{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-17_1_StR_69_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"1 StR 69/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wowm..s\n\nNicht für die Amtliche Samlung! #0\n2266 101\n\nGesetz: StGB §§ 20 a, 44\n\nRechtssatzs Der Strafrahmen des § 20 a StGB gilt auch für\nversuchte Straftaten. Die Mindeststrafe von\neinem Jahr Zuchthaus darf nicht unter Berufun\nauf § 44 Abs 3 StGB unterschritten werden.\n\nIm Anschluß an RGSt 71, 155 BGH 2 StR 589/51\nvom 8, Januar 1952.\n\nAktenzeichen: 1 StR 69/56\nUrteil des BGH vom 17. Mai 1956 IG Nürnberg-Pürth\n\nTz Nanen des Volke3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Einstelier Wilholm R DB zus AB. ecvorc::\nam EB 1922 in OÖ; zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Verbrechen der gleichgeschlechtlichen\nUnzucht u.80\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Ver-\n\"handlung vom 15. Mai 1956 in der Sitzung vom 17. Mai 1956-\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr,Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ir\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November\n1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 1. Dezember\n1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n* PR am\n\nru\n\nDE E57 5 2)\n\nrn\n\nGründesz\n\nnn re en Be rn me\n\nDer Angeklagte ist im Jahre 1947 erstmals wegen Fir.\ngesetzten Verbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 7, 175 ae Nr 7,\n73 StGB zu nun Monaten Gefängnis und im Jahre 1951 wegen\n\nsechs Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, davon dreı !n Tat-\n\neinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begange.\nner, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Obgleich\nerst am 16. März 1954 aus der Strafhaft entlassen, hat er\nsich in der Zeit von Juni 1954 bis zu seiner am 9. Juni\n1955 erfolgten Festnahme abermals an sechs Jugendlichen,\ndavon fünf unter 14 Jahren, fortgesetzt unsittlich ver--\ngangen, Er ist durch das angefochtene Urteil wegen vier\nvollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 in Tateinheit teils mit vollendetem, teils mit\nversuchtem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 sowie wegen e:nes\nweiteren Verbrechens nach § 175 aNr 3 als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\n\nworden; außerdem hat das Landgericht die Sicherungsvervwar--\n\nrung gegen ihn angeoränet, Seine Revision rügt Verletzung\nsachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20 a, 42 e StGB.\nSie bleibt erfolglos. '\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt\nden Schuldspruch. Die Revision erhebt auch insoweit nur\ndie allgemeinsRüge, daß sachliches Recht verletzt sei.\nDas ist aber nicht der Fall.\n\nAuch der von der Revision im einzelnen angegrifflene\nStrafausspruch, insbesondere die Verurteilung des Ange--\nklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, und die\nAnoränung der Sicherungsverwahrung geben keinen Aniaß zur\nBeanstandung, Tas Landgericht weist mit Recht darauf hin,\ndaß der Angeklagte bereits drei Monate ra:h Verbüßung\n\nAa\n\nBE a a\n\nı\n\n1i\n\nseiner mehrährigen Freiheitsstrafe wiederum. und zwaxr zım\närıtten Mal in derselben Richtung — Verführung meist no\nnicht 14-jähriger Buben zu gleichgeschlechtlicher Unzush+\nstraffällig geworden ist und sich in ühler Weise an JTugmna\nlichen vegengen oder zu vergehen versucht hat, nachdem er\nsich zu diesem Zweck in ihr Vertrauen eingeschlichen haite,\nEs hebt den schweren seelischen Schaden hervor, den die\nJugendlichen durch das Verhalten des Angeklagten, den sie\nfür ihren Freund und Kameraden hielten, erlitten haben,\nDie Strafkammer führt die wiederholten Straftaten des Angeklagten auf einen durch Anlage und häufige Übung bedingten Hang zurück und kommt in Übereinstimmung mit dem von ik:\ngehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß auch in Zukunft und selbst nach Verbüßung der erkennten Strafe voi\nfünf Jahren Zuchthaus weitere gleichartige Straftaten erheblicher Art mit großer Wahrscheinlichkeit von ibm zu er\nwarten sind. Da auch die förmlichen Voraussetzungen des 5 &\n\nAbs 1 StGB erfüllt sind, können die Verurteilung des Ingeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und\ndie Verhängung der Sicherungsverwahrung gegen ihn aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Eine andere Haßnahme, die geeignet wäre, die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten zu schützen, ist nicht erkennbar,\n\nDas Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen;\nVerbrechens nach§§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 a Nr 3,.73 StGB\ngekommen ist, gleichwohl die im § 20 a Abs 1 StGB angedrcri®\nMindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus gilt. Der Senat\nschließt sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt\n71, 155 72, 3265 RG HRR 1939 Nr 1435) an, wonach der Stra\"\nrahmen des § 20 a Abs 1 StGB auch für versuchte Straftat!\ngilt und dis Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nıch?\nunter Berufung auf § 44 Abs 3 StGB unterschritten werden Ü*\n\n(ebenso BGH 2 StR 589/51 vom 8, Januar 1952). Ob die crisprechende Frage bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des als Gewohnheitsverbrechers abzuurteilenden\nTäters anders zu entscheiden wäre (vei RGSt 72, 326: 7%,\n44, 47; BGH 5 StR 287/52 vom 1%, März 1952 und 5 StR 113,32\nvom 24, April 1952), kann hier unerörtert bleiben, da die\nbeiden Fälle verschieden geartet sind. Eine versuchte Ver--\nfehlung ist gleichwohl eine Tat im Sinne des § 20 a StGB;\ndaß sie nicht zur Vollendung gediehen ist, betrifft den\näußeren Sachverhalt, Die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit dagegen gehört zur inneren Tatseite. Sie kann\neine andere Beantwortung der aufgeworfenen Frage rechtfer-\n\ntigen.\n\nTie Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.\n\nDr.Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\n. .ed.r ter\n\nram ar\n\nten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/1-str-69-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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