{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-27_1_StR_72_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-27","aktenzeichen":"1 StR 72/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_ StR 12/56 2266 037 -\n\n\\\n\nIn Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n.\n\nden Maschinenschlosser karl W En zu: Tu\ngeboren am up 1920 in Ep:\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ur der Verhandlung,\nStaatsanwalt . Dr; bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkan:.t;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon hkechts wegen\n\n-2_\n\ngründe\n\n%\neo\n—\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde unter Zubilligung mildernder Umstände zur Gefängnissetrafe von acht Monaten verurteilt wordeiü. Seine Revision\nrügt die Verletzung des § 244 Abs 2, 4 StPO sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, mit der\nder Beschwerdeführer beanstandet, daß sein Antrag auf\nVernehmung eines Neurologen als weiteren Sachverständigen durch die Strafkammer abgelehnt worden ist, bedarf\nes nicht; denn in dem Umfang, in dem diese Rüge zum Erfolg führen könnte, ist das Urteil jedenfalls auf die\nSachbeschwerde hin aufzuheben.\n\n2.) a) Unbegründet sind dia Angriffe, die die Revision\ngegen den auf rechtlich bedenkenfreie Feststellungen gestützten Schuldspruch richtet.\n\nWie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat,\nhat der Beschwerdeführer durch die zur Erregung oder\nBefriedigung seiner Geschlechtslust unternommenen Versuche, die zur Tatzeit 12 Jahre alte Schülerin Annemarie\nKOEEER zu verleiten, ihm bei der Verrichtung der großen\n Notdurft zuzusehen, und sie sodann zu bestimmen, sein\nGlied anzufassen und daran zu reiben, den Tatbestand\nder versuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB in der Begehungsforn der versuchten Verleitung zur\nVerübung unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Hiergeren\nbestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht insoweit,\nals der Angeklagte es unternommen hat. die Schülerin zum\n\n- 3 -—\n\nZuschauven bei der Verrichtung seiner Notdurft zu veraniasg\n\n«mn\n.\n\nDie Strafkommer ist in dieser Hinsicht ersichtlich davon au\ngegangen. daß ebenso, wie der Beschwerdeführer unver\n\nden gegebenen Umständen durch die EIntblößung seines Unierkörpers selbst eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat\n‘vgl BGH NJW 1954, 520 Nr 18 zu § 1§ 3 StGB), die Annemarie\nKO ihrerseits eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung verübt\nhaben würde, wenn sie den nackten Unterkörper des Angeklagten geflissentlich betrachtet hätte. -\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Annemarie Ki\ndurch Erregung von Neugierde und das Versprechen von\nGeld zum Keiben an seinem Glied zu veranlassen suchte,\nist die Revision der Meinung, bloße Worte könnten den\nTatbestand einer vollendeten oder auch nur versuchten\nUnzuchtshandälung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nnicht erfüllen. Der Angeklagte übersieht hierbei, daß\nihn die Strafkammer nicht der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit der Anremarie KR oder des Versuchs hierzu, sondern der versuchten Verleitung des\nKindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung schuldig\nerkannt hat.\n\nSchließlich ist auch die Nichtanwendung des § 51 Abs_1l\nStGB frei von rechtlichen Bedenken (siehe unten). °\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, | .\nweil die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen,\num die Anwendbarkeit des § 51 Abs_2 StGB einwandfrei auszuschließen,\n\n©. 0, v\"Nauh den Urteilsgründen hat der ärztliche Sauchve”\nständige Obermedizinalrat Dr. Dip Pei dem Angeitlag-\n\nten sine geschlechtliche Fehlentwicklung festgestellt,\njedoch die Auffassung vertreten, eine derartige Abartigkeit sei keine Krankheit im Sinne des § 51 StGB; es\n\nkomme für die Frage der Zurechnungsfähigkeit vor allem\n\nauf die Kraft an, die ein Mensch wirklich habe, um\n\netwaigen Verlockungen zu widerstehen; hier könne eine\ngeistige Störung oder eine geistige Schwäche eine Rolle\nspielen; die geschlechtliche Fehlentwicklung des Angeklagten liege jedoch nicht auf der \"Basis einer echten\nGeisteserkrankung oder Geistesschwäche\"; seine Behinderung\nan einem gesetzmäßigen Verhalten infolge der Fehlentwicklung\nkönne außerdem nicht als so stark angenommen werden, um daraus\nallein die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejahen zu\nkönnen; es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte die Tat unter einer \"richtigen\nBewußtseinsstwörung\" begangen habe:\n\nDie Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und dementsprechend den Angeklagten\nunter Beifügung der Bemerkung für strafrechtlich voll verantwortlich erklärt: \"Er wußte, was er wollte und dann auch\ntat\",\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen lassen nicht\nmit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen\nKlarheit erkennen, ob er und, ihm folgend, das Lanägericht\nden Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im\nSinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des bundesgerichtshofs ausgelegt\nhaben, Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen\nhat - vgl insbesondere 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955\n(IM Nr 5 zu § 51 Abs 1 StGB = MDR 1955, 368), 1 StR 482/55\nvom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956\n(zu 895 KLs 192/55 des “endgerichts Nürnberg-Fürth) und\n\n1 Stk 529/55 vom 28, Februar 1956 (zu 628 KLs 129/55 des\nLandgerichts Türnberg-Fürth) -. fallen hierunter nicht nur Ge\nesteskrankheiten im klinisch-psychistrischen Sinne, sondern\nalle Arten von Störungen, sei es der Verstandestätig-\n\nkeit- sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen kenschen vorhandenen, zur\nWillensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr\nträger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung\n\naller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen\nRichtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung\nund damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß\n\ner sus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen\n\nzur Bekämpfung seines Triebes aufbringt. Bloße Willensschwäche\noder sonstige Öharaktermängel rechtfertigen die Anwendung\n\ndes § 51. StGB allerdings nicht. sofern diese Ausfallserscheinunger nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind.\n\nDer Sachverständige und das Landgericht sind im\nvorliegenden Falle davon ausgegangen, die abartige geschlechtliche Triebhaftigkeit eines Menschen könne als solche keine\nStörung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein,\nwie die im Urteil wiedergegebenen und oben im wesentlichen\nwiederholten Darlegungen des Sachverständigen zeigen, Hiervon\nabgesehen, hat sich die zur Intscheidung über die.prage\nder strafrechtlichen Veraentwortlichkeit des Angeklagten\nletztlich selbst berufene Strafkammer zu dem Gutachten\ndes Sachverständigen lediglich mit dem Satz geäußert, der\nAngeislagte habe gewußt, was er gewollt und dann auch getan\nhabe, Damit hat sie aber nur zu der Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. nicht auch zu der seines Hemmungsverm®-\n\ngens Stellung genommen.\n\n2\n\nLi}\n\n|\n\nDaß ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht\ngeistesgestörter Täter auf Grund seiner abarligen\ngeschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über\neine gewisse, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit verfügt, kann nur in ganz besonder gearteten\nFällen angenommen werden (vgl die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats 1 StR 482/55, vom 2. Dezember\n1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 und 1 StR 529/55\nvom 28. Februar 1956). Umstände, die hier für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sprechen könnten, sind\nnicht ersichtlich. Insbesondere bietet zu einer solchen Annahme bei der gegebenen Sachlage auch die Tatsache keinen\nAnlaß, daß bei dem Angeklagten eine geringe Schilddrüsenüberfunktion besteht und daß er während des letzten Krieges\neine Rückenverletzung durch ein Explosivgeschoß erlitten\nhat. Aus diesem Grunde hätte auch die Verfahrensrüge,\nfalle sie als begründet anzusehen wäre, nur zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs führen können, .\n\nDie Aufhebung des Ötralausspruchs erübrigt sich im\nübrigen auch nicht etwa dadurch, daß der Sachverständige\ndie mit der geschlechtlichen Fehlentwicklung zusammenhängende Behinderung des ıngeklagten an einem gesetz-.\nmäßigen Verhalten nicht als so stark bezeichnet hat,\num schon deswegen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2\nStGB annehmen zu können. Denn abgesehen davon, daß das\nLandgericht selbst, wie erwähnt, nur zu der Frage der\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten Stellung genommen hat,\nkann die gutachtliche Außerung des Sachverständigen durch\ndie mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang\nstehende Auslegung des Begriffs der krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB zum Nachteil\n\ndes Beschwerdeführers. der, wie aus der Inanspruchnahme\nfachärztlicher Behandlung erhellt, auch selbst den\nwillen hat, gegen seinen abartigen Trieb anzukämpfen\nund ihn zu überwinden, beeinflußt worden sein, Überdies hat nach dem Gutachten des Sschverständigen auch die\nbei dem Angeklagten bestehende Schilddrüsenüberfunktion\nbei der Straftat eine gewisse Rolle gespielt.\n\nHiernach ist - unter Verwerfung der weitergehenden\nRevision — das Urteil im Strafausspruch, der im übrigen keinem rechtlichen Bedenken begegnet wäre, mit den\nFeststellungen hierzu aufzuheben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; zu der von dem Beschwerdeführer\nbeantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht\nsieht der Senat keinen Anlaß.\n\nBei. der Besonderheit des Falles wird das Landgericht zu prüfen.haben, ob nicht für die neue Hauptverhandlung die Begutachtung des Angeklagten durch einen\nFacharzt angezeigt erscheint, Hierzu wird bemerkt, daß\nsich der Beschwerdeführer nach einem von dem Verteidiger\nin der Revisionsverhandlung vorgelegten Zeugnis seit\n\n\"2%. Februar 1956 in Anstaltsbehanälung der JUniversitäts-Nervenklinik EEE pefindet.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nm et\non nr Kar en\n\nter.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-27/1-str-72-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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