{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-27_1_StR_88_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-27","aktenzeichen":"1 StR 88/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bi str 88/ 5b\n\n2266 040\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Fabrikarbeiterin Dagmar P En zus Ci:\n\nwegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nSundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichteret EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. B pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten PB wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführerin Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt ist, und die Sache in diesem Unfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-—\nverwiesen-\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten wird\nverworfen.\nYon Recnis wegen\n\n,\n\n-2_-\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist in dem Unterhaltsrechtsstreit\nihres am EEE 1954 außerehelich geborenen Kindes am\n21. September 1954 uneidlich und am 14; Dezember 1954\neidlich als Zeugin vernommen worden, Sie hat bei ihrer\nersten Vernehmung bewußt der Wahrheit zuwider abgeleugnet,\nwährend der vom 20. Mai bis 18. September 1953 laufenden\ngesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem als Vater in\nAnspruch genommenen Zimmermann Johann WWW auch nit\ndem früheren Mitangeklagten Gh \"zeschlechtliche\nBeziehungen unterhalten\" zu haben. Bei ihrer zweiten\nVernehmung hielt sie zunächst diese bewußt unwahre Aus-\n\n‚sage aufrecht, gab dann aber zu, mit GB an 30. Mai\n\n1953 und ein weiteres Mal im Juli oder Zugust 1953 dem\nGeschlechtsverkehr nahekommende Handlungen vorgenommen\n\nzu haben. und beschwor diese richtigen Angaben auch.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen der vorsätzlichen\n\n. wneidlichen Falschaussage vom 21. September 1954 -\n\nunter Annahme einer Berichtigung im Sinne des § 158 StGB\ndurch die zweite Aussage - zu vier Monäten Gefängnis\nverurteilt, es aber abgelehnt, ihr Strafaussetzung zur\nBewährung zu bewilligen; von der Anklage einer weiteren\nvorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, deren sie sich\ndurch ihre anfänglich unrichtigen Bekundungen vom\n\n14. Dezember 1954 schuldig gemacht haben sollte, ist\n\nsie freigesprochen worden.\n\nDie Angeklagte hat Revision eingelegt mit dem An-.\ntrag. das Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt ist:\nSie rügt \"Verletzung materiellen Rechts, nämlich der\n§ 8 158 und 23 StGB\",\n\nI, Umfang der Revision:\n\nDie Revision rügt lediglich Verletzung der §§ 158,\n23 StGB; auch ihre Begründung erschöpft sich in Aus-Zührungen zu diesen beiden Gesetzesvorschriften, Es\nkann unentschieden bleiben, ob damit das Rechtsmittel\ntrotz des umfassenden, auf völlige Aufhebung der Verurteilung gerichteten Antrags sinngemäß als auf den\nStrafausspruch beschränkt anzusehen ist oder der Schuldspruch mitangefochten werden sollte und die Revision\ninsoweit in Ermangelung einer dem § 344 Abs 2 StPO genügenden Begründung unzulässig ist. Jedenfalls kann,\nda auch gegen die Trennbarkeit von Schuld- und Strafausspruch keine Bedenken bestehen, der Schuldspruch durch\ndas Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Verwerfung der weitergehenden Revision muß ohnehin aus anderen Gründen ausgesprochen werden (vgl unten).\n\nII. Sachröge:\n\n1.) Strafausspruch, insbesondere, $_\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Meinung; das Landgericht habe zwar angenommen, daß sie ihre erste falsche\nAussage durch ihre zweite, im Endergebnis zutreffende Bekundung im Sinne des § 158 StGB berichtigt habez die\nBerichtigung sei aber nicht entsprechend strafmildernd\nberücksichtigt worden. Die Rüge ist offensichtlich\nunbegründet,\n\nEs ist zunächst nicht unbedenklich, ob überhaupt\ndie Voraussetzungen des § 158 StGB vorlagen oder ob\nnicht vielmehr im Zeitpunkt der zweiten Aussage der Angeklagten im Unterhaltsrechtsstreit durch ihre erste\n.Falschbekundung den Beklagten WED vyereits \"ein Nachteil ... entstanden\" war (vgl § 158 Abs 2 StGB und\n\nnn.\n\nRG JW 1928, 2029 Nr 15: 19%4. 559 Nr 12). Doch kann\ndiese Frage unentschieden bleiben, da die Angeklagte\ndurch die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts\nnicht beschwert ist.\n\nJedenfalls ist aber nicht erkennbar. inwiefern\ndas Landgericht die von ihm bejahte Berichtigung im\nSinne des § 158 StGB nicht entsprechend strafmildernä\nberücksichtigt haben soll. Abgeschen davon, daß es auch\nbei Bejahung der Merkmale des § 158 dem \"pflichtgemäßen\nErmessen\" des Tatrichters überlassen ist, ob und inwieveit er die Strafe mildern will, führt das Lanädge-\n\n- richt in den Strafzumessungsgründen die Berichtigung\n\nausdrücklich zugunsten der Angeklagten als Strafmilderungsgrund an: Seine einschränkende Feststellung, daß die\nBerichtigung \"erst auf eindringlichen Vorhalt hin und\nunter dem Zwang des Eides\" erfolgt sei, ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend. Die \"unglücklichen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten\", von denen die Revisionsbegründung spricht, sind vom Landgericht zutreffend nicht\n\n\"im Zusammenhang mit dem § 158 StGB\", sondern bei der\nStrafmaßbegründung berücksichtigt. Diese 1äßt insoweit\nwie überhaupt ganz allgemein keinen Rechtsverstoß er-\n\nkennen.\n\nDagegen rügt die Beschwerdeführerin mit Recht die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23\nStGB. Das Landgericht führt zur Begründung auss\n\n\"Es erschien dem Gericht nicht vertretbar, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen: Es wäre\nabwegig, wollte sich das Gericht darauf beschränken. seine Meinung darauf zu gründen, daß die\nFalschaussage in ländlichen Vaterschaftsprozessen\nnachgerade zu einer Seuche geworden ist, die das\nwirksamste Bestrafungsmittel, eben den tatsächlichen Strafvollzug, verlangt: Vielmehr liegen\n\n-5-\n\nauch in der Person und dem Verhalten der Angeklagten gewichtige Gründe vor, die den tatsächlichen Strafvollzug verlangen. Es ist zu bedenken daß die Angeklagte, obgleich sie seit\nlanger Zeit sich an eine Mannsperson fest gebunden\nsah, bei leichtester Gelegenheit sich mit einer\nanderen geschlechtlich einließ und sich von dem\nbeschämenden Ergebnis eines ersten Versuchs nicht\nabhalten ließ, ein zweites Mal fremd zu gehen, Es\nist weiter hier wie bei der SLralzumessung zu bedenken, wie hartnäckig die Angeklagte log und\nwelcher Geduld- und welchen Nachdruckes es von\nseiten des Gerichts bedurfte, bis sie der Wahrheit\ndie Ehre gab.\"\n\nHiernach will das Landgericht ersichtlich die Aussetzung der Strafe zur Bewährung deshalb versagen, weil\nes die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB nicht als gegeben ansieht; denn der Teil der Begründung, der auf\n§§ 23 Abs 3 Nr 1 (Versagung wegen öffentlichen Interesses\nan der Strafvollstreckung) hindeutet, ist vom Landgericht\noffenbar nicht als ausreichend für die Versagung der\nStrafaussetzung betrachtet worden, wie aus den Worten\n\"Es wäre abwegig...\" geschlossen werden muß. Die Gründe,\nmit denen die Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten nach\n§ 23 Abs 2 StGB verneint werden soll, halten jedoch einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie erschöpfen sich\nim wesentlichen in einer neuerlichen Wertung der Straftat, wobei sie zum großen Teil rein sittlichen Gedankengängen Raum geben, deren Heranziehung bei der Entscheidung\nzu § 23 Ans 2 StGB jedenfalls in dieser Form bedenklich\nerscheint. Auf der anderen Seite läßt die Begründung des\nLandgerichts eine Erörterung der entscheidenden Frage vermissen, ob zu erwarten ist, die Angeklagte werde unter\nder Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gescetzumäßiges\nund georädnetes Leben führen; nur hierauf, nicht auf einen\nsonstigen sittlich einwandfreien Lebenswandel kommt es ano\nDabei ist selbstverständlich das Bild der Persönlichkeit\n\nr\n\nder Angeklagten von Bedeutung, wie es die Straftat mit\nallen ilıren Begleitumständen bietet und von Tatrichter\nbei Erörterung der Strafzumessung gewürdigt ist. Es ist\naber weiter zu prüfen, ob nicht dıe Erfahrungen, die die\nDeschwerdeführerin durch den Unterhaltsrechtsstreit und\ndurch das Strafverfahren zit dem Ergebuis ihrer Verurteilung zu vier llonaten Gefängnis gemacht hat. sie bereits\nsoweit geläutert haben, daß die Erwartung künftigen\nWohlverhaltens begründet ist.\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit darin über die Strafaussetzung nach § 23\nStGB entschieden ist. Er nötigt dagegen nicht zu einer\nAufhebung des Strafausspruchsz; denn die Mängel in der\nStellungnahme zu § 23 StGB liegen in der ungenügenden\nPrüfung der Aussichten für die Zukunft und ergreifen\nnicht in irgendwie wesentlichen Punkten. zugleich die\nStrafzumessungsgründe (vgl BGH 1 StR 701/54 vom 15.Februar\n1955), Insoweit ist deshalb die Revision zu verwerfen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, das Vorbringen in der Revisionsbegründung, welches sich mit der Aussetzungswürdigkeit der\nAngeklagten befaßt, zu berücksichtigen. Auch bei ?rüfung\n\nder Wcrkmale des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB wird das Gesamtbild von Täterin und Tat ins Auge zu fassen sein. Auf\n\ndie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 6,\n\n125, 298 sowie 5 StR 382/54 vom 2. Hovember 1954 {I Nr\nzu § 23 StGB) und 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 (IM Nr 23\naa0) kann im einzelnen verwiesen werden.\n\nDr. Hörchner Dr. Peeiz Mantel\n\nHübner . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-88-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-88-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.509217+00:00"}}