{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-20_1_StR_78_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"1 StR 78/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">”\n\n|“\ni\n\n1_StR_78/56 2385 011 on\n\n—.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Land- und Gastwirt Michael K WB aus sem;\ngeboren am EEE 1905 ir uunnup.\n\nwegen Meineids\n\nhat der ;. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSensatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nS;aatsanwalt Dr. (uB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom i. Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—.\n\nrn ee\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Zeugenmeineids zu einem\nJahr Gefängnis verurteilten Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.\n\nZwar wird aus der im landgerichtlichen Urteil nur\nauszugsweise mitgeteilten Zeugenaussage des Angeklagten\nallein nicht völlig deutlich, wıe auf den Vorhalt, \"daß\neiner der anwesenden Herren den IB festgehalten habe,\nwährend CD jun. auf den IB einschlug\", seine\nAntwort zu verstehen ist: \"Nein, das ist nicht wahr\"; ob\nsich die Verneinung darauf bezog, daß IB bei der Schlägerei von jemand festgehalten oder darauf, daß er von Ge\nWEB (Sohn) geschlagen worden war. Ihr Sinn 18ßt sich\naber aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei erkennen.\nNach dem Sschverhalt kam es damals darauf an festzustellen, ob CE (Sohn) den IR (Sohn) oder umgekehrt\ndieser den CB geschlagen Latte, Dementsprechend\nlag darauf das Schwergewicht des Vorhalts. Sinngemäß war\ndieser daher nicht zeitlich (\"während\"), sondern gegensätzlich zur Zeugenaussage des Angeklagten und diese daher so\nzu verstehen, daß CE (Sohn) den JB nicht geschlagen habe. Mit diesem Sinngehalt war sie, wie das landgericht feststellt, bewußt unwahr.\n\nOffensichtlich unbegründet ist, was die schriftliche Revisionsbegründung an dem Urteil beanstandet, Durch\ndie Beurteilung des Angeklagten als eines tziemlich primitiv-einfältigen Menschen!\" war die Strafkammer denkgesetzlich aicht gehindert, seiner Entschuldigung keinen Glauben\nzu schenken, er habe in einem weiteren Punkte infolge\neiner durch zahlreiche Vorhalte entstandenen GedankenTerwirrung die Unwahrheit gesagt. Die Strafkammer verweist\nmit Recht derauf, daß der Angeklagte erst nach Vernehmung\n\nDEN * .>\n\ns\n“ immun warn m hin an mn nn an\n\n3 _\n\nanderer Zeugen und nach nochmaligem Befragen vereidigt\nwurde und daher Zeit hatte, seine Aussage nochmals zu\nüberdenken. Sein Erinnerungsbild war, wie das Landgerict\nferner feststellt, bei der Zeugenvernehmung ungetrübi.\nDennoch sagte er mit Vorbedacht die Unwahrheit. Der Ange\nklagte hat also, wie das Landgericht mit Recht annimmt,\nvorsätzlich gehandelt, Die Frage der Fahrlässigkeit trit\ndemnach nicht auf, \"\n\nWarum das Landgericht den Aussagen der Zeugen IB\n(Vater und Sohn) vor denen der beiden Zeugen Ge\nden Vorzug gegeben hat, führt das Urteil entgegen der Be\nhauptung der Revisionsbegründung ausdrücklich an.\n\nTa das Urteil auch im übrigen keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen 1äßt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Hübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/1-str-78-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/1-str-78-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.777598+00:00"}}