{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-15_1_StR_119_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"1 StR 119/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 119/56 | | 2266 004\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm V ED zu: Sum:\ngeboren am EEE 1897 ir Te (Kreis ru).\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner {\nals Vorsitzender, ie\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntagerichtsrat\n. als Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\n‚ Justizangestellter m\n.“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 15..Kovember 1955 dahin\nberichtigt, daß der Beschwerdeführer wegen Betrugs\n\nim Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen schweren Diebstahls, wegen eines weiteren Diebstahls und\nwegen Körperverletzung verurteilt ist. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent- Ei\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ficht die Entscheidung des Landgerichts\ninsoweit an, als es ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n1.) Auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, der\nAngeklagte sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu\nbeurteilen, so werden Vergehen, die er unter den Voraussetzungen des § 20 a StGB begangen hat, nicht zu Verbrechen, .\\\nsie bleiben vielmehr Vergehen (BGHSt 4, 226). Die Bezeich- Ri\nnung der Urkundenfälschung, des einfachen Diebstahls und\nder Körperverletzung 'als Verbrechen ist daher zu beanstanden und die Urteilsformel ‚entsprechend zu berichti- -:\ngen.\n\n2.) Die bisherigen Festatellungen tragen die Verurteilung\ndes Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20 a Abs 1.St6B) nicht.\n\nDer Beschwerdeführer ist zwar äm 25. Januar 1940\n\nund am 16. September 1949 ala gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Dies befreite aber die Strafkammer\nnicht von der Verpflichtung, in:den Urteilsgründen eingehend darzulegen, worauf sie die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers stützt.\n\nEs ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung nicht nur seiner\nPersönlichkeit, sondern auch der zur. Anwendung des § 20 a\nStGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung\nstehenden Straftaten erforderlich. Der Tatrichter muß in\njedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den äußeren Ver- }\nhältnissen und inneren Beweggründen des Angeklagten erforschen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecheri-\n\nRTL\nSE ie\n\nPETE 5)\n\npeu\n\nEN\n\nDE\n\nzugrunde liegenden Straftaten einzugehen. Es hat offenbar\nrechtsirrig angenommen, es bedürfe keines Eingehens auf die\n\n‚Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Strafkammer\n\nPill ui ne ge an DEZE\n\nschen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte (RGSt 68, 149,\n156; BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr 16 u.a.).\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nnicht, Es enthält nur die Feststellung, daß der Angeklagte\nerstmals im Alter von 22 Jahren straffällig wurde und\ndaß dann eine große Anzahl von Diebstählen und Betrügereien\nfolgte. Das Landgericht führt eine Reihe von Bestrafungen auf, jeäpch ohne .- mit einer Ausnähne - auf die ihnen\n\nfrüheren Straftaten, weil bereits bei. deren Aburteilung\n8.20 a StGB angewendet worden war. Zu einer sorgfältigen\nWürdigung der Vortaten bestand umsomehr Anlaß, als die\njetzt zur Aburteilung stehenden strafbaren, Handlungen\nnach den Feststellungen der Strafkammer nicht besonders\nschwerwiegend sind und der Angeklagte bei Begehung eines\nTeils dieser Straftaten arbeitslos war.\n\nDaß der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung vorbestraft ist oder zu Gewalttätigkeiten neigt, kann den d\n\nlegt nicht dar, warum sie auch bei der Mißhandlung der\nKellnerin die Voraussetzungen des § 20 a StEB bejaht und\nauf ein Jahr Zuchthaus erkanrit hat. Es ist für jede einzelne Straftat: gesondert zu prüfen, ob der Täter sie als gefähr\nlicher Gewohnheitaverbrecher begangen hat.\n\nDie‘ vom \"Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung ermögl}\nsonach dem ‚Senat trotz der zum Teil erheblichen Vorstrafen\ndes Angeklagten. keine abschließende Beurteilung, ob § 20 a\nAbs 1 StGB ohne Rechtsirrtum angewendet worden ist,\n\nRechtlichen Bedenken begegnet insbesondere der\nHinweis des Landgerichts, der Gesamteindruck, den\ndas übrige Leben des Angeklagten macht, werde durch\ndie beiden straffreien Zeiträume nicht abgeschwächt,\nsondern eher bestätigt.\n\nNach alledem ist der Strafausspruch mit den hierzu\ngetroffenen Feststellungen aufzuheben.\n\nur\n\n3.) Wenn die Strafkammer,. bei der neuen Entscheidung\n\ndie 'am 25. Januar 1940 erfolgte Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Rottweil als Vorstrafe\n\nim Sinne von § 20 a Abs 1 8tGB heranziehen will, so\n\nwird sie Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie über die Verbüßung der Strafe zu treffen haben. Die Urteilsgründe lassen hierzu nur\nersehen, daß der Beschwerdeführer bei Kriegsende wieder\nin Freiheit kam. Wie lange er vorher die erkannte Strafe\nin einer Anstalt der Justizverwaltung verbüßte und ob\n\ner etwa in einen Konzentrationslager untergebracht war, ist\nbisher nicht festgestellt. Da der Angeklagte die erste.\nauf diese Verurteilung folgende Straftat erst im Frühjahr\n\nyet u CF\n\n2.\n\n1948 begangen hat, ist eine Aufklärung in dieser Beziehung erforderlich (§ 20 a Abs 3 StGB; BGHSt 7, 160).\n\nDr. Hörchner Montel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-119-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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