{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-15_1_StR_55_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"1 StR 55/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berichtigung falscher Angaben gemäß § 158 StGB\nund berufliche Schweigepflicht des Rechtsanwalts.\nVereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art 3\nGG).","text_plain":"2267 012 a\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nDs ru rn .-_-—- ir\n\nGesetz; StGB ‘§ 158, 300.\n\nRechtssatz: Berichtigung falscher Angaben gemäß § 158 StGB\nund berufliche Schweigepflicht des Rechtsanwalts.\nVereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art 3\nGG).\n\nAktenzeichen: 1 StR 55/56\nUrteil des BGH vom 15. Mei 1956 1G Freiburg im Breisgau\n\n1_StR 55/56\n\nIm Na men des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden hechtsanwalt Dr. Karl DB men aus FE in\nDOEEEEED. zevoren am EEE 1914 ir Cu (Kreis\nVe) ,\n\nwegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichtsr Martin\nBundesrichter !r. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat rt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. November 1955\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun But tee re a rn an\n\nDer Angeklagte war durch das Urteil des Lanägerichts\nFreiburg im Breisgau vom 19. Juni 1954 der Beihilfe zur\nuneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung\nschuldig gesprochen und deswegen zu Grei ilIonaten- Gefängnis\nverurteilt worden. Auf seine Revision wurde der Schuldspruch\ndurch das Urteil des erkennenden Senats vom 14: Juni 195\n- 1 StR 129/55 - dahin geändert, daß der Angeklagte nur\nwegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt\nist. Im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nwurde das Urteil aufgehoben und äie Sache insoweit an das\nLandgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil\nist der Angeklagte wiederum zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nSoweit er mit der - hierzu nicht näher ausgeführten -\nRevision das Ziel vurfolgt, freigesprochen zu werden, ist\ndas Rechtsmittel unzulässig. Der Schuldspruch wegen Beihilfe\nzar uneidlichen Falschaussage ist rechtskräftig. Die mit\nder Revision erstrebte Anwendung des § 158 StGB könnte nicht\nzum Freispruch führen (§ 260 Abs 4 Satz 2 StPO),\n\nZum Strafausspruch ist die *evision unbegründet,\n\nDer Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß das\nLandgericht - anders als in dem Urteil vom 19. Juni 1954 -\njetzt den § 158 StGB nicht angewendet hat, weil der Venat\nin dem Urteil vom 14. Juni 1955 darauf hingewiesen hat, daß\nnach der Rechteprechung des Bundesgerichtshofs § 158 StGB\ndem Gehilfen nur zugute kommt, wenn er die falsche Aussage\ndes Haupttäters rechtzeitig an zuständiger Si’elle berich-\n\nun.\n\nausdrücklich, 80 doch sinngemäß festgestellt, daß der Ange-\n\n- 3\n\ntigt (BGHSt 4, 172, 179), An diese Rechtsauffassung war das\nLandgericht allerdings nicht durch § 358 Abs 1 StPO schlecht\ngebunden. wie es irrtümlich meint. Denn § 358 Abs 1 SıFO\nbindet den Tatrichter nur an die rechtliche Beurteilung\ndes Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Urteils\nzugrunde liegt, aber nicht an einen Hinweis auf Lechtepreechung\nzu einem anderen Gegenstand- Indes beruht das Urteii nicht\nauf diesem (vom Angeklagten übrigens nicht ausdrücklich gerügten) Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat, wenn schon nicht\n\nklagte die'Falschaussage des Haupttäters nicht ..selbst berichtigt hat. ‘Demnach hat sie den’ § 158 StGB zu Recht\nnicht angewendet. Ob sie etwa, hätte sie sich nicht durch\n§ 358 Abs 1 StPO gebunden gefühlt, dem Angeklagten wiederum eine Strafmilderung nach § 158 StGB hätte zugutekommen lassen, kann außer Betracht bleiben; auf die\nvechtsirrige Anwendung einer Gesetzesvorschrift+t hat der\nAngeklagte keinen Anspruch (vgl BGH 3 StR 85/51 vom 25. Oktober 1951 - S5 - ). Ersichtlich folgte die Strafkammer\naber auch ohnehin der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie ihr Hinweis darauf ergibt, daß diese ihr\nerst nach dem Urteil vom 19. Juni 1954 bekannt geworden\nist. Sie hat demnach auf Grund eigener Prüfung nunmehr\n\n§ 158 StGB, der Rechtslage entsprechend, außer Anwendung\ngelassen: u\n\nDamit verstieß sie nicht, wie die Revision meint, gegen\nden Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art 3 Abs 1).\nDer Angeklagte irrt in der Annahme, ein Rechtsanwalt, der\nsich der Beihilfe zu einer der in § 158 StGB genannten Straftaten schuldig gemacht hat, sei ganz allgemein durch seine\nSchweigepflicht an der Berichtigung der falschen Angaben\ndes Haupttäters gehindert und deshalb schlechthin von der\nVergünstigung ausgeschlossen, die jene Vorschrift gewährt.\nNur die unbefugte Offenbarung eines fremien Geheimnisses\n\nist dem Rechtsanwalt verboten, wenn es ihm in dieser seiner\nEigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist (§ 300 StGB).\nUnbefugt in üjesem Sinne handelt er jedoch nicht, wenn er\nseine eigenen Belange sachgemäß nicht anders wahren kann\n\nals durch Offenbarung eines ihm vermöge seines Berufes anvertrauten oder sonst bekannten Geheimnisses seines Auftraggebers (vgl BEHSt 1, 366 f). Dessen Interesse, daß der\nAnwalt über seine Straftat schweige und er so der Strafverfolgung entgehe, kann nicht höher veranschlagt werden als\n\ndas Interesse des Anwalts, wegen der eigenen Beteiligung an derselben Tat durch deren rechtzeitige Bekanntgabe bei zuständiger Stelle gemäß § 158 StGB Strafmilderung oder Straffreiheit zu .erlangen; erst recht nicht höher als die Interessen\nder Allgemeinheit und des von der Straftat Betroffenen, daß\naus dieser keine weiteren Folgen und Nachteile entstehen.\nDaher tritiw auch die Forderung der Rechtspflege an den Anwalt, daß er über beruflich ihm anvertraute oder bekannt\ngewordene fremde Geheimnisse Schweigen bewahre, bei solchen\nInteressenwiderstreit zurück. War hiernach der Angeklagte\ndurch seine anwaltliche Schweigepflicht nicht gehindert,\n\ndie uneidliche Falschaussage des Haupttäters gemäß § 158 StGB\nzu berichtigen, so tritt üle Frage eines Verstoßes gegen\n\nArt 3 GG nicht auf. Es karn daher auch auf sich beruhen,\n\nob der Angeklagte von seinem Auftraggeber, dem Haupttäter,\n\nzu der Berichtigung nicht überhaupt ermächtigt worden war:\nNach den Teststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nhatte auf sein Zureden jener sich bereit erklärt, \"zusammen\nmit ihm zum Gericht zu gehen und äie Berichtigung anzubringen\".\n\nDa auch sonst kein Rechtsfehler in dem Urteil ersichtlich ist, das Landgericht ferner eine gleich hohe Strafe\nausgesprochen hat wie ursprünglich, also auch § 358 Abs 2 StPO\n\nbeachtet ist, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.\n\nDr: Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-55-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-55-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.181085+00:00"}}