{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-24_1_StR_71_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"1 StR 71/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nIr\n\n2166 034\n\nStk 77 v56\n\nIm Namen des Yoikes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukksteur Reymond T mu zu: TC\ngeboren am NEED 1905 in Top (Te Tori-\n\nfrankreich).\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. April 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Lr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr;\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft,\n\nJustizangestellter A\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember\n\n1955 wird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten, der dem\nArbeiter KWEEMB. mı\\ dem er zussnmen \"on siner Gestwirtschaft aufgebrochen war. auf einen Öffentlichen Weg einen\nSchlag gegen Gen Hsls versetzte und ihm die Geldbörse\nentri?. wegen schweren Raubes eine Gefängnisstrafe von einem\nJahr susgesprochen»\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des § 261 StPO,\ndes Grundsatzes \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nsowie des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen\nErfolg.\n\nRechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer die Tat\ndes Beschwerdeführers als schweren Raub gemäß §§ 249, 250\n\n[4\n\nAbs 1 Nr 3 StGB gewürdigt;\n\nDas Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint. Wenn die Strafkammer der Einlassung des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der Tat stark betrunken gewesen,\nnicht gefolgt ist und ausführt, \"vielmehr konnte nur angenonmmen werden, daß der Angeklagte nur leicht angetrunken war!,\n\nso wollte sie ersichtlich eine Feststellung über den\nTrunkenheitsgrad des Beschwerdeführers treffen und nicht,\nwie die Revision geltend macht, lediglich untersieilen,\n\ndaß der Angeklagte nur leicht angetrunken war. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen nicht ausärücklich\nerörtert. ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Beschwerdefuhrers zur Zeit der Tat durch den Alkoholgenuß\nbeeinträchtigt war \\BGCHSt 1. 384), Aus dem Urteilszusamnen -\n\nEnz 1 FE 2 ui\n\nhang ergibt sich jedoch als Überzeugung der Strafksmer,\ndaß der Alkoholeinfluß nur geringfügig und daß der Angeklagte nur leicht angetrunken war- Es ist daher auszuschließen, daß das Landgericht, das über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten Zeugen sowie den Landgerichtsarzs als Sachverständigen gehört und sich dessen Gutachten\nersichtlich zu eigen gemacht hat, den Begriff der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB verkannt hat. Nach\nden bindenden Feststellungen des Tatrichters war die\nZurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert.\n\nDas Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hat zum größten Teil\nin den Feststellungen des Urteils keine Grundlage und\nist, soweit es verfahrensrechtlicher Natur ist, in un-\n\nzulässiger Weise nachgebracht.\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/1-str-71-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/1-str-71-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.922684+00:00"}}