{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-15_1_StR_157_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"1 StR 157/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L/\nP} \" ! “ ge\nIF S\n157/56 E\nTe own L\n|\nI\nIm ‚Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maschinenbauer Albert K EEE aus ONE\n(LO) ; dort geboren am GERD 1922, zur Zeit\nin Untersuchungshaft, . on\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. . EUTEE\nE %. &n ii\nLaer\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\näer Hauptverhandlung vom 15. Mai 1956 in der Sitzung\nom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin n.\n\nBundesrichter Lr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger R\nals beisitzende Richter, A\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals YVertreter der Bundssanwaltscha?ft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Eecht erkannt:\n\nDis kevision des Angeklagten Albert gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 24, November 1955 wird\n\"erwor?er mir der Maßgate, iaß der Beschwerdeführer - bezägl-ch der Diets;ähle unter der. kückfallsToraussetzungen -\nund der Yıtangeklagte Ictnar KGB je «=ger. schweren\nDiebs5ahls !n drei Fällen. wegen eires \"rersuchten schweren\n\nDiebstshls, wegen Dlebstakis in scht Fäller und wegen Betzuss in fünf Füllen, ler Beschwerdefiihrer eußerden wegen\n\neınes weiteren Dızebstahis erurteil; sind.\n\nLer Angeklagte Albert; FÜ Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ragen.\n\n(5 ara +\n\nDie seit dem 25. November 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach der Urteilsformel iet der Angeklagte Albert Kg\nunter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher \"wegen mehrfachen, teils einfachen, teils schweren, teils versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer\nGesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren Zuchthaus\" verurteilt. Die\nUrteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten Albert KR such noch wegen Betrugs in fünf Fällen\nGefängnisetrafen ausgesprochen und diese in die Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus einbezogen hat. Das Landgericht ;\nhat dem Angeklagten Albert Kg die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, ihm die Erlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein eingezogen und ausgesprochen, daß die Verwaltungsbehörde ihm\nlebenslänglich keinen neuen Führerschein erteilen darf.\n\nDie Strafkammer hat ferner gegen Albert KB die Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nIn sämtlichen Fällen - abgesehen von dem Diebstahl u\neines Motorrollers (Fall I 3 der Ürteilsgründe) - hat das\nLandgericht den Bruder des Albert MW, den mitangeklagten Kraftfahrzeugschlosser Lothar Kb, unter Freisprechung im übrigen als Mittäter verurteilt, Er hat kein Rechtsmittel eingelegt.\n\nDer Angeklagte Albert KB ficht die Entscheidung\n- wie die Revisionsschrift ergibt, soweit er verurteilt\nist - im vollen Umfang an. Er rügt die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Rüge einer Verletzung des § 136 a StPO greift\nnicht durch. ‚\n\n.\n» 0.\n\nBei der am 21. Mai 1955 erfolgten polizeilichen Vernehmung bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur last\ngelegten strafbaren Handlungen (Bd I AS 61 ff). Vor dem\nAmtsgericht räumte er am 21. Mai 1955 einige Diebstähle\nein, andere stellte er in Abrede (Bd I AS 71 ff). E\nist richtig\" daß der Angeklagte sich die Unterzeichnung\nder tiber diese’ Vernehmung aufgenommenen Niederschrift\nvorbehielt. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch selbst\nnicht, auch nicht in seiner eigenhändig” geschriebenen\nVerteidigungsschrift vom 25 April 1956, daß der vernehmende Richter in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt habe.\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters angreift, sind die Rügen unzulässig\n\n(§§ 261 337 StPO). Die Peststellungen sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen; die u\nBeweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, keine Wider- £\nsprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder, re\ngemeine Erfahrungssätze. “\n\n*\n.' 3\n\n..\n‘.\nNs\n\n3.) Die Fälle 10 und 11 des Eröffnungebeschlusses\n(Fälle I 4a, 9 des Urteils) waren Gegenstand der Hauptverhandlung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.\nDer Eröffnungsbeschluß wurde verlesen; die Angeklagten\nwurden befragt, ob sie wtwas auf die Beschuldigung erwidern\nwollen; sie erklärten sich zur Sache. Dem Beschwerdeführer\nstand es frei, in der Hauptverhandlung die ihm erforderlich\nerscheinenden Pragen an seinen Bruder Lothar richten zu\nlassen und entsprechende Beweisamträge zu stellen,\n\n-5-\n\n4.) Die Bescheinigung der Frau Regina Su (Bd IT As\n793) ist nach der Sitzungsniederschrift nicht in der Hauptverhanälung verlesen worden. Das Schriftstück kann sich aber\nnach seinem Inhalt auf keinen der den beiden Angeklagten\n\nzur Last gelegten vollendeten Diebstähle beziehen. Denn die\nBescheinigung, nach der Lothar KB \"heute\" eine Kuh von\nFrau SEND gekauft hat, ist am 16. Mai 1955 ausgestellt.\nAn diesem Tage entwendeten die Brüder KM ir veguuiiiiuh\nein Rind (Fall I 7a des Urteils), das nach der Feststellung\ndes Landgerichts bei den Käufern sichergestellt und dem ' u\nEigentümer Kilian Bi zurückgegeben werden konnte. Die’: .'\nübrigen vollendeten Viehdiebstähle sind vor dem 16. Mi 3 \"i..\n1955 begangen. u\n\n5.) Auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei in\nseiner Verteidigung beschränkt worden, weil er daran\ngehindert worden sei, bei der Firma Sch und LER nach\nden Geschäften seines Bruders Lothar mit dieser Firma\nanzufragen, ist unbegründet. Den Brief, den die Strafkammer nicht zur Beförderung zugelassen hat, hat der.\nBeschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung geschrieben (Bd II AS 949).\n\nII. Die Sachrüges :\n\n1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Fälle von Dieb- . Vase\n\nstahl und Betrug rechtlich nicht zu beanstanden. Eine ENES NR\n\nfortgesetzte Tat liegt entgegen der Auffassung des Be-' „el Br\nschwerdeführers nicht schon dann vor, wein ein Täter in\n. Zukunft eine größere Anzahl gleichartiger strafbarer +\nHandlungen begehen will; nach der ständigen Kechtsprechung‘ ;\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z2.B» Behst 1,\n\n.\n\nPr .\nrt\n\n‘ ie\n\nr..\n0\nR\nx\n\n.\n.\nPe ee Vz\n’\na er\n\n..\n\nT\nS, ” -\nw.,\n\n.\nun\nnr\n.r\nse.\n.\n\nnn\nno.\n\ner\n%\n\n — | .. .-\n\n- o_mer\n\nm ..\n\n‘des Ladens und wegen des Einsteigens als schwerer Dieb-\n\n313, 315) setzt die fortgesetzte Tat einen einheitlichen\nGesamtvorsatz voraus;\n\n2.) In den Fällen I 1 a (Begmp) und 1 11 (va)\n\nist das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens im Sinne\ndes § 243 Nr 7 StGB ausreichend festgestellt. Im Falle\nI 2a (Be) Hrach Aldert KM zur Nachtzeit gewaltsam\neinen Laden an dem Stallgebäude auf; er stieg dann in den\nStall ein unä öffnete die Tür von innen, worauf Lothar\nKap Gen Stall betrat und eine Kuh entwendete. Wenn\nLothar KB den Stall heimlich betreten hat, liegt das\nTatbestandsmerkmal des Einschleichens im Sinne des 8 243\nNr 7 StGB vor (z.B. RGSt 55, 1705 73, 9 £), und zwar auch\nbei dem Beschwerdeführer, dem als Mittäter dieser Tatbeitrag seines Bruders zuzurechnen ist. Indessen kann dahingestellt bleiben, ob das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens in den Urteilsgründen ausreichend dargetan ist; denn\njedenfalls ist die Straftat schon wegen des krbrechens\n\nstahl zu werten (§ 245 Nr 2 StGB).\n\n3.) Auch in den übrigen Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch.\n\n4.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a StGB ist\nzwar knapp, aber ausreichend begründet. Das Landgericht wen\nAurich hat bereits am 9. Februar 1951 gegen den Angeklagten |\nAlbert KB auf Sicherungsverwahrung erkannt. Die Vortaten .\nsind in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht näher erörtert. Die Würdigung des Beschwerdeführers als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers wird aber jedenfalls,\ndurch § 20 a Abs 2 StGB getragen. Albert Ki wurde am\n\n16. Dezember 1953 aus der Sicherungsverwahrung bedingt entlassen Trotzdem hat er, wie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, aus verbrecherischem Hang erneut\neine Reihe schwerer Straftaten begangen. Die Anordnung der\nSicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch 1äßt auch im übrigen keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\n5,) Nach alledem ist die Revision des Beschwerdeführers\nzu verwerfen.\n\nErforderlich ist jedoch eine Ergänzung des Urteils-\n\nsatzes hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in s\nfünf Fällen. Diese Straftaten, für die das Landgericht i\nEinzelstrafen festgesetzt und in die Gesamtstrafe einbezogen hat, sind auch in die Urteilsformel aufzunehmen. ;\nDiese ist ferner hinsichtlich der Entscheidung in den\nDiebstahlsfällen entsprechend der Bestimmung des § 260 ;\nAbs 4 Satz 1 StPO zu fassen.\n\n-8-\n\nGemäß dem Grundgedanken des § 357 StPO hat sich\ndie Berichtigung des Urteilssatzes auch auf den Mitan-\n\ngeklagten Lothar KB zu erstrecken.\n\nDr. :Hörchner Mantel Mertin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-157-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-157-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.157048+00:00"}}