{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-30_1_StR_128_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-30","aktenzeichen":"1 StR 128/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 sun 120/58 2266 009 .\n\nImNamend es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkmeister Karl W WER aus Su:\ndort geboren am ER 1900,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Mai 1956 auf Grund der Hauptverhandlung\nvon 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. P&etz\n. Bundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\n'Amtsgerichteraet in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\non\n\nPre\n\n5\nPr Fuer\n\nfür Recht erkannta.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr Tr nn Anl TER 7 A EEE ha En ra Tann ann\n\na\n\nDe\n\n- 2 -\n\nründes:s\n\na rn nr a re rn an\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung\nmildernder Umstände zur gesetzlichen Mindeststrafe von\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die bürgerlichen\nEhrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren, dıe\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts.\n\nT. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Soweit die Revision unter Hinweis auf § 244 Abs\n2 StPO vorträgt, das Landgericht hätte dem Zeugen Anton\nVe die früheren Bekundungen, die er in dem gegen\nHermann HB una Walter WEM wegen gefährlicher Köperverletzung bzw. Anstiftung hierzu durchgeführten Strafverfahren‘: gemacht hat und die nach der Meinung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Aussage in Widerspruch Stehen,\nvorhalten müssen, kann sie schon deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil nicht feststeht, daß das nicht tatsächlich\ngeschehen ist. Daraus, daß Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet sind, kann nicht geschlossen\nwerden, daß sie unterblieben sind. Im übrigen stand es dem\nim Beistand eines Verteidigers in der Hauptverhandlung\nerschienenen Angeklagten frei, von sich aus entsprechende\nFragen an den Zeugen zu richten. ‚Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat sein Verteidiger dieses Recht auch\nausgeübt.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das\nLandgericht in den Urteilsgründen nicht näher darzulegen,\nauf Grund welcher Umstände es die Aussagen der Zeugen\n\n- 3.\n\nAnton und Viktor WeB für glaubwürdig hielt (§ 267\nAbs 1 StPO). Dazu war es auch nicht deshalb gezwungen, weil\ndie I. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn in\ndem Urteil, das in der Sache I Ns 47/55 am 6. Mai 1955\nergangen ist, ausgeführt hat, die Aussagen der genannten\nZeugen seien, soweit sie den Angeklagten WEB heträfen,\nmit Vorsicht zu bewerten, und weil diese Feststellunef._\nvom Oberlandesgericht Stuttgart im Revisionsurteil vom 16.\nSeptember 1955 aus Rechtsgründen nicht beanstandey: worden\nist. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das\nLandge richt hätte die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Gegenstand ‚der Hauptverhandlung machen müssen,\ngeht schon aus diesem Grunde fehl.'\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe es verfahrenswidrig unterlassen, sich mit der\nim erwähnten Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Hai\n1955 wiedergegebenen Schilderung der Persönlichkeit des\ndamaligen Angeklagten Hermann zw auseinandersetzen\nmüssen. . '\n\nune m Eee rn a DE > er\n\nII. Auch die Sachbeschwe rde kann keinen Erfolg\nhaben. :\n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat den Tatbestand des Meineids nach der äußeren und inneren Tatseite\nbedenkenfrei dargetan. Es hat für erwiesen erachtet, daß\nder Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Kranführer\nHermann HM wegen gefährlicher Körperverletzung am 11.\nDezember 1954 vor dem Schöffengericht Heilbronn bewußt der\nWahrheit zuwider beschworen hat, \"ermann HR habe in seiner Gegenwart nicht geäußert, daß er im Jahre 1949 den\nStein in die Wohnung der Verletzten Emilie GEM geworfen\nhabe, und er - der Angeklagte - habe auch nicht gewußt,\n\ndaß Hermann Hp den Stein geworfen hatte, er habe davon\nerst nach der im Jahre 1954 erfolgten Festnahme des HB\nerfahren.\n\nDie Behauptung der Revision, die Feststellungen des\nTatrichters stünden mit den in der Sitzungsniederschrift\nbeurkundeten Aussagen der Zeugen in Widerspruch, entzieht\nsich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es\nvon den im Urteil getroffenen Feststellungen auszugehen hat\n(§ 337 StPO). \"Im übrigen kommt der Beurkundung von Aussagen\nin der Sitzungsniederschrift nicht die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO zu (Rest. 58, 37813 BGH 2 StR 377/54\nvom 3. Februar 1955). ” “\n\nDer Einwand des Beachwerdeführers,“ er habe nicht bestimmt gewußt, daß Hermann | der Täter ‚war, und es könne\nihm höchstens der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides gemacht werden, scheitert an der vom Tatrichter ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffenen ‚Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Das, was die Revision\nhiergegen vorbringt, erschöpft, sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n2. Zum Strafausspruch erhebt die Revision Einwendungen nur gegen die Versagung ‘von Strafaussetzunge: zur\nBewährung nach § 25 Abs 3 Nr 1 StGB.\n\n“\n\n. Das Landgericht hat das öffentliche Interesse an der\n\nVollstreckung: der erkannten Strafe \"um der Verletzten willen\"\n\nund aus Gründen der. Bühne und allgemeinen Äbschreckung be-Jaht. Beides sind zulässige Erwägungen; sie werden auch\ndurch die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen\ngetragen:\n\nWie der erkennende Senat in der Entscheidung 1 StR\n\num-—.\n\n-5-.\n\n745/53 vom 23. April 1954 (IM Nr 7 zu § 23 StGB) ausgesprochen hat, darf bei der Entscheidung der Frage, ob das Öffent..\nliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert,\nauch berücksichtigt werden, ob der Verletzte eine hinreichende Genugtuung erfährt. Nun ist Emilie c worauf die\nRevision an sich zutreffend Finweist, allerdings nicht durch\nden Meineid des Angeklagten, sondern ausschließlich durch\nden Steinwurf des anderweit abgeurteilten Hermann HP erheblich zu Schaden gekommen. Das hat das Landgericht indes\nnicht verkannt; es ist aber der Meinung, ‘daß die der Verletzten geschuldete Genugtuung die Vollstreckung der Strafe\nnicht nur gegen den unmittelbaren Täter HP, sondern auch\ngegen alle diejenigen erfordere, die | \"Beihilfe geleistet haben oder später bestrebt waren, ihn der Bestrafung\n\nzu entziehen\". Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach den Ausführungen des Landgerichts machte\nder Angeklagte bei seinen wiederholten Vernehmungen stets\nwahrheitswidrige Angaben, um \"seinen Freund TR\" einem Strafverfahren zu entziehen. Wegen dieser strafbaren Begünstigung\n(§ 257 Abs 1 StGB) trifft ihn nach der Ansicht des Tatrichters eine erhebliche Schuld daran, daB der Urheber des gemeinen Anschlags gegen Emilie G@, hinter dem ursprünglich\nsogar ein Moräversuch veruutet wurde, jahrelang nicht ermittelt werden konnte. Diesem berechtigten Vorwurf kann sich\nder Beschwerdeführer nicht mit: dem Hinweis darauf entziehen,\ndaß auch andere Personen, insbesondere die Zeugen Wen\n_ DB vom Täter Kenntnis gehabt, bei der Polizei aber keine\nStrafanzeige erstattet hätten. Bei diesem Einwand verkennt\ndie Revision, daß dem Angeklagten nicht zur Last gelegt wird,\ndaß er gegen Hermann EB keine Anzeige erstattet hat, Sondern nur, daß er ihn in wahrheitswiäriger Weise und sogar\nunter Leistung eines Meineides in Schutz genommen hat; sie\nverschweigt auch, daß die von ihr angeführten Zeugen ve\n\nww\n.\n\nWER, wie äie zur Nachprüfung der Verfahrensrügen der\nRevision zulässige Akteneinsicht ergibt, als erste Angaben\ngemacht haben, die die Überführung des HB ermöglichten.\n\nUnter den besonderen Umständen des Falles ist es aus\nRechtsgrüniden ebenso nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Vollstreckung der Strafe auch unter dem Gesichts-\n\npunkt der Sühne: sowie der allgemeinen Abschreckung als er-\n\nforderlich bezeichnet, weil \"das allgemeine Rechtsempfinden\nder Öffentlichkeit wenig Verständnis dafür haben dürfte,\nwenn der Angeklagte ohne jede Strafverbüßung davonkommen\nsollte\"! (u.a. BGHSt 6, 125). Es spricht nichts dafür, daß\ndie Strafkammer bei dieser Erwägung etwa rechtsirrig darauf\nabgestellt hat, in welchem Maß die Tat in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und welches Aufsehen sie erregthat, und nicht vielmehr darauf, ob die Rechtsgemeinschaft\nbei Kenntnis aller Einzelheiten des Falles und damit des\nUmfangs der Schuld des Angeklagten die Nichtvollstreckung\nder Strafe als untragbare Außerachtlassung der anerkannten\nZwecke staatlichen Strafens empfinden würde.\n\nWie die Hervorhebung des straffreien Vorlebens des Angeiilagten und der Hinweis auf die Entscheidung BGH NIW 1955,\n996 Nr 15 in den Urteilsgründen zeigen, hat das Landgericht\nbei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung auch die\nPersönlichkeit des Angeklagten nicht außer acht gelassen.\nDie Feststellung bisheriger Straflosigkeit des Beschwerdeführers schließt ersichtlich die Anerkennung. in sich, daß\nder gute Leumund des Angeklagten auch im übrigen nicht in\nZweifel gezogen worden ist.\n\nDie aut die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende\nNachprüfung des Strafausspruchs 1ä,t auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, warum es dem Angeklagten die\n\nSIR LS ARTE\n\n.\n\nRechtswohltat des § 157 StGB versagt hat, obwohl er sich\nschon durch seine polizeilichen Aussagen der Begünstigung\ndes Hermann ii] schuldig gemacht hatte. Dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ist jedoch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte vor Gericht ausschließlich deshalb falsch ausgesagt und geschworen hat,\nweil er die Aufklärung der Straftat des HB verhindern\nund diesen der Bestrafung entziehen wollte, nicht etwa\ndeshalb, weil er für sich selbst eine strafgerichtliche\nVerfolgung wegen der vorausgegangenen Begünstigung des\nHutt befürchtete. j\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/1-str-128-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/1-str-128-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.103650+00:00"}}