{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-20_1_StR_419_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"1 StR 419/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"p;\n\n1 StR 419/55\n\n2266 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Rentnerin Maria S EEE zetorene Din\naus SCHE, zeborer ar 1915 in Tun\n(Landkreis bururunuel\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n* - als Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals. Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom.\n21. Juni 1955 werden verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\nunter Anwendung der § 8 51 Abs 2, 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt: Sie ficht das\nUrteil im vollen Umfang an; die Staatsanwaltschaft greift\nmit ihrer Revision den Strafausspruch an, Die Rechtsmittel\n\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Dig Revision der Beschwerdeführerin Sign:\n\nl. Verfahrensrügen:\n\na) Die Angeklagte macht geltend, das Gericht sei zeitweise nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein\nSchöffe am zweiten Verhandlungstage etwa 1/2 Stunde lang\nin anderen Strafakten gelesen habe. Der Schöffe hat eingeräumt, daß er gelegentlich kurz in den von der Revision\nengeführten Strafakten geblättert hat; er hat jedoch erklärt, er sei hierdurch von der Verhandlung nicht abgelenkt worden, sei dieser vielmehr aufmerksam gefolgt. Die\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der richterlichen\nBeisitzer, des Staatsanwalts und des Urkunäsbeamten ergeben, daß die Aufmerksamkeit des genannten Schöffen keinesfalls für einen erheblichen Zeitraum ernstlich beeinträchtigt\nwar. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr'1l StPO hat dem-\n.nach keinen Erfolg.\n\nb) Das gilt auch für die auf eine Verletzung des\n8 267 Abs 3 StPO gestützte Rüge. Die Urteilsgründe führen\ndie Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend\ngewesen sind. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 86/54 vom 26. Mai\n\nre nn\n\n1954 (MDR 1954, 495) betrifft einen im Hinblick auf den\ngesetzlichen Strafrahmen des § 225 StGB besonders gearteten Fall.\n\n2.) Die Sachrüge: “z\n\nDie von, der Revision, insoweit im einzelnen nicht\n\nbesonders angefochtenen Feststellungen tragen den\n\nSchuldspruch. Die Angeklagte erstattete als Zeugin in\ndem Eherechtsstreit De gegen Bin am 20. Februar 1952\neine uneidliche Falschaussage, die sie’am 3. Dezember\n1952 in den wesentlichen Punkten beschwor. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend ‚angenommen, daß die uneidliche Falschaussage in dem Meineid aufgegangen ist\n(BGHSt 8, 301 ff). :\n\nAuch der Strafausspruch 1äßt keinen die Angeklagte\nbeschwerenden Rechtsirrtum erkennen, Den Strafzweck der\nAbschreckung durfte die Strafkammer berücksichtigen, auch\nwenn sie festgestellt hat, daß das Hemmungsvermögen der\nBeschwerdeführerin zur Zeit der Tat erheblich vermindert\nwar (§ 51 Abs 2 StGB).\n\nh2 ”\n\nm. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nI zu u)\n”\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dües -\n\nUrteils schlechthin; die Begründung des Rechtsmittels,\n\ndie für den Umfang der Anfechtung maßgebend ist (vgl z.B.\nBGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954; 1 StR 560/55 vom\n\n24. Januar 1956), ergibt jedoch zweifelsfrei, daß das\nUrteil nur wegen.der Anwendung des § 157 StGB und damit\nlediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.\n\n-\n6\n,\n4\n\nIm\n»\n\nTEE TE FF\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die\nbloße Möglickkeit, daß die Angeklagte aus Furcht vor gerichtlicher Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat, rechtfertige\ndie Anwendung des § 157 StGB nicht, geht die Rüge fehl. Der\nGrundsatz, daß im Zweifel von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, muß auch bei § 157 StGB\nberücksichtigt werden (BGH 1 StR 206/54 vom 15. Dezember 1954;\n1 StR 482/54 vom 8. März 1955). Konnte das Landgericht\nnicht ausschließen, daß die Angeklagte SEE den Meineid auch deswegen geleistet hat, um ven sich die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung wegen einer. vorher begangenen strafbaren Handlung abzuwenden, so war zu ihren j\nGunsten anzunehmen, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB\nvorliegen. Allerdings durfte die Strafkamner die Anwendung\ndieser Gesetzesbestimmung nicht auch darauf stützen, daß\ndie Angeklagte Bestrafung wegen ihrer am 20. Februar 1952\nerstatteten wneidlichen Falschaussage befürchtete (BGHSt 8,\n301,.318 ?f). Die Zubilligung des § 157 StGB ist aber im\nErgebnis nicht zu beanstanden, da das Landgericht nicht\nausschließen konnte, daß die Angeklagte die falsche uneidliche Aussage erstattete und schließlich am 3. Dezember 1952\nbeschwor, um eine Bestrafung wegen Verleumdung abzuwenden,\n\n“weil sie dem Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau Di vor\n‚dem 20. Februar 1952 eine unwahre Mitteilung über den angeb-\n\nlichen nächtlichen Aufenthalt der Bäckereiinhaberin Bam\nmit dem Themenn BuPp in. dessen Wohnung gemacht hatte. Diese\nMitteilung ist gegenüber dem später geleisteten Meineid eine\nselbständige Handlung. Ihre nachträgliche rückschauende Bewertung als Teilstück einer Fortsetzungstat ist unerheblich\n(RGSt 75, 277, 2795 BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955).\nDie Strafkammer durfte nach alledem § 157 StGB anwenden und\n\ndie Strafe mildern. Das hat zur Folge, daß das Landgericht der\n\nAngeklagten die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige\neidlich vernommen zu werden, nicht aberkennen durfte und\n\nwe mn\n\nEn nn\n\n-5 -\n\ndaß die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte in das pflichtmäßige Ermessen der Strafkamne\ngestellt war (§ 161 Abs 1 und 2 StGB). Es ist nach Tage\ndes Falles auszuschließen, daß der oben erörterte Rechts\nirrtum’ die Strafhöhe zugunsten der Angeklagten beeinfluß\nhat. Furcht vor Bestrafung wegen der uneidlichen Falschaussage rechtfertigte zwar nieht die Anwendung des § 15\nStGB; sie konnte aber strafmindernd berücksichtigt werden.’ ‘ “\n\n* “oe\n\nrt\nE;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist nach alledem zu verwer-\n\nfen. ”\nr ‚ # ‘ *\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz . Mantel\nHübner Dr. Hengsherger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/1-str-419-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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