{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-10_1_StR_76_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-10","aktenzeichen":"1 StR 76/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_ 76/56\n\n2266 032\n\nIm Namen des Volkes\n\nm\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Holzsäger Paul 3 aus VB, Lanäakreis\neg — MEISRL, ul\n2. den Kraftfahrer Emil D aus Ve Landkreis\nDE, dort geboren eu 1902,\n\nwegen Meineids u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1956. an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nAutsgerichtsret 3 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten SB zezen das\n. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Oktober\n1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeflihrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten DE wird das\nbezeichnete Urteil mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nne m nn m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen HMeineids zu zehn Monaten Gefängnis, den Nitangeklagten Din\nwegen uneidlicher Falschaussage zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und dem\nAngeklagten SW die Fänigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.\n\nBeide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt; sie rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SW ist\nunbegründet, das des Kitangeklagten Dep hat nur insoweit\nErfolg, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sn\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz\n\"Im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen, weil es die Angaber der Angeklagten für widerlegt erachtet habe, obwohl\ninnen im bürgerlichen Rechtsstreit der Ehefrau DB gegen\nFreu WC Slauben geschenkt worden sei, ist offensichtlich unbegründet. Der genannte Grundsatz wäre nur dann\nverletzt, wenn die Strafkammer nicht die volle Überzeugung\nvon der Schuld des Beschwerdeführers erlangt hätte; er\nhinderte den Tatrichter aber nicht, die Glaubwürdigkeit der\nEinlassungen der beiden Angeklagten anders als der Zivilrickter zu beurteilen (vel § 261 StPO).\n\nIm übrigen ist die Rüge der Verletzung \"des gesamten\nformellen Rechts\" nicht der Vorschrift des 5 344 Abs 2 Satz 2\nStPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich:\n\nme un denn no\n\n-3-\n\n2. Die sachlichrechtliche würdigung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts als Verbrechen des\nHeineids läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zur inneren\nTatseite hat sich das Landgericht zwar auf die Bemerkung\nbeschränkt, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß sich\nbeide Angeklagten des Unrechts und damit der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise bewußt gewesen seien. Nach dem\nUrteilszusammenhang wollte es damit sagen, daß sich die Angeklagten der Unwahrheit ihrer Zeugenaussagen und der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewußt waren. Diese Feststellung begegnet bei dem von der Strafkammer geschilderten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken und rechtfertigt den Schluß,\nder Beschwerdeführer habe vor Gericht vorsätzlich falsch\ngeschworen (§ 154 StGB).\n\nDa such der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Revision dieses Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten De\n\n1. Die Verfahrensrüge entspricht ebenfalls nicht der\nVorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist daher keiner\nrechtlichen Nachprüfung zugänglich.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision, daß das angefochtene Urteil.keinb Ausführungen zum\nVersatz der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) enthalte.\nInsoweit gilt das bei dem Angeklagten Sp (unter I 2)\nGesagte. Auch im übrigen tragen die Feststellungen den\nSchuldspruch.\n\nEbensowenig lassen die Strafzumessungserwägungen einen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nDagegen halten die Darlegungen, mit denen das Landgericht\ndem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung die Aussetzung der Strafe zur Be-\n\n.—.„ |.\n..\n\n(nr\n\nwährung versagt hat (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. In dem angefochtenen Urteil heißt\n\nes?\n\n\"Die Strafkammer steht auf dem Standpunkt, daß wegen\nZidesdelikten verhängte Freiheitsstrafen aus Gründen\nder Abschreckung grundsätzlich vollstreckt werden\nmüssen. Der Eid ist in der gesamten Rechtspflege das\nletzte und unverzichtbare Mittel zur Erforschung der\nWahrheit. Jeder, der wegen eines Eidesdeliktes zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt wird, muß diese grundsätzlich verbüßen. Eine andere Auffassung würde den\nEid in seiner Wirksamkeit als Mittel der Ürforschung\nder Wahrheit zum Schaden der Rechtspflege und damit\nder Öffentlichkeit abschwächen. Es sind zwar Fälle\ndenkbar, in denen trotz dieser grundsätzlich zu vertretenden Auffassung die Bestimmung des § 23 Abs III\nNr 1 StGB die Aussetzung einer erkannten Strafe auch\nbei Eidesdelikten nicht ausschließt, Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch, wenn man den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat betrachtet, nicht gegeben.\"\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Wie\n\nder Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat,\nwiderspricht es der Entstehungsgeschichte und dem kriminälpolitischen Zweck des § 23 StGB, bestimmte Arten von Straftaten \"grundsätzlich\" und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles von der Strafaussetzung zur Bewährung auszunehmen (u.a. BGHSt 6, 125 /1267, 298; BGH\n\n1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 1 StR 320/54 vom 25. Januar\n1955, 1 StR 588/54 vom 23. Februar 1955). Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bestimmt sich, falls\nnicht eine der Ausnahmen des § 23 Abs 3 StGB vorliegt, allein\nnach der Höhe der erkannten Strafe (§ 23 Abs 1 StGB) und\nnach der Besserungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs 2 StGB),\nnicht nach der Art der zugrunde liegenden Straftat. Nun ist\nes zwar mit dem Verbot des Ausschlusses bestimmter Gruppen\nvon Straftaten von der Rechtswohltat des § 23 StGB nicht\nschlechthin unvereinbar, daß der Tatrichter wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Rechtsgutes\n\nbei gewissen Straftaten das Öffentliche Interesse an der\n\nVollstreckung der Strafe als den Regelfall ansieht und Strafaussetzung zur 3ewährung nur ausnahmsweise gewährt. Das\n\nist vom Bundesgerichtshof bisher bei Straftaten gegen das\nLeben gebilligt worden (BGH 5 StR 217/54 vom 15. Juni 1954\nin VRS 7, 46 - Zahrlässige Tötung -, 1 StR 710/54 vom\n\nl. März 1955 - versuchter Totschlag -). Ob die vom Landgericht im vorliegenden Fall hervorgehobene Notwendigkeit\ndes Schutzes der Rechtspflege vor falschen Aussagen eine\nShnliche Auslegung des § 23 StGB für Eidesdelikte zu rechtfertigen vermag, erscheint zweifelhaft. Indes braucht diese\nFrage hier nicht beantwortet zu werden. Dehn \"bei dem Vergehen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine uneidliche vorsätzliche Falschaussage, auf die die Erwägung, daß\nder Eid das letzte und unverzichtbare Mittel zur Erforschung\nder Wahrheit sei,gerade nicht zutrifft. Damit entfällt der\ntragende Grund, aus dem das Landgericht dem Beschwerdeführer\ndie Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat.\n\nun. mn moo\n\nT\nb\n\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit, als dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist. Einer Aufhebung des Strafaussprüches im ganzen bedarf es nicht, weil mit Sicherheit\nauszuschließen ist, daß der Tatrichter die Strafe dann,\nwenn er sie zur Bewährung ausgesetzt hätte, mjilder.bemessen\n\nhaben würde.\n\n“ In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\ngegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Persönlichkeit des\n‘\"Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Vorstrafen erwarten\n158+, daß er unter der Einwirkung einer Strafaussetzung\n\nn\n7\n”\n”\n“\n“.\nBZ\n\n6 -\n\nin Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nwerde (§ 23 Ats 2 StGB).\n\nDr. Peetz Mantel Nartin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/1-str-76-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/1-str-76-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.291374+00:00"}}