{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-27_1_StR_85_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-27","aktenzeichen":"1 StR 85/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 035\n\n1_StR 85/56\n\nTr\n\nrm Namen des Yolkee\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Hilde K geb. S aus TB\nwm zeborer am 1918 in T Rumänien,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\nwegen Meineids u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaalsa.walt Dr. Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts3\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 2. Dezember 1955,\nsoweit sie wegen Meineids verurteilt ist, sowie\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Ncbenfolgen mit den Feststellungen aufgehoben. in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Hevision der wegen Nffenvarungsmeineiäs, wegei\nBetruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges\nunter Einbeziehung anderweit gegen sie erkannter Stra’Ter\nzu vıer Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilten Aung=eklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nnn\n\nwegen Betruges. Sie greifen nicht durch,\n\n»\n\n1.) Über die Betrugsfälle ist nicht schon — als Eirnzelhandlungen eines in dem Strafverfahren 4 KMs 1/54 des\nLandgerichts Münster abgeurteilten fortgesetzten Betrugs -\nrechtskräftig entschieden. Das hat die Strafkammer zutret--\nfend dargelegt.\n\n2.) Der Verteidiger beantragte am letzten \\dritten)\nVerhandlungstag, eine Auskunft der britischen Streitkräfte in Münster oder Düsseldorf darüber einzuholen, daß\nsich in einem gegen die Angeklagte gerichteten besatzungsgerichtlichen Verfahren ihre Behauptung, sie habe im Jahre\n1946 aus eigenen Mitteln ihrem damaligen Verlobten, dem\nZeugen Dr. CB. für den Aufbau seiner Mühlenbetriebe ein Darlehen von 1 500 000 RM.gegeben, durch Urkunden und durch das Geständnis des Dr. Cop 215 richtig\nerwiesen habe: über dieselbe Behauptung beantragte der Verteidiger, den damaligen britischen Vernehmungsoffizier Peter\nrun (\"GER zu: LEER zu vernehmen. Das Landgericht hat\nGen Beweisamtrag als zum Zwecke der Prozeßverschleppung\ngestellt abgelehnt; diese Absicht gehe daraus hervor, äsß\ndie Beweisbehauptung weder in dem unter I 1) erwähnten\nschon im Jahre 1952 anhängig gewordenen Strafverfahren\nnoch \"in der von der Angeklagsen selbst erhobenen Zivilklage - 3 D 14/53 -W aufgesteilt worden sel.\n\nDer Keyision ist zuzugeber, daß diese Begründung zieh,\nStich hält, Wie zwar der Beschluß selbst nicht völlig ein.\ndeutig, aber der Zusammenhalt mit den zur Ausiegung hera:.\nziehbareu Urteilsgründen (BGHSt 1, 29) zweifelsfrei ergiht,\nhai das Landgericht die Absicht der Prozeßrerschlopvung\nnicht dem Verteidiger, sondern der Angeklagten wıtersteil+,\nBei dieser Frage konnt es aber auf die Absicht des Anvrag.\nstellers an, demnach hier auf die des Verteidigers (BGH\nNJW 1953, 1314 Nr 213 1 StR 242/54 von 12. Oktober 1954),\nDiesem kann die Absicht der Prozeßverschleppung jedoch\nschon deswegen nicht vorgeworfen werden, weil .er die\nAngeklagte in keinem der beiden in der Beschlußbsegrünäung\nerwähnten Verfahren vertreten hat, Zudem hatte er schor ar\nzweiten Verhandlungstage \"fürsorglich\" einen in dieseine\nRichtung zielenden Antrag gestellt und, als das landgeri-n:\nrn - unrichtig als \"Beweisermittlungsamtrag\" — ohre weivers\nBegründung ablehnte, sich selbst eü die britische Besat--\nzZungsbehörde gewandt. Das spricht eher für sein Bestreber.\ndas Verfahren zu fördern, jedenfalls aber gegen seinen Willen, es zu verschleppen, Daß aber die Angeklagte die Verte!idigung bestimmend beeinflußt hätte und daher ein Fall vorläge,in dem es ausnahmsweise nicht auf die von dem Verteidiger, sondern auf die von ihr selbst mit - dem Beweisamtrag\nverfolgte Absicht ankäme (BGH N9\\7 1953, 1314 Nr 21), hat\ndas Landgericht nicht dargelegt. Dafür besteht auch sonst\nkein Anhalt. Vielmehr hat der Verteidiger z.B. unabhängig\nvon der Angeklagten beantragt, sie auf ihre Zurechnungs--\nfähigkeit untersuchen zu lassen. Übrigens hätte es der Angeklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen nichts genutzt,\nwenn sie die Beweisbehauptung in dem Rechtsstreit 3 D 14/53\naufgestellt hätte (§§ 602, 592 ZPO). Jene Unterlassung ist\ndaher für ihre Absicht, das vorliegende Strafverfenren zu\nverschleppen, nicht unbedingt beweiskräftig.\n\nDas Urteil beruht aber nicht auf dem Verfairensver\nstoß: denn das Landgericht hat die Verurteilung in allen\nBetrugsfällen auf Umstände gestützt, die selbständig neben\nder Frage stehen, ob der Angeklagten wirklich eine Fordc-.\nrung aus einem Darlehen von 1 560 000 RM gegen Dr. Ci\nGEB zusteht: teils darauf, daß sie vortäuschte, sie beötige Geld zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen in einen\nRechtsstreit über jenen Anspruch (Tälle Hg). ;eiis auf\nihre bewußt wahrheitswidrige Behauptung, ‚der Rechtsstreit\nhabe mit einem für sie günstigen Vergleich geendet (Fälle\n\nRe und VER).\n\n3.) Damit erledigen sich zugleich die auf denselben\nSachverhalt gegründeten Nevisionsbeanstandungen einer Verletzung des § 244 Abs 2 und des § 261 StPO. Auch die weitere Rüge verliert damit ihren Halt, das Landgericht könne\ndie Tragweite des Begriffs der Rechtskraft verkannt haben,\nwenn es durch \"rechtskräfiige Feststellungen\" des Lanägerichts Münster .in dem erwähnten Strafverfahren 4 KMs\n1/54 sich eigener Feststellungen über den behaupteten\nAnspruch für enthoben erachtet habe.\n\n4.) Der Eröffnungsbeschluß (II 1 und 2) legte der\nAngeklagten u.a. zur Last, daß sie RB in zwei weiteren\nFällen, um den Betrag einer Tapezierrechnung im Juli 1951\nund um ein Darlelien im November 1951, durch selbständige\nHandlungen betrogen habe. Das Landgericht hat insoweit\nein strafbares Verhalten nicht für bewiesen erachtet, awer\nkeine Freisprechung für erforderlich gehalten, weil \"beide\nFälle nicht als selbständige Handlungen anzusehen\", son.\ndern \"im fortgesetzten Betrug zum Nachteil ReggW@w einge:\nschlossen\" gewesen wären, Das ist rechtsirrig. Nur strafbare Handiungen können vom Fortsetzungszusammenhang erfaßt\n\nwerden. Wirä cine nach dem Eröffnungsbeschluß selvständige Handiung nicht ais strafbar erwiesen, so muß der\nAngeklagte daher insoweit freigesprodken werden (BGH\nIM Nr 7 zu § 260 Abs 1 StPO; 1 StR 163/55 vom 17. Mai\n1955; i StR 447/55 vom 27. März 19565 RGSt 50, 351). Der\nKechtsirrium hat jedoch im Urteilssatz keinen Ausdruck\ngefunden, da die Angeklagte \"im übrigen\", also auch in\ndiesen beiden Fällen freigesprochen worden ist. Einer\nberichtigenden Ergänzung des Urteilssatzes bedarf ee\ndaher nicht.\n\nII. Sachrüges\n\n1.) Sie bleibt erfolgos, soweit die Angeklagte gemäß § 263 StGB verurteilt ist. Hier tragen die Festistel.-\nlungen das Urteil. Was die Revision dagegen vorbringt,\nist offensichtiich unbegründet. Inspesondere hat das\nLandgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, daß\ndie Angeklagte im Falle ED von dem Versuch des Betruges nicht freiwillig zurückgetreten ist (§ 46 Nr i EtGB).\n\nIm Falle Re wird die Verurteilung trotz mancher\nUnklarheiten des landgerichtlichen Urteils letztlich durch\ndie Feststellung gerechtfertigt, daß die Angeklagte den\nleichtgläubigen RR immer wieder durch erlogene Angaben\nüber einen günstigen Ausgang ihres Rechtsstreits gegen\nDr. Cm und ihr daraus demnächst zufließende erhebliche Geldsummen zur Hergabe von Tarlehen zu bestimmen\n\ngewußt und über ihr Unvermögen, sie zurückzuzahlen, ge\ntäuscht hat,\n\n2.) Dagegen ist ihre Verurteilung wegen Meineids nicht\nvon Bestand.\n\nPr .\n\na) Es erwerkt schon Bedenken, daß das Landgericht\nnicht zweifeisfrei festgestellt hat, was die Angeklagte\nin dem beschworenen Vermögensverzeichnis verschwiegen\nhat: ihr gehörige Gegenstände oder nur den Umstand, daß\nsie verpfändet oder zur Sicherung übereignet waren; denn\nmindestens für die Straffrage ist von Bedeutung, ob der\nSchuldner bei dem Offenbarungseia Vermögensstücke verschweigt und dadurch dem Giäubigerzugriff zu entziehen\nsucht, oder ob er bloß nicht angibt, daß Rechte Dritter\ndaran bestehen (vgl auch RGSt 45, 429, 432; RG DJ 1937,\n1317; DR 1942, 1696 Nr 4), und so die Möglichkeit einer\nBefriedigung vortäuscht.\n\nDas Urteil 1äßt weiter nicht sicher erkennen, ob sich\ndas landgericht darüber klar war, das sicherungsübereig.-\nnete Sachen als solche nicht in das Vermögengverzeichnis\naufgsnommen zu werden brauchen, weil nicht sie zum Vermögen\ndes Schulüners gehören, sondern nur dessen Anspruch auf\nRückübereignung (RG JW 1934, 2692 Nr 8), und daß es daher\ndiese Angabe betrifft, wenn die Sachen (wie gebräuchlich)\nselbst im Vermögensverzeichnis mit einem die Sicherungs--\nübereignung andeutenden Zusatz aufgeführt werden (RG JW\n1931, 2130 Nr 365 HRR 1939, 1377).\n\nUngewiß ist ferner, oo es ein sachlicher Viderspruch\noder nur eine sprachliche Ungenauigkeit ist, daß die von\nder Angeklagten verschwiegenen Hausrats und sonstigen\nGebrauchsgegenstände (II 1 b der Urteilsgründe) einmal als\nihr gehörig, das andere al als der Vermieterin vo RB\n\"zur Sicherung übereignet bezw. verpfändet\" bezeichnet werden.\n\nb) Auf jsden Fall kann die Verurteilung wegen leineile deswegen nicht bestehen bleiben, weii das Urteil nichts\n\nPe PER Er\n\n.uon A EEE TEN UT ES nal.\n\nGenaues darüber mitteilt. ob die Angeklagte bei der Eides_\nleistung überhaupt noch einen Anspruch auf Rückübertragung\nder sicherungsübereigneten Sachen (II 1 op und ce der Ürteilsgründe) oder bei Verwertung der Sachen zugunsten der\nGläubiger auf Herausgabe eines Übererlöses hatte, Bei der\nArt der sicherungsübereigneten Sachen, ihrem anscheineni\nnicht besonders erheblichen Verkaufswert und der beträchtlichen Höhe der gesicherten Forderungen durfte das Lanä.-.\ngericht diese Frage nicht ungeprüft lassen, Überstiegen\ndie Forderungen der Gläubiger den Wert der Gegenstände\nfür jedermann so augenfällig, daß die Angeklagte einen\nÜbererlös keinesfalls zu erwarten hatte oder ihr Rückühereignungsanspruch völlig wertlos war, so brauchte sie diesa\nim Vermögensverzeichnis nicht aufzuführen (BGH NJW 1952,\n1023 Nr 175 RC HRR 1934, 1567).\n\nIn der neuen Verhandlung wirä das Landgericht, Falle\nes die Angeklagte wiederum schuldig spricht, auch hinsicrt\nlich der von ihr verschwiegenen bei dem Städtischen Leihem;\nversetzten Pfandstücke den Schuldumfang äurch die Feststeilung klären müssen, welche der. versetzten Sachen bereits\nverfallen waren und ob die Angeklagte insoweit des @laubens war und sein durfte, daß sie infolgedessen aus ihren\nVermögen ausgeschieden waren, Es kann dann ferner die Unstimmigkeit beseitigen, die im Ausspruch über die Eidesunfähigkeit (§ 161 StGB) zwischen dem Urteilssatz und den\nUrteilsgründen besteht.\n\nDie vom Amtsgericht Heidelberg verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten ist in die Gesamtstrafe einzubeziehen, darf aber — anders als die vom Landgericht\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz “ Mantel\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-85-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 602","ref_norm":"602","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-85-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.486147+00:00"}}