{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-05_1_StR_142_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"1 StR 142/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 142/56\n\nIm\n\n2266 007\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrer Ludwig TE iii aus Ku, geboren\nam ED 1895 in Tu,\n\nwegen Unzucht mit einem Manne\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\n_ Bundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\n\n-Bundesanwalt Dr. EEEEEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n-Justizangestellter win\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und\n\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an .das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird das kechtsmittel verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung\n\nversagt.\n\nDer Angeklagte ficht die Entscheidung in vollem\nUmfang an; er. rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Die Revision hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer I\ndes Landgerichts habe die Anklageschrift zugestellt, wäh-\n\n“rend die Strafkammer II den Eröffnungsbeschluß erlassen\n\nhabe; da er nicht nachprüfen könne, inwieweit der Wechsel\nbegründet sei, erhebe er den Einwand, daß er seinem zuständigen Richter entzogen worden sei.\n\nDie Rüge geht fehl:\n\nWie die Akten und die dienstliche Äußerung des\nVorsitzenden der 2. Strafkammer ergeben, hat dieser\ndie Zustellung der Anklageschrift gemäß § 201 StPO\nangeordnet und die 2. Strafkammer die Eröffnung des\nHauptverfahrens beschlossen. Die Hauptverhandlung fand\nvor der 2. großen Strafkammer statt. Daß diese nach dem\nGeschäftsverteilungsplan für die Aburteilung nicht\nzuständig gewesen sei, hat der Angeklagte weder in der\n\nHauptverhanälung noch in der Revisionsbegründung vorgebracht.\n\neen, 3.\"\n\nDr\n\na nn\n.\n\n„tu mn LO mn\n\nSchutzmittel ausgeübt, er könne durch eine starke Willens-\n\n‚er bestellte DE, der damals in Hi) war, nach Km\n\nm. Beide übernachteten in einem Zimmer.. Der Beschwerdeführe\n\n- 3 -\n\n2.) § 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer,‘ der den Theologiestudenten Tg\ngefördert und sich seiner väterlich angenommen hatte, wurde\nvon diesem am 19. Juli 1954 anläßlich der beabsichtigten\nMeldung zur: ersten theologischen Prüfung um eine pfarrautliche Bescheinigung gebeten. Der Angeklagte fragte den DW,\nob er schon Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt habe,\nwas dieser bejahte. Nun ließ sich der Beschwerdeführer Einzelheiten über die Geschlechtsbeziehungen, die er mißbilligte,\nerzählen. De erklärte dabei, er habe den Verkehr ohne\n\nanspannung den Samenaustritt verhindern. Der Angeklagte\nlehnte die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung zu\nnächst ab; er sagte, er wolle sich erst bei erfahrenen\nLeuten erkundigen, ob die von DER pehauptete Steuerung des\nSamenaustritts möglich sei. Der Beschwerdeführer forderte\nDe auf, zu einem späteren Zeitpunkt zu kommen. Am 26. Juli\n1954 hatte der ‚Angeklagte dienstlich in KOEEE zu tun;\n\nbrachte das Gespräch wieder auf die geschlechtlichen Beziehungen des Dg und erklärte es für unmöglich, äurch willensanspannung einen Samenaustritt zu verhindern; wenn, Da\n\neine ‘solche Fähigkeit habe, so sei dies vielleicht eine Folge\neiner Vorhautverengung. Der Angeklagte forderte ‚den Da auf ;\nihm sein Glied zu zeigen, was dieser zunächst ablehnte.\nSchließlich gelang es aber dem Beschwerdeführer, den De\nzum Vorzeigen seines Geschlechtsteils und zum Zurückziehen\nder Vorhaut zu bewegen. Der Angeklagte, der das Glied geflissentlich betrachtete, erklärte im weiteren Verlauf, er\nwolle die Behauptung des DEE: er könne den Samen äurch\nWillensanspannung zurückhalten, durch ein \"Experiment\" widerlegen und forderte DEE auf, bei ihm - dem Beschwerdeführer -\n\n_\n\nzu onanieren. Er werde versuchen, den Samenaustritt zu verhindern und DB seine Empfindungen schildern. DB ließ\nsich hierauf trotz Wiederholung des Ansinnens nicht ein.\n\nOb der Verdacht einer Beteiligung des DEE im Sinne\ndes § 60 Nr 3 StPO besteht, hatte der Tatrichter zu entscheiden.\n\nEs ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß der erste\n\n‚ Anschein für einen solchen Verdacht spricht. Die Straf-\n\nkammer hatte auch die Vereidigung des Zeugen zunächst zurückge- .\nstellt. Sie ist aber schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß _\nein solcher Verdacht nicht gegeben ist. Der Tatrichter führt\n\nim Urteil aus, D@M habe verschiedene Beweggründe des Angeklag-\n. ten bei der Aufforderung zum Entblößen Ges Geschlechtsteils \\\nangenommen; er habe einerseits, jedoch immer schwächer, mit 5\nder Möglichkeit gerechnet, daß der Beschwerdeführer aus\nmehreren, durchaus nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegenden\n.. gründen sein Glied sehen wolle, . um ihm bei der Feststellung\n‚einer anatomischen Abnormität mit einem guten Rat zu helfen;\nandererseits -habe der Zeuge aber auch, und zwar immer stärker,\nmit der Möglichkeit gerechnet, daß der Angeklagte gleichgeschlechtlich veranlagt sei und sich durch den Anblick seines\nGliedes geschlechtliche Befriedigung verschaffen wolle;\ndiese Möglichkeit habe DB bewußt in Kauf genommen, innerlich aber, wie auch sein nachfolgendes Verhalten auf die\n‚Aufforderung zur Onanie bei dem Angeklagten erkennen lasse,\nnicht ‚gebilligt.\n\n*\n\nw\n\nAus diesen Erwägungen ist ersichtlich, daß der Tatrichter abschließend die Überzeugung gewonnen hat, es be-\n. stehe kein Verdacht, DEM habe in strafbarer Weise bei der\nden Gegenstand der Strafverfolgung bildenden Tat mitgewirkt.\nSeine Vereidigung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAT en .\n\nDV\n\nne\n\n- gegen ihre Weitergeltung vorgebrachten Bedenken durch\n\n“ Kindern verdächtig wurde. Wie sich ‚aus einer anderen\n: Stelle des Urteils ergibt, waren diese - Gerüchte unbegrün-\n\nST\n\nII. Die Sachrüges\n\n1.) Daß § 175 StGB auch nach dem 31. März 1953 (Art 117\nAbs 1 GG) weiter in Geltung blieb, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u,a. BGHSt 4, 212, 323;\n5, 88; BGH 1 StR 149/56 vom 4. Mai 1956)» Auch der Gesetzgebe\nRältig 175:StGBy,für wit Art 3-Abs 2 GG vereinbar, wie\ndaraus zu schließen ist, daß die Vorschrift trotz der\n\ndas Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953\n(BGBl I 8: 735) nicht aufgehoben worden ist (vgl dazu\nEinleitung Abschn I der Begründung zum RegEntw.BTDrucks-Nr.3713 vom 23. September 1952).\n\n2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken (BGH 4, 323; 5, 88). Die innere Tatseite ist\nrechtsirrtumsfrei festgestellt. j\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer sieht als straferschwerend die\nAuswirkungen der Straftat auf die Öffentlichkeit, insbesondere die Pfarrgemeinde des Angeklagten an. Das Landgericht führt hierzu u.a. aus, es seien vielerlei Gerüchte\naufgetaucht, in denen der Beschwerdeführer von der Unterschlagung von Opfer- und' Spendengeld bis zur Unzucht mit\n\ndet. Es ist daher zu beanstanden, daß das Landgericht\ndi.ese falschen Gerüchte zuungunsten des Angeklagten verwertetj\nhat. Da nicht auszuschließen ist, daß dieser Versiteßrdie.\n\nStrafhöhe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung beeinflußt hat, ist der. Strafausspruch aufzuheben:\n\nZu der Zurückverweisung an ein anderes Lanägericht\nbesteht keine Veranlassung.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nu\nur\n\nnr ei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/1-str-142-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/1-str-142-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.277916+00:00"}}