nob vielleicht die Bank dem Schi die Scheckbücher für\nsein \"Konto \"später!\" wieder ausgehändigt hat, ersichtlich\nässhalb nicht weiter nachgegangen, weil es sie für bedeutungslos hielt. Es stützt seine Verurteilung,, insbesondere\ndie Feststellungen zum inneren Tatbestand, auch nirgenäs\nauf die Fortdauer der Entziehung der Scheckkücher, sondern\nauf die, vom Angeklagten nicht bestrittene, ganz allgemeine\nZurückhaltung der Bank im Geschäftsverkehr mit Sch\n‚wie sie ‘vor allem. in den ‚getroffenen Anordnungen zum Ausdruck kommt, daß dessen: -Konto Mnicht ins Debet kommen\"\ndürfe und von Schüuge eingereichte Schecks, gleichgültig\nch, eigene oder Kundenschecks, \"erst nach Eingangsanzeige\nauf seinem Konto ... gutgeschrieben\" werden dürften, wobei\neine \"telefonische Anfrage über die Oränungsmäßigkeit derartiger Schecks\" nicht genügen sollte. Über diese Haltung\n\nER Far ar Ber\n\nFragen\n\nwerden\n\nRE} Bert Fink, ’\nKaecho 2 En SE\n\nu. A) Age!\n\nS aa\n\n[4\nFRE\nrs\n\nseiner Bank hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen\ndes Landgerichts bewußt hinweggesetzt. Er hat nach Überzeugüng der Strafkammer ferner die betrügerischen Vorspiegelungen des Sch inshpesonder: gelegentlich der maßgebenden Rücksprachen mit DA und Sch Mitte Februar und\nam 21. Februar 1952 unterstützt, obgleich er von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war, vielmehr das Vorhaben des Sch\n@B durchschaute. Bei dieser Beweislage und -würdigung kann\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß’ die Erwähnung der\nEntziehung der. Scheckbücher gelegentlich der Erörterung\neines Telefongespächs des Angeklagten mit dem Zeugen Stapf\nam 28, Febmar 1952 - also zu einer Zeit, zu der der Schaden\nbereits eingetreten war — ein tragender Bestandteil der Beweisführung gegen den Angeklagten geworden \"ist; Das wird\nbestätigt dureh die zusammenfassende Betrachtung der wesentlichen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung (UA 35).\nEs kann auch nicht anerkannt werden, daß das Tandgericht\n\n“der Frage, ob die Scheckbücher dem Angeklagten später zurück-\n\ngegeben worden sind, hätte nachgehen müssen; ihre Beantwortung nach der einen oder anderen Richtung änderte an dem\nBeweisergehnis des Landgerichts ersichtlich nichts. Eine\nVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und auch ein\näurchgreifender Denkfehler in der Beweisfüihrung liegen, nach\nalleden ‘nicht vor. a a\n\nu 2. Saehrüges '. re\n\n‚Der vom Landgericht feetgestellte Sachverhalt\nträgt die Verurteilung. des Angeklagten wegen Beihilfe‘ zum.\nBetrug.” Be . . w\n\nFF na\n\nZunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte auch\nin diesem Falle der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug schul-\n\n\"dig ist. Die Ausführung (UA 35 unten), 'es liege kein ?ort-\n\ngesetztes Vergehen der Beihilfe vor, da die einzelnen Täuschungshandlungen einem einheitlichen Entschluß entsprungen\n\nwent.\nar a wer si\n\n“\n\na a Te re ARREERT\n\nseien und deshalb nur eine Beihilfe bildeten, beruht auf?\neiner mißverstandenen Auslegung der im Urteil angeführten\nKommentarstelle (LK 7. Aufl, § 49 Anm 9). ES liegt nur sine,\naber eine tortgesetzte Tat vor; das hat’ das Landgericht\n\nin dem insoweit gleichliegenden Fall Sy ua 37) auch rich=..\ntig ausgeführt.\n\nDie Angriffe, die der Beschwerdeführer selbst erhebt,\nsind unbegründet, Weder liegt eine Verletzung des. Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\". vor noch Sind Wider-\n\nsprüche oder ‚sonatige Rechtsverstöße in- (der Beweisführung\n\ndes Tatrichtera. erkennbar. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung laufen auf eine, ‚unzulässige Beanstandung der\nBeweiswürdigung ‚durch das Landgericht hinaus. Das gilt insbesonders auch-von der Feststellung des inneren Tatbestandsy\ndie zu Bedenker keinen Anlaß gibt. Von bloßen \"Ungeschicklichkeiten\" des, Angeklagten kann entgegen der Meinung des\nRevisionsführers nach dem vom Landgericht \"zugrunde gelegten\nSachverhaıt keine Rede sein.\n\n. re\nzu iirrämehörgein\n\na) Entgegen der Ansicht des. Beschwerdeführers. brauchte im Urteilssatz nicht zum Ausdruck zu kommen, ob‘ der Angeklagte. wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist; insoweit \"war die Fassung des Urteilsspruches dem Matrichter\n\n. freigestellt. \"Der Angeklagte ist durch die Weglassung des\n. Wortes \"fortgesetzt\" auch nicht beschwert. Diese Ausführungen\nvu ‚. gelten zugleich für die entsprechende Rüge im Falle. II.\n\nv) Die, übrigen Verfahrensrügen sind durch das oben\n\n zull.) Gesagte miterledigt.\n\nin.\n\n’2. Sächrüge: “\n\nAuch hier tragen die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, insbesondere\nhinsichtlich des inneren Tatbestandxsjund hinsichtlich der\nUrsächlichkeit der ‚Handlungsweise des Angeklagten für den\nseiner Bank entstandenen Nachteil (DA 19, 38). Die Erwä-\n“gungen (UA 28); aus denen es das Landgericht dahingestellt\ngelassen hat, ob der Zeuge MER iem Angeklagten versichert hat, der’'Scheck über 24.806 DM gehe. in Ordnung, können\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,.. Die rechtliche\nWürdigung der Handlungen des Angeklagten als Beihilfe zum\nBetrug zu Lasten der SB und Untreue zu Lasten seiner Bank\nsowie die Annahme von Tateinheit zwischen Weiden Vergehen\nunterliegen. keinen Bedenken. \". ne x\n\ny\n.. III. Feül Kirchengensindestiftung, St. Mi:\n\nHier: führt die Revision zum | Erfolg.\n. . pr - . .\n1. ve f£ahrens zißen: :\n\n#\n\nDer Beschwerdeführer rügt; abgesehen. ven den A\nunter I 1&) und II 1a) behandelten Beanstandungen; die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in ‚zweifacher\nHinsichtt oo N \\\n\nen Ten nn\n\na) Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Mag:\ndaß die Geschäftsunterlagen der- Firma HOEEEEEE detreffend\ndie Darlehen des Angeklagten bei einem Einbruch: am 17. Oktober 1953 abhanden gekommen seien, habe, wenn das Landgericht sie anzweifeln und: daraus sogar allgemeine Schlüsse\n. gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ziehen wollte, durch\nVernehmung des Bücherrevisors der Firma nd nachge\nprüft werden können und müssen. ... :\n\np) Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich im\nErmittlungsverfahren über die ihm vorgeworfenen Abhebungen\nvon dem Konto der Kirchenstiftung deshalb nicht geäußert,\nweil der vernehmende Staatsanwalt nach innerkirchlichen\nAngelegenheiten gefragt und auch persönliche Dinge berührt\nhabe, hätte-durch Anhörung des in Frage kommenden Staatsanwalts Pa. als Zeugen geprüft werden 5 müssen.\n\n. >\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob: die Verfahrensrügen\nbegründet sind; denn jedenfalls greift \"die Sachrüge durch.\nDer Beschwerdeführer wirä in der neuen \"Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, geeignete Beweisamträge\" in Richtung der\nvon -ihm vermißton Aufklärung zu stellen on\n\nnr “\n\n2% Sachrüges ; a\n\nDas Landgericht sieht-als erwiesen an, daß der\nAngeklagte in seiner Eigenschaft als Kassenführer der Kirchenstiftung während der Zeit vom 15. November 1951 bis 28.\nMärz 1952 ohne Genehmigung des Kirchenvorstands \"für nicht\nkiröhliche und zum überwiegenden Teil auch für nicht mittelbar kirchliche Zwecke, sonderh zum sigenen \"vorübergehenden\nGebrauch oder zur Finanzierung von privaten Geschäften\"\nBeträge in der Gesamthöhe - von 14.130 DM ‚von dem- Bankkonto\nder Stiftung abgehoben hat. Es hat: ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue, in Tateinheit, mit fortgesetzier Unterschlagung verurteilt. \" R\n\nDer Schuläspruch kann schon deshalb keinen Bestand\n\nhaben, weil die vom Landgericht angenommene Unterschlagung\nnach dem festgestellten Sachverhalt eine \"straflose Nachtat!\"\nder vorangegangenen Untreue darstellen kann. Erfolgten nämlich, was nach den Urteilsgründen anzunehmen, zum mindesten\naber nicht auszuschließen ist, die Kontoabhebungen seitens\ndes Angeklagten von vornherein in der Absicht, dte abgehobenen Beträge zweckwidrig zu verwenden, so würde die\n\nanschließende Durchführung dieser Absicht mit der Verurteilung wegen Untreue abgegolten und ein weiterer Schuldspruch\nwegen Unterschlagung unzulässig sein (vgl RGSt 42, 420 F;\n‚69, 58, 63 2; BGHSt 6, 314, 316; BGH i StR 99/55 vom 5.\n\nJuli 1955 unä 475/55 vom 15. Februar 1956). Der Mangei\n\nführt bereits zur Aufhebung der Verurteilung im Falle III,\n\nda der Angeklagte wegen Unterschlagung in, Tateinhsit mit\nUntreue bestraft worden ist. Diese Verurteilung ist aber\nauch aus weiteren sachlichen Gründen nicht frei von Bedenken.\n\nDie vom’bandgericht festgestellte Summe von 14. 130 DM\nergibt sich bei Zusammenrechnung aller vom Angeklagten\nzweckwiärig Yon Konto -abgehoberien Eihizelbeträge. Von den\n14.300 DM sind \"aber abzusetzen sin Betrag bis zu 3. 400 DM,\ndie der Angeklagte: der Firma ER 2 ärigertristig zur\nVerfügung gestellt hatte (TA 32 unten), sowie offenbar\"\nauch noch die-Abhebungen vom 22. und 29.. November 1951 in\n. Höhe von 1.500.= 500 = 2.000 DM, die der Angeklagte sehr\n„wahrscheinlich ebenfalls, und zwar kurzfristig der Firma.\nN geliehen hatte (UA 33 oben); denn insoweit fehlte\nihn. nach der Rechtsansicht des Tanägerichts (UA 40) das\n„Bewußtsein der. Pflichtwiärigkeit seines Handelns, da. er 5\n‚unwiderlegt der Überzeugung war, der Kirchenvorstanä sei\n‚it seinem Tun ‚einverstanden. Die Strafkamner scheint da-\n\n» rüber hinaus \"noch die kurzfristige darlehensneise Hingabe\n\n‚weiterer kleiner Summen (kleiner als 3.400 DM) für möglich\nzu halten’ (VA 33 oben); sie kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, daß der: Angeklagte die Beträge von insgesamt 14.300 DM\n. \"in der Hauptsache\" (UA 34) für andere als kirchliche\nZwecke verwendet hat. Dabei verkennt sie nicht, daß unter\nZugrundelegung der Aussage der Zeugin Meg wonach die\nFirma U | sechs- his achtmal Überbrückungsäarlehen\n\n” in Höhe von insgesamt 8. 000 bis 10. 000 DM erhalten haben\n\nsoll, der größte, Teil der den Gegenstand der Anklage bildenden 14.300 DM der Tirma HOEED zugeflossen wäre; sie\n\nAT nn\n\nhält aber die Zeugin - vel die Verfahrensrüge III 1)a) -\nfür nicht voll glaubwürdig und sieht \"lediglich als erwiesen\" an, daß die Firma Hill - vie bereits dargelegt,\neinmal 3.400” DM und däneben kleinere Summen geliehen bekommen habe, so daß der Angeklagte \"die abgehobenen Gelder\nnur zum Teil für kurzfristige Darlehen an die Firma Hi\nip verwendet\" habe. Die Redewendung \"lediglich als erwiesen\" ist mindestens mißverständiich; wenn § 5 nicht wider-.\nlegt werden konnte, daß der Angeklagte äie von der Zeugin\ngenannten Summen der Firma 1 geliehen hatte, so wäre\ndie behauptete Tatsache zugunsten des. Angeklagten als wahr\nzu unterstellen gewesen. Außerdem aber eytbehren die Berechnungen und Ergebnisse- des Landgerichts, wie auch die\nRevision mit ‚Recht rügt, der erforderlichen Klarheit und\nÜbersiohtlichkeit, mindestens zur Frage \"der Böhe der veruntreuten ‚Summe und damit des Schuldumfangs-\n\nDas gilt auch von den Gedankengängen des Landgerichts\nbei Prüfung der. Frage, ob der Angeklagte die Bankabhebungen zur Auffüllung der Barkasse der Kirchenstiftung benötigt habe (UA 33). Es genügt zur Verneinung dieser ‚Frage .\nnicht, gie Gesamtsummen -der- Bareinnahmen und der Barausgaben in der Zeit vom .l. Oktober 1951 bis 31. März 1952 einander gegenüberzustellen, da das endgültige Überwiegen der\nEinnahmen einem ‚vorübergehenden Bedarf an Bari bteln zieht\nentgegenstelit. Ba BE “ NG \\ :\n\na. Per .. . .\n? . “\n\n. Nach‘ alledem zeigt. auch’ die‘ ‚Beweisführung des \"Bandgerichte- im Falie III: ‚bedenkliche sachliche Schwächen, die\nin ger neuen ‚Hauptverliendlung auszuräumen sein werden.\n\nIV. Die Aufhebung äcs Urteils‘ im Falle III, berührt‘\nnicht den Strafausspruch in den Fällen I und II. Das Land-.\ngericht wertet zwar das Verhalten des Angeklagten im\nFalle Kirchenstiftung als \"besonders groben Vertrauens-\n\n10 -\n\nbruch\", diese Beurteilung hat sich aber ersichtlich ur auf\ndie Strafzumessung im Falle III (2 Monate Gefängnis und\n\n200 DM Geldstrafe) bezogen und ausgewirkt. Lediglich der\nAusspruch über die Gesamtstrafe muß mitaufgehoben werden.\n\nDr. Peetz - Mantei Martin\n\nHübner - Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/1-str-38-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/1-str-38-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.300016+00:00"}}