{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-06-05_1_StR_117_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"1 StR 117/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 117/56\n\n2266 015\nIm Namen ades Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Oberregierungsrat und jetzigen kaufmännischen\n\nAngestellten Dr. Günther V EEE aus Di.\ngeboren am ÜEEEB 1905 ir Deu.\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8- Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1956,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichtör Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin.\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger -\nals beisitzende Richter,\nBundssanwalt Dr. nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\" Tustizangestellter ii \\\nals Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: En e\nAuf’ die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Land-\n\ngericht \"-ilbronn vom 4. November 1955 mit\nden Fes ..ellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das\n\nSchwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\nNE\n\nnn\n\nDem Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluß zur\nLast, als Leiter der Geheimen Staatspolizeileitstelle DB\nim Kärz 1944 zum Mord an vier britischen Fliegeroffizieren\nwissentlich dadurch Beihilfe geleistet zu haben (§§ 211, 49,\n73 StGB), daß er die Offiziere in Ausführung eines ihm vom\n\"Reichssicherheitshauptant\" in 1 übermittelten Befehls\nHitlers durch Angehörige seiner Dienststelle von hinten erschießen und die Hinrichtung nachträglich als ‚Erschießung\nauf der Flucht\" tarnen ließ.\n\nDurch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\n\n. Heilbronn vom 3. September 1954 ist der Angeklagte mangels\n\nBeweises freigesprochen worden. In den Gründen ist ausge- '\nführt, daß dem Angeklagten die sichere Kenntnis des verbrecherischen Zwecks des Hitler?!schen Erschießungsbefehls\nnicht nachzuweisen sei (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 MStGB) und\ndaß ihm, selbst wenn er diesen „gekannt haben sollte, der\nEntschuldigungsgrund des, Nötigungsatandes (§ 52 StGB) zur\nSeite stünde. Auf die Revision der. Staatsanwaltschaft hat\nder erkennende Senat das reisprechende Urteil mit den Fest-\n“stellungen aufgehoben. und. die Sache „ZUR nochmaligen Verhandlung und Entscheidung‘ an \"das. .Schwurgericht zurückverwiesen. u “:\n\n-\n\n. Nunmehr ist der Angeklagte erneut freigesprochen worden,\ndiesmal wegen erwiesener Unschuld. Das Schwurgericht hat, -\nwie im aufgehobenen Urteil vom 3. September 1954, die Erschießung der kriegsgefangenen Fliegeroffiziere als Mord\nund die Mitwirkung des Angeklagten hierzu nach dem äußeren\nTatbestand als Beihilfe zum Mord angesehen. Es ist abweichend vom ersten Schwurgericht auch zu der Überzeugung\ngelangt, daß der Angeklagte den verbrecherischen Zweck des\n\nos\n\n-f\n\nER AR\nFate Pa\n\nihm erteilten Erschießungsbefehls gekannt hat und daß seine\ngegenteilige Einlassung keinen Glauben verdient. Es hat jedoch andrerseits erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den\nErschießungsbefehl aus Furcht vor einer unmittelbaren Gefährdung seines eigenen Lebens ausgeführt hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat auch dieses Urteil mit der\nSachbeschwerde angefochten. Dem Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, kann der Erfolg wiederum nicht\nversagt werden.\n\nI.\n\nDas, was die Revision zur Begründung der allgemeinen\nSachrüge im einzelnen vorträgt, stellt sich allerdings als\nunzulässiger Angriff auf die Feststellung des Tatrichters\ndar, daß der Angeklagte den Befehl zur Tötung der Fliegeroffiziere aus Sorge um sein eigenes Leben befolgt hat. Das\nSchwurgericht hat auch darzulegen versucht, daß der Angeklagte keine Möglichkeit sah, sich der ihm drohenden Lebensgefahr auf andere Weise als dureh Ausführung des Erschießungsbefehls zu entziehen. Aus diesem Grund geht der Einwand der\nRevision fehl, das Schwurgericht habe rechtsfehlerhaft keine\nFeststellungen darüber getroffen, ob und welche Versuche\nder Angeklagte unternommen habe, um das Leben der britischen\nFliegeroffoziere. zu retten. \"\n\nnr\n\nI.\n\n-\n\nDagegen helten die Darlegungen des Schwurgerichts zur\nFrage des Notatands der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.: Wie die -Urteilsgründe ergebeni,: hat der Angeklagte im\nErmittlungsverfahren und in der Voruntersuchung erklärt,\nder Gedanke daran, daß er sich der Durchführung des von\nhöchster Stelle erteilten Befehls praktisch gar nicht habe\nentziehen können, sei für ihn, wenn überhaupt, dann nur von\n\n- 4 -\n\nsanz untergeordneter Bedeutung gewesen (Bl 15 UA). Im Gegensatz zu\ndieser Einlassung, von deren Glaubwürdigkeit ersichtlich\n\ndas frühere Urteil vom 3. September 1954 ausgegangen ist,\nbszeichnet es nunmehr das Schwurgericht nicht nur als unwiderlegt, sondern sogar als erwiesen, daß der Angeklagte\nden Befehl zur Tötung der britischen Fliegeroffiziere ausschließlich deshalb ausführen ließ, weil er sich hierzu\ndurch eine mit dem Befehl stillschweigend verbundene Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seiner Person\ngenötigt sah. Diese Feststellung begegnet rechtlichen Bedenken. ” ‘\n\nDer Tatrichter ist zwar in der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ‘und der erhobenen Beweise grundsätzlich frei (§ 261 StPO). Das entbindet ihn jedoch nicht von\nder Pflicht, gezogene Schlüsse im einzelnen zu begründen,\nwenn das Revisionsgericht andernfalls nicht in der Lage ist, a\ndie denk- oder erfahrungsgesetzliche Richtigkeit der Schluß- =\nFolgerungen des Tatrichters nachzuprüfen. Solche Darlegungen fehlen im angefochtenen Urteil, obwohl sie sich angesichts des auffälligen Widerspruchs zwischen der oben wiedergegebenen Einlassung des’ Angeklagten und der vom Schwurgericht getroffenen Peststellung,.. ‘der ‘Angeklagte habe aus-\n\n' schließlich. aus Sorge’ ‚un, ‚sein, eigenes Leben an der Ermordnung\nder Fliegeroffiziere mitgewirkt, aufärängten. Es hätte ’vor j\nallem auch einer: häheten Erörterung der Beweggründe bedurft,\n‚die den ‚rechtskundigen Angeklagten näch der Meinung des\nSchwurgerichte dayon' abgehalten‘ 'höben,, sich von Anfang an\n\n. und nit Nacharuck Aut den ihm. eüdstigen Einwand des Handelns\n. im Nötigungsstanä ZU \"berufen. Der ‚ganz allgemeine Hinweis\n\nauf \"menschlich vielleicht verständliche Gründe\" genügt diesem\nErfordernis- nicht, zumal nicht einmal festgestellt ist,\n\nwelche von den drei,. ‚nach den Aussägen von Zeugen in Betracht kommenden Gefahren - Verurteilung zum Tode durch ein\n\nSET\n\n-5-\n\n8S- und Polizeigericht, Degradierung mit Abkommandierung\nzu einer Frontbewährungseinheit, Einweisung in ein Konzentrationslager - der Angeklagte befürchtet haben soll.\nDie Gefahr der Abstellung zu einer Bewährungseinheit wäre\nim übrigen nicht ohne weiteres als Leibes- oder Lebensge-\n<ahr im Sinne von § 52 StGB anzusehen.\n\n2,) Im Rahmen der vom Senat dem Schwurgericht aufgegebenen Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und seine gehöbene\nStellung in der Geheimen Staatspoligei verpflichtet war,\nsich unter Eingehung eines ihm sonst vielleicht nicht zu-\n\n‘ mutbaren persönlichen Wagnisses der ihm angesonnenen Verbrechensbeteiligung zu entziehen, enthält das angefochtene\nUrteil Darlegungen, die denk- und erfahrungsgesetzlichen\nTatsachen nicht standhalten und deshalb rechtsfehlerhaft\nsind. j :\n\na) Zum Eintritt des Angeklagten in.die Geheime Staatspolizei führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe\nim Jahre 1936 irgend welche Bedenken, sich in den Dienst\ndieser Organisation übernehmen zu lassen, nicht zu haben\nbrauchen, weil er nach seinen unwiderlegbaren Angaben\ndamals von den Terrormaßnahmen der Geheimen Staatspolizei\n. keine Kenntnis gehabt habe. Das sei ihm schon deshalb zu\nglauben, \"weil ja unzählige andere, sogar in leitenden\nstaatlichen Stellen tätige Deutsche erst beim politischen\nZusammenbruch und durch die Nürnberger Prozesse erstmalig\nKenntnis erhielten z.B. von der- Einrichtung der Konzentrationslager und den dort seitens der’ SS und der Gestapo verübten\nWillkürakten\",\n\nDiese unbestimmte, verallgemeinernde Erwägung 158%\nnicht erkennen, ob sich der Tatrichter vor Augen gehalten\nhat, daß die Geheime Staatspolizei schon bald nach ihrer\n\nErrichtung (durch Göring) im Jahre 1933 in weiten Bevölkerungskreisen ob ihrer grausamen und oft sogar lebensgefährdenden Vernehmungsmethoden bekannt wurde und gefürchtet\nwar und daß auch die Einrichtung von Konzentrationslagern\nnicht lange verborgen blieb. Mögen auch die dort verübten\nGreueltaten vielfach nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sein, so sprach sich doch schnell herum, daß die Einweisung in ein solches Lager ohne Richterspruch, ja nicht\nselten nach erfolgtem Freispruch durch ein Gericht erfolgte und die Betroffenen einem völlig ungewissen, bedauenswerten Schicksal auslieferte, also jeder rechtsstaatlichen\n- Ordnung und den Begriffen von Freiheit und persönlicher\nUnversehrtheit Hohn sprach. Das angefochtene Urteil gibt\n“auch keine Klarheit darüber, ob:der Tatrichter bedacht hat,\ndaß die Geheime Staatspolizei an der Niederschlagung des\nB0g. \"'Röhmputsches im Jahre 1934, ‘die zur Ermordnung persönlich untadeliger Gegner der nationalsozialistischen Bewegung mißbraucht wurde, ebenso maßgebenden Anteil hatte,\nwie an den bald nach der \"Machtergreifung\" einsetzenden\nVerfolgungshaßhahmen gegen die Judens\n\np) Das Schwurgericht meint des weiteren, 95 sei auch\nnichts dafür erwiesen, daß der Angeklagte während seiner\nAusbildungszeit hei der gähsinen Staatspolizei (1936 bis\n1938) die verbredherischen Ziele dieser Organisation erkannt habe; denn er sei bis ‘1938 bei seiner Dienststelle\n\"nicht etwa in der Exekutive, sondern in den verhältnismässig unbeäeutnden Abteilungen des Passwesens und des\n\nKirchendbpernntegi;.ngzpendet worden.\nN... MERPTEISSREISS\nEin etwaiger Irrtum des,Angeklagten über die ver-\n\nbrecherischen Ziele der Gestapo schloß indes nicht ohne\nweiteres seine Unkehntnis von den rechtswidrigen Mitteln\nund Verfahren ein, die.diese Organisation bei der Bekämpfung\n\nwo\nY\n\n—1\n\nder Gegner des damaligen Staates und der herrschenden Partei\neinsetzte. Daß der Angeklagte von der Anwendung dieser Mittel\n\nund Verfahren während seiner \"Ausbildungszeit\" nichts bemerkt haben soll, ist schwerlich anzunehmen. Ihre Kenntnis\nallein schon mußte aber dem Angeklagten die wahre Natur\nder Geheimen Staatspolizei zum Bewußtsein bringen, selbst\nwenn er damals noch nicht erfasst haben sollte, daß sie\nnach dem Willen ihrer Schöpfer und Führer nicht nur die\nBekämpfung wirklicher Staatsfeinde, sondern vor allem auch\ndie Vernichtung unschuläiger, der Partei aus rassischen, |\nweltanschaulichen oder sonstigen Gründen mißliebiger Menschen\nund Menschengruppen zum Ziele hatte,\n\nIm übrigen irrt das Schwurgericht, wenn es die Auffassung vertritt, das Passwesen und die Kirchenangelegenheiten seien verhältnismäßig unbedeutende Abteilungen der\nGeheimen Staatspolizei gewesen. Dem erkennenden Senat ist\naus anderen vor ihm verhandelten Fällen bekannt, daß die\nBearbeitung dieser Angelegenheiten zur Zuständigkeit der\nbesonders wichtigen Abteilung IV \"Gegnererforschung und\n-bekänmpfung\" des Reichssicherheitshauptamtes gehörte.\nAllein daraus ergibt sich, welche Bedeutung die Geätapo\ngerade diesen Referaten.beimaß und unter welchen Gesichts- |\npunkten ihre Verwaltung erfolgte. Abgesehen davon Zeigen\ndis zahlreichen, auf überörtlicher und örtlicher Ebene im\n\"Dritten Reich\" ergangenen Verbote kirchlicher Verbände,\nVeranstaltungen und Presseorgane, die häufige Beschlagnahmen kirchlichen Eigentums und die vielen Verhaftungen\nvon Geistlichen, die fast immer von der Geheimen Staatspolizei ausgingen, daß es deren Organen bei der Bearbeitung\nder \"Kirchenangelegenheiten\" nicht um die herköumliche Ausübung staatsaufsichtlicher Befugnisse gegenüber den Kirchen\nund ihren Dienern,' sondern um deren Unterdrückung, Bespitzelung und Einschüchterung ging.\n\n-8.--\n\nc) Wann später der Angeklagte die Geheime Staatspolizei\nsls \"Terrororganisation\" durchschaut hat, ob \"erst im Jahre\n1944, als er den rechtswidrigen Erschießungsbefehl erhielt,\noder schon wesentlich vorher, etwa im Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Leitung einer Gestapodienststelle\nim Jahre 19539\", hat das Schwurgericht dahingestellt sein\nlassen, weil es der Meinung war, daß es für den Angeklagten\nin jedem Falle zu spät gewesen wäre, sich von seiner Dienststelle und der sich aus ihr ergebenden \"8S-Verpflichtung\"\nohne Gefahr für Leib oder Leben zu trennen. Auch das ist\nrechtlich nicht einwandfrei.\n\nEs mag sein, daß ein Ausscheiden aus der Geheimen\nStaatspolizei wit Schwierigkeiten und in Einzelfällen sogar mit einer unmittelbaren Gefährdung des eigenen Lebens\nverbunden war und deshalb persönlichen Mut verlangte. Daß\nes aber schlechthin und auch dann unmöglich war, wenn der\nbetreffende Beamte noch keinen tieferen Einblick in die verbrecherischen Planungen der Geheimen Staatspalizei erlangt\nhatte, hätte näherer Darlegung bedurft (vgl dazu BGRSt 3,\n271, 276, wo die grundsätzliche Möglichkeit eines Ausscheidens vorausgesetzt wird). Zudem hat sich der Angeklagte\nersichtlich selbst nicht ernstlich darauf berufen, daß er\nder Geheimen Staatspolizei zu irg&hdeiner. Beit aut widenwillig F\noder gar gezwungen angehört hahe. REEN Du x\n\nd) Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils\nkönnen nicht nur die Entscheidung des Tatrichters darüber\nbeeinflußt haben, ob dem Angeklagten bei der Suche nach\neinem Ausweg, sich der ihm angesonnenen Mitwirkung bei der\nTötung der kriegsgefangenen Dffiziere zu entziehen, ein\nüber das gewöhnliche Maß hinausgehendes persönliches Wagnis zu zumuten\nwar, sondern das Schwurgericht auch veranlaßt haben, dem\nAngeklagten den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen, obwohl er sich bei der Ausführung des ihm er-\n\nr\n\nteilten Erschießungsbefehls überhaupt nicht in dem für\neinen Nötigungsstand kennzeichnenden Gewissenswiderstreit\nbefunden hat. Ein solcher Gewissenswiderstreit kann den\nAngeklagten nicht schon allein um deswillen zugebilligt\nwerden, weil er, wie ihm der Zeuge Dog bescheinigt\nhat, in einzelnen Fällen helfend oder mildernd eingegriffen\nhat; bisweilen haben dies auch führende Männer der nationalsozialistischen Bewegung, deren strafrechtliche Verant-\n\n“ wortlichkeit für schwere Verbrechen außer Zweifel steht,\n\ngetan.\n“ In anderem Zusammenhang hat das Schwurgericht allerdings festgestellt, daß in der von dem Angeklagten gelei-\n\nteten Gestapodienststelle in Den weder Terror noch Will-\n\nkür geherrscht hätten. Diese Feststellung begegnet indes\nernsten Bedenken. Bei dem straffen Aufbau der Geheimen\nStaatspolizei und der auch vom Schwurgericht - zu Gunsten\ndes Angeklagten - anerkannten Bedingungsiosigkeit ihres\n»insatzes ist es nicht vorstellbar, daß der dem Angeklagten\nunterstellte.Dienstbezirk von reichseinheitlich befohlenen\nMassenverbrechen wie der Enteignung und zwangsweisen Aussiedlung der Juden nach dem Osten (mit dem deutlich erkennbaren Ziele ihrer Ausrottung) ausgenoumen gewesen sein\nsoll. Der bezeichneten Feststellung widersprechen aber\nauch die eigenen Darlegungen des Schwurgerichts, wenn e8\nauf Grund der Aussage des Zeugen Dapgugge für erwiesen\nhält, daß der Angeklagte, \"soweit es in seiner Nacht lag,\nangeoränete Beschlagnahnmen von Privateigentum nicht durchgeführt, Verhaftungsbefehle ignoriert, Inhaftierte entlassen und au? diese Weise \"nunderten von Menschen\", deren\nSchuld nicht nachweisbar oder gering war, das Leben gerettet\" hat. Abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen Dogg keinen Anspruch auf Voll-\n\nae nenne\n\n\\\n.®\n\nar\n„\n\n- 10 - _\n\nständigkeit erheben können, weil der Zeuge nicht der Dienststelle des Angeklagten angehört hat und deshalb auch keinen\numfassenden Einblick in dessen Amtsführung haben konnte,\nbeweisen sie nämlich, daß auch in der Gestapoleitstelle\n\nin Dip ningdestens dann Unrecht geschah, wenn bindends\nWeisungen Ye: oben vorlagen. ’\n\nNun hat freilich auch das Schwurgericht nicht verkannt, daß dem Angeklagten Straflosigkeit nach § 52 StGB\nnicht zugute kommen könnte, wenn er, wie andere Gestapoführer, die ihm erteilten Befehle \"aus Fanstismus für die\nIdee oder aus Sadismus\" ausgeführt hätte. Fin solches Handeln traut es jedoch dem Angeklagten nit Rücksicht auf\nseinen guten Leumund nicht zu; es hält für erwiesen, daß\ner \"durchaus kein fanatischer.Anhänger des Nationalsozialismus, vielmehr loyal und aufgeschlossen auch gegen politisch\nanders Gesinnte\" gewesen sei. Zun Beweise hierfür stützt\nes sich indes,. außer auf die Aussage des schon erwähnten\nZeugen Dopil: zur auf die Erklärungen von Zeugen, denen\ngegenüber in diesem Punkte besondere Vorsicht am Piatze\nist, weil sie als ehemalige Vorgesetzte oder Mitarbeiter\nden Angeklagten wegen ‚seiner Tätigkeit in der Zeit gemeinsaner Zughörigkeit zur Geheimen Staatspolizei kaum b&-\nlasten dürften. Wesentlich aufschlußreicher wäre insoweit\ndas Zeugnis noch am Leben. befindlicher ehemaliger Häftlinge\ndes Angeklagten. Auch: hat ‚das Schwurgericht möglicherweise\n\n. verkannt, daß dem Angeklagten der. Entschuldigungsgrund\n\ndes § 52 StEB schon dann’ zu: ‚versagen wäre, wenn er die ihm\nerteilten Befehle zwar nicht \"aus Fanatismus für die Idee\noder aus Sadismus\" ausgeführt, sie aber auch nicht innerlich mit Entschiedenheit abgelehnt’ hätte, sodaß er sich\nletztlich zu ihrer Ausführung auch bereit gefunden haben\nwürde, wenn die ihm vom Schwurgericht zugute gehaltene\nZwangslage nicht bestanden hätte. In diesem Zusammenhang\n\na rn\nPr\n\nwu.\n\nmn...\n\nare\n\nmr\n\nm em ru war\n\n- 11 -\n\nkann nicht übersehen werden, daß der Angeklagte immerhin schon\nin jungen Jahren die Leitung wichtiger Gestapodienststellen\nübertragen erhalten hat. Das wäre nicht denkbar, wenn er nicht\ndas Vertrauen des Reichssicherheitshauptamtes und anderer\nParteistellen in einem Ausmaß besessen hätte, das es ohne\nnähere Erklärung unwahrscheinlich macht, daß er sich in der\nvom Tatrichter angenommenen Weise als Gegner des von der Gestano verkörperten Gewaltsystens betätigt hat.\n\n3.) Die unter 1 und 2 erörterten Mängel zwingen erneut zur\naufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei\nder Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPQ Gebraucli gemacht hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndas Schwurgericht, falls es den Angeklagten wieder wegen erwiesener Unschuld freisprechen sollte, zu prüfen haben wird,\nob nicht gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 2 Abs 2\ndes Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene\nUntersuchungshaft davon abzusehen ist, die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs 2\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO; vgl BGH NIW 1955, 997 Nr 20).\n\nDr, Peetz Die Bundesrichter Mantel und Martin\nDr. Hengsberger sind beurlaubt\n\"und deshalb an der Unterschrift\nverhindert.\nHübner Dr. Peetz\n\nno\nEFTS\n.%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/1-str-117-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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