{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-25_1_StR_50_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-25","aktenzeichen":"1 StR 50/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 0°C\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Angestellten Walter H sus\nra geboren am 1.907 in H@MR (Rhein-\n\nland),\n\n2.) den Rechtsanwalt Dr. Otto T ER zu: <CEEEEmEEE\n‚ geboren am EEE 1912 in BEE (Schlesien),\n\nbeide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Juni 1956, auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai\n1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstagatsanwalt — in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwal.tschaft,\n\nJustizangest ellter WEB unä\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten HsiiiNB zegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg\nvom 15. Oktober 1955 wird verworfen, soweit dicser\nBeschwerdeführer wegen fünf rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Mkorä (Fällc FP\n\n) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt ists\n\ner\n\n- 2.\n\n2. Das bezeichnete Urteil wird aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten TeeuiiiiiB. soweit\ner wegen eines weiteren Verbreckens der Beihilfe zun\nMord (Fall Sachsenhausen-Oranienburg) verurteilt ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten Dr. TER, soweit\ndieser Beschwerdeführer verurteilt ist.\n\n\"*: Insoweit werden beide Angeklagten mangels Beweices frei-\n . „gesprochen\n\n| j fahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten der Staatskasse zur last.\n\nSoweit die Revision des Angeklagten Hp verworfen\nf worden ist, hat er die Kosten seines Rechtsmittels zu traget\n\n5. Im Umfang der Treisprechung fallen die Kosten des Yer- °\n\n4. Auf die Strefe von sechs Jahren Zuchthaus werden dem Ange-\n\"lagten Hoi angerechnet\n\na) die in der Zeit vom l. Dezember 1949 bis 5. November\n1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie zwei Jahre\nübersteigt, °\n\nb) die seit 16. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie länger als drei Monate gedauert hat.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n- 5.\n\nGründe:\nA.\n\nI. Das Schwurgericht hat die Angeklagten Heil\n\nund Dr. TEE je fünf rechtlich zusammentreffender\nVerbrechen der Beihilfe zum Mord, HD ferner\n\neines weiteren Verbrechens der Beihilfe zum Mord schuldig\nerkannt und deswegen HE zur Gesamtstrafe von sicben Jahren Zuchthaus, Dr. I) zur Strafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft hat es\ndem Angeklagten HORSE. soweit sie zwei Jahre übersteigt, und dem Angeklagten Dr. | in voller Eöhe\nangerechnet. Eine gegen H wegen Aussageerpressung\nrechterkräftig erkannte Zuchthausstrafe von zwei Jahren war in\nvollem Umfang bereits für durch Untersuchungshaft verbüßt erklart worden.\n\nDer Entscheidung liegen die Geschehnisse zugrunde, die\na) zur Tötung des während des Zrieges in das Oberkommando\nder Wehrmacht — Amt Ausland/Abwehr - einberufenen Reichsgerichtsratsevon De in dem Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg (nördlich von Berlin) und\nb) zur Tötung des ehemaligen Leiters des erwähnten Amtes Admiral\nCO, Ges Generals Cu des Generalstabsrichters Dr. SM,\n\nv\n\ndes Hauptmanns GW und des Pastors Dietrich DEEEEED in\n\ndem Konzentrationslager Flossenbürg (nordöstlich von Weiden/Oberpfalz) führten. Das Schwurgericht hat hierzu im einzelnen\nfestgestellt:\n\nAm 5. April 1945 erteilte KÜMEEEEEE, der damalige Leiter\ndes Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) neben sonstigen Anordnungen,\ndie die Verlegung mehrerer £onderhäftlinge der Gestapo u.a. des\n\nEA rn\n\n-A-\n\nGeneralobersten Hal, des Generals Try, ües Reichsbankpräsidenten Dr. Sch) in andere Konzentrationslager und die\nunauffällige \"Liquidierung\" des im Konzentrationslager Dachau\nbefinälichen Sonderhäftlings EB (des angeblichen \"Bürgerbräukeller-Attentäters\") betrafen, die Anweisung, daß gegen äie\n\noben erwähnten sechs Männer Standgerichtsverfahren durchzuführf\n\nseien. Die damaligen Beschuldigten befanden sich teils seit\n1945, teils seit 1944 wegen ihrer Zugehörigkeit oder wenigstens (Dr. Sg) ihrer Verbindung zu dem in dem ehemaligen Amt\n\nwaren durch umfangreiche im September 1944 in einen ?anzerschrank des Oberkommandos des Heeres in Zossen entdeckte\nschriftliche Unterlagen der Dienststelle CB sowie äie\n\nim Anschluß an den Aktenfund durchgeführten Ermittlungen des\nRSITA schwer \"belastet; Die Standgerichtsverfahren sollten gegen\nvon DEE am 6. April 1945 im Konzentrationslager Sachsenheugen-Oranienburg und gegen Ce: OB, Dr. SED: Cm\nund DB an 8. April 1945 (einem Sonntag) im Konzentrationslager Flossenbürg stattfinden. KB bestimmte\ngleichzeitig den Angeklagten HB zum Anklagevertreter\nzZür sämtliche Verfahren und regelte auch die Besetzung der\nStandgerichte,\n\nCOM bestehenden Widerstandekreis in Haft der Gestapo und 1.\n\nEntsprechend diesen Anordnungen fand am 6. April 1945 ®\n\nim Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg die Verhandlung gegen von DB statt. Das Gericht war mit einem\nsS-Richter als Vorsitzendem und zwei SS-Führern (£S-Oberführer\nSC und Lagerkommandant Ki) besetzt; cs war kein Verteidiger bestellt und kein Protokollführer zugezogen. Nach- '\ndem 7 die Anklage wegen \"Hoch- und Kriegsverrate\"\nvorgetragen hatte, wurde von DEEEED gehört und auch zum letz\nWort zugelassen. Entsprechend dem Antrag Fngps wurde\nnach geheimer Beratung des Gerichts vom Vorsitzenden ein auf d\nTodesstrafe lautendes Urteil verkündet. Das Urteil wurde von\ndem SS- Richter schriftlich niedergelegt. Ob die Bestätigung\ndes Urteils eingeholt wurde und ob Hip an der vol1-\n\n.\nm,\n”\n\n”\n.\nFEB\n”\nı\n\nr\n\nEN °\n— Do;\n[> s\n- . . R\n\nstreckung irgenäwie mitwirkte, steht nicht fest. Jedenfalls\nwurde von DB alsbald nach dem Standgerichteverfahren\nim Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg getötet.\n\nAm 7. April 1945 begab sich FB (in Begleitung\nseiner Ehefrau) mit einem von dem SS-Obersturmführer cn\ngeführten Häftlingstrupp nach Flossenbürg; nach ihm traf der\nWitangeklagte Dr. TED ein, der in seiner damaligen\nEigenschaft als Chefrichter bei dem S$S- und Polizeigericht\nin Künchen und \"Inspektionsrichter Süd\" von dem Hauytemt\nSS-Gericht in Prien - unwiderlegbar zunächst ohne Bekanntgabe\nGes Verfahrensgegenstandes -— fernmündlich beauftragt worden\nwar, im Konzentrationslager Flossenbürg ein Standgoricht\ndurchzuführen. Am 8. April fanden dann die befohlenen Verhandlungen statt, Neben TOWER als Vorsitzendem wirkten un\nals beisitzende Richter der Lagerkommandant von Tuiii> FR\n(SS-Obersturmbannführer Kö) und ein dem Angeklagten gm 2\n> nach seinen eigenen Angaben bekannter, von ihm aber\nnicht benannter und dsher nicht ermittelter weiterer Richter\nmit; als Anklagevertreter trat befehlsgemäß wieder Fin\nauf. Auch hier war keinem der Häftlinge ein Verteidiger bestellt und kein Protokollführer zugezogen. Die Sitzung kann\nnach der Feststellung des Schwurgerichts von kurz vor Mittag\nbis etwa Witternacht oder \"bestenfalls\" von den Vormittagsstunda\ndes 8. April bis zum Horgen des 9. April gedauert haben. Nicht\nzu widerlegen ist, daA alle fünf Häftlinge, von denen im übrigen\n\n..\nnn\n\nDEE erst frühestens in den späten Nachmittagsstunden\n\ndes 8. April von Schönberg hei Grafenau im Bayerischen Wald\n\naus in Flossenbürg eingetroffen sein kann, zur Anklage gekört unf\nzum letzten Wort zugelassen wurden söwie,daß die antrarsgemäß\nerlassenen Todesurteile in geheimer Beratung gefaßt, von dem\nAngeklagten Dr. TOM schriftlich mit Gründen niedergelegt\nund in Gegenwart der Häftlinge verkündet wurden. Am 9. /pril\n1945 morgens zwischen 6 und 7 Uhr wurden dann in Gegenwart\ndes Angeklagten He die fünf Häftlinge in völlig\n\n“i\n\n$\n\n..\n’ WERKE NE ter An te ae F\nee FE EL ES ae 2\n\nx .\n\nnacktem Zustand durch Erhängen getötet; eine Bestätigung der\nUrteile war zuvor nicht beigezogen worden, Nach den Hinrichtungen, wahrscheinlich noch am selben Tage, fuhr Huuiuuis\nnach Berlin zurück, wo er im RSHA Meldung über die Geschehnisnd\nin Flossenbürg erstattete. Wann Dr. TÜEEED Flossenbürg verlassen hat, um nach München zurückzukehren, konnte nicht festgestellt werden.\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der\nin Frage stehende Befehlshaber (Hitler, Himmler oder Kaltenbrunner) die Standgerichtsverfahren gegen von DB, C\nund die übrigen Betroffenen nicht angeoränet, um -— wegen\nihrer Teilnahme an der Widerstandsbewegung - die Wahrheit\nzu erforschen und Recht und Gerechtigkeit walten zu lassen,\nsondern zu dem Zwecke, \"unbequem gewordene Häftlinge unter\näem Schein eines gerichtlichen Verfahrens beseitigen &n..\nkönnen\". Das Schwurgericht schließt das aus der Art und\nder Durchführung der Verfahren, nämlich der Einsetzung\nvon Standgerichten, obwohl militärische Gründe das nicht erfordert hätten; der Besetzung der Gerichte mit SS-Führern,\nobgleich alle sechs Häftlinge der Kriegsgerichtsbarkeit\nund nicht der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstanden .d\nhätten; der Bestimmung der Lagerkommandant en, von Personen ®\nalso, denen \"ein menschliches Leben, insbesondere aber, wenn\nsie hierin einen Gegner des Regims vermuteten, weniger als\nein Nichts bedeutet\" habe, zu Beisitzern; der Durchführung\nder Verfahren in den Konzentrationslagern als Stätten der\nvorgesehenen Hinrichtungen; und’ schließlich aus dem Fchlen von\nVerteidigern, deren Bestellung von der die Standgerichte anoränenden Stelle entgegen der: in § 51 KStVO in der Fassung\nder 11. DVO vom 11. Januar 1945 (RGBl I 13) enthaltenen strengen Sollvorschrift nicht einmal ins Auge gefaßt worden sei.\nWeiterhin erblickt das Schwurgericht auch in dem Umstand, daß\ndie Anordnung der Standgerichte zeitlich mit den Anweisungen\nüber die Verlegung der Sonderhäftlinge und ebenso mit der Anordnung der \"Liquidierung\" des Sonderhäftlings Tb zusamnmen-\n\n-* 4\n\n1\n\n\\\n\n-—.\n\nfällt, einen eindeutigen Beweis dafür, daß mit der Anordnung\nder Standgerichte von dem Befehlshaber nur der Zweck der\n\nTötung unter dem Schein des Xechts verfolgt wurde. Diescn Zweck\nhaben die beiden Angeklagten nach der Annahme des Schwurgericht:\ngekannt, wobei sie davon ausgegangen sein mögen, daß die\nAnordnungen von Hitler selbst getroffen wurden.\n\nTötung der sechs Häftlinge als rechtswidrig an. Darauf,\n\ndaß die Durchführung der Standgerichtsverfahren an sich\n\"minimalen Zulässigkeitserfordernissen\" entsprochen haben\nmögen, so ist im Urteil ausgeführt, komme es ebensowenig an\nwie darauf, ob an sich auf Grund der damals geltenden Gesetzesvorschriften sachlich auf die Todesstrafe wegen Kochoder Kriegsverrats oder anderer Straftaten erkannt werden\nkonntez denn der anordnende Befehlshaber habe durch die\nWahl der Verfahrensart und die Bestellung der Standgerichte\nausschließlich strafrechtsfremde Zwecke, die Vernichtung\nvon politischen Gegnern, verfolgt und damit sein Ermessen\nmißbraucht; infolgedessen entbehrten die Verfahren jeder\nRechtsgültigkeit: Der Haupttäter habe die \"Hinrichtung\"\n\nder Häftlinge mit dem Willen, diese Männer, die schon zu\nBeginn des Krieges dem deutschen Volke den Weg in den Untergang ersparen wollten, zu vernichten, also aus niedrigen Bewesgrüunden, herbeigeführt; er sei deshalb des lHordes nach\n\n§ 211 StGB in sechs Fällen schuldig.\n\nNach der Annahme des Schwurgerichts haben sich die\nbeiden Angeklagten der Beihilfe zu den Verbrechen des\nMords echuldig gemacht. Durch ihre Mitwirkung bei den\nstanägerichtlichen Verfahren hätten sie, so ist im Urteil\nausgeführt, die Tötungen der Häftlinge erleichtert und gefördert; sie seien sich auch bewußt geviesen, daß die Anordnung der Standgerichtsverfahren dem Bestreben entsprungen\nsei, die sechs Männer zu beseitigen und hierfür cirnen Schein\n\nRn\nR\n\nar 7 ZN\n2\n%\n\nws ALS ER SUR ET rn\n\nFIT E Dar us rare\n»\n\nder Berechtigung zu schaffen; damit hätten sie erkannt, deß\nsie rechtswidrige, aus niedrigen Beweggründen begangene Tötungen förderten; sie könnten sich deshalb auch nicht auf\nden Entschuldigungsgrund des § 47 Abs 1 Satz 1] MStGB berufen; Notstand im Sinne des § 54 StGB liege ebenfalls nicht\nvor, weil sich die beiden Angeklagten dem erteilten Befehl\nblind untergeoränet hätten.\n\nII. Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision\neingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche Verstöße und die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügen.\n\nDas Rechtsmittel des Beschwerdeführers Dr. (EBD\nführt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft,\nin vollem Umfange und zu seiner Freisprechung. Auf die\nRevision des Beschwerdeführers Ten> ist das Urteil\naufzuheben, soweit er im Falle Sachsenhausen-Oranienburg\nverurteilt istg er ist insoweit ebenfalls freizusprechen;\nim übrigen bleibt seine Revision im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nB. Die Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer.\nI. Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Hin.\n1.) Zurückweisung, der „Ablehnung S des, Schwurgeriohtsvorsitzende\n\n3\n\nIm Laufe der Vernehmung des Angeklagten TEE\nzur Sache stellte der Vorsitzende an ihn in Bezug auf den\nihm erteilten Befehl, als Anklagevertreter an dem Stendgerichtsverfahren gegen von DEEP teilzunehmen, eine Frage,\ndie entweder lautete \"Waren Sie sich darüber im klaren, daß\ndie Anordnung dieses Standgerichtsverfahrens einem Liquidierungsbefehl gleichkam (bzw gleichbedeutend mit einen\nLiquidierungsbefehl war) ?\" oder dahin ging \"Sie waren\nsich doch darüber im klaren, daß die Anordnung dieses\nStandgerichtsverfahrens ..... (wie oben) ?\".\n\n>\nit\nne\n\nPR\n\nx\n”.\n®\n\nDiese Frage gab dem Verteidiger Fi Anlas.. den\n-Trsliäender, nach’ § 1:24 AR: 11 2%) wegen Besorgnis der Befangenheit\nabzulehnen; die Äußerung lasse erkennen, daß der Vorsitzende\nschon jetzt der Ansicht sei, daß es sich bei dem Verfahren\ngegen von DER nicht um ein gesetzliches Standgerichtsverfahren gehandelt habe, sondern lediglich um die Übermit;-\nlung eines Tötungsbefehls. Die richterlichen Mitglieder des\nSchwurgerichts (§ 27 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 StPO) erklärten\ndie Ablehnung, der sich auch der Verteidiger des Mitangeklagten Dr. TEE sowie die beiden Beschwerdeführer selbst angeschlossen hatten, für unbegründet. In dem Beschluß wirä\ndie Äußerung des Vorsitzenden als Vorhalt an den Angeklagten HB aufgefast und ausgeführt, nach den Umständen der Vernehmung habe die Äußerung den Sinn gehabt, Hp\nWE solle sich zum Hauptpunkt des Anklagevorwurfs äußern;\ner habe dies ersichtlich auch so verstanden, da er hierauf sogleich Stellung genommen habe; keinesfalls habe der Vorsitzende\nmit seinen Worten zum Ausdruck gebracht, daß er sich in die- f\nsem Punkte bereits festgelegt habe; bei vernünftiger Würdigung !\nkönne bei den beiden Angeklagten keine Besorgnis der Befangen- \\\nheit bestehen,\n\nDie Revision hält die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs\nfür nicht gerechtfertigt. Sie meint, die Form, in der der\nVorsitzende seine Frage gestellt habe, spreche schon dagegen,\ndaß es sich lediglich um einen Vorhalt an den Angeklagten\nHop gehandelt habe; im übrigen sei auch nicht entscheidend, ob die Äußerung als Vorhalt gedacht war; gerade aus\nder \"Form und der Formulierung\" habe Fb Schlüsse\nziehen dürfen, die ihn berechtigten, an der Unparteilichkeit\ndes Vorsitzenden zu zweifeln,\n\nu,\n\nDie Rüge greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, in welcher Form die beanstandete Frage des Vorsitzenden gestellt wurde; denn auch dann, wenn sie den von dem Be-\n\nBauen, num\n\nnun Am Keane a WERE NETT\n\na, 4\nBU, jr\n\nis\n\n- 10 -\n\nschwerdeführer behaupteten Wortlaut (\"Sie waren sich doch\ndarüber im klaren, daß ...\") hatte, kann dem Beschluß des\nSchwurgerichts nicht entgegengetreten werden, wenn in ihm äieo\nFrage des Vorsitzenden als Vorhalt en HB betrachtet\n\nund verneint wird, daß die beiden Angeklagten aus der Yregestellung auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegen sie hätten schließen können. Der Vorsitzende hat nicht nur das Recht,\nsondern auch die Pflicht, dem Angeklagten schon während sciner\nVernehmung zur Sache Vorhalte zu machen, gegebenenfalls auch\n\nin nachdrücklicher Form; er dient damit einerseits der Auf- ®\nklärung des Sachverhalts, andererseits eröffnet er dem Angeklag-'\nten die Gelegenheit, seine Verteidigung entsprechend einzurichten (vgl auch BGH NJW 1952, 152 Nr 25). Aus einem solchen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer bei vernünftiger Würdigung\n\nnoch keinen Grund herleiten, an der Unbefangenheit des Voreitzen\nden zu zweifeln, es sei denn, daß weitere Umstände hinzugekommen wären, die vom Standpunkt des Angeklagten aus den Vorhalt\nin anderem Lichte erscheinen ließen. Die Revision weist zrar\ndarauf hin, daß schon die vorausgegangene Frage des Voreitzenden,\nZweifel an seiner Unvoreingenommenheit in Fl hätten\neufkomnmen lassen insoweit sind jedoch keine bestimmten Tatsache\nvorgebracht (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Jener Vorhalt allein\nwar, wie der beanstandete Beschluß zutreffend feststellt, nicht\ngeeignet, in dem Angeklagten begründete Bedenken gegen die Unparteilichkeit das Vorsitzenden zu erwecken. }\n\nTe\nFr % £\n\nOb es zulässig wäre, entsprechend dem Antrag des Beschwerde“\nführers das von dem Bayerischen Rundfunk in der Hauptverhendlung,\nvor dem Schwurgericht aufgenommene Tonband zum Beweise Tür\nden Wortlaut der beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden beizuzichen, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner Entschei-\n\ndung»\n\nx\n\n23\n\n- Mm -\n\n2.) Zurückweisung der Ablehnung, des landgerichtsrats\n\nPD N\n\nin der Revisionsbegründungsschrift ist zwar nicht der\n\nWortlaut oder wenigstens der wesentliche Inhalt des von den\nAngeklagten Fb und Dr. TED gemeinsam vor der\nHauptverhandlung mit Schriftsatz von 12. September 1955 gegen\nden Lendgerichtsrat Dr. WOEEEEEEED eingereichten Ablehnungsgesuchs mitgeteilt. Jedoch kann über diesen Mangel (vgl § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO5 vgl BGHSt 3,213) hinweggesehen werden,\n\nweil die geltend gemachten ‚Ablehnungsgründe dem in der Revisionsbegriindungsschrift wörtlich wiedergegebenen Ablehnungsbeschluß der nach § 27 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 StPO für die\nEntscheidung zuständigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts zu ehtnehmen sind. Hiernach haben die beiden Beschwerdeführer den Richter abgelehnt, weil er im nationalsozialistischen Staate aus rassischen und politischen Gründen verfolgt worden sei, nach dem Zusammenbruch 1945 Gerwcgen\nEntschädigungsansprüche gestellt und sich als \"Justitisr einer\nOrganisation der Verfolgten\" betätigt habe, weil er ferner\neinen \"fanatischen und abgrunätiefen Haß\" gegen den National-\n\nsozialiemus hege und anderen Personen gegenüber Äußerungen\ngetan \"habe, die \"eine auf Verurteilung des Angeklagten abzielende\nTendenz\" erkennen ließen. Wie sich aus dem das Ablehnungsgesuch\nzurückweisenden Beschluß ergibt, hat das Schwurgericht auf\nGrund der dienstlichen Kußerung, des abgelehnten Richters lediglich für erwiesen erachtet, dag ‘ihm im Herbst 1940 das\nweitere Hochschulstudium versagt worden war, sowie daß cr\ndeshalb als Verfolgter nach. dem Bayerischen Gesetz vom\n\n27: März 1952 (BayGvBl S 124) anerkannt worden ist und einen\nbisher noch nicht beschiedenen Entschädigungsamtrag eingereicht hat. In dem Beschluß ist des weiteren ausgeführt: Daß\nLandgerichtsrat Dr. WOEHEEEEED em nationalsozialismus als\nWeltanschauung wie als Staatsform abilehnend gegenüberstehe,\n\n\"1705 HRR 1933, 448), kann weder das Glaubensbekenntnis eines\n\nsei für einen Richter in der Bundesrepublik selbstverständlich; die Angeklagten könnten im demokratischen Staat nicht\nden Anspruch erheben, daß das zur Beurteilung ihrer Handlungen]\nzuständige Gericht mit Richtern besetzt werde, die den Hetionajl:\nsozialismus bejahen oder auch nur verteidigen; die Richter\nhätten keinen Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten\nRichters, dessen Persönlichkeit und Auffassung von den\nRichterpflichten ihnen bekannt sei,\n\nPan\n=\n\n“ -\n:\n\nDer Beschluß gibt weder in tatsächlicher noch in rechtli\ncher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Wie das\nReichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat\n(u.a, JW 1930, 2560 Nr 265 JW 1932, 658 Nr 20; DJZ 1932,\n\nRichters noch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein im Angeklagten bci vernünftiger\nWürdigung einen Orund zur Besorgnis der Befangenheit des Richters aufkommen lassen; etwas anderes kann nur dann gelten,\nwenn besondere Umstände hinzutreten, so 2.B. bei einer Rechtrsache mit politischem Gehalt, wenn der Richter für eine gegne\nsche Partei in besonderem Maße tätig ist. Diese Grundsätze\nsind auch zuf den vorliegenden Fall anzuwenden. Hiernach hät-)\nten die Angeklagten nur dann Grund zur Ablehnung des Landgerichtsrats Dr. erg gehabt, wenn dieser sich in Verei\ngungen der NS-Opfer besonders hervorgetan hätte oder wenn er\nsich als ein leidenschaftlicher, rachsüchtiger Feind des\nNationalsozialismus und seiner Anhänger erwiesen hätte. Die\nTatsache allein, daß der Richter aus rassischen Gründen durch\nden nationalsozialistischen Staat Nachteile beruflicher und\ndamit auch vermögensrechtlicher Art. erlitten hat, konnte\nnicht genügen, den Angeklagten Anlaß zu Zweifeln an seiner\nrichterlichen Unbefangenheit zu geben. Es muß hier dasselbe\ngelten, wie es schon das Reichsgericht in der Entscheidung\nJW 1930, 2560 Nr 26 ausgesprochen hat: \" ... Für den Richter\nbesteht die Pflicht, unbeirrt durch die Rücksicht auf sein\nGlaubensbekenntnis die Staatsgesetze anzuwenden, so daß er;\n\n”, * “ ” 2\n, der 23 CE2 77720 es\nPISERE BR er se BE,\n“\nu;\n\nvor einen Gewissenstreit gestellt, von sich aus für den fraglichen Fall von der Ausübung des Richteramtes absehen müßte. Eiklärt also der Richter, sich nicht befangen zu fühlen, also\nın der Lage und bereit zu sein, unbeirrt durch seine Zugehörigkeit zu einem gewissen Glaubensbekenntnis zu urteilen,\nso kann auch von dem verständigen Standpunkt eines Angeklagten aus kein Grund bestehen, in eine unvoreingenommene Ausübung des Richteramts durch diesen Richter Zweifel zu setzen\"\nIm vorliegenden Falle hat aber der abgelehnte Richter ausärücklich und in eindrucksvoller Weise erklärt, daß er sich\nnicht befangen fühle, eine Erklärung, die mit der Äußerung\ndes Öchwurgerichts über die Persönlichkeit und die Berufs- :\nauffassung des abgelehnten Richters übereinstimmt\n\nAn diesem Ergebnis vermögen auch die von dem Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift sonst noch vorgebrachten Gründe nichts zu ändern. Es ist nicht e.nzusehen,\nwarum ein Richter, der im nationalsozialistischen Staate\naus rassischen Gründen von der Fortsetzung seines Hochschulstudiums ausgeschlossen und nicht zum Wehrdienst zugelassen\n‘worden war, nicht ebenso wie ein anderer nicht zum Wehrdienst\neinberufener Richter nicht in der Lage sein soll, \"die rechtliche und tatsächliche Situation des Dritten Reiches so zu\nrekonstruieren, wie sie sich den beiden Angeklagten damals\ndarstellte\"; das ist auch dann nicht ersichtlich, wenn man\ndie \"schwierigen Fragen des Handelns auf Befehl und des eigenartigen, vom normalen Gerichtsverfahren abweichenden ..:\nKriegsstrafverfahrena” berücksichtigt. j\n\n. \"4\n\\\n“ Bi Ä 3, a\n\n3.) Verletzung des $_ \"244, Abs_2 StPO durch die Unterlassung,\n\n&ie. Zeugen Soap ScrWiiiupp,. Yitrs_ yon TOMMEEEP und\nvon, Schl@ | nochmals zu, vernehmen, sowie den frühe-\n\nren Oberst von ZOREB ale Zeugen, ZU zu_ laden und, zu hörcn,\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\n>\n\n#2\n\nWie die Sitzungeniederschrift ergibt, ist die Ehefrau\n\ndes Beschwerdeführers Hm zweimal als Zeugin vernommen worden und zwar zum zweiten M&] am Schlusse der Beweisauf- |\nnahme. Sie hat dabei nach den Urteilsausführungen unter Bezug-]\nnahme auf ihre von OR @ cn Schwurgericht übergebene, |\nauf den 5. April 1945.\\lautende Abmeldebescheinigung einer Berliner Kartenstelle in Übereinstimmung mit der Einlassung ihres\nEhemannes ausgesagt, daß sie, wie sie sich mit Bestimmtheit\nerinnere, noch in derselben Nacht bzw. am frühen Morgen nach\nder Abmeldung bei der Kartenstelle zusammen mit ihrem Ehemann '\nzu dem von Go geführten Gefangenentrupp gestoßen sei. Auf\nGrund der vorausgegangenen Beweisaufnahme hatte das Landgericht\njedoch, wie die Urteilsgründe ergeben, schon die feste Über-Zeugung gewonnen gehabt, daß gegen von DEEEEEIEB an 6. April\n1945 im Konzentrationslager Sachsenhausen-Oranienburg verhandel\nworden ist, Hm und seine Ehefrau demnach nicht bereits an diesem Tage nach Flossenbürg gefahren sein können.\nZweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung brauchten dem\nSchwurgericht mit Rücksicht auf die Vorlage der erwähnten\nAbmeldebescheinigung und die hierzu erstattete neuerliche\nAussage der Zeugin Fi. nicht zu kommen; denn die\nTatsache, daß sich Frau Fiuiinp am 5. April 1945 in Berlin abgemeldet hat, schließt nicht aus, daß der von CoD .\ngeführte Häftlingstrupp, dem sich die Eheleute anschlossen,\nerst am 7. April 1945 von Berlin wegfuhr. In diesem Sinne\nhat auch das Schwurgericht die Aussage der Zeugin HD\nausgelegt, nämlich dahin, daß ihr bereits am 5. April 1945,\ndem Tage der oben erwähnten Anoräriungen Kup: , mitgeteilt worden sei, sie könne mit ihrem Ehemann nach Bayern\nreisen, die Reise werde am 7, April 1945 stattfinden. Bei\ndieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kein Anlaß,\nvon Amts wegen die bereits vernommenen Zeugen Sog - dieser’war übrigens wegen Erkrankung von einem beauftragten\nRichter vernommen worden -, Son Witwe von Du\nund von SchlCB nochmals zu hören und den Oberst von\n\nBoD als Zeugen zu laden. Falls Huimummp oder sein\n\nIr\n\n2 \"4\nKae 5 ae Sr 2 2\n\nwen a “u. ”\nAM “ Vepzi DT 2 Fee Nr\nDe pP 2 en SE u %\n> € Kg > S -.t\nCe N -\n‚.„- 15 -\n\nVerteidiger Wert auf die Vernehmung dieser Zeugen legten.\nhätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.\n\n4.) Verletzung dss_§ 244 Abs 2 in Verb mit § 244 Abs 4 StPO\ndurch, Unterlassung der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung des_Zeugen Dr. Tigie\n\nIn seinem Schlußvortrag hatte der Verteidiger des Angexlagten Dr. TOD hilfsweise beantragt, den Zeugen Dr.\nTi vezüglich der \"von ihm bereits zugegebenen Minderung\nder Merkfähigkeit\" ärztlich untersuchen zu lassen; von einem\nSachverständigen solle festgestellt werden, \"ob der Zeuge\nnach den Ereignissen der Nachkriegsjahre in der Lage ist,\neine vollkommen klare Bekundung abzugeben\". Das Schwurgericht\nhast den Antrag, dem sich der Angeklagte Dr. TE persönlich\nangeschlossen hatte, nicht entsprochen, sich vielmehr selbst,\nwie in den Urteilsgründen ausgeführt ist, auf Grund der eigenen\nsorgfältigen Beobachtung des Zeugen die Sachkunde zugetraut,\num sich über dessen geistige Gesundheit ein Urteil zu bilden,\nnachdem der Zeuge mehrere Stunden vor dem Gericht gestanden,\neindeutig einen zuverlässigen Eindruck hinterlassen und frei\nvon Widersprüchen ausgesagt hat. Im einzelnen führt das\nSchwurgericht auss Schon der äußere Eindruck des nunmehr\nTıljährigen Zeugen ergebe, daß er das Gericht ohne Umschweife\nmit der Wahrheit bedienen wolle; dabei sei der Zeuge, wie sich\naus der klaren Beantwortung der Fragen ergebe, keineswegs in\nseinen geistigen Fähigkeiten gemindert; bei der gesamten\nAussage habe sich nichtsergeben, was bei ihm auf irgendeine\naltersbedingte Ausfallserscheinung schließen lassen Könnte;\nschon äußerlich mache der Zeuge kaum den Eindruck eines 1\n\nreises, vielmehr den eines Mannes mit voll erhaltener\nSpannkraft; er habe wohl erklärt, daß er in der Internierungshaft einige Krankheiten durchgemacht und daß allgemein sein\n\nAu Kr,\n\nDu\n\nx\n\nBER,\n\nFr\n\nDE ne u eier\n\n& - “\nHr; PER DE Zu\neen\n\nB\nB 2:\nDr\n\ny\n3\nwi,\n\n6\n\nI\nud\na\n\nL\nrag 3\n\nErinnerungsvermögen nachgelassen habe; er habe jedoch\n\nmit Bestimmtheit erkennen lassen, daß, soweit er sich\nüber Erlebtes erklärte, keinerlei Anlaß bestehe, anzunehmen, sein Erinnerungsbild sei verfälscht; ob aber die\nMerkfähigkeit des Zeugen in dem Sinne gemindert sei, daß\nihm andere als die bekundeten Einzelheiten entfallen sind,\n\nseı ohne Bedeutung;\n\nAbgesehen davon, daß es sich bei dem von dem Verteidiger des Angeklagten Dr. TOD und diesem selbst gestellte\nAntrag auf ärztliche Untersuchung des Zeugen Dr. Fin\nnur um einen Beweisermittlungsamtrag und nicht um einen\nförmlichen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3, 4 StPO\nhandelt, kann der Beschwerdeführer Hub aus den\nvon anderer Seite gestellten Antrag keine eigenen Rechte\nherleiten; er kann die Unterlassung der Zuziehung eines\närztlichen Sachverständigen vielmehr nur als Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) beanstanden. Doch\nist die Rüge auch insoweit unbegründet. Die Beurteilung des\nWertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlä}\ncher Beweiswürdigung; sie ist daher grundsätzlich dem Tatrichti\nanvertraut (vgl u.a. BGHSt 2, 163, 1665 3, 27 und 52; 8, 130,\n131). In vorliegendem Falle handelt es sich lediglich um die @\nFrage, ob das Erinnerungsvermögen des Zeugen Dr. Fig»\ndurch sein Alter und die während seiner Haftzeit erlittenen\nKrankheiten in - einem den Wert seiner Zeugenbekundungen minderndem Maße beeinträchtigt war. Daß sich das Schwurgericht\nGie Fähigkeit zur Entscheidung dieser Frage zutraute, 1§ 3t\n- auch bei Berücksichtigung der \"berufsmäßigen Zusammensetzung‘\nseiner neun Mitglieder\" - keinen Mißbrauch seines pflicht- f\nmäßigen Ermessens ersehen, umsoweniger, als der Zeuge nach\nder Sitzungsniederschrift und den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift heute noch seinen Beruf als praktischer Arzt ausübt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofst\nzur Beurteilung der Aussagen von Kindern (vgl die oben ange-\n\nführten Entscheidungen BGHSt 2, 163; 3, 27 und 52) und zu\nder bei Hirnverletzten gebotenen Vorsicht (vgl u.a- LM\n\nNr 2 zu § 244 Abs 4 StPO) kann entgegen der Meinung des Bsschwerdeführers nicht zum Vergleiche herangezogen werden,\n\ndie Rechtsprechung’ zur Beurteilung von Hirnverletzten schon des-\n\nhalb nicht, weil sich weder aus den Akten und dem Urteil noch\naus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt,\n\ndaß bei der behaupteten viermaligen Kopfoperation das Gehirn\nin Mitleidenschaft gezogen worden ist. Auch der Umstand,\n\ndaß der Zeuge Dr. Fi selbst vorgebracht hat, sein Erinnerungsvermögen habe \"allgemein\" nachgelassen, brauchte\n\ndas Schwurgericht nicht zur Zuziehung eines Sachverständigen\nzu veranlassen. Wenn der Besehwerdeführer im übrigen behauptet, daß sich der Zeuge während seiner Vernehmung in \"viele\nWidersprüche\" verwickelt habe, so findet das weder in der\nSitzungsniederschrift noch in den Urteilsgründen eine\n\nStütze, Aus der Verhandlungsniederschrift ist lediglich\n\nzu ersehen, daß der Vorsitzende, die beisitzenden Richter,\nder Oberstaatsanwalt, der Vertreter der Nebenklägerin Witwe\nOD; die Verteidiger und die Angeklagten - teilweise\nwiederholt, - Vorhalte an den Zeugen gerichtet haben und\n\ndaß sich der Zeuge hierauf geäußert hat. Die einzige Abweichung, die auf Grund des Urteils und der Niederschrift\nüber die am 30. Juni 1953 erfolgte Vernehmung des Zeugen durch\nden Oberstaatsanwalt Hin feststeht, liegt darin, daß der\nZeuge über den Zeitpunkt, in dem er von dem Lagerkommendanten\nin Flossenbürg zu der \"Hinrichtung\" befohlen worden ist, in\nder Hauptverhandlung andere -Angaben als bei der erwähnten\nVernehmung durch den Oberstastsanwalt gemacht hat. Im übrigen ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, daß die Aussage\ndes Zeugen frei von Widersprüchen gewesen ist. Die crwähnte\nAbweichung aber erscheint nach Lage der Dinge keineswege\n\nso erheblich, daß aus ihr geschlossen werden müßte, die\nZuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen hätte\nnur mit Hilfe eines Psychiaters oder Psychologen geklärt\n\nEp 9 2 Va\n\nmu mn 0 Se\n\nDE 2 „| 220g\n\n“ un eo, u\nu -\n>\nx\n\nwerden können. Entgegen der Annahme der Revision weisen\nauch die Ausführungen des Schwurgerichts in den Urteile- |\n\nEp:\n\ngründen nichts \"Bemerkeriswertes\" auf. Es entspricht durchaus\nder Lebenserfahrung, daß jemand, dessen Gedächtnis im Laufe\näer Jahre die Namen von Personen entfallen waren, sich\n\ndann, wenn ihm die Namen bekanntgegeben werden, ihrer wieder\nzuverlässig erinnert; deshalb ist auch im vorliegenden Falle\ndie Feststellung des Schwurgerichts gerechtfertigt, für Dr.\nri bestehe aus eigener Erinnerung heraus kein Zweifel\ndaran, daß ihm - außer den Namen Cup und Op - auch\ndie Namen Dr. SM. CM und SEE im Zeitpunkt der\n\nHinrichtung geläufig waren. R\n\nAuch hier bedarf es nicht der Entscheidung, ob es\nsich mit dem geltenden Verfahrensrecht vereinbaren ließe,\nzur Prüfung des \"Wertes\" der Aussage des Zeugen Dr. Fi\ndie Tonbandaufnahme des Bayerischen Rundfunks beizuziehen;\ndenn die Aufnahme könnte - von allen sonstigen Bedenken gegen die Verwertung abgesehen — dem Senat zwar ein Bild\nvon der Art und Weise, wie der Zeuge seine Aussage im Zusammen!\nhang erstattete und die an ihn gerichteten Fragen und Vorhalte beantwortete, nicht jedoch ein solches von dem sonstigen Verhalten des Zeugen bei seiner Vernehmung und seinem\npersönlichen Eindruck vermitteln.\n\n5.) Verletzung des § 267 Abs Ü S420, |\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen,\nin denen das Schwurgericht bei dem Beschwerdeführer Hein\nWE den äußeren und inneren Tatbestand der Beihilfe\nzum Mord jeweils gefunden hat (§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO).\nDas Vorbringen der Revision gewinnt dagegen Bedeutung in\nsachlichrechtlicher Hinsicht (vgl unten).\n\nx % x »\n“ u & DE SGE VI EEE TE 8 “ A\nKl Eee Se I\nar der a \\\nu > ’\n. EN 2 “gi - ı\nTV m = \\\n> «\nLG %\nBR .; H .\nBu >00 Fe\nwir nn,\n« ° 2 x <\nIn ‘ =\n\n— (nie\n\nDer Schriftsatz vom 19. Januar 1956 ist erst nach Ablavf\nder Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs 1 StPO bei dem\nLandgericht eingegangen und hat deshalb außer Betracht zu\nbleiben. Ob die Rüge in dem ersten Nachtragsschriftsatz\nvom 1. Dezember 1955 mit der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nerforderlichen Bestimmtheit erhoben worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte Hussein ist nach den\nErgebnissen, zu denen der Senat bei der sachlichrechtlichen\nBeurteilung des Geschehens gelangt ist (vgl unten, C II),\nnicht dadurch beschwert, Yaß- kein weiterer Beweis über die\nDauer der standgerichtlichen Verhandlungen und über den\nZeitpunkt der \"Hinrichtungen\" im Lager Flossenbürg erhoben\nworden ist,\n\nr\n\nbetreffenden Ausführungen in den Nachtragsschriftaatz des\nBeschwerdeführers vom l. \"Dezember 1955 handelt es sich um\nneue und daher im Revisiorisverfahren unbeachtliche Tatsachen. . SEE\n\nFa x iu\nPER FE . iN ann\nEu “ 3 „>\n\nIT. Auf die Verfahrgnörügen de Ss. igeklagten. Dr. r._ TO\n\nbraucht nicht eingeganegn zu a weil das Urteil, soweit\nes ihn, betrifft, ohnehin auf ‚seine Sachbeschwerde aufzuheben\nund er $reizusprecheh ist tech, diten, 6 I):\n| Su\n\nC. Die Sachrügen‘ der veidan Ängeklagten.\nI. Sachbeschwerde dee Anserle agten, Dr. TEE.\n\nne u Ga da ee 32.27\n\nan\n\nFür die Frage, ob sich Ir; | durch die Teilnahme\nals Vorsitzender an den Stanägerichtsverhandlungen in Flosscnbürg der Beihilfe zum Mord - oder sonstiger strafbarer Handlungen - schuldig gemacht hat, ist nicht entscheidend, wie\n\n„*\n\nF Be an x - * =\nx ” ER ER 2% Ip EUR “ nn ® ; We ’\nr x\nA x ’ “\n\n„*+\n\n- 20 -\n\nsıch die Ereignisse vom April 1945 nach heutiger krkenntnis darstellen. Eine solche rückschauende Wertung wurde dem\nAngeklagten nicht gerecht werden. Bei der Beurteilung der\nstrafrechtlichen Schuld, des Beschwerdeführers - nur uber\nüıese hat_der Richter, zu entscheiden - ist vielmehr ins Auge\nzu fassen, wie sich seine Aufgabe nach der Gesetzeslage und\nden sonstigen Gegebenheiten zur Tatzeit darstellte, mit\n\nder Unerbıttlichkeit der damals geltenden Gesetze, denen er\nunterworfen war und gegen die die in Flossenbürg vor das\nStandgericht gestellten Widerstandskämpfer sich aufgelehnt ®\nhatten. -\n\nAusgangspunkt dabei ist das Recht des Staates auf >\nSelbstbehauptung. In einem Kampf um Sein oder Nichtsein -,\n\nsınd, worauf der erkennende Senat bereite in seinem ersten\nUrteil vom 12, Februar 1952 hingewiesen hatte, bei allen\nVolkern von jeher strenge Gesetze zum Stsatsschutze erlassen\nworden. Auch dem nationalsozialistischen Staate kann man\nnıcht ohne weiteres das Recht absprechen, daß er solche Gesetze erlassen hat. Allerdings dienten sie nicht nur dem\nSchutze des deutschen Volkes und der deutschen Heimat, sondern ın immer zunehhendem Maße zugleich der Aufrechierhaltung der Gewaltherrschaft der ‚nationalsozialistischen Hacht- @\nhaber. In dieser schicksalhaften Verflechtung hat der ernste\nGewissenswiderstreit seine Wurzel; in den die Widerstandskampfer verstrickt ‚waren. Sie sahen ‚sich vor die Wahl gestellt\nzwischen ihrer Gehorsamspflicht und: den, Unterworfensein unter\ndie damals geltenden Strengen Gesetze “einerseits und zum endern den edler Gesinnung entsprüngenen und höheren Zielen\ndienenden, den Mut’ ‚zur Selbstaufopferung erheischenden Bestrebungen, die Gewältherrschaft ‚Hitlers zu beseitigen.\nStand schon der Widerstandskänpfer selbst bei einem solchen\nWıderstreit vor schwerster eittlicher Entscheidung, so sieht\nsich der Richter,. der ‚heute darüber zu urteilen hat, inwieweit\ndie Widerstandsbestrebungen und -handlungen im Sinne des\nStrafrechts - unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen\nKi\n\nWi = x\n\nnp rn u mn\n\n[eo\n\n- £ Los\n\nNotstands - gerechtfertigt waren, vor eine Aufgabe gestellt, die\ndie Grenze dsssen berührt, was mit den Mitieln irdischer Rechtsprechung entschieden werden kann. Es ist kennzeichnend, daß die\nVerlautbarungen zum Recht des Widerstands, soweit sie aus\ndienen, mindestens in der Frage auseinandergehen, ob den. widerstandskäupfern das Recht zuzubilligen ist, um der Beseitigung\nder Gewaltherrschaft willen Menschenleben von Unschuldigen\n\nzu opfern, 2.B. durch Mitteilung bevorstehender militärischer\nUnternehmungen an den Gegner. Soviel darf aber gesagt werden:\nEinem Richter, der damals einen Widerstandskänpfer wegen seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung abzuurteilen hatte\n\nund ihn in einem einwandfreien Verfahren für überführt erachtete, kann heute in strafrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf\ngemacht werden, wenn er angesichts sein r Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze nicht der Frage nachging, cb dem\niderstandskämpfer etwa der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands unter dem Gesichtspunkt eines höheren, den\nStrafdrohungen des staatlichen Gesetzes vorausliegenden Widerstandsrechts zur Seite stehe, sondern glaubte, ihn des Hochvder Landesverrats bzw. des Zriegsverrats (§ 57 MStGB) schuldig\nerkennen und deswegen zum Tode verurteilen zu müssen.\n\n’u »o\n\nDer erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom\n12, Februar 1952 Widersprüche und Lücken in der Beweiswürdigung der ersten tatrichterlichen Entscheidung, die\nsich übrigens nur gegen den Angeklagten Hui richtete (Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I\nvom 16. Februar 1951), beanstandet... Dabei hatte er an die bedenkliche Wendung des Tatrichters angeknüpft, gegen von\nDEEEEEED sowie gegen Cam, Oil, Dr: SB, CB und\nDE hätten standgerichtliche Verfahren stattgefunden,\nbei denen jedenfalls das \"gerichtliche Gesicht\" gewahrt worden sei\nIn diesem Zusammenhang hatte der Senat dem Tatrichter die erschöpfende tatsächliche Aufklärung aufgegeben, ob etwa in\n\n- 22 -—\n\nWahrheit nur \"Scheinverfahren\" durchgeführt worden sind, bei\ndenen es überhaupt nicht auf eine ernsthafte und erschöpfiende Klärung der Schuldfrage, sonderu nur darauf ankam, \"die\nunter allen Umständen gewollte und gewünschte Beseitigung\nvon Gegnern der nationalsozialistischen Führung unter einem\nrechtlichen Gewand zu verbergen\",\n\nDieser vom Senat gestellten Trage ist der Tetrichter »ei\nder zweiten Entscheidung, die sich nunmehr auch auf den Be- ® ei\nschwerdeführer Dr. ) erstreckte (Urteil des Schwurgericht\nbei dem Landgericht München I vom 5. November 1952), unter\nErhebung umfassender Beweise nachgegangen, ohne indes zu einer '\nletzten älarheit zu gelangen. Er hat deshalb die beiden Ange- ı\nklagten - wie schon im ersten Urteil hinsichtlich des Angeklaglr\n\na Es eschenen — von der Anklage der Beihilfe zum\nMord freigesprochen, In der Begründung des zweiten Urteils\nwaren jedoch anderweitige*lücken in der Beweisführung ersichtlich, die dazu führten, daß der Senat in seinen Ur- |\nteil vom 30. November 1954 wiederum auf Aufhebung erkennen |\nmußte und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscneidung\nan ein anderes Gericht zurückverwies, und zwar an das\nSchwurgericht bei dem Landfericht Augsburg. Dieses hat nun- ® “\nmehr die vom Senat beanstanideten Lücken zu schließen versucht und abermals umfangreiche, B.weise erhoben. Das Ergebnis\nist wiederum, daß - von dem oben erwähnten, mit den Mitteln\nder Rechtsprechung kaum abschließend zu lösenden Fragenl:reis\nabgesehen - in tatsächlicher Hinsicht ein erheblicher Teil\ndes Gesamtgeschehens sowohl in Öranienburg-Sachsenhaugen\nals auch in Flossenbürg in Dunkel gehüllt geblieben ist.\n\nIn seinen Schuldfeststellungen spricht das Schrurgericht\ndavon, daß Dr. TB \"offenbar\" vereits bei der ersten\nEröffnung durch FO über die bevorstehenden Verfahren in Flossenbürg deren richtige Finschätzung gewon-\n\nn\n\n- 23 -\n\nnen habe und deß durch die ihm bekannt gewordenen besonderen\nUmstände der Art und Durchführung der Standgerichtsver-\n\nfahren sein erster xXinäruck \"offenbar\" nicht berichtigt,\n\nsondern verstärkt worden sei. Andererseits hat das Schwurgericht\nin den Strafzumessungsgründen ausdrücklich feetgestellt,\n\nDr. TEE una der Mitangeklagte ip seien unwiderl.egbar von der großen Schuld überzeugt gewesen, die - nach ihrer\nMeinung -— die vor ihnen stehenden Männer auf sich geladen\nhatten; diese Feststellung stützt sich, soweit sie den\nBeschwerdeführer Dr. ) betrifft, ersichtlich auf\n\nseine im Urteil wiedergegebene Einlassung, er sei später\n\n- d.h. nach dem von ihm gewonnenen ersten Eindruck -\"über das\nVerhalten der Offiziere, insbesondere über das kriegsverräterische Treiben, das in ihm habe Abscheu erregen müssen,\nerschüttert gewesen\". Dabei hat das Schwurgericht ersichtiich\ndie erhöhte Verantwortung im Auge, die mit Umsturzbewegungen\nwährend eines Krieges verbunden ist. Die erwähnten Feststellungen zum Schuläspruch einerseits und zur Strefzumeseung\nandererseitr stehen in einem unlösbaren Widerspruch miteinander.\nDabei fällt überdies ins Gewicht, daß in der wiederholten Verwendung des Wortes \"offenbar\" eine bedenkliche Unbeetimmtheit\ndes dargestellten Beweisergebnisses zutage tritt: Bei den\nformelhaften Beweisarinahmen zum inneren Tatbestand fehlt aber\nauch völlig die ausreichende Untermauerung mit Tatsachen\n\n(etwa durch den Inhalt aufgefundener Geheimbefehle, durch\nZeugenaussagen über erteilte Tötungsanweisungen oder dergl.),\nvon denen die Schlußfolg: rungen des Schwurgerichts gestützt\nwerden :;önnten; Die oben unter A I erwähnten besonderen Umstände\nin der Art und.!der Durchführung der einzelnen Verfahren konnte\ndas Schwurgericht schon deshalb, nicht für sich allein als eolche Tatsachenansehen, weil es selbst nicht verkannt hat, deß8\n\nin den letzten Monaten des Ärieges wiederholt die Grenzen\nuwlLschen Kriegsgerichtsbarkeit und SS-Sondergerichtsbarkcit\nnicht eingehalten wurden und möglicherweise auch nicht eingehalten werden konnten und daß sogar die Betätigungsbefugnisse\n\nwechselseitig ausgeübt wurden, daß ferner die Verfahren in\n\nFlossenbürg (ebenso wie das in Sachsenhausen-Oranienburg)\n\n\"an sich minimalen Zulässigkeitserfordernissen entsprochen\"\n\nhaben. Die Urteilsgründe lassen vor allen die erforderliche\n\nBerücksichtigung der Tatsache vermissen, daß Dr. TED\n\nbis Januar 1945 als Korpsrichter bei einem SS-Armeekorps\n\nin Rußland eingesetzt und erst dann in die Heimat zurückge-\n\nlangt war. .Das Schwurgericht hat auch nicht festzu-\n\nstellen vermocht, daß Dr. TOEEMD von dem Geheimbefehl\n\nüber die Verlegung der Sonderhäftlinge Ha, Trap, ®\n\nDr. Sch@® u.a. und die unauffällige \"Liquidierung\"\n\ndes Sonderhäftlings Bo |) Kenntnis hatte. Die .Beeis-\n\nlücken lassen sich nicht dadurch schließen, daß sowohl\n\nDr. TEE als auch , wie dem Urteil des\n\nSchwurgerichts zu entnehmen ist, über den Zeitpunkt und\n\ndie Dauer der einzelnen Flossenbürger Verhanälungen un-\n\nrichtige Angaben gemacht hat. Im Hinblick auf die hier-\n\nnach verkliebenen Lücken der Beweisführung und angrsichts der\n\nerwähnten Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen\n\nkann auch das dritte tatrichterliche Urteil, soweit es\n\nden Angeklagten Dr. Tb betrifft, nicht bei Bestand bleibe\nLäßt sich der Nachweis von reinen befehlsgemäßen schein\"\n\nverfahren gegen Dr. TOMB nicht führen, dann bleibt als\n\nTatbestand im wesentlichen nur folgendes übrig: Der Be-\n\nschwerdeführer war von dem ihm vorgeseizten Hauptamt SS-Ge-\n\nricht fernmündlich angerufen worden, entsprechend einen Be-\n\nfehl vom \"Führerhauptquartier\" unter seinem Vorsitz ctand-\n\ngerichtliche Verfahren durchzuführen. Er ist dieser für\n\nihn bindenden Weisung nachgekommen, wobei er. im übrigen\n\nnach den auch für die S$- -Sondergerichtsbarkeit geltenden\n\nBestimmungen der §§ 2a, 48 Abs 2 und 4 KStVO das Standgericht\n\nnicht für unzuständig erklären durfte. Er hat nach der den\n\nUrteilszusammenhang zu entnehmenden, rechtlich nicht zu -be-\n\nanstandenden Annahme des Schwurgerichts den Sachverhalt in\n\nden einzelnen standgerichtlichen Verhandlungen aufgeklärt.\n\nÜ\n\n- 25 -\n\nDiese ergaben auf Grund der von den Widerstandskämpfern\n\n- teilweise nacı Gegenüberstellung mit einem Zeugen --\nabgelegten Geständnisse unwiderlegbar einen klaren Tatbestand.der übrigens auch nachträglich von keiner Seite\nernsthaft bestritten werden konnte. Die Widerstandskämpfer\nhat:en nach den damals geltenden und in ihrer rechtlichen\nWirksamkeit an sich nicht bestreitbaren Gesetzen die Merkmale des Landesverrats - mindestens teilweise auch des\nHochverrats - und damit des Kriegsverrats im Sinne des\n\n§ 57 MStCB verwirklicht. Daß Dr. TEE nicht in-eine\nPrüfung der Frage eingetreten ist, ob das Verhalten der\nWiderstandskämpfer etwa unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt sei, kann ihm schen\nmit Rücksicht auf die Lage, in die er damals, wie das\nSchwurgericht in den Strafzumessungsgründen hervorhebt.\n\nin Flossenbürg plötzlich gestellt war, nicht zum strafrechtiichen Vorwurf gereichen. In § 57 MStGB war die Todesstrafe\nzwingend angedroht. Auf diese Strafe hat das Standgerichv\nin den einzelnen fünf Fällen erkannt. j\n\nDem Angeklagten Dr. TEE 15% sich nach dem\nim Urteil dargestellten Ergebnis der tatrichterlichen\nBeweisaufnahme auch nicht widerlegen, daß er es für geine\nunausweicäiiche iflicht gehalten hat, den Vorsitz in den\nTlossenbürger Verfahren zu führen und das Gesetz auf den\nfestgestellten Sachverhalt anzuwenden, wenngleich der Zusammenbruch des \"Dritten Reiches\" mit großer VWahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand, und daß er hierbei ohne bersonderen Anlaß, für den die Hauptverhanälung keinen hinreichenaen Beweis erbracht hat, nicht in eine Prüfung einzutreten hatte, ob Rachsucht, Vernichtungswille oder sonstige\nstrafrechtsfremde Zwecke es waren, die Hitler - oder welcher\nGerichtsherr sonst in Frage gekommen sein mag — ausschlaggebenä veranlaßten, die Durchführung der Standgerichtsverfahren anzuordnen,\n\n- 26 - . ° I.\n\nSchuldig zu sprechen wäre der Beschwerdeführer Dr. Ts\nEB 211erdings dann, wenn er eine der in § 1 Abs 2 KStVO\nzwingend vorgeschriebenen Bestimmungen bewußt außer acht\ngelassen hätte. Das ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen in keinem Punkte erwiesen. Das Schwurgericht\nhat das auch selbst anerkannt.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob Dr. TB sich der\nSrledigung seines Auftrags, den Vorsitz bei den Verhandlungen\nin Flossenbürg zu führen, in irgendwelcher Weise hätte ent- ® f)\nziehen können, ob ihm das nach den Umständen des Falls zuzumuten war und welche Folgen sich insbesondere aus einer etwaigen Weigerung für ihn ergeben hätten. Jedenfalls ist ihn nach |\nden Ergebnissen der dritten tatrichterlichen Hauptverhandlung, |\nsoweit die Führung des Vorsitzes in den standgerichtlichen\nVer'shren im Lager Flossenbürg in Trage steht, Beihilfe zum\nMord nicht nachgewiesen,\n\nDeß Dr. TOM vei der Vollstreckung der Urteile mit- |\ngewirkt habe, konnte das Schwurgericht nicht feststellen.\nDaran, daß sie ohne Bestätigung des Gerichtsherrn durchgeführt\nworden ist, trifft ihn nach den Urteilsfeststellungen nicht |\nnachweislich cine Schuld, sei es auch nur in der Form des be- e '@\ndingten Vorsatzes. Eine etwaige Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung wäre insoweit verjährt.\n\nEs erhebt sich die Frage, ob die nochmalige Zurückvarweisung der Sache erforderlich ist oder ob eine abschließende\nEntscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden kann. Dies\nhängt davon ab, ob nach Lage des Falls zine weitere tatsächliche\nAufkiärung zu erwarten ist. Hierbei ist zu erwägen, daß der\nSenat in diesem Verfahren bereits zwei Urteile aufgehoben hat,\ndaß die Tatgerichte sich entsprechenä den Weisungen des Revisionsgerichts in außerordentlich langwieriger, mühevoller\nArbeit um die umfassende Aufklärung des Sachverhalts berüht haben,\n\n&\n\n- 27 -\n\nund dad nunmehr offensichtlich alle denkbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind. Nach der Überzeugung des Tenats ist\nes für schiechthin ausgeschlossen zu erachten, daß etwa in\neiner abermaligen Hauptverhandlung weitere tatsächliche\nGrundlagen für die Gewinnung einer einwandfreien richterlichen Überzeugung vom Vorliegen reiner Scheinverfahren, äle\nDr. TEE unter dem Deckmantel des Rechts Aurchgefürrt\nhabe, insbesondere nach der inneren Tatseite, gewonnen werden könnten. Seine nachdrückliche Einlassung, er habe sich\nin seiner richterlichen Tätigkeit völlig frei gefühlt, 1äßt\nsich ihm bei der obwaltenden Beweislage nicht widerlegen.\n\nFreilich bleibt gegen den Beschwerdeführer Dr. TEEEEED\nein Tatverdacht bestehen, da immerhin, obgleich keine\nVerietzungen zwingender Bestimmungen in der Verfabrensgestaltung feststellbar sind, in der Anordnung der Standgerichtsverfahren unmittelbar vor dem Zusammenbruch, in\nden übrigen vom Schwurgericht hervorgehobenen Besonderheiten\nder Verfahren und in der im Verhältnis zu den schwerwiegenden\näntscheidungen kurzen Gesamtdauer der Verhandlungen sowie in\nden insoweit unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und\ndes Mitangeklagten Huiiiie Unstände lieren, je sls auffallend bezeichnet werden müssen.\n\nBleibt aber ein Zyeifei an der Schuld des Angeklagten\nim Sinne der Anklage und läßt er sich bei Berücksichtigung\nder Beweisergebnisse des gesamten bisherigen Verfahrens\nnach der Überzeugung des Revisionsgerichts auch in einer\nneuen Hauptverhandlung nicht beheben, so ist nach dem\nGrundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" auf Freisprechung mangels Beweises zu erkennen. Nach den Umständen\ndes Falles scheidet eine Preisprechung wegen erwiesener\nUnschuld aus.\n\n- 28 -\n\nZur Frage der Bindung des Senats an das erste Reviedonsur.\nteil (§ 358 Abs 1 StPO) - hinsichtlich des zweiten Revisionsurteile steht eine solche Bindung nicht in Frage - braucht |\nhier nicht Stellung genommen zu werden, da Tr. Tip damals |\nnoch nicht als Angeklagter an dem Verfahren beteiligt var,\n\niI. Sachbeschwerde des Angeklagen Hggugiiiiiiite.\n\n1.) Schuläspruch.\n\n— nn\n\nzz\n\na) Mitwirkung bei den Standgerichtsverfahren.\n\nWas für Dr. TER ausgeführt worden ist, hat,\nsoweit es sich um die Durchführung der Verfahren - und zwar\nsowohl in Sachsenhausen-Oranienburg als auch in Flossenbürg - bis zum Erlass der Urteile handelt, entsprechend\nfür den Angeklagten HB zu gelten, obwohl der\nSenat nicht verkennt, daß der gegen diesen Beschwerdeführer\nsprechende Verdacht angesichts seiner leitenden Stellung\nim RSHA, seiner langdauernden Befassung mit dem damaligen\nAnklagestoff und seiner in dem gegenwärtigen Verfahren\nbereits rechtskräftig festgestellten Straftat - Aussage- 6 ? |\nerpressung im Falle von Guttenberg - erheblich schwerer\n\nwiegt als bei Dr. TB. -\n\nDer Senat hat bei Tue die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung des ersten tayrichterlichen\nUrteils beruhte, seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde\nzu legen (§ 358 Abs 1 StPO); denn Aufhebungsgrunä war,\nwie das erste Revisionsurteil - im Zusammenhang betrachiet -\nerkennen läßt, neben einem Verfahrensverstoß und den Widersprüchen im ersten Schwurgerichtsurteil auch die unzureichende\nrechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Scheinverfahrens. Der Senat hat an dieser rechtlichen Beurteilung\nfestgehalten. er ist jedoch aus den bereits unter C I darge-\n\n—-\n\n.\n\nB\n\n.-. van\n\nR\nSom 28 - '.\nı\n‘ r\n.\n\nlegten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Schwurgericht\nbei dem Angeklagten TB ebenfalls nicht zur Feststellung von Tatsachen, die eine Würdigung des Sachverhalts unter\ndem Gesichtspunkt des Scheinverfahrens rechtfertigen könnten,\nzu gelangen vermochte und daß auch bei diesem Beschwerdeführer\nim Falle einer nochmaligen Hauptverhanälung eine Aufklärung\n\nin diesem Sinne nicht zu erwarten wäre. Die Schlußfolgerungen,\ndie das Schwurgericht in dem angefochtenen Urteil gezogen hat,\nentbehren - insgesamt betrachtet - auch hier der ausreichenden\ntatsächlichen Grundlagen; sie erschöpfen sich insoweit im\nwesentlichen in formelhaften Wendungen,\n\nb) Mitwirkung, bei, den Vollstreckungen,\n\nEs bedarf jedoch der weiteren Prüfung, ob sich der\nBeschwerdeführer U durch Mitwirkung an cer\nVollstreckung der Urteile im Sinne der Anklage schuldig\ngemacht hat.\n\n..x\n\nFlossenbürg;\n\nHier ist nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts die \"Hinrichtung\" der fünf Widerstandskämpfer durchgeführt worden, ohne daß die Standgerichtsurteile nach ihrer Verkündung bestätigt worden warcnh,\nwie es nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften (§ 1 Abs 2\nNr 4 in Verb mit 88 77 $t KStVO) unter allen Umständen hütte\ngeschehen müssen. Ein Aysnahmefall, in dem keine solche\nBestätigung erforderlich gewesen wäre, sondern die Vollstreckbarkeitserklärung durch das erkennende Standgericht genügt\nhätte, lag nicht vor. Das alles, vor \"allem auch die verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Urteilsbestätigungen,\nwar dem Angeklagten mein, wie sich aus dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei ergibt, auch bekannt (vgl\nbesonders Abschnitt XIII am Ende); soweit die Revision hicrgegen ankämpft, bewegt sie sich in unzulässiger Weise auf\ndem Gebiete des Tatsächlichen,. Nach den auch insoweit einwend-\n\nFu\n\nwon\n. > 793 v\n» „iA\n\n- 30 -\n\nfreien Urteilsfeststellungen war File bei der Frhängung der fünf Widerstandskämpfer am frühen Morgen des\n\n9, April 1945 persönlich zugegen. Wenn das Schwurgericht auch\nnicht für erwiesen erachtet hat, daß die \"Hinrichtungen\" von f\nihm selbst geleitet oder befohlen worden rind, so hat es doch\n- neben der Tätigkeit des Beschwerdeführers Tun a1.\nAnklagevertreters in den &tandgerichtsverfahren — auch in\nseiner Teilnahme an den\"Hinrichtungen\" eine Beihilfe zum Word\ngesehen. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt, die Teil-\n\nnehne He als eines bedeutenden Vertreters einer IE)\n\nobersten 3ehörde sei geeignet gewesen, den \"Hinrichtungen\"\n\nim besonderen Maße den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen.\nDieser Rechtsauffassung ist beizutreten. Überdies wäre Hugguige\nEEEB schon auf Grund seiner Dienststellung und besonders\nseiner Tätigkeit als Anklagevertreter in den Standgerichtsverhandlungen rechtlich verpflichtet gewesen, die \"Hinrichtun- |\ngen\", die in seiner Anwesenheit ohne vorherige Urteilrnbestätigung durchgeführt wurden, zu verhindern. Völlig belanglos\nist dabei, daß die Standgerichtsurteile nicht erweislich widerrechtlich erlassen worden weren (vgl oben, C I). Das Fehlen\n\nder Urteilsbestätigung machte üle Tötung der Widerstandskänffer schlechthin rechtswidrig, mögen auch die Urteile gege- @\nbenenfalls nachträglich für vollstreckbar erklärt worden\n\nsein. Die Widerrechtlichkeit der Tötungen findet ihre Bestätigung in der den Gepflogenheiten in den Konzentrationslagern entsprechenden, mit den ‚Geboten der Menschlichkeit völlig '\nunvereinbaren Art, wie die Widerstandskänpfer ums Leben gebrecht worden sind, nämlich durch Erhängung in völlig entkleidetem Zustand. Auch derjenige, der in schwerwiegender Weise\ngegen das Gesetz verstoßen und deshalb sein Leben verwirkt hat,\nhat grundsätzlich bis zum letzten Augenblick Anspruch auf Achtung des Menschenwertes und der Menschenwürde. Es kann hier unentschieden bleiben, ob unter diesen Umsländen die Tötungen der\nWiierstandekämpfer selbst dann nicht als rechtmäßige Hinrichtungen anzusehen wären, wenn der zuständige Gerichtsherr zuvor\n\nmm. .— a av\n\n- 31 -\n\ndie Todesurteile bestätigt und ihre Vollstreckung angeoränet\ngehabt hätte, Durch seine Teilnshme an den \"Hinrichtungen\"!\nhat sich Hu» nach alledem, wie das Schwurgericht\nzutreffend angenommen hat, der Beihilfe zum Mord schuldig\ngemacht, gleichgültig, ob er aus eigener Entschließung nitgewirkt hat, und ohne Rücksicht darauf, auf wessen Beieh!,\nfalls Hm nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat,\ndie Tötung der Widerstandskämpfer ohne zuvorige Zinholung\nder Urteilsbestätigungen und in der erwähnten grauenerregenden Weise zurückzuführen ist. Daß der verantwortliche Befehlshaber, falis er die Tötung der Widerstandskämpfer ohne vorheri\nge Bestätigung der Standgerichtsurteile anoränete, aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs 2 StGB gehandeli hat,\nist vom Schwurgericht eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt\nworden. Solche Beweggründe fallen aber auch dem Angeklagten\nFE in seiner eigenen Person zur Last, sei es daß er\naus eigenem Antrieb oder auf Befehl an den rechtswidrigen\nPötungen teilgenommen hat. Denn in beiden Fällen waren politischer Feindseligkeit entsprungene Rachsucht und hemmungsloser, unbarmherziger Vernichtungswille die Triebfeder seines\nHandelns. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend\ngemachten Zweifel schwinden vor allem: angesichts der abscheulichen Tötungsart (Erhängen in völiig entkleidetem Zustand),\ndie insoweit einen zuverlässigen Rückschluß auf die Beweggründe des Angeklagten He gestattet. Was das\nSchwurgericht in rechtlicher Hinsicht über die Beweggründe\ndes Befehlshabers ausführt, gilt gleichermaßen für den Beschwerdeführer. “nr\n\nAn der Rechtsprechung, daß die Beihilfe nicht fir\nden strafrechtlichen Erfolg der Haupttat‘ ursächlich zu\nsein, sondern nur die Handlung des Haupttäters zu ‚erreighbtern\noder zu fördern braucht (u.a. RGSt 71, 176, 178; 737, 52, Tas\nvol SCH 1 StR 709/52 vom 16. Zpril 195%), hält der Senat Test.\n\n'_ 32.\n\nDeR He, soweit er etwa auf Grund eines\nerteilten Befehls an der \"Vollstreckung\" der nicht bestätigten Urteile teilnahm, sich des verbotenen Zwecks\ndes hinter den Tötungen stehenden Befehls nicht bewußt\ngewesen wäre (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 MStGB) oder im - zei\nes auch nur. vermeintlichen. - Notstand (§ 54 StGB) gehandelt hät.\nte, ist bei der gegebenen Sachlage nach der insoweit bedenken- °\nfreien Feststellung des Schwurgerichts mit Sicherheit aus-\n\nzuschli eRß en.\n\nDer Senat gelangt hiernach auf einem anderen Wege ei\nals der Tatrichter zur Feststellung der Schuld des Angerlag;en\nHERE während das Schwurgericht seiner Tätigkeit im |\nVerfahren gegen äie Widerstandskämpfer entscheidende Bedeu-\n\ntung beigemessen hat, findet der Senat in der Mitwirkung bei\nder Tötung der Widerstandskämpfer die strafrechtliche Schuld\ndes Beschwerdeführers. Eine Richtigstellung des Schuläspruchs i\näiesem Sinne ist dem Senat auch ohne Hinweis gemäß § 265 StPO |\nmöglich, da die Mitwirkung bei den \"Hinrichtungen\" dem Angeklagten He von vornherein vorgeworfen und, wie die\nergangenen Urteile erkennen lassen, in allen drei tatrichterlichen Hauptverhandlungen zum Gegenstand eingehender Beweiserhebung gemacht wurde, da der Senat überdies in seinem zuei-@) 4\nten Revisionsurteil vom 30. November 1954 den Gesichtspunkt\nder Vollstreckung ohne Urteilsbestätigung durch den Gerichtsherrn besonders eingehend erörtert hat und da schließlich\ndas Schwurgericht ‘in. ‚dem angefochtenen Urteil (vgl besonders\nAbschn XVIII) diesen Sachverhalt - - entgegen der Ansicht der\nRevision - ausdrücklich mit abgeurteilt hat. Zudem hat Erw |\num überhaupt, bestritten, an. den \"Hinrichtungen!\" teilgenommen zu haben, so daß er über die näheren Umstände seiner Mit- i\nwirkung nichts hätte vorbringen- können, ohne sich mit seiner\ngrundsätzlichen Verteidigung in Widerspruch zu setzen.\n\n-33-\n\nOb Hu nur Beihilfe zum Mord und nicht Täterschaft zur Last fällt sowie ob nicht an Stelle einer einheitlichen Tat fünf selbständige Verfehlungen (§ 74 StGB) hätten\nengenommen werden müssen, da die \"Hinrichtungen\" nacheinander\ngeschahen, kann dahingestellt bleiben; denn in beiden Punkten\nist er durch die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts jedenfalls nicht beschwert.\n\nSachsenhausen-Oranienburgs\n\nIn diesem Falle hat das Schwurgericht trotz Ausschöpfung\naller Erkenntnisquellen nicht festzustellen vermocht, daß das\ngegen von DEEP erlassene Urteil ohne die erforderliche\nBestätigung seitens des Gerichtsherrn volistreckt worden\nist, und ebensowenig, daß Hui bei der Hinrichtung\nzugegen war. Deshalb ist er insoweit, allerdings unter Forthestand erheblichen Tatverdachts, mangels Beweises freizusprechen.\n\n2.) Strafausspruch, '\n\nIn dem allein verbleibenden Falle Flossenbürg hat sich\n\ner Umfang der Schuld des Angeklagten His durch die\natweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht in\neiner Weise geändert, die es etwa geboten erscheinen lassen\nkönnte, das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben.\nHe Hat nach der einen wie nach der andern Beurteilung des Gesamtgeschehens vorsätzlich bei der widerrechtlichen, noch dazu in abstoßender Weise durchgeführten Vernichtung von fünf Menschenleben mitgewirkt. Zudem ist er wegen\neines gegenüber einem, anderen Widerstandskämpfer (von Guns)\nbegangencn Verbrechens der Aussageerpressung bereits rechtskräftig zu zwei Jahren Zuchthaus verurtcilt worden. Durch. diese\n\nVerfehlung wird seine Persönlichkeit in besonders ungünstigem\nSinne beleuchtet,\n\nAuch die von dem Schwurgericht für den Fall Sachsenheusen-Oranienburg erkannte Einzelstrafe von drei Jahren\nZuchthaus ist auf die Strafe im Falle Flossenbürg, in dem nl\nder Angeklagte 1] wegen seiner Mitwirkung bei der }\ngrauenhaften Tötung von fünf Menschen nur zu sechs Jahren\nZuchthaus verurteilt worden ist, offensichtlich ohne Fiufluß\ngeblieben, so daß der Wegfall der erwähnten Finzelstrafe & P\\\nvon drei Jahren Zuchthaus keinen Anlaß. bieten kann, etwa den\nStrafausspruch im Falle Flossenbürg aufzuheben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.,\n\nZu alledem Kommt hinzu, deß die im Erpfebnis an sich nicht!\nunbedenkliche rechtliche Beurteilung der $Schuldfrage hinsichtlich des Zusammentreffene (§ 74 StGB) nur deshalb j\nzugunsten des Angeklagten bei Bestand bleibt, weil lediglich von ihm Revision eingelegt worden ist und er durch äie\ninsoweit in Betracht kommende fehlerhafte Würdigung jedenfalls nicht beschwert ist (vgl oben, C II 1 b)-\n\nmM... wu\na\n\nDer Senat hat dem Angeklagten Hug auf die\nhiernach verbleibende Strafe von sechs Jahren Zuchthaus\ndie in der Zeit vom 1, Dezember 1949 bis zum 5. November\n1952 erlittene Untersuchungshaft, die bereits in dem angefochtenen Urteil in der zwei Jahre übersteigenden Höhe angerech\nnet worden ist, im selben Umfange und von der seit dem 16. Ok-!\ntober 1955 erlittenen weiteren Untersuchungshaft entsprechend\n\n6 Kr TER.\n\n.. en ,a u\n\nder regelmäßigen Übung des Bundesgerichtshofs die über drei\nMonate hinausgehende Zeit angerechnet.\n\nr\nnern\n\n. N Pr 4°\nDr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Bundesrichter Dr. Hübner\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert. .\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-25/1-str-50-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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