{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-17_1_StR_444_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"1 StR 444/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den\nder Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen\nwurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach N 56\nOWiG, sondern die einfache Beschwerde nach 304\nStPO gegeben. 19\n\n2, Gesetz; Gv@-§ 121\n\nRechtsgatzs Der Vorlegungspflicht steht nicht entgegen, daß .\ndie abweichende Entscheidung des andern Oberlandesgerichts von diesem nicht als ‚Rechtsbeschwerde-\n\nfür unzulässig erachtet hat.\n\nAktenzeiöhens 1 StR 444/55 Bayerisches\nBeschluß dä. BGH v. 17. Mai 1956 Oberstes Landesgericht\n\n1 StR 444/55\n\nBeschlußB_\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen den Metzger und Landwirt Johann E EEE aus Wem\nGEEEEEEB, Gemeinde VG ,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1956 beschlossen:\n\nDie Sache ist dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die von Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dingolfing vom 20. Juni\n1955 eingelegte Beschwerde vorzulegen, falls nicht\ndas Amtsgericht der Beschwerde abhilft.\n\n\"zündes _-\n\nDas Landratsamt Dingolfing hat durch Bußgeläbescheid\nvom 18. Januar 1955 gegen den Betroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 7 (Abs 5), 12, 35 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl I, 97) in Verbindung mit §§ 48 ff OWiG eine Geldbuße festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag vom 24. März 1955 auf gerichtliche\nEntscheidung hat das Imtsgericht Dingolfing wegen Fristversärmnis ’§ 54 Abs 2 OWiG) als unzulässig verworfen. Der Bersffene hat gegen diesen am 24. Juni 1955 zugestellten Bes:hlii des Amtsgerichts am 4. Juli 1955 Beschwerde einge-\n\nDas Bayerische Iberste Lardesgericht, dem die Aliten\nzır Entscheidung vorgelegt wurden, hält eine Rechtebeschwer.\nde im Sinne des § 56 Abs 1 OWiG für gegeben und bejaht s«i.\nne Zuständigkeit nach § 56 Abs 4 OWiG. Es sieht sich jedoch\nan der Behandlung der Beschwerde des Betroffenen","text_plain":"ge anne gähnrang n n yon\nP = 2\n1, Gesetz: owie 88 54, 56\n\nRechtssatz: Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den\nder Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen\nwurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach N 56\nOWiG, sondern die einfache Beschwerde nach 304\nStPO gegeben. 19\n\n2, Gesetz; Gv@-§ 121\n\nRechtsgatzs Der Vorlegungspflicht steht nicht entgegen, daß .\ndie abweichende Entscheidung des andern Oberlandesgerichts von diesem nicht als ‚Rechtsbeschwerde-\n\nfür unzulässig erachtet hat.\n\nAktenzeiöhens 1 StR 444/55 Bayerisches\nBeschluß dä. BGH v. 17. Mai 1956 Oberstes Landesgericht\n\n1 StR 444/55\n\nBeschlußB_\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen den Metzger und Landwirt Johann E EEE aus Wem\nGEEEEEEB, Gemeinde VG ,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1956 beschlossen:\n\nDie Sache ist dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die von Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dingolfing vom 20. Juni\n1955 eingelegte Beschwerde vorzulegen, falls nicht\ndas Amtsgericht der Beschwerde abhilft.\n\n\"zündes _-\n\nDas Landratsamt Dingolfing hat durch Bußgeläbescheid\nvom 18. Januar 1955 gegen den Betroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 7 (Abs 5), 12, 35 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl I, 97) in Verbindung mit §§ 48 ff OWiG eine Geldbuße festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag vom 24. März 1955 auf gerichtliche\nEntscheidung hat das Imtsgericht Dingolfing wegen Fristversärmnis ’§ 54 Abs 2 OWiG) als unzulässig verworfen. Der Bersffene hat gegen diesen am 24. Juni 1955 zugestellten Bes:hlii des Amtsgerichts am 4. Juli 1955 Beschwerde einge-\n\nDas Bayerische Iberste Lardesgericht, dem die Aliten\nzır Entscheidung vorgelegt wurden, hält eine Rechtebeschwer.\nde im Sinne des § 56 Abs 1 OWiG für gegeben und bejaht s«i.\nne Zuständigkeit nach § 56 Abs 4 OWiG. Es sieht sich jedoch\nan der Behandlung der Beschwerde des Betroffenen als einer\nRechtsbeschwerde und an der Entscheidung hierüber durch\nden Beschiuß des Kammergerichts vom 10. März 1954 (JR 1954,\n193) gehindert und hat die Sache nach § 56 Abs 5 OWiG, § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-\n‚gelegt. |\n\nIc\n\nDie Vorlegung ist zulässig und geboten.\n\nDas vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht ist\nder Auffassung, daß ein amtsgerichtlicher Beschluß, durch\nden ein Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entschei-Gung (§ 54 OWiG) wegen Frist- oder Formmangels als unzulässig verworfen wird, nur mit der Rechtsbeschwerde nach\n§ 56 OWiG angefochten werden könne. Diese Rechtsansicht -\nhat dasselbe Gericht schon früher zu § 83 WiStG 1949 ausgesprochen (Beschluß vom 10. Juli 1951, BayObIGSt nF Bd 1\nS 466). Demgegenüber vertritt das Kammergericht (JR 1954,\n193 und JR 1955, 431) die Meinung, daß in einem solchen\nFalle die einfache Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben sei,\nüber die das Landgericht zu entscheiden habe. Dem hat sich\nauch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in\neiner Stellungnahme vom 12. August 1954 (Nds.Rpfl. 1954,\n210) angeschlossen.\n\nDie Rechtsauffassungen des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts und des Kammergerichts fübren somit für den\nvorliegenden Tall zu einem abweichenden Ergebnis (vgl\n\nGHSt 7, 314). Der Vorlegungspflicht steht auch nisht entsegen, daß das Kammergericht in der erwähnten Entscheidung\n„nicht ais Rechtsbeschwerdegericht entschieden hat. Zwar\n\nzwingt erundsätzlich nur eine in einer Reyisionssache oder\nentsprechend in einer Rechtsbeschwerdesache ergangene abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zur\nVorlegung (BSH IM Nr 12 zu § 121 GVG@). Der Zweck des § 121\nihys 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern,\nwürde aber nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über\nüj.e wichtige Vorfrage, ob überhaupt das Rechtsmittel der\nRechtsbeschwerde und somit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, nicht durch Anrufung des Bundesgerichtshofs entschieden werden könnte. Weiter kann es für die Frage\nder Voriegungspflicht auch nicht darauf ankommen, daß schon\ndas Kammergericht in der sachlich gleichlautenden Rechtsfrage von der früheren Entscheidung des Bayerischen Obersten\nDendesgerichts vom 10. Juli 1951 (BayObL6St nF Bd 1 S 466)\nabgewichen ist; denn das Kammergericht prauchte die bei ihm\nanhängige Sache nicht vorzulegen, da die zu § 83 WiSt@ 1949\nergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nyor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\ndem 1, April 1952, erlassen wurde (BGHSt 6, 8). Außerdem würde selbst ein Verstoß des Kammergerichts die jetzige Vorlegungspflicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht\nberühren (vgl BGH NJW 1953, 181 Nr 5).\n\nIo\n\nIn der Sache ist der Auffassung des Kammergerichts\nund des Oberlandesgerichts Celle beizutreten.\n\nZunächst sind Wesen und Zweck der Rechtsbeschwerde\nins Auge zu fassen. Sie ist nach § 56 Abs 1 OWiG \"gegen die\nEntscheidung des Gerichts (§ 55\" zulässig. Aus dem gesetzlichen Hinweis auf § 55 OWiG folgt, daß nur die dort näher\nangeführten Entscheidungen mit der Rechtsbeschwerde anfechtvar sind- Nach § 55 kbps 5 Satz 1 OWiG entscheidet das Ge-\n„icht \"darüber, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten,\n\nEi\n\ntelzug kann aber nur eine Entscheidung eröffnen, die auf\n\ngeändert oder aufgeheben wird\", Hieraus ergibt sich zunächst,\ndaß Zwischenentscheidungen des Gerichts (z.B. ein AUSSEetZUNgS.\n\nbeschluß) nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden\nkönnen (vgl BayObL6St nF Bd 2 S 182, 184; OLG Stuttgart JZ\n3952, 184 zu § 57 WiStG; OLG Hamm JMBi ERW 1352, 182; 05\nOldenburg NJW 1953, 436 Nr 24), Dasselbe muß aber, wie das\nKammergericht und das Oberlandesgericht Celle zutreffend dargelegt haben, auch dann gelten, wenn das Amtsgericht den !ntrag auf gerichtliche Entscheidung (wegen Form- oder Fristmangels) els unzulässig yerworfen, also über ihn nicht sachlich entschieden hat. Das ergibt sich schon aus der Natur\nGer Rechtsbeschwerde; denn sie ist keine Beschwerde im üblichen Sinne, sondern ein besonderer Rechtsbehelf, der nach\nForm und Wesen der Revision angeglichen ist, Mit der Rechtspdeschwerde soll das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte besondere Verfahren und das hierbei anzuwendende\nsachliche Recht durch ein höheres Gericht, und wenn es die\nZinheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 56 Abs 5\noWiG, § 121 Abs 2 GVG), auch vom Bundesgerichtshof rechtlich überprüft werden können. Diesen besonderen Rechtsmit-\n\neinen zulässigen Antrag ergangen ist. Nur in diesem Falle\nhätte das Amtsgericht Gelegenheit gehabt, in seinem Verfahren und seiner Entscheidung die besonderen Vorschriften über\nOrdnungswiärigkeiten anzuwenden. Ob ein Antrag wegen Fristoder Formverstoßes mit Recht verworfen wurde oder nicht,\nbraucht hingegen nicht mit einer Rechtsbeschwerde nachgeprüft zu werden; denn hierbei treten keine vom allgemeinen\nVerfahrensrecht abweichenden Rechtsfragen auf; hieran wird\nsuch nichts dadurch geändert, daß die einzuheltende Frist\nim Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bestimmt ist,\n\nAber nicht nur der gesetzgeberische Zweck der\nRechtsbeschwerde, sondern auch eine sinngemäße Luslsgung\ndes Gesetzeswortlauts spricht für die Richtigkeit der\nRechtsonsicht des Kemrergerichts.\n\nDie Absätze 2 kis 4 des § 55 OWiG, auf den § 56 Ans i\nOWiG verweist, setzen einen zulässigen Antrag voraus. Für\nden Absatz 5 des § 55 OWiG kann insoweit nichts anderes gelten: Die amtsgerichtliche Entscheidung, durch die der Antras\nels unzulässig verworfen wird, kann nicht, wie das Bayerische\nOberste Landesgericht im Vorlegungsbeschluß meint (vgl auch\nBayObL6GSt nF Bd 1 5 466 f£ und BayObIiG NJW 1954, 1296 Nr 24),\ndeswegen als eine Entscheidung im Sinne des § 55 Abs 5 0Mie\naufgefaßt werden, weil sie sachlich nichts anderes als eine\nAufrechterhaltung des nicht rechtzeitig angefochtenen Bußgeldbescheides bedeute; denn die Aufrechterhaltung des Bescheides ist in einem solchen Falle nicht der Gegenstand der Entscheidung, sondern nur deren notwendige Folge.\n\nNicht verwerten läßt sich für die hier vertretene Ansicht allerdings die schon erwähnte nähere Bestimmung der\nmit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren \"Entscheidung des Gerichts\" in § 56 Abs 1 OWiG durch den Hinweis auf § 55 aa0.\nbenn dıe Entscheidung, die der Abs i dieser Vorschrift !m\nSinne hat, ist diejenige, die auf den Intrag gemäß § 54 OWiG\nergeht; diese kann aber eine Entscheidung über seinen sachlichen Inhalt oder auch eine solche über seine Förmlichkeiten\nsein (§ 54 Abs 2). Mit dem Hinweis auf § 55 OWiG umfaßt daher § 56 Abs 1 aa0 - dem bloßen Wortlaut nach - auch einen\nBeschluß, durch den der nach § 54 OWiG gestellte Intrag als,\nunzulässig verworfen wird. D&s läßt sich nicht schon damit\nentkräften, daß dieser Fall in dem Abschnitt über die gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung (8§ 58 ff OWiG) pesonders erwähnt ist, und zwar in einer Vorschrift (8 62 OWiG),\ndie im äußeren Aufbau des Gesetzes der allgemeinen Bestimmung über äie Rechtsbeschwerde (§ 60 OWiG) nachfolgt. Denn\ndadurch ist dieser Fall der in § 60 vorgesehenen Regel\nnicat entzogen. Neben ihm steht in derselben Vorschrift\n’§ 82 OWig) auch der andere Fall, bei dem die Überpitfung\nzu er Feststellung führt, \"daß eine Ordnungswidrigkeit vor-\n\nliegt\". Ein solcher Beschluß unterliegt als eine Sachentschei_\ndung jedoch zweifelsfrei der Rechtsbeschwerde nach § 60 OWig,\nvie ferner die Begründung zu § 83 des Entwurfes eines Gesetzeg\nzur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Drucksachen 1948\nNr E76 des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaf*tsgebiste\nS 965, 998) und die Begründung zu dem entsprechenden 8 57 Gss\nEntwurfs eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( Bundestagsärucksache I. Wahlperiode Nr 2100 S 25) ergibt, hat § 62 OWiq\nnur die Bedeutung einer (im Zusammenhang mit 8 65 Abs 2 OWie\n\nzu verstehenden) Klarstellung dahin, daß es - im Falle eines\n\nZuständigkeitsstreits gemäß 8 58 OWiG nach dessen rechtskräftiger Erledigung - \"beim Bußgeläverfahren sein Bewenden\" hat.\n\nAuch sonst ist der Entstehungsgeschichte Ausdrückliches zu der vorgelegten Frage nicht zu entnehmen (vgl Begründung zum Regierungsentwurf aa0 S 24; Niederschriften über die\nVerhandlungen des Bundestags I. Wahlperiode 133. Sitzung S\n5158/5159; 196. Sitzung S 8456/8458). Daß die in 8 83 WiStG\n1949 (vgl auch § 87 das.) für die Zulässigkeit Ger Rechtsheschwerde vorgesehene Einschränkung, es müsse sich um\n\"Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\" handeln, in\ndas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht aufgenommen worven ist (Regierungsentwurf aa0; Änderungsvorschläge des Bundserats Anl 1 zur Drucksache Nr 2100 S 6 Nr 18; Verhandlungen\ndes Bundestags I. Wahlperiode 196. Sitzung S 8458) spricht\nnicht gegen die vom Senat vertretene Ansicht. Mag die frühere Regelung auch im allgemeinen zu der Folge geführt haben,\ndaß die Rechtsbeschwerde in Fällen der hier in Rede stehenden Art unzulässig war, so kann doch nicht geschlossen werden, nunmehr sei die Rechtsbeschwerde das allein zulässige\nBechtsmittel. Denn ihrem Wesen nach iiegt die hier zu beantwortende frage, ob nur Sachentscheidungen oder auch solche\nüssr die Förmlichkeiten des !rntrags aus % 54 OWiG der Kechtebeschverde wuteriiegen, auf ganz anderem Gebiet. Das aliss\n1ä»t sich eher im Sinne der hier vertretenen Znsicht dahin\n\n- Tr\n\ndeiten, daß die Unterlagen über die Entstehungsgeschichta\ndes Gesetzes zu diesem Punkte schweigen.\n\nDagegen wird die Rechtsauffassung des Senats durch\nden Umstand gestützt, daß durch die §§ 54 ff OWiG der Rechtsmittelzug im Bußgeldverfahren nicht erschöpfend geregelt\nist. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist freilich entgegengesetzter Auffassung, Dem kann jedoch nicht zugestimmt\nwerden.\" Vielmehr bleibt - wofür § 55 Abs 2 OWiG einen Hinweis gibt - im Bußgeldverfahren auch für andere Rechtsmittel im Sinne der StPO Raum. Das hat das Bayerische Oberste\nLandesgericht selbst in seinem Beschluß vom 28. August 1952\n(BayObL6St 1952, 182, 183; vgl auch den zum Abdruck bestimmten Beschluß BYReg 1 St 150/1954 vom 15. März 1955; ferner\nBWReg 1 St 82/1955 vom 7. Februar 1956) mit rechtlich zutreffenden Gründen ausgesprochen (zustimmend auch Schwarz\nStPO 18, Aufl § 55 OWiG Anm 2 A; Dallinger, Nachtrag zur\nStPO 1952 § 55 OWiG Anm 2 Abs 2), Im Vorlegungsbeschluß\nist allerdings jene Entscheidung vom 28, Zugust 1952 nicht\nsrwähnt. Sie behandelt die Möglichkeit der Anfechtung eines\nBeschlusses, in dem sich das angerufene Gericht im Bußgeldverfahren für unzuständig erklärt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt in jenem Falle mit Recht die einfache Beschwerde nach § 304 StPO für gegeben. Dasselbe muß\naber auch gelten, wenn — wie hier — ein Beschluß angefochten wird, durch den der Antrag als unzulässig verworfen worden ist; denn beide Fälle sind insofern gleichgeartet, als\ndas Gericht die erstrebte sachliche Überprüfung des angefochtenen Bußgeldbescheides ablehnt, während der Beschweraeführer mit seinem Rechtsmittel dieses einer Sachentscheidung im Wege stehende Hindernis gerade ausräumen will.\n\nDie Rechtsansicht des Senats wird dadurch bestätigt,\nda2 gegen amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahran einerseits in § 47 Abs 2 - 4 OWi@ (durch Nichtanführung\ndes § 56 das.) die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen, ander-\n\nseits in § 42 Abs 3 OWiG ausdrücklich die (einfache) Beschwer\nde und in § 69 Abs 1 aa0 die sofortige Beschwerde gegeben ist,\nsowie dadurch, daß auch § 35 Abs 1 Satz 3 OWiG gegen die dort\nin Betracht kommenden gerichtlichen Entscheidungen den Rechts.\nmittelzug nach der Strafprozeßordnung eröffnet, Wohl betreffen diese Fälle nicht den Bußgeldpescheid selbst, sondern nur\nibm vorausgehende oder naclıfolgende Entscheidungen. Sie lassen\naber -— zumal im Zusammenhalt mit der Zuständigkeitsregelung\ndes § 74 Abs 3 OWiG - das Anliegen des Gesetzes erkennen, andere als Sachentscheidungen der Überprüfung im Wege der\nRechtsbeschwerde als deren Wesen fremd fernzuhalten.\n\nDer Hinweis des Bayerischen Obersten Tandesgerichts,\ndaß auch in den Fällen des § 412 StPO (im Wege der Sprungrevision nach § 335 StPO) und des § 329 StPO Entscheidungen\nrein förmlichen Inhalts dem Revisionsgericht zur Nachprüfung\nunterbreitet werden können, kann keine anderslautende Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage rechtfertigen-\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist, wie auch das Kammergericht bereits angenommen hat, nicht die sofortige, sondern\ndıe einfache Beschwerde. Bedenken bezüglich der Ungewißheit\nder Rechtskraft des Bußgeldbescheides (vgl § 65 Abs 1 OWiG)\nkönnen sich hieraus nicht ergeben; denn ebenso, wie ein mit\nder Revision anfechtbares Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird und die Einlegung des Rechtsmittels nach Ablauf der Frist die Rechtskraft des Urteils nicht\nperührt (vgl RGSt 53, 235 £), wird auch der Bußgeldbescheid\nmit Ablauf der Antragsfrist (§ 54 Abs 2 OWiG) rechtskräftig;\ndie verspätete Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der hierüber ergehende Beschluß des Amtsgerichts und\ndie nach dem Gesagten dagegen mögliche einfache Beschwerde\nändern an der eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheides nichts. Insofern ähnelt das Verfahren dem Anfechtungssrfehren bei gerichtlichen Strafbefehlen und Strafverfügungen; auch dort tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Zinspruca”\n\n. 1:\n\nfrist ein (§§ 410, 413 Abs 4 StPO) und wird durch die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs, dessen Verwerfung als\nunzalässig und die Anfechtung dieses Beschlusses mit dem\nRechtsmittel der einfachen Beschwerde nicht berührt.\n\nDie Zulassung der cinfachen Beschwerde erscheint auch\nsachgerecht: Der Beschwerdeführer kann das Rechtsmittel\nselbst einlegen und braucht sich nicht vertreten zu lassen.\nVor allem aber wird ihm nicht die Möglichkeit entzogen, die\nEntscheidung in tatsächlicher Richtung nachprüfen zu lassen.\nGerade bei einer Verwerfung wegen versäumter Frist kann regelmäßig nur eine tatsächliche Überprüfung zum Erfolg führen. Rechtsfragen werden in solchen Fällen nur selten auftreten. Bei einer Verwerfung wegen eines Formverstoßes konmmen zwar auch Rechtsfehler vor. Die Entscheidung darüber\nkann aber auch dem Landgericht als Beschwerdegericht überlassen werden, Es besteht kein Bedürfnis, hier zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Rechtsheschwerde zuzulassen.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist daher, wie folgt, zu\nentscheiden»\n\nGegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den\nder Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung\n(8 54 OWiG) als unzulässig verworfen wurde, ist nicht die\nRechtsbeschwerde nach § 56 OWiG, sondern die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. Über sie hat das Landsericht zu befinden, falls ihr das Amtsgericht nicht abhilft.\n\nBie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nft\n\n- 10 -\n\nVerfolgungsverjährung kommt nicht mehr in Betracht,\nda nur noch die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtskraft (vgl oben) klarzustellen ist. Lediglich vorsorglich\nwird bemerkt, daß die nach § 14 OWiG laufende Verjährungsfrist von sechs Monaten durch richterliche Handlungen des\nVorsitzenden des erkennenden Senats vom 29. November 1955\nund il. Februar 1956 unterbrochen worden ist (vgl § 14 S 4\nOWiG in Verb. mit § 68 StGB sowie BGHSt 4, 135).\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/1-str-444-55","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/1-str-444-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.457666+00:00"}}