{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-20_1_StR_95_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"1 StR 95/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 95/56 2266 035 i\n\nIn namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann HKeinz-Fritz M > aus sc EB, seboren\nam ED 192: :: Tu zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Totschlags u-a.\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. April 1956, an der teilgenommen habeı :\n\nSenatspräsident Dr, liörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ?Peetz\n3undesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. zübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht München II vom 2. Dezember\n1955 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft werden der Stastskasse auferlegt,\n\nVon xechts wegen\n\nm m m\n\nDer Angeklagte und seine shefrau hatten in einer ihaen\nausweglos scheinenden Lage beschlossen, gemeinsam aus dem\nLeben zu scheiden und ihren 3 1/2-jährigen Sohn mit in den\nTod zu nehmen. Die Frau erscnoß nit einer ihr zu diesem\nZweck vom Angeklagten schußfertig überlassenen Pistole das\nKind. Dann tötete der Angeklagte seine Frau gemäß ihren\nVerlangen durch einen Schuß in den Nacken. Zuletzt brachte\ner sich selbst eine lebensgeffihrliche Schußverletzung bei,\nwurde aber gerettet. Fr ist wegen Totschlags an dem Xinde\n(§ 212 StGB) und wegen eines Vergehens der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nGefängris verurteilt worden. Mit der Revision ficht er die\nVerurteilung aus § 216 StGB an; er will seiner frau als\nderen willenloses Werkzeug nur Beihilfe zum Selbstmord geleistet naben und insoweit straflos bleiben Die Kevisıon\nder Stestsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht\nug ‘ts sBakinorer TFonrn den Kindes als \"örder (§ 211\nStGB) verurteilt worden ist Beide Rechtsmittel sind un-\n\ntegrüändet\n\n1.) Von einem Selbstmord der Frau und bloßer Beihilfe\ndes Angeklagten dazu kann nach den Feststellungen des landgerichts keine Nede sein. Der Angeklagte hat die Tötung\nselbst und allein ausgeführt. Daß er sich seiner Frau als\nder stärkeren Persönlichkeit in einem \"einer Hörigkeit\nziemlich nahe\" kommenden Maß unterordnete und von ihr \"auf\ndem einmal beschrittenen Wege ... bis zur letzten Konsequenz\nvorwärts gestoßen\" wurde, erklärt, warum er den Tötungsverlangen der Frau ohne einen Versuch, sie umzustinnen,\nnachgegeoven hat, begründet aber nicht die Annalme, Gaß er\nals ihr villenloses Werkzeug gehandelt kate Dr war vielmehr der Urheber des Cedankens, aus den Leben zu scheiden.\nund ha: die Tat, in den Er?ften Jer Erkenntnis una des „illena\n\n- 3 -\n\nunbeeinträchtigt, vorsätzlich begangen (vel 5 StR 529/55\nvom 10 Januar 1956, zum Abdruck vorgesehen in BGHSt 8-\n595). übrigens wäre er auch verpflichtet gewesen, einen\nSelbstmord seiner Ehefrau zu verhindern (BEGHSt 2, 150;\nvgl BGH JR 1955, 104).\n\n2.) Eine Verurteilun; des Angeklagten wegen \\lordes\nkäme nach dem festgestellten Sachverhalt nur aus dem Gesichtspunkt der heimtückischen Begehungsart ir Betracht.\nDas Schwurgericht hat aber hierzu den innerer Tatbestand\nchne Rechtsirrtum verneint. Seine Feststellung, es sei\ndem Angeklagten nicht zum Bewußtsein gekommen, daß der\nSchiaf des Kindes oder die Abgelegenheit des Ortes die\n‚Tat begünstigte, enthält weder einen Denkfehler noch verstößt sie gegen die Lebenserfahrung: Die außergewöhaliche Lebenslage, in der sich der Angeklagte zur Zeit der\nTat befand, läßt es als möglich erscheinen, daß er die Bedeutung der äußeren Tatumstände für das Lerkmal der \"Ieimtücke nicht erkannte und in seinen Willen aufnahun (BGIHSt 2.\nWU ı; 3, 185, ıcl E55, 1Eu 25 Sn 1351, Ald ür Zi; I own\n462/55 vom 15. Dezember 1955). Der Tatrichter war auch nicht\ngenötigt, in Urteil einzelne Umstände anzuführen, Gie ihm\nseine Überzeugung vermittelt haben, daß der Angeklagte nicht\nden Vorsatz gekabt hat, heimtückisch zu handeln (5 267 Abs 1\nSatz 1 und 2 StPO). Das Schwurgericht ist ferner ersichtlich\nnicht von der rechtsirrigen Ansicht (BGH NIJW 1951, 410 Er 24,\nJR 1951, 687) ausgegangen, zur heimtückischen Tötung gehöre,\ndaß der Täter sein Opfer in einen wehrlosen Zustand selbst\nversetzt haben müsse; es hat diesen Fall nur als Beispiel\nangeführt. |\n\nDer Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft scheitert\ndaher. Damit bleibt dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt;\ndenn auch einen Rechtsfenler zu Ungunsten des Angeklagren\n(§ 3501 StPQ) 1äßt das Urteil nicht erkennen, Das Schwurgericht hat festgestellt, daß er seiner Tatbeitrag, des\n\nun ge\n\n-4-\n\nüberlassen der schußbereiten Pistole an die Ehefrau, mit\ndem Vorsatz eines Hittäters leistete und nicht bloß zur\nTat der Ehefrau Beihilfe leisten wollte. Das begegnet,\n\nmag ihn auch die Frau \"an Willenskraft und Entschlußfähigkeit weit überlegen!\" gewesen sein (vgl auch unten 1),\nrechtlichen Bedenken um so weniger, als er noch selbst\n\ndas Kind in den Nacken schoß, Zwar war dieser Schuß für\nden Tod des Kindes nicht ursächlich. Jenes Verhalten des\nAngeklagten ist aber aufschlußreich für den Willen. der ihn\nbeherrschte, als er die schußfertige Pistole seiner Ehefrau überließ. Daß er bis zuletzt hoffte, seine Frau werde\nvon dem Vorhaben abstehen, das Kind zu töten, hat das\nSchwurgericht mit Recht als strafrechtlich unerheblich\nangesehen. Der Täter kann im Sinne des bedingten Vorsatzes\nauch einen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht\nist (3GHSt 7, 363). Im übrigen muß sich der Mittäter den\nTatbeitrag seines Tatgenossen zurechnen lassen, wenn er\nihn nicht verhindert.\n\nver Gberbungesanwalt hat die Levisiva der Star tsan--\nwaltschaft nicht vertreten.\n\n3.) Falls die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hätte, hätte gegen den Angeklagten die Vollstreckung\nder dann rechtskräftigen kEinzelstrafe wegen Totschlags\neingeleitet werden können. Daher ist ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, die er erlitten hat, seit-\n\n-5-\n\ndem die Verurteilung zu diesem Punkte für ihn unanfechtbar geworden ist (§ 450 StPO; 3GH IH § 450 StPO Nr 1).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mentel\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/1-str-95-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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