{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-05-08_1_StR_15_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"1 StR 15/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBesen\n\n2266 001\n\n|.\n\n1_StR 15/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauer Karl K GB, Teneinde Ra:\nWW: dort geboren am 1924,\n\nwegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Mord u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr,Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\n‘ als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nDeggendorf vom 12. November 1955 mit den Feststellurigen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der erfolglosen Anstiftung\nzum Menschenraub verurteilt und € eine Gesamtstrafe gebildet ist, - '\n\nD\n.” S ’\n» ne\nee,\n\n. Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Ver—\n\n: \"=. „Handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Land--\ngericht Regensburg zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nsowie die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnr\n„ru\ni\n\nB u i\nBBERIRAT,\n\nGrün ge 3\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung, zur\nfalschen uneidlichen Aussage und - in zwei Fällen — zum\nMenschenraub zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Honaten\nGefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft in Höhe von drei Monaten auf die Strafe angere-hnet,\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil des\nSchwurgeriehts 1äß8t im Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die\nVerurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung\nsur Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB (anstatt zur\nSelbstabtreibung nach $-218 Aba 1 StGB) entspricht der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 228. Auch\ndie Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs bei den\n\n. '. erfolglosen Anstiftungen des Ag und des Ti zur\n‚Begehung eines Verbrechens begegnet nach den Feststellungen\n\ndes Schwurgerichts keinen Bedenken. Ein Gesamtvorsatz ist\nzwar nur \"wegen des langen zeitlichen Zwischenraumes (Oktober bis Februar)\" nicht angenommen worden; allein nach\n\ndem Urteilszusammenhang ist das Schwurgericht ersichtlich\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte sich auf Grund eines\nneuen Entschlusses an Th erst gewandt hat, als er entgegen seiner Erwartung mit Amberger nicht zum Ziele gekonmen war. “\n\nDie Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO hat der Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung fallen lassen.\n\n154 StGB ist folgerichtig und nicht zu beanstanden...\n\n- teilt worden ist 2\n\nDas Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\na) Auch dieses Rechtsmittel ist’ insoweit unbegründet,\nals gerügt wird, daß der Angeklagte nur wegen erfolgloser\nAnstiftung zur uneidlichen Falschaussage, nicht zum Meineid, verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat nicht\nfür erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bei seinen wiederholten Aufforderungen an die Maria Hp, ihn in dem\nUnterhaltsrechtsstreit ihres .unehelichen Kindes aus dem\nSpiele zu lassen und einen anderen als Vater zu benennen,\nauch mit einer Beeidigung der Kindesmutter gerechnet hat.\nDiese Feststellung ist ohne erkennbaren Rechtsverstoß gesroffen, widerspricht insbesondere nicht den Denkgesetzen\noder einem ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz, und bindet daher das Revisionsgeridht. Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 153, 159, 49a StGB und nicht nach $$-39.a,\n\nb) Dagegen greift die Revision durch, soweit gerügt\nwird, daß der Angeklagte nur wegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der erfolglosen\nAnstiftung zum Menschenraub anstatt auch zum Morde verur- ,\n\nDas Schwurgericht stellt fest, die Bekundungen des\nTOR unterschieden sich nur insofern von denen des\nAED, 215 Te ausgesagt habe, es sei auch von\n\"Töten\" die Rede gewesen, während MB dies verneint\nund nur die Aufforderung des Angeklagten so verstanden habe»-,\nDas Urteil fährt fort: „\n\n\"Das Schwurgericht konnte sich mit der „... erforderlichen Stimmenmehrheit (§ 265 StPO) nicht dazu entschließen, dem Angeklagten eine Aufforderung auch\n\nzur Tötung zur Last zu legen, Es bestehen aber gewiß die allergrößten Bedenken, ob nicht doch TB .\n\n- der freilich mit seiner Aussage in diesem Punkte\nallein steht — auch hier die Wahrheit spricht, Denn\nwenn schon der Angeklagte das Kind um jeden Preis,\nso oder so, unter allen Umständen weggeschafft und\nüber die Grenze gebracht wissen wollte, fällt es\nschwer zu glauben, daß er nicht auch mindestens in\nKauf genommen und gebilligt hat, deß das Kirä bei\ndieser Entführung auch uns Leben kommen könne, Tenn\nwer sollte denn das in den menschenleeren Gebieten\ndes Bayerischen und Böhmerwaldes ausgesetzte Xinä\nim zarten Alter von einem Jahr davor erretten, daß\nes nicht erfror oder verhungerte?\"\n\n„>\n\n‚Diese Beweiswürdigung des Schwurgsrichtä ist unklar.\nWenn im Falle Ag der Angeklagte Reden führte, die\ndieser sinngemäß als Aufforderung zur Tötung auffaßte, und\nim Falle ro ausdrücklich von \"umbringen\", auf den Kopf\nschlagen\", \"ins Wasser werfen\" und \"töten\" die Rede war, so\nist nicht ersichtlich, warum der Tatrichter nicht die Folgerung gezogen hat, daß der Angeklagte die beiden Gensataten\nim Sinne des § 49a StGB aufgefordert hat, das Kind unter\n\nnständen auch zu töten, Sollte das Sehwurgericht mit Rück-\n\nnr nn\n\nberger aber von einer lediglich sinngemäßen Aufforderung\nzum Töten sprach, Bedenken gehabt haben, der weitergeken- .\nden Bekundung des Ta zu folgen, so bleibt doch uner-\n\nfindlich, warum es nicht den mindestens bedingten Vorsatz. _\n\ndes Angeklagten festgestellt hat, AU vd Te\ndurch die sinngemäße Aufforderung zur Tötung des Kindes zu\n\nveranlassen. Das angefochtene Urteil erktert- zwar diese\nMöglichkeit und wirft selbst — mit Recht -- die Frage auf,\nwer das in den menschenleeren Gebieten des Bayerischen oder\n\nBöhmerwaldes ausgesetzte Kind im zarten Alter von einem Jahr\n\nvor dem Erfrieren oder Verhungern hätte erretten sollen\n\n(die Aufforderungen geschahen in der Zeit von Oktober 1952\nbis März 1953), kommt aber gleichwohl und ohne jede sachliche Begründung, lediglich unter mehrmaligem Hinweis auf die\n\narte\n\nA\n3.\n\nnichterreichte 2/3-Stimmenmehrheit zu dem Ergebnis, daß\nein wenn auch nur bedingter Wille des Angeklagten, die\nAufgeforderten zur Tötung des Kindes zu veranlassen,\nnicht nachweisbar sei, Das Revisionsgerickt ist daher\nnicht in der lage zu prüfen, ob nicht ein Rechtsverstoß\nbei der Beweiswürdigung vorliegt, ob insbesondere nicht\ndie Beweisanforderungen überspannt, worden sind in dem\nSimne, daß eine unbedingte Gewißheit. ein mathematisch\ngeführter, jede aueh noch so fern liegende andere Möglichkeit ausschließender Beweis verlangt werden ist,\n\"Nach § 261.StPO entscheidet der Tatrichter. über das\nErgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dafür\n. genügt, worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt\nhingewiesen hat, ein solches Maß an Sicherheit, daß ver-\n' nünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl BGH\nNIW 1951, 83 Nr 23; 122 Nr 165 BGH 5 StR 6/52. vom 31.\nJanuar 1952, IM Nr 6 zu,§ 261 StPO m.A. Neunannz 3 # StR )\n- 9/53 vom 21. Mai: 19553, IM Nr 14 zu § 261 ‚SHPoL R\n\nAuf alle Fälle liegt aber in der Beweiswürdigung des\nNatrichters ein gachlichrechtlicher Mangel insofern, als [\ndas angefochtene Urteil nicht erkennen 1äßt, weshalb eB |\nden wenigstens bedingten‘ Var satz des Angeklagten, I)\n. und 1 sinngemäß zur Potung, des Kindes aufzufordern,\n\n_ verneint hat; es ist insoweit unklar unä lückenhaft (BGHSt\n3, 215; BGH 5 StR 863/52 vom 13. Mai 1955; 2 StR 2 385/54 x\nvom 23. Novenber 1954). Bee u. 2]\n\nDer Mangel zwingt ı zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Auffor- ':\nderung lediglich zum Menschenraub und nicht auch zur Tötung des Kindes verurteilt ist, Daß die Frage, ob der\nAngeklagte gegebenenfalls wegen erfolgloser Anstiftung\nzum Morde oder zum Totschlag zu bestrafen ist, sich da-\n\n““ „\n, Pi}\nBiene\n\ndl nn EL ERTL Tr Eerer\n„..\n\"u\n\n„Zu beachten: sein,\n\n.\nruP)\n.\n„\nLER\n,\nA\n\n„‘ ein ab B\nERSTER: 7, DEN\nx “ e) wart ,\n\nnach richtet, ob AB una Tg pei Befolgung der\nan sie gerichteten Aufforderungen nach § 211 oder § 212\n\nStGB zu verurteilen gewesen wären (vgl BGH NJW 1953, 1440\nNr 21), und daß diese beiden als \"gedungene Mörder\" voraus--\nsichtlich nach § 211 StGB hätten behandelt werden müssen,\nhat das ‚Schwurgericht zutreffend dargelegt, Da \"die Aufforderung zur Tötung des Kindes in beiden Fällen (Au una\nTB) dureh je einen, in steh fortgesetzten Anstiftungsversuch, nämlich mehrere Gespräche jeweils mit dem Ziele,\ndie Wegnahme und Aussetzung oder Tötung des Kindes herbei.\nzuführen, erfolgt wäre, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen\n‚der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub nicht aufreohterhalten werden, wenn sie aüch' an sieh rechtlieh nieht zu\nbeanstanden ist, Der Angeklagte wäre gegebenenfalls wegen\nzweier sachlich zusammenireifender ‚Verbrechen der erfolgloser Anstiftung zum Mörde (5 198, 234, 211, 73, 74 StGB)\nzu verurteilen (vgl RGSt 10, 26; BG IW 1916, + Nr 2; BGHSt\n1, 20), IRRE er\n\nDie teilweise Aufhebung. des Schuldspruchs erfordert\nzugleich die Aufhebung der erkannten Gesamtstrafe, jeweils\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen, Bei der erneuten\nEntscheidung: über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird\nim übrigen das Urteil den. Bundengeriöhtshofe BEHst Bu 105\n\nEs erschien dem Senat geboten, von der Möglichkeit\ndes § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die\nSache an das Schwurgericht bei einem benachbarten Lanö-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Beetz Mantel. Martin\n\\ Dr.Hengäberger\n\nHübner\n\nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/1-str-15-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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