{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-27_1_StR_84_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-27","aktenzeichen":"1 StR 84/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 038\n\n1_StR 84/56\n\nIm Namen äcs Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Helmut S GE zus AR seboren\narı En 1919 :: 1 UEEEEB-\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrickter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Eichter.\n\nAmtsgerichtsret MEER in der Verhanälung,\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkünduus\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 19. Dezember 1955 '\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\neründer\n\nNach den Feststeilungen der Strafkammer leistete der\nAngeklagte in einem Dienststrafverfahren als Zeuge einen\nMeineid, Deswegen hat das Landgericht gegen ihn eine\nGefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen und ihm .die\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernormen\nzu werden, für dauernd sowie die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre aberkannt.\n\nDer Angek,agte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel hat Erfolg;\n\nnsrügen:\n\na) In der Hauptverhandlung wurden u.a- Frau Apollonia\n\nKB und der Kriminalinspektor TEE ais Zeugen ver-\n\nnommen und auf ihre Aussagen beeidigt. Im weiteren Ver-\n\nlauf der Beweisaufnahme wurden die beiden Zeugen, wie\n\ndie Sitzungsniederschrift ergibt, \"unter Rückerinnerung\"\n\nauf den bereits geleisteten Eid nochmals zur Sache gehört.\nDieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 67\n\nStPO. Die Zeugen hätten vielmehr selbst die Richtigkeit\n\nihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern müssen (BGHSt 4, 140). Daß das Urteil,\nmindestens soweit die Aussage der Frau KW in Betracht kommt.\nauf dem festgestellten Verfahrensverstoß beruht, 1ä3t sich nicht\nausschließen. Frau KB ist die einzige Zeugin, die bekunden kann, ob es zwischen ihr und dem Angeklagten in der\n\nBar zu einem Kuß gekomuen ist. Auf die Aussage dieser Zeugin\nist auch im übrigen die Verurteilung wesentlich gestützt-\n\nDa Frau KB einen Teil ihrer Aussage entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht beeidigt hat und da nicht \\\nausgeschlossen werden kann, daß die zusätzliche Aussage\nim Urteil verwertet wurde, sind die Feststellungen möglicherweise durch den Verfahrensverstoß beeinflußt.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden.\n\nb) Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher\neingegangen zu werden.\n\nDer Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden\nBeweisamträge zu stellen.\n\nEin Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO liegt nicht vor.\n\nDer Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung wurde durch die Verlesung\ndes Eröffnungsbeschlusses. dessen Inhalt der Beschwerdeführer in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht\ngerügt hat, den er aber nunmehr beanstandet, nicht verletzt. Im Eröffnungbeschluß sind nicht nur die allgemeinen\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmale anzugeben, sondern die\nbegangene Verfehlung ist durch Hervorhebung bestimmter\nTatumstände so genau zu kennzeichnen, daß keine Unklarheit\ndarüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten\nzur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225, 227). Im vorliegenden\nFall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in mehreren Punkten vorsätzlich eine unwahre Aussage erstattet und diese\nbeschworen zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, daß der\nEröffnungsbeschluß die beanstandete Aussage wiedergibt\nund ausführt, in welchen Punkten sie falsch sein soll. Im\nübrigen ist die Strafkammer auf Grund der im Urteil einge-\n\nhend gewürdigten Beweisaufnahme iRGJW _929. 2609 Nr 19;\nBGH 2 StR 232/55 vom 21. Februar 1956) zu Feststellungen\ngekommen, die sich von den im Eröffnungbeschluß erhobenen\nVorwürfen erheblich unterscheiden. Das Landgericht\n\nhat die Unrichtigkeit der Aussage in einem Punkt nicht\nfür erwiesen erachtet undin einem weiteren nur eine fehrlässige Eidesverletzung festgestellt. Ausführungen, die\nauf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder\nder Einlassung des Angeklagten hinauslaufen, was zu beanstanden wäre (BGHSt 5, 261), enthält der Eröffnungsbeschluß\nnicht.\n\n2.) Die Sachrüges\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen Meineids.\n\nDas Landgericht erörtert in den Urteilsgründen die\nFrage des § 157 StGB nicht. Es wird Gelegenheit haben,\nhierzu (vgl RGSt 75, 298, 301) und zu den übrigen Einwendungen der Revision in dem neuen Urteil Stellung zu\nnehmen.\n\nDer Senat hält es nicht für erforderlich, die\nSache, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an ein\nbenachbartes Gericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-84-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-84-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.464595+00:00"}}