{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-08_1_StR_485_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"1 StR 485/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"le\n\n5\n\n2266 002\n\nIm Namen des- Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann. Rudolf R EB aus BEER, dort ze-\n\n. boren am 1920,\nden Kaufmann Dr. Karl S aus\neboren am 1907 in\n\n3.\n4.\n\n5,\n\n8.\n9%\n10.\n\nil.\n\nWED, geboren an GEB 1912 in\n\nNEE, dort geboren am\nTe\n\nLandkreis S ’\nden Kaufmann Wolfgang PB aus H\n\nden Kaufmann £Zrthur B aus ,\ngeboren am 910 in\n\ndie Hausfrau J ohanna B: GER zer. 5 BUS\nU) s\n\n‚„ geboren am 1917 in\n\nden ehemaligen Zollassistent Zlfred S t\nEEE 1926,\n\nden Kapeilmeister Otto_H o WERE aus WuunEEEEEEED\ngeboren am EEEEEp 1912 in Tu:\n\nden ehemaligen Oberzollsekretär August S c WER aus\nOU, geboren am GE 1905 12 AUHEEE,\nden Kaufmann Josef E aus ME, dort geboren am 1919,.\n\nden Kaufmann Otto Heinrich R o END zus Tom.\ndort geboren am (mEEEB> 1905,\n\nden Prokuristen Walter O0 aus geboren\nee u En\n\naus\n\nwegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom Il. Mai 1956 auf Grund der Verhandlung vom 8. Mai 1956,\nan der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\n2\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter 1\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nA.\n\n.\n\nI, 1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nHauptzollamts CCEEe- ONE Straße als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 10. August 1954 aufgehoben, soweit das Verfahren gegen die Angeklagten Pi und BB einzgestellt worden ist, und zwar\n\na) zum Schuldspruch gegen den Angeklagten PB wegen Anstiftung zur Bestechung mit den Feststellungen,\n\nb) im übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.\n\n2.) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers im übrigen sowie die Revision des Angegeklagten Dr. SB werden verworfen mit folgender Maßgabe:\n\na) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Dr. SB\n@&B vna Johanna Hm entfallen;\n\nb) der Urteilssatz zu h), soweit er diese Angeklagten betrifft, wird wie folgt gefaßt:\n\nm mn\n\nLe\n\n3.)\n\nII. Das\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n. er ek ( 9)\n\n\"Das Verfahren wird eingestellt.\"\n\nDer Angeklagte Dr. su» trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, soweit sie die\n\nAngeklagten Dr. SEP, Johanna Heu, OWL una\n\nRogB betreffen, werden der Staatskasse aufer- '°\nlegt.\nUrteil wird 3% EN\n\n%\n\ns\ner:\n\nauf die Revision des Angeklagten Re\n\na) aufgehoben, soweit er wegen Anstiftung zur Bestechung verurteilt ist; das Verfahren wird insoweit eingestelltz\n\nb) im übrigen Schuldspruch dahin geändert, daß er\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen verurteilt ist;\n\nc) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu im Falle von AB aufgehoven, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch\nbleibt die Wertersatzstrafe bestehen.\n\nDas weitergehende Rechtsmittel dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nauf die Revision des Angeklagten St, soweit\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nYan\n\nauf die Revision des Angeklagten Sch®\n\n.\nPara\n’\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen\nschwerer Bestechlichkeit sowi2 wegen Vorteils- je\nbeihilfe zur Steuerhehlerei in Tateinheit mit\nFalschbeurkundung im Amte und mit Beihilfe zur\nUrkundenfälschung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hier.\n\n=\nzu aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Einzel.\n\nstrafe wegen schwerer Bestechlichkeit, der Ver.\nfallerklärung und des Wertersatzes.\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten\nverworfen.\n\nIII. Aufgehoben wird das bezeichnete Urteil ferner\n\nauf die Revision des Angeklagten WB, soweit es\nihn betrifft, |\n\nweit er verurteilt ist.\n\nDas Verfahren gegen diese Angeklagten wird eingestellt; die Kosten werden insoweit der Staatskasse\nauferlegt.\n\nB.\n\nIn dem unter A I und II bezeichneten Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden, 6\nsoweit nicht unter A I und III eine Kostenentscheidung\ngetroffen worden ist.’\n\nVon Rechts wegen\n\n5.\n\nA) Die_ Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie greift mit der Sachrüge die Freisprechung der Angeklagten OWWEP una Rom und die Einstellung des Verfahrens\ngegen die Angeklagten Dr, SgWp, Fein, BeiiER und Johanna\nHB an. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Das Lendgericht hat die Einstellung des Verfahrens\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 (§ 3) ausgesprochen.\n\nı1) Mit diesem Inhalt kann der Urteilsausspruch jedoch\nnicht gegen Dr, SGG gelten. Dieser stand nach den Feststellungen des Landgerichts im Dienst der Abwehrstelle der amerikanischen Besatzungsmacht in MB. Ihm oblag es, von der\nAbwehrstelle zur Verfügung gestellte Waren (hier unverzollten\nKaffee und Kakao), aus deren Erlös die Besoldung der deutschen\nMitarbeiter bestritten wurde, auf dem Inlandsmarkt \"bestmöglich\nzu verwerten\", Die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen,\ngewerbsmäßige Steuerhehlerei, Urkundenfälschung und Anstiftung\nzur Bestechung, hat er \"in Erfüllung\" dieser Aufgabe begangen.\nInsoweit ist durch Artikel 3 Abs 3, b des Überleitungsvertrags\n- ÜV - (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen i.d.F. der Bek-vom 30. März 1955 - BGBl II, 301,\n405 -) die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Allerdings\nsind die Strafakten im Laufe des Verfahrens der Besatzungsbehörde auf deren Anfordern vorgelegt, von ihr aber formlos,\nohne eine Äußerung zurückgegeben worden. Es liegt also keine\nErklärung der Besatzungsmacht vor, die Dr. Sg zur Last\ngelegten strafbaren Handlungen seien nicht in Erfüllung von\nDiensten oder Pflichten i.S. des damals geltenden (inzwischen\n\ndurch Art 3 Abs 3, b ÜV ersetzten) Art 1, b III AliKG Nr 13\nbegangen worden. Erst recht ist keine — etwa nach Art 3 Abs\n\n2 UV fortwirkende - Genehmigung erteilt, auf Grund des in\nder Hauptverhandlung anders festgestellten Sachverhalts das\nVerfshren in deutscher Gerichtshoheit durchzuführen, Hiernach bewendet es bei der Einstellung des Verfahrens gegen\nDr. SW; jedoch entfällt der Schuldspruch und der Hinweis\nauf Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Ausspruch\nüber die Einstellung.\n\n2) Im übrigen greift die Revision der Staatsanwaltschaft mit ihren Gründen die Einstellung des Verfahrens vergetlich an. Gegenüber der Angeklagten Johanna He bleibt sie\näuch im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hält nicht für bloß möglich, sondern\nist überzeugt, daß die Angeklagten Fe ZB und Frau\nHE aus Not im Sinne des § 3 StFG 1954 gehandelt haben.\nDieser rechtlichen Annahme widerstreitet nicht, wenn aus\nden durch die Straftaten erst erzielten Gewinnen von Peg\n(durch Verrechnung mit Dr.. SM) Bestechungsgelder gezahlt\nwurden, BED eine Belohnung und Frau Hip Provision\nerhielt. Daß einer dieser Angeklagten größere Mittel erstrebte als zur Überwindung seiner wirtschaftlichen Bedrängnis\nerforderlich war,(R6GSt 53, 318), oder daß er gar aus Gewinnsucht (§ 9 Abs 2 StFG 1954) handelte, ist dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auf dieser Grundlage stünde bei dem Angeklagten FEB der Annahme einer Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 insbesondere nicht entgegen,\ndaß er die Erträgnisse der Schwarzmarktgeschäfte verwendete,\num den sonst drohenden Konkurs seiner Firma abzuwenden; denn\ner wollte sich dadurch die kaum geschaffene neue Lebensgrundlage erhalten. Die von der Revision behauptete Regel, Steuerund Zollvergehen würden nicht aus Not begangen, kann nicht\n\nl\n\nI °\n\nl\n\nBam; .\n\nfi\nSee\n\nen\n.. ».\nerror\nen\n\ngelten, wenn das Landgericht eine Ausnahme feststeilt.\n\nDie Strafkammer hat aber nicht in Betracht gezogen,\naaß das Verfahren in den Fäilen III und YI des Eröffnungsbeschlusses abgetrennt worden ist, insoweit den Angeklagten\nTem, DEE und Frau HOME ebenfalls ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird — BB außerdem in den auf '\neigene Faust durchgeführten Schwarzmarktgeschäften — und daß\nes für die Frage der Straffreiheit nach den §§ 3, 4, il StFG\n1954 auf die Gesamtstrafe ankommt, die aus allen Einzelstrafen für die am Stichtag (§ 1) begangenen strafbaren Handlungen zu erwarten ist. Aus diesem Grunde kann es bei der Einstellung des Verfahrens nicht verbleiben, wenigstens nicht\ngegenüber den Angeklagten Pe und DB. Diese sind ais\n(Mit-)Täter an mehreren Straftaten beteiligt, für die zum\ngrößeren Teil jeweils die Mindeststrafe des § 401 b RAbgO\ngilt. Die Strafkammer hat sich über die Strafe, die sie dafür verhängt hätte, nur allgemein dahin ausgesprochen, daß\ndiese die Strafgrenze des § 3 StFG 1954 nicht überschritten\nhätte. Daher kann der Senat nicht sicher beurteilen, >b das\nauch bei Einbeziehung der abgetrennten, möglicherweise (bei\nBarthel) inzwischen abgeurteilten ähnlichen Fälle zuträfe,\nan denen diese Angeklagten augenscheinlich ebenfalls als Täter beteiligt waren. Insoweit muß sich die Strafkammer\nschlüssig werden. \\\n\nDagegen steht bei der Angeklagten Frau Hl jenes\nBedenken einer abschließenden Entscheidung des Senats nicht\nim Wege. Zwar ist aus dem Urteil ebenfalls nicht ersichtlich,\nwelche bestimmte Strafe das Landgericht gegen sie ausgesprochen hätte; auch kann dem Eröffnungsbeschluß über ihre weitere Beteiligung nicht mehr entnommen werden, als daß sie\nnur in einem der abgetrennten Fälle (IIT) in Betracht kommt.\nFrau HB ist aber nur der Teilnahme (§§ 48, 49 StGB) an\nzwei der abgeurteilten Straftaten schuldig gesprochen. Gegen\n\neinen der Haupttäter, den Angeklagten RP, hat das Landgericht bei drei Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 8 Mona.\nten Gefängnis erkannt, Gemessen an dieser Strafe kann daher mit\nSicherheit ausgeschlossen werden, daß Frau HB eine höhere\nals die in § 3 StPG 1954 bezeichnete Strafe zu erwarten hätte,\nselbst wenn sie in dem abgetrennten Fall III des Eröffnungsbeschlusses als Täterin einer (danach in Betracht kommenden)\nSteuerhehlerei beteiligt sein sollte. Soweit sie nicht freigesprochen worden ist, bleibt daher das Verfahren gegen sie auf\n“Grund des StFG 1954 (§§ 3, 4, .i1) eingestellt. Der Schuldspruch\nentfällt auch hier (§§ 301, 260 Abs 3 StPO); RGSt 73, 65 f).\n\nGegen die Angeklagten Pb und Dip muß, wie erwähnt, das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen können\njedoch aufrecht erhalten werden, da sie in dem Urteil rechtlich\neinwandfrei gewürdigt sind bis auf diejenigen, die dem Schuldspruch des Angeklagten PB wegen Anstiftung zur Bestechung\nzugrundeliegen;z diese müssen aus dem zur Revision des Angeklagten RG erörterten Grunde (C II 2 c) aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht wird nunmehr, unter Wiederverbindung\ndes abgetrennten Verfahrensteils, prüfen müssen, welche Strafe\ninsgesamt Pb und DEE zu erwarten haben, und zwar zunächst gesondert für diejenigen strafbaren Handlungen, die\nnicht Steuervergehen sind. Für diese ist, auch soweit sie in\nTateinheit mit Steuervergehen stehen - da die Straftaten sämtlich vor dem 15. September 1949 begangen sind - Straffreiheit\nschon äurch das StFG 1949 gewährt, wenn die zu erwartende Gesamtstrafe die dort in den §§ 3, 4 Abs 1 und 4, § 2 Abs 1 bezeichnete Strafgrenze nicht.übersteigt (BGH 1 StR 594/52 vom\n13; Oktober 1953; 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951; BGHSt 7, 305\nfür StFG 19545 RGSt 67, 233, 255). Steuervergehen sind von der\nStraffreiheit nach ‚dem’StFG 1949 ausgeschlossen (§ 12; BGHSt 1;\n74). Für sie wird unter den schon erwähnten Voraussetzungen\nStraffreiheit durch das StFG 1954 gewährt. Das gleiche gilt\nfür die tateinheitlich oder selbständig mit ihnen zusammen-\n\n- 9g,- '\ntreffenden anderen Straftaten, soweit üje Angeklagten für äie- A\nse (unbedingte) Straffreiheit nicht schon nach dem StFG 1949\nerlangt haben. Die Prüfung der Frage, ob bedingte Straffreiheit nach § 2 Abs 2 aaO eingetreten ist, obiiegt der Vollstreckungsbehörde, nicht dem Gericht; insoweit besteht nur\nein Volistreckungs-, kein Verfahrenshindernis (BGHSt 7, 97\nund 186, 188 £f; JZ 1951, 569). Stellt die Strafkammer das\nVerfahren nicht im Beschlußwege ein, kommt sie aber in der\n\nneuen Verhandlung wiederum zur Einstellung, so entfällt ein\nSchuldspruch (siehe oben A I 2 Abs 3 a.E.).\n\nII. Die Freisprechung der Angeklagten Of uni Zop :*\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1) Den Angeklagten OB nat das Landgericht von der\nklage wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehierei in “\n- Tateinheit mit Urkundenfälschung freigesprochen, weil es nicht\nfür nachgewiesen hieit, daß er um die Nichtverzoilung und\nNichtversteuerung der von ihm für die Firma Rogiiip angekauften Kaffee- unä Kakaomengen und um die Fälschung der Zollquittungen wußte. Das Urteil enthält in der Würdigung des Beweisergebnisses weder Widersprüche noch andere Denkfehler noch\nVerstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Mit der dahingehenaen Behauptung versucht die Revision in Wahrheit nur unzulässigen Beweisangriffen Geltung zu verschaffen. Die Urteilswendung,\ndaß die Verhaftung Bis \"bei den übrigen Mitangeklagten\"\ngroße Bestürzung auslöste, weil die Befürchtung bestand, nunmehr würden \"auch die übrigen mit BER getätigten Geschäfte an das Tageslicht kommen\", bezieht sich ersichtlich nicht\nauf OWWM. Von diesem sieht die Strafkammer vielmehr als erwiesen an, daß er erst durch die anschließende Unterredung\nauf der Autobahn über den wahren Sachverhalt unterrichtet\nwurde. Inwiefern diese Urteilsannahme mit der anderen richt\n\nin Einklang stehen soll, Dr. SR und Peg hätten On\n\nver\n>\n\n- 10 -\n\nnicht alsbald in die Art ihrer Geschäfte eingeweiht, weil sie\nsich ihm sonst \"auf Gedeih und. Verderb\" ausgeliefert hätten,\n\nist nicht. erkennbar; die Sachlage hatte sich inzwischen durch\ndie Verhaftung DEB> vollständig geändert. Mit der Ausführung, die Verurteilung habe nicht iquf die stark eingeschränkte und nurmehr auf das Erinnerungsvermögen gestützte Einlassung\nder Mitangeklagten Dr. s> und PB gegründet werden können, verneint das- Landgericht nicht, wie die Revision meint,\nden Wert menschlichen Erinnerungsvermögens als Grundlage jeder\nZeugenaussage überhaupt; damit drückt es vielmehr nur aus, dag\nihm die Aussagen jener beiden Mitangeklagten in dem hier gegebenen Einzelfall keine ausreichende Grundlage für den sicheren\n\nSchulänachweis gegen ED voten.\n\n2) Zugleich erledigt sich der Angriff der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten Roi von der Anklage\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei; er ist lediglich \"in der Weise\ngeführt, daß das Urteil, wenn es gegen OB aufgenoben werde, nicht gegen seinen Geschäftsherrn, ZOG von Bestand\nsein könne. Auch eine selbständige Nachprüfung erzibt keinen\nRechtsfehier. Die ‚Frage der Haftung nach § 416 RAbgO tritt\nnicht auf, da O@EMB freigesprochen bleibt.\n\nRo ist mangels begründeten Tatverdachts mit einer\nvon dem Freispruch Os unabhängigen Begründung freigesprochen worden. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, daß bei\ngeänderter strafrechtlicher Beurteilung der Handlungsweise\nOB: auch das Verhalten Rips sich strafrechtlich hätte anders ansehen lassen. Deshalb hat der Senat von der Befugnis nach § 473 Abs 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch gemacht:\n\nB) Die Revision des Heuptzollamtes REUn-Luiiiuuhetzase\n\nals Neben enklägers.\n\nSie verfolgt das gleiche Ziel wie die Revision der\nStaatsanwaltschaft, soweit Steuervergehen in Rede stehen.\n\nx\n\non\n\nEN\nr\n\n-U1-\n\nDiese Einschränkung ist zwar in den Revisicnsamträgen nicht\nausdrücklich ausgesprochen. Der Senat entnimmt sie aber der\nschriftiichen Revisionsbegründung. Da diese im übrigen derjenigen der Staatsanwaltschaft inhaltsgleich ist, kann auf\ndie Ausführungen zu A) verwiesen werden. Danach hat die Revision des Nebenklägers nur den dort bezeichneten Teilerfolg.\n\nC) Die Revisionen der Angeklagten Dr; Sm. ReaR.. Stun;\nOrts. He ae\n\nI. Dr. See:\nj Er erstrebt an Stelle der Einstellung des Verfahrens\nseinen Freispruch. Seine Revision verfällt der Verwerfung,\nweil gemäß den Ausführungen unter A I 1) die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist und es daher bei der Einstellung des Verfahrens bleiben muß.\n\n: Eh:\n\ni) Verfahrensrecht.\n\na) Dieser Angeklagte ist der deutschen Gerichtsbarkeit\nunterworfen, Nach den Urteilsfeststellungen trifft der unter\nA I 1) bezeichnete Ausschlußgrund nur bei dem Angeklagten Dr.\nSB zu -\n\n-\n\nb) Das Landgericht hat festgestellt, daß wegen der hier\nzur Anklage stehenden Schwarzmarktgeschäfte gegen die früheren Mitangeklagten Hol und von As im Rahmen ihrer\nBeteiligung besatzungsgerichtliche Verfahren anhängig waren,\ndie gegen von Ailiß-mit der Einstellung, gegen Hold\nmit der Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§§ 403, 396 RAbgO)\nendeten. Zus der Verurteilung des Hol@@® in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen hat die Strafkammer geschlossen, daß\n\n- 12 -\n\nkeine Anordnung der Besatzungsmacht ergangen war, die von der\nAbwehrstelle in MED zur Verwertung auf dem Inlandsmarkt\nzur Verfügung gestellten Waren seien von Zoll unä Steuern frei.\ngestellt. Diese Folgerung ist rechtsirrtumsfrei. Entgegen der\nBehauptung des Beschwerdeführers ergibt sich das Gegenteil\nnicht zwingend aus dem Auftrag der Abwehrstelle an Dr. Si,\ndie Waren \"bestmöglich\" zu verwerten; die ordnungsmäßige Versteuerung und Verzollung hätte den Absatz der Ware nicht unmöglich gemacht, sondern lediglich die Gewinnmöglichkeiten der\nBeteiligten auf jene Grenzen beschränkt, denen der gesetzmäßige Handel unterworfen ist. Daher verstieß die Strafkammer nicht\ngegen § 244 Abs 2 StPO, wenn sie nicht noch besonders bei der\nBesatzungsmacht anfragte, ob eine Anordnung über die kbgabenfreiheit der Waren erlassen worden war.\n\nc) Auf eine Verletzung des § 275 StPO kann die Revision\nin der Regel nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr 24).\nInwiefern dies hier ausnahmsweise zulässig sein soll, weil die\nUrteiisabfassung es an der \"notwendigen Genauigkeit\" fehien\nlasse, legt die Revision nicht dar, ist auch nicht ersichtlich.\nDie anscheinend auf einem Schreibversehen berühende Lücke im\nAbschnitt III D c 4 der Urteilsgründe (UA 45) läßt sich aus dem\nUrteilszusammenhang (UA 29) ergänzen, betrifft übrigens auch\nnur einen unwesentlichen Punkt.,\n\nd) Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlungen erblickt hat, derentwegen\nder Angeklagte RB verurteilt worden ist.\n\n2) Sachrüge.\n\na) Der Beschwerdeführer gibt zu, gewußt zu haben, daß\ndie von ihm erworbenen und weiterveräußerten Kaffes- und\n\nUL\n.\n\n- 13 -\n\nKakaomengen aus Beständen der Besatzungsmacht stammten und\nunverzollt und unversteuert waren. Seine Verteidigung, er\n\nhabe geglaubt, die Ware sei abgabenfrei, hält die Strafkammer\n\nfür widerlegt. Sie sieht vielmehr für erwiesen an, daß ihn\nder Steuermakel bekannt war. Teils suchte er diesen nämlich\nim Verein mit den Mitangeklagten Dr. Sp und Fi durch\ngefälschte Zollguittungen zu verdecken und beteiligte sich\nzu einem Drittel an der Aufbringung des für ihre \"Beschaffung ausgesetzten\" Betrages von 15.000 DM, während ihm bekannt war, daß Zollquittungen auf gesetzmäßige Weise nur bei\nGestellung der Ware zur Verzollung erlangt werden können\n(Fälle von Aue). Teils erkannte er den Steuermakel\naus den verdächtigen Begleitumständen, unter denen er die\nWare erwarb. (Fall Ci). In diesem Sachverhalt sind\ndie Merkmale des § 403 Abs 1 RAbgO und, da Ri gewerbsmäßig handelte, auch des Abs 2 das. sowohl nach der äußeren\nwie nach der inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen, Was\ndie Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzuiässigen Beweisengriffen. Der vom Verteidiger in der Verhandlung\n. vor dem Revisionsgericht behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht. Von einem Tatbestandsirrtum kann\nkeine Rede sein, da der Angeklagte wußte, daß die Abgaben\nfür die Waren hinterzogen waren. Lediglich in der Fassung\ndes Urteilssatzes ist dem landgericht ein Versehen unterlaufen. Die Reichsabgabenordnung bezeichnet das Vergehen\nnach ihrem § 403 als Steuerhehlerei, auch soweit Zoll für\ndie gehehlte Ware hinterzogen ist; es macht nach dem Geset-\n‚zeswortlaut keinen Unterschied, ob dies gewerbsmäßig geschehen ist (5 StR 424/53 vom 9. Februar 1954; 4 StR 321/54 vom\n29. Oktober 1954; anders noch 4 StR 561/51 vom 6. November\n1952). Das Versehen hat sonst ersichtlich keine Bedeutung.\nDaher hat es der Senat berichtigt.\n\nb) Die tateinheitliche. Verurteilung des Angeklagten\nwegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist in dem Urteil, wie\n\nPanne\n.\n\n®\n%,0n\n\n.\nso“\n\nz fr TI IN\nPe PIC PORL ARD 5.7: 70.0007 Sa\n\nPrEC ze!\n%\n\n6.7 63\n\nN\nwa\n\n- 14 -\n\nder Revision zuzugeben ist, nicht bedenkenfrei begründet. Das\nLandgericht meint, Re@R habe von den gefälschten Zollquittungen dadurch Gebrauch gemacht, daß diese dem Angeklagten Oy\n> bei der Abnahme der Ware vorgelegt worden seien. Dabei\nhat es jedoch übersehen, daß gegen OWEB gleichfalls der Vor.\nwurf der Steuerhehlerei und des Gebrauchmachens der gefälschten Zollquittungen erhoben war und er von dieser Anklage nur\n\"mangels Beweises freigesprochen worden ist. Zugunsten des Angeklagten I 3 ) mußte daher das Landgericht davon ausgehen,\ndaß OB ie Fälschung der Zollquittungen kannte, diese also nieht zu seiner Täuschung bestimmt waren:\n\nDer Rechtsirrtum ist jedoch im Ergebnis ohne Einfluß.\nDie Feststellungen ergeben, daß vorgefaßtem Plan entsprechend\njedenfalls die Letztabnehmer Rs, in wesentlichen die Inhaber der Firmen Ro) und TIER & Co., über die ordnungs-\n- mäßige Versteuerung der Lieferungen durch Beigabe der gefälschten Zollquittungen getäuscht wurden.\n\nc) Nicht widerspruchsfrei begründet ist in dem Urteil,\nRe sei zweier Vergehen der Anstiftung zur Bestechung\n(§ 333 StGB) schuldig. Die Verabredung zwischen Dr, SB,\nTED und RE, zur Beschaffung von Zollquittungen einen\nBetrag von 15.000 DM auszusetzen — in der das Landgericht\nersichtlich die Anstiftungshandlung erblickt -, war nach Abwicklung des \"Hol-Geschäftes\", d.h. nach dem 30. Juni 1949\ngetroffen worden. Dr. Ss hatte aber den Mitangeklagten\nDER schon im Juni 1949 \"aufgefordert, Zollquittungen zu\nbeschaffen\"; wann er den Mitengeklagten Niebler dsemit beauftragte, ist in dem Urteil nicht genau mitgeteilt. Läge aber\njene Verabredung zeitlich später als die Aufträge des Dr. Segler an Barthel und NP, so hätte Ri durch seine Beteiligung an der Aussetzung von Bestechungsgeldern zur Bestechung\nnicht angestiftet, sondern Beihilfe geleistet. Wie es sich im\n\nmo ; 1m nn nn\n\n- 15 -\n\neinzelnen damit verhält, kann indes hier - anders wie im Falle PB (A I 2 Abs 4) - aus folgendem Grunde auf sich bem-\n\nhens\n\ndä) Die Straftaten sind sämtlich vor dem 15, September\n1949 begangen; Auf sie findet daher, soweit es sich nicht um\nSteuervergehen handelt, das Straffreiheitsgesetz 1949 Anwendung (vgl A I 2 letzter Absatz). Das gilt auch bei Berücksichtigung des abgetrennten Falles III des Eröffnungsbeschlusses, an dem RB sonst noch beteiligt ist; denn dort steht\nein Steuervergehen in Frage. Da gegen Ri auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und auf Geldstrafen von zusammen nicht mehr als 5.000 DM erkannt ist, fallen die allgemeinen Vergehen zweifelsfrei (§ 358 Abs 2 StPO) unter das\nStFG 1949 (§§ 3, 4 Abs 1 und 4, § 2 Abs 1). Das Verfahren ist\ndaher einzustellen, soweit RB wegen Änstiftung zur Bestechung verurteilt worden ist; im übrigen ist der Schuldspruch zu ändern (§ 354 Abs 1 StPO). Das StFG 1954 greift\nnach den Feststeilungen des Landgerichts nicht ein.\n\ne) Beide Umstände zwingen zu einer begrenzten Aufhebung des Strafausspruches,;, der übrigens zutreffender auf\nzwei Geldstrafen von je 1:000 IM gelautet hätte. Nicht betroffen wird die Einzelstrafe wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Falle CimiB, da das Fassungs-\n\n‘versehen (C II 2 a) auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluß\n\ngeblieben ist. Unberührt bleibt weiter mit der Verurteilung\nwegen der beiden Steuervergehen die Wertersatzstrafe; ihre\nBerechnung enthält nur einen Rechenfehler zugunsten des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO). Dagegen muß, weil die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfäilt, die '\nEinzelstrafe wegen Steuerhehlerei im Falle von iin\naufgehoben werden, ferner die Gesamtstrafe. Mit dieser entfällt der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die das Landgericht auf die Ersatzfreiheitsstrafe für\n\nz\ns\nDr 3\n\n+\n\n- 16 -\n\nden Wertersatz anstatt auf diesen selbst angerechnet hat\n(RGSt 54, 24, 265 68, 37 f; DJ 1937, 819; DR 1940, 2058 Nr\n2; HRR 1941, 157). Die Mithafterklärung für die Wertersatzstrafe wird das Landgericht neu fassen müssen, da sich die\nGesamthaft durch Aufhebung der Verurteilung anderer Mitangeklagter ändert.\n\nx\n\nit. stk\n\n1) Verfahrensrügen.\n\na) Die Hauptverhandlung fand an mehreren Sitzungstagen statt. An einigen nahm StB nicht teil, Er rügt, in\nseiner Abwesenheit seien mehrere Zeugen vernommen und ihre\nAussagen ihm nach Rückkehr in die Hauptverhandlung nicht inhaltlich mitgeteilt worden. Für die Zeugen Rechtsanwalt Dr.\nHo unä Oberfinanzpräsident Dr. UM hat die Rüge\nkeine vatsächliche Grundlage; wie die Sitzungsniederschrift\nausweist (§ 274 StPO), sind diese Zeugen in Gegenwart des Angeklagten StB vernommen worden. Auch im übrigen ist die\nRüge, wenn vorschriftsmäßig ausgeführt, so doch unbegründet.\nDer Angeklagte blieb der Hauptverhandlung aus freien Stücken\nfern; davon muß mangels selbst einer anderen Behauptung der\nRevision ausgegangen werden. Er war über die Anklage bereits\nvernommen worden. Das Gericht hat seine fernere Anwesenheit\nnicht für erforderlich erachtet. Das ergibt der Verlauf der\nHauptverhandiung, wie ihn die Sitzungsniederschrift nachweist.\nIn einem ausdrücklichen Beschluß brauchte das Landgericht\neine dahingehende Feststellung nicht zu treffen (RGSt 9, 341)-\nDemnach durfte die Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die\nzeitweilige Zbwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden. Über das inzwischen Verhandelte brauchte er, anders als\nim Falle des § 247 StPO, nicht unterrichtet zu werden (§ 231\nAbs 2 StPO; BGHSt 3, 187, 189).\n\nnn.\n. FR R\nes .\n\nvn\n. R\n[3\n\n- 17 -\n\nb) Die Aufklärungsrügen, als solche mangels Angabe\näer Beweismittel unzulässig (BGHSt 2, 168), berühren sich\n\n“ mit der Sachbeschwerde und werden mit dieser behandelt,\n\nc) Entgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil angegeben, in welchem tatsächlichen Umstand das Gericht\nein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten erblickt, nämlich\nin der von ihm zugegebenen Absicht, sich \"durch wiederholte\nBegehung\" eine zusätzliche Zinnahmequelle zu verschaffen.\nNäher auszuführen brauchte das Landgericht dies nicht (§ 267\n\nAbs 1 und 2 StPO).\n\n2) Sachrüge.\n\nDiese greift durch.\n\na) Allerdings kann der Revision nicht in aliem gefolgt\n\nwerden, was sie dazu,insbesondere zu der Frage vorbringt, ob\n\nder Angeklagte gewerbsmäßig Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehle-\n\nrei geleistet hat. Gewerbsmäßig handelt, wer eine Straftat\nin der Absicht begeht, sie zu wiederholen und sich dadurch\neine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Daher berührt es das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht, wenn der\nTäter die strafbare Handlung später nicht wiederholt oder\nder erstrebte Erfolg ausbleibt oder sich nicht auf die. \"ee\nhoffte Dauer einstellt (BGHSt 1, 385). Mit Recht weist ‚aber\ndie Revision darauf hin, daß mit der Urteilsannahme, Stauzh\nhabe gewerbsmäßig gehandelt, die Feststellung nicht obige.\n‚weiteres in Einklang zu bringen ist, daß er nicht \"yon Torn-\n\nherein entschlossen war, eine Reihe gleichartiger Straftaten\nzu begehen\", Zwar bezieht sich diese Urteilswendung unmittel-\n\nbar auf eine andere Frage, ob nämlich der Angeklagte die Urkundenfälschungen in fortgesetzter Handlung begangen hat,\nAn anderer Urteilsstelle heißt es jedoch, daß St \"nit\n\n.,w\n\nr\nir\n\nRR)\nWutın\n\nFRI San\n+‘; STE WIRT\nDA} PO ET\n\nden Urkundenfälschungen das Steuervergehen fördern\" wollte,”\nund daß er \"dabei seines Vorteils wegen und gewerbsmäßig\"\nhandelte. Dadurch erscheint die Frage der Gewerbsmäßigkeit\nmit der des Fortsetzungszusammenhangs (die übrigens nicht\nnur bei den Urkundenfälschungen, sondern auch bei der Vorteilsbeihilfe auftritt) hier so eng verknüpft, daß es\n\n- mögen die Fragen auch grundsätzlich verschieden sein\n\n(RGSt 58, 19) - näherer Darlegung bedurft hätte, warum die\neine zu bejahen und die andere zu verneinen is‘. Das um so\nmehr, als der Angeklagte in allen Fällen der Vorteilsbeihil-\n?e Zollquittungen gefälscht hat, ihm dies auch in dem abgetrennten Falle VI des Eröffnungsbeschlusses zur Last liegt\nund die Straftaten in einem geärängten Zeitraum begangen\nsind. Möglicherweise wäre hiernach der Anklage entsprechend\neine fortgesetzte Handlung und dementsprechend zwischen den\nmehreren Straftaten das Verhältnis nicht der Tatmehrheit,\nsondern der Tateinheit (§ 73 StGB) anzunehmen. Das gilt auch\nfür die Anstiftung zur Bestechung als Mittel zur Beschaffung\nder zum Zwecke der Vorteilsbeihiife zur Steuerhehlerei später\ngefälschten Zollquittungen.\n\nHiernach kann das Urteil gegen den Angeklagten Stei®\nnicht bestehen bleiben, mag es auch in der tatbestandlichen\nZuoränung des festgestellten Sachverhalts keinen dem Ange-Klagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen lassen, außer\neinem gleichen Versehen in der Urteilsfassung wie zu C II2a\nerwähnt.\n\nb) Das Landgericht wird auch hier zunächst die Anwendbarkeit des StFG 1949 auf die Straftaten des Angeklagten zu\nprüfen haben, die nicht Steuervergehen sind, und zwar unter\nEinbeziehung des abgetrennten Falles VI des Eröffnungsbeschlusses. Ist danach die Strafgrenze des § 2 }bs 1 aaO gewahrt, so ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl unter\nAI 2). In diesem Falle ist für das (die) Steuervergehen\n\n- 19 -\n\nallein, andernfalls für alle zusammentreffenden Straftaten\nweiter zu prüfen, ob Straffreiheit durch das StFG 1954 gewährt ist. Dabei wird die Stwrafkammer auch berücksichtigen,\nwas der Angeklagte mit der Revision zur Anwendung des § 3\n\nStFG 1954 geltend gemacht hat. ,\n\nHiernach muß das Urteil gegen den. Angeklagten St\nmit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIV. Otto Hole:\n\n1) Dieser Angeklagte erhebt nur die Sachbeschwerde.\nWas er zu ihrer Begründung vorbringt, ist - abgesehen von den\nAusführungen zur Frage der Straffreiheit- - offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist in dem Urteil zweifelsfrei festgestellt, daß Otto Ho@ilW dien Mitangeklagten Sci mit dem\nBetrag von 100 DM zur Hergabe der pflichtwidrig hergestellven Zollquittungen. bestimmte, nicht erst nachträglich dafür\nbelohnte. Daher begegnet keinem rechtlichen Bedenken, daß\nihn das Landgericht der Bestechung für schuldig erachtet hat\n(§ 333 StGB; RGSt 62, 96, 98). Im übrigen hat die Strafkammer\nbei der tatbestandlichen Würdigung seines Verhaltens nur insofern zu seinem Nachteil rechtlich geirrt, als sie ihn wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt hat, weil\ner den Mitangeklagten Sci@veranlaßte, durch Hergabe der\nBlankozollquittungen zu ihrer späteren Fälschung Beihilfe\nzu leisten. Die /nstiftung zur Zeihilfe ist in der Regel als\nBeihilfe zur Haupttat anzusehen (R6St 59, 396).\n\n2) Der Rechtsirrtum hat indessen im Ergebnis nichts\nauf sich, weil für den Angeklagten auf Grund des StFG 1949\n(§ 3 Lkbs 1) Straffreiheit eintritt, soweit er nicht wegen\nSteuervergehens verurteilt ist. Der Schuldspruch entfällt\nalso insoweit. Wegen der verbleibenden einen Steuerstraftat\n\nPe zer\n\n\"die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\n- 20 -\n\n(Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei) hätte der Angeklagte\nkeine Strafe zu erwarten, die die Strafgrenze des § 2 StPG\n1954 überstiege. Denn wegen einer schwerer wiegenden Tat,\nnämlich einer in Mittäterschaft begangenen fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, hat das Landgericht gegen den\nIngeklagten RB (in Falle CB) auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und 1.000 IM Gelüstrafe\nerkannt; in anderen gleichliegenden Fällen hat es das Verfahren gegen frühere Mitangeklagte durch den Beschluß vom\n15. Juli 1955 auf Grund des § 2 StF6 1954 eingestellt. Unter\ndiesen Umständen ist unbedenklich auch dem Angeklagten Otto\nHoi für das Steuervergehen Straffreiheit gewährt (§§ 1,\n2, A StFG 1954). Hinderungsgründe stehen nicht entgegen\n\n(§§ 1, 9 Abs 2 aa0). Das Verfahren ist sonach gegen diesen\nAngeklagten einzustellen.\n\nV. Sch:\n\nDie Revision äjeses Angeklagten, die gleichfalls nur\n\na) Wie sie selbst nicht zu verkennen scheint, kann ihr\ndie Behauptung nicht zum Erfolge verhelfen, daß das Landgericht nach der mündlichen Urteilsbegründung rechtsirrig davon\nausgegangen sei, die Mindeststrafe für schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) betrage 6 Monate Gefängnis; denn die maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe (BGH MDR 1951, 539 zu § 268\nStPO) ergeben einen solchen Rechtsirrtum des Landgerichts\nnicht.\n\nb) Jedoch führt die allgemeine Überprüfung des Urteils\nzu einer 'Änderung des Schuldspruchs. Die Strafkamer ist der\nAnsicht, zwischen der Falschbeurkundung der Zollquittungen\n(§ 348 Abs 1 StGB) und der Eeihilfe zu ihrer späteren Fälschung durch andere (§§ 49, 267 StGB) bestehe Tatmehrheit.\n\n- 21 -\n\nSie erblickt die Beihilfehandlung nicht schon in der Falschbeurkundung selbst, sondern erst darin, daß Sci die 2011-\nauittungen nach Ausradieren des falsch beurkundeten Inhaits\ndem Mitangeklagten Otto HoB als Blankoquittungen zur weiteren Verwendung überließ. Da hiernach die Verwirklichung\n\nder Tatbestände beider Vergehen nicht in wenigstens einer Ausführungshandiung zusammentrifft (vgl BGHSt 7, 149, 151 £),\nkönnte die Rechtsansicht des Landgerichts gelten, wenn nicht\ndie Beihilfe zur Urkundenfälschung, wie die Strafkamner mit\nRecht annimmt, tateinheitlich mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 398, 396, 403 RAbgO) zusammenträfe. Denn da die\nkusführung dieses (letztgenannten) Vergehens, wie nach dem\nfestgestellten Sachverhalt außer Zweifel steht, schon mit der\nFalschbeurkundung der Zollqauittungen begann, steht es seinerseits mit dieser Straftat (§ 348 StGB) in Tateinheit und stellt\ndaher dieses Verhältnis auch zwischen den beiden anderen strafbaren Handlungen her, der Faischbeurkundung im Amt und der Beihilfe zur Urkundenfälschung (vgl BGHSt 1, 67). Dementsprechend |\nist der Schuldspruch zu önderr; Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO bestehen nicht, Zuch das Fassungsversehen\n{C II 2 a) ist dabei zu berichtigen.\n\nce) Der Strafausspruch ist aufzuheben, soweit äie Schulädspruchänderung reicht. Miteufzuheben ist die Gesamtstrafe; damit entfällt auch der fehlerhafte Ausspruch über die Anrech-,\nnung der Untersuchungshaft. (vgl C II 2 e). Dagegen bleibt die\nVerurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit\nunberührt. Das gilt, da die Einzelstrafe für dieses Verbrechen\n6 Monate Gefängnis beträgt, auch unter dem Gesichtspunkt des\nStFG 1949: Die Gesamtstrafe für die allgemeinen Straftaten muß\ndie Strafgrenze des § 2 Abs 1 StFG 1949 notwendig überschreiten. Ob bedingte Straffreiheit nach § 2 Abs 2 StFG 1949 in Betracht kommt, hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen (vgl A\nI 2 letzter Abs).\n\nDie Anwendung des § 3 StFG 1954 hat das Landgericht mit .\nzutreffender, von dem Angeklagten mit der Revision auch nicht iu\n\n.uuma nn .\n\n- 29 -\n\nbeanstandeter Begründung abgelehnt.\n\nVI. BR\n\n1) Die Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 2, 168), offensichtlich unbegründet.\n\n2) Sachrüge.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten einer Urkundenfälschung, tateinheitlich begangen mit gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zu einem Steuervergehen, für schuldig erachtet.\nDas begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der\nRevision, EWR habe nicht gewußt, daß die von ihm \"beschaffte Zollquittung nicht bloß als Berechnungsgrundlage für spätere Fälschungen, sondern bereits für eine tatsächliche Fälschung verwendet\" ‘wurde, ist rechtlich unerheblich, steht auch\n\nzu den Urteilsfeststellungen in Widerspruch; von einem Tatbe-\n\nstandsirrtum (§ 59 StGB) kann keine Rede sein.\n\nb) Die Verurteilung ist aber nicht von Bestand, da das\nLandgericht auch hier übersehen hat, das StFG 1949 anzuwenden.\nDie Urkundenfälschung fällt nach der Höhe der Strafe (4 Monate\nGefängnis und 500 DM Geldstrafe) zweifelsfrei unter § 3 bs 1\njenes Gesetzes. Für das verbleibende Steuervergehen wäre aus\nähnlichen Gründen wie bei dem Angeklagten Otto Howe (0 IV\n2) keine Strafe über die Strafgrenze des § 2 StFG 1954 hinaus\nzu erwarten. Da EU nicht in einer die Anwendbarkeit dieses\nGesetzes ausschließenden Weise vorbestraft ist, auch sonst\nkeine Gegengründe ersichtlich sind, tritt auch für ihn im\nganzen Umfang Straffreiheit ein. Das Verfahren ist daher auch\ninsoweit einzustellen.\n\n- 25 -\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsenwaltechaft nicht vertreten, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist.\n\nDr, Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/1-str-485-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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