{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-15_1_StR_130_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"1 StR 130/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ww ur en x\nI\n\n1 StR 130/56_ 23€6 006\n\nOn\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg 5 Em zus N (OU)\ngeboren am EEEEED 1925 ir ru, in anderer Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall u-.\n\nhat der 1, Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgericht srat U)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nd ustizangestellter mn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; in\n\nD AuNn\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz)\nvom 7. Februar 1956 wird verworfen.\n\nDer \"Beschwerdeführer hat- die: Kosten ‘des: Rechts-.\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwg.\n\na\n\nDer Angeklagte ist wegen zwei Verbrechen des Diebstahls im Rückfall und wegen zwei Verbrechen des Betrugs\nim Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Konaten\nGefängnis unä zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er\nin zwei Fällen ihm nicht gehöriges Holz aus dem Walde abfahren ließ und an gutgläubige Dritte verkaufte.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und\n‚sachlichrechtlicher Vorschriften: Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Als unbegründet erweisen. sich die Verfahrensrügen\ndes Beschwerdeführers. '\n\n1. Soweit der Angeklagte beanstandet, daß das Amtsgericht Traunstein seinen Antrag, ein dort schwebendes\nVerfahren mit der vorliegenden Sache zu verbinden, rechtsirrig als unzulässig abgelehnt habe, scheitert die Rüge\n\nen\n\nschon daran, daß kein Rechtsverstoß des erkennenden Gerichts\n\nbehauptet wird. ‘Seinen: ursprünglich bei der Strafkamner\ndes Lanägerichts Weiden gestellten Antrag auf Verbindung,\nbeider Strafsachen hat der Angeklagte ‚später ausdrlicklich zurückgenommen. re 0 u .\n\n2. Bntgegen der Meinung des Beschwerdeführers war\ndas Landgeriöht Weiden sowohl nach § 7 StPO als auch\nnach, § 8.StPO zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache örtlich zuständig. Diese Rechtslage _\nwürde nicht aadurch berührt, daß das Verfahren nach 8 13\nAbs 2 StPO mit dem beim Amtsgericht (Schöffengericht)\nTraunstein anhängigen Verfahren hätte verbunden werden\nkönnen.\n\nEr\n\nir\nnen\n\n\"jet\n\nauf die \"Offenkunäigkeit des Sachverhalts! und sein Ge- |\n‚ständnis die Strafkammer ersucht hat, auf die Vernehmung\n\nu angeklagt war; göständig: Bei.\n\n- 3.\n\n3. Die Sitzungsniederschrift vom 7: Februar 1956 enthält keinen Vermerk, daß die Niederschrift über die oolizeiliche Vernehmung des Zeugen KW in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die gegenteilige Darstellung der\nRevisiön scheitert an der unbedingten Beweiskraft der\nSitzungsniederschrift (§ 274 StPO).\n\nAuch, die Behauptung, der Angeklagte habe erst auf die\nim Urteil nicht eingshaltene Zusicherung des Gerichts hin,\ndaß seine Einlassung zur inneren Tatseite der ihm vorgeworfenen Betrugsiaten als wahr unterstellt. werde, auf die\nVernehmung der vorgeladenen und erschienenen Zeugen ver-.\nzichtet, Tindet in der Sitzungsniedörschrift keine Stütze.\nIhr steht überdies die Feststellung in den 'Urteilsgründen\nentgegen, daß: die Sachverhaltsschilderung auf dem glaubwürdigen: Geständnis des Angeklagten beruht. Hiermit stimmt\nüberein, daß sich der Angeklagte schon mit seinem an das\nlandgericht Weiden gerichteten Schreiben vom 27. Oktober\n1955 im Falle Kg als schuldig bekannt und mit Rücksicht\n\nvon ‚Zeugen zu verzichten. Im November 1955 hat der 'Be-\n\nschwerdeführer. darüber hinaus‘ zur Niederschrift ‚des Vr- a\nkundsbeanten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traun- |\nstein erklärt, üaB er ‚an allen ‚Fällen, derentwegen er bei\ndem Schöffengericht Traunstein und dem Landgericht, Weiden\n\n\"Bei diesem Sachstand ist nicht ersichtlich, ‚inwiefern\ndie von der Revision’ angeführten Vorschriften der 88 136 8)\n244 Abs 2, - 250 und. 251 StPO verletzt sein sollen. Die in\ndiesem Zusammenharig weiter aufgestellte Behauptung, daß\nim angefochtenen Urteil der Sachverhalt nicht richtig dargestellt und verwertet sei, stellt sich als unzulässiger\nAngriff auf die Feststellungen des Matrichters dar (vgi\n$-337 StPO).\n\n-h-\n\n4. Durch Verfügung vom 13. Dezember 1955 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt WB in Weg als Verteidiger beigeordnet worden. Mit Schreiben vom 19. Januar\n1956 hat der Beschwerdeführer beantragt, die auf den\n7. Februar 1956 angesetzte Hauptverhandlung auf einen\nspäteren Zeitpunkt zu verschieben. Unter dem 25. Januar\n1956 hat auch Rechtsanwalt VOREEEER um Verlegung der\nHauptverhandlung ärsucht, weil, der verhaftete Angeklagte\nvoraussichtlich erst wenige Tage: vor den 7. Februar 1956\nnach Weg überstellt und infolgedessen ‚keine ausreichende\nGelegenheit zur mündlichen Unterrichtung des Verteidigers\nmehr haben werde; Der Versitzende der. Strafkanmer hat\ndie beiden Verlegungsamträge 'agelohnt: nn .\n\nwrr\nZu. Unrecht sieht die Revision; ‚hierin einen Verstoß\n\n\"gegen die § 8 137 bis. 148, 338178 siBp. Der. Angeklagte ist\n\nam Morgen des 31. Januar 1956 im Tandgeriehtsgefängnis\nWorin eingetroffen. Sein Pfläichtverteidiger ist noch\n\nam gelben Tage hiervon’ benachrichtigt worden; Der Beschwerdeführer \"hatte also noch eine Woche Zeit, sich mit seinem\nVerteidiger zu begprechen. In der Hauptverhand]jung, ist\n\nein Antrag auf, ‚Verlegung ( des Termins \"überdies’ Atcht, mehr.\n\ngestellt worden:\n\nDie Benkuptyhg der Revision,“ ein vom Angeklagten Bewählter Verteidiger habe die Verlegung der ‚Räuptverhand-Jung beantragt. und nach der Ablehnung diesas' ‘Antrags die\nVerteidigung niedergelegt; kann auf sich beruhen, da dem\n‚Angeklagten | ein } Pflichtverteidiger ‚Zur Seite sband Wer,\n\noben).\n5. Schließlich ist auch nicht ein Verstoß | gegen Art 3,\n\n103 GG ersichtlich, den der, Beschwerdeführer. in seiner zur .\n\nNiederschrift der Geschäftsstelle des Antsgerichts Traunstein\n\nerklärten Revisionsbegründung behauptet.\n\nA R\n\nPERF SE\nTE :\n\n72\n\neier\n\nrad\n\nPRIR BEP \"\nTE he\n\nEEE a he a\n\nnn m mn an\n\na 2 un\n\nVE TIER ABA ae Te naar\n\nBe\nBE a nr\n\narg\n\nverhalts als Betrug im Rückfall und Diebstahl im Rückfall\n\\ läßt keinen Rechteirrtum erkennen. .\n\n“ zollendet. Der Erwerb des Eigentums durch die spätere, Ver#..\n\n‚in. Geld zu leisten.\n\n-5 _-\n\n;\n\n6. Soweit der Angeklagte in einer privatschriftlichen Eingabe vom 26. kärz 1956 weitere Einwendungen\ngegen das Verfahren erhebt, kann er schon mangels Währung\nder im § 345 Abs 2 St) vorgeschriöbenen Form nicht\ngehört werden. 2\n\nII. Auch ‚der Sachbeschwerde ist kein Erfolg beschieden.\n\n-: 1. Die rechtliche Würdigung dos festgestellten Sach-\n\nIn Falle AT. 1 entfällt der Tatbestand des Betrugs zum\nNachteil der Firma | nicht deshalb, weil: diese nach\nder Behauptung der Revision das von.dem Angeklagten angekaufte Holz alsbald zu Tolzwoils verarbeitet und deshalb\nEigentum an der gestohlenen Sache erworben hat (§ 950 BGB).\nEntscheidend ist allein, daß die Firma im Zeitpunkt der\nvertragsmäßigen Übergabe des Holzes an diesem kein Eigentum erwarb (§ 935 Abs 1 BGB) und deshalb trotz ihres guten\nGlaubens dem Ferausgabeanspruch des, bisherigen Eigentümers\nausgesetet blieb, mithin keine dem Kaufpreis gleichwertige .\nGegenleistung erhielt, Damit war der Tatbestand des Betrugs\n\narbeitung des gestohlenen Holzes stellte. im übrigen auch”\nkeine nachträgliche Schadensbehsbüng im Sinne des Vorbringens\nder Revision dar, weil die Firma\" Krah nach’ den. §§ 951,\n\n812 ff BGB verpflichtet war, ‚dem bisherigen Eigentümer | des\nHolzes für den ihm verlorengegangenen. Wert eine Vergiktung\n\nOb sich der Holzhändler Kun noch als , geschädigt\nbetrachtet, nachdem ihn der Angeklagte, wie die Revision\nbehauptet, teilweise in bar und teilweise durch Übereignung\neines Personenkraftwagens entschädigt hat, ist für den\nSchuläspruch wegen Diebstahls in Rückfall rechtlich belanglos:\n\n-6-\n\n2. Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den\nDiebstahls- und den Betrugshandlungen begegnet nach den Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick auf die weite\nEntfernung der Holzlagerpiätze von den Sägewerken, keinen\nrechtlichen Bedenken. Tateinheit käme nur in Frage, wenn das\nAufladen und Wegfahren des Holzes in Zueignungsabsicht (§ 242\nStGB) zugleich ein Merkmal des Betrugstatbentandes (§ 263\nStGB) erfüllen würde Wei Rest 10, 212 EP). Das ist hier nicht\nder Fall. Be u\n\n3. Auch der eraanbapeneh. 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen dasr Meinung des Beschwerdeführers hat das\nTandgericht die noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch\ndas Landgericht Traunstein im vorliegenden Verfahren nicht\nStraforschwerenä'berücksichtigt, Bee:\n\nÄ\nFa\n\nDr. Hörchner Ü . Mantel “7 Martin\n\"Hübner ‘> Dr Hengsbefger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-130-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 950","ref_norm":"950","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-130-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.133681+00:00"}}