{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-10_1_StR_66_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-10","aktenzeichen":"1 StR 66/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 66/56 \\\n\n2266 031\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl. Ing. Martin S iD aus VER, gchoren\nam ED 1909 ir va,\n\nwegen Meineids u. &.\n\nhat der 1. Straf” nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung:\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 6. September 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue\n\nund wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung in\nTateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede verurteilt\nist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids,\nUnterschlagung, fortgesetzten Betrugs, zweier weiterer\nVergehen des Betrugs, Untreue und schließlich wegen\nfortgesetzter leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt, sowie wegen des Meineids\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Im\nFalle der Verurteilung wegen übler Nachrede hat es auf\nVeröffentlichungsbefugnis für den verletzten Stadtrat\n\nFEB erkannt.\n\nVon der Anklage des fortgesetzten Betrugs in den\nFällen V des Eröffnungsbeschlusses (II 3 des Urteils) und\nIX des Eröffnungsbeschlusses (II 7 des Urteils) hat es\nden Angeklagten freigesprochen, in den restlichen Fällen\nII, IV des Eröffnungsbeschlusses das Verfahren nach § 154\nStPO vorläufig eingestellt (Akten Bd III 363).\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil - sinngemäß,\nsoweit er für schuldig befunden ist - Revision eingselegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\ntreit_ BEER zogen _Tirme. Hgg\nGER wegen. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (I des\n\nEröffnungsbeschlusses, II 1 des Urteils).\n\nA) Meineid_im Rechtss\n\nIn diesem Rechtsstreit ist der Angeklagte im ersten\nRechtszug zunächst zweimal uneidlich und abschließend\nunter Eid als Zeuge vernommen worden. Das Landgericht\n\nhat ihn wegen Meineids zu einer Einzelstrafe von neun\nMonaten Gefängnis verurteilt und die bereits erwähnten i\nNebenstrafen ausgesprochen.\n\nI. Verfahrensrüge aus $_261_StPO. }\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Aussagen\nder Zeugen Ha und Ugiß, die den \"Kronzeugen der\nStaatssnwaltschaft\" Bi, den Kläger im Interventions-\n\n. prozeß, \"der Unwahrhaftigkeit überführt\" hätten, \"bei der\n\nj Urteilsfindung überhaupt keine Berücksichtigung und Er-\n\n£ wähnung gefunden haben\", woraus hervorgehe, daß \"sich\n\n, das Gericht über den Beweiswert dieser Aussagen keine Ge-\n\n: danken gemacht\" habe. In jedem Falle hätte sich, so meint\ndie Revision, das Gericht mit den widersprechenden Aussagen auseinandersetzen müssen.\n\n£\n4\n4\n\nDie Rüge ist unbegründet. Aus der Tatsache, daß die\na Urteilsgründe sich nicht im einzelnen mit den Aussagen\nder Zeugen Hop und U beschäftigen, kann noch\nnicht der Schluß gezogen werden, daß das Gericht sie\nbei der Prüfung des Beweisergebnisses nicht gewürdigt\nhabe.. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, das Ergebnis dieser Beweiswürdigung im einzelnen in a Urteilsgründen niederzulegen. \"\n\nEr Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind\nor in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen äie Beweiswürdigung des Tatrichters. rt\n\nII. Sachrüge,\n\naa Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das Urteil in sachlicher Hinsicht anzugreifen versucht, Die Be-\n\nz\n\n#\nFE |\ner\n\nweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen\nund enthält keine sonstigen Rechtsverstöße. Insbesondere\nerscheint es denkgesetzlich und erfahrungsmäßig möglich,\ndaß B@WW, obgleich ein besonnener Mann, im Vertrauen\n\nauf die Angaben des Angeklagten eine eidesstattliche\nVersicherung und eine Prozeßvollmacht zusammen mit vielen anderen Schriftstücken unterschrieben hat, ohne\n\nvon ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.\n\nDas Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der\nAngeklagte ein eigenes Interesse am Obsiegen des Be\nin dem Rechtsstreit hatte. Es hat jedenfalls nicht festgestellt, daß das Pfandrecht des Angeklagten als Lagerhalter dem Pfändungspfandrecht der Firma HeiuuiiiEE>\nvorgegangen und die Rechtslage zwischen beiden Pfandgläubigern zugunsten des Angeklagten geklärt gewesen\nsei. Damit entfallen bereits die Folgerungen, die die Revision aus der Erwägung gezogen sehen will, daß der \"sehr\nintelligente\", \"auch in Rechtsfragen sehr bewenderte\"\nAngeklagte den Weg des Meineids in einem von ihm in\nGang gebrachten Rechtsstreit gewählt haben soll, obgleich\ner über seine Ansprüche als Lagerhalter dasselbe Ziel\nviel leichter und gefahrloser hätte erreichen können.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids —\nwegen des vom Eröffnungsbeschluß angenommenen, tateinheitlich damit zusammentreffenden Prozeßbetrugs ist der\nAngeklagte aus hier unerheblichen Gründen nicht verurteilt worden - 1äßt nach der äußeren und inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist daher aufrechtzuerhalten.\n\n‚ame mn Mille, GEB ADN. OEFFR Men wahl Audi HEBEL Mops mmm munt MERE AR GENUG Au CE Bar\n\nKonkurs RM 5: Co (III des Eröffnungsbeschlusses,\nII 2 des Urteils).\n\nInsoveit erschöpft sich das Vorbringen der Revision,\n\nwie der Beschwerdeführer auch selbst nicht verkennt, in\nunzulässigen Angriffen gegen die aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts. Die\ngetroffenen Feststellungen tragen den Schuld spruch,\n\nN\nc) Betrug zum Nachteil PER im Rahmen des Bauvorhabens_ Ce (TI des Eröffnungsbeschlusses,\n\nII 4 des Urteils).\n\nDer. Angeklagte hatte als Geschäftsführer der \"K>\nr MB una EB nGi\", deren Gesellschafter er\n\n7 und seine Ehefrau waren, es übernommen, ein an der\nCo trace in Mg gelegenes Gelände für Bauinteressenten auf deren Kosten anzukaufen, aufzuschlie-Ben und zu behauen, und zwar gegen \"Zahlung entsprechenden Entgelts. Wegen seiner in diesem Zusammenhang entwickelten Tätigkeit in der Zeit von Frühjahr bis Herbst\ndes Jahres 1952 (V des Eröffnungsbeschlusses, II 3 des\nUrteils) ist der Beschwerdeführer von der Anklage des\nBetrugs freigesprochen worden. Es war ihm zur Last ge- >\nlegt, er habe den Baulustigen im-Frühjahr 1952 zugesichert, sie könnten mit Hilfe der obengenannten GmbH bis\nspätestens August 1952 ihre Wohnungen beziehen. Das Vor-\n\"haben scheiterte daran, aaß die Grunästücksnachbarn, näm-\n\nFr\n\nie Jich die Stadt Mg und die \"CE iO 7\nAG\" in 1 (He. das zur Bebauung des Grund-\n\nstücks erforderliche weitere Gelände nicht zur Verfü--\ngung stellen wollten. Das Gericht hat dem er\nzugute gehalten, daß ein Angestellter der Eu ihm\n\"gewisse Hoffnungen auf ein Entgegenkommen\" seitens dieser Gesellschaft gemacht habe, ferner daß er eine \"grenzenlos optimistische Einstellung zu seinen Fähigkeiten\" be-R sitze und daß ihm zu dieser Zeit die Verhältnisse auf\n„ dem Grundstücksmarkt in Mh noch nicht völlig geläufig\n\n\\\n\n» wen\n” ”\n\nPe Wr Ep\n\nH\n\n—\n\n(r-\n\ngewesen seien; es sei ihm daher trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht zu widerlegen, daß er bei seinen Zusicherungen geglaubt habe, auf deren Erfüllbarkeit\nhoffen zu dürfen.\n\nDer hier zur Rede stehende Fall Pi, in dem der\nAngeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, (und auch der\nnachfolgende Fall Sch) betrifft dasselbe Bauvorhaben Cs traße, liegt aber zeitlich wesentlich\nspäter (Kaufabschluß vom 14. August 1953, im Fall Sch\nWB Verhandiung vom 9. September 1953). Der Angeklagte\nhat am 14. August 1953 ein Grundstück von 340 qm zum\nPreise von 1445 DM an PB verkauft, ihm nach der Feststellung des Landgerichts vorgespiegelt, dieses Grundstück durch Zukauf von Nachbargrundstücken bis spätestens\nzum Frühjahr 1954, dem von PB gewünschten Zeitpunkt, baureif machen zu können, und hierfür weitere Zahlungen in\nHöhe von 2304,50 DM von Peg entgegengenommen, darunter\neine Betreuungsgebühr von 156 DM und Architektengebühren\nim Betrag von 200 DM. In Wahrheit, so heißt es in dem\nUrteil, hatte der Angeklagte spätestens bis zum Ende des\nJahres 1952 erkannt, daß weder die Stadt NEE noch\ndie Hefggg daran dachten, von den in Frage kommenden\nNachbargrunästücken etwas zu verkaufen. Hätte Pag das\ngewußt, so hätte er keinen Vertrag mit dem Angeklagten\ngeschlossen und nichts an ihn bezahlt, vielmehr anderweit versucht, ein Grundstück zu erhalten, wie er das\ndann auch getan habe, allerdings mit Erfolg erst im Jahre\n1955. Die Höhe des eingetretenen Schadens lasse sich\nnicht genau feststellen. P@® habe ein Grundstück und\nAnsprüche gegen den Angeklagten und die GmbH erworben.\nDer Wert dieser Rechte sei, weil Pf den für ein in\nBälde baureif zu machendes Grundstück angemessenen Kaufpreis entrichtet und an einer Betreuungs- und Architektenleistung durch den Angeklagten im Falle des Scheiterns\n\nwen\n\n.\nEen\n\nspäter liegt. Es ist denkgesetzlich ohne weiteres röglich,\n‚ daß der Angeklagte inzwischen sich über die Aussichts-\n\nder Baureifmachung innerhalb der gesetzten Frist kein\nnennenswertes Interesse gehabt habe, geringer als der\nvon ihm in Geld geleistete Wert.\n\nmr me. re nn\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch\nBenennung der Zeugin U Beweis angeboten dafür,\ndaß die Bauinteressenten \"von vornherein beabsichtigt\nhätten, ihn zu übervorteilen, daß also nicht er, sondern\ndie angeblich Geschädigten, in der kbsicht der Schadens-—\nzufügung gehandelt hätten. Dieser Antrag betraf aber,\nwas die Revisionsbegründung nicht erwähnt, nur die Baulustigen Hah, Peg una Era; nicht F- Es wäre Sache\ndes Beschwerdeführers gewesen, den Beweisamtrag auf rn\nzu erstrecken; inwiefern das Landgericht durch Nichtvernehmung der Zeugin LED hier seine Zufklärungspflicht verletzt haben soll, ist schon aus diesem Grunde\nnicht erfindlich. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Verfahrensrüge.\n\nII. Sachrüge. N\n\nDer Fall PB unterscheidet sich - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - von den oben behandelten Fallen, in denen der \"Angeklagte freigesprochen\nworden ist, dadurch, gaß er zeitlich rund ein Jahr\n\nlosigkeit seiner Bemühungen, von der Stadt ME oder\nder He das zur Baureife des Geländes an der Üuum»\n@WBstraße erforderliche Land zuzukaufen, klar geworden\nwar, also Ep in dieser Hinsicht täuschte. Was die\nRevision zu dieser Frage ausführt, widerspricht zum Teil\nden Feststellungen im angefochtenen Urteil, zum Teil\n\nfindet es dort keine Grundlage, \\\n\nfl -\n%\nNe\n\nBei Prüfung der Schädigung des Pop geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß es sich hier um einen\nBetrug bei Eingehung (nicht bei Erfüllung) eines Vertrags handelt und in solchem Falle der Vermögensstand\ndes Geschädigten vor und nach Vertragsabschluß zu vergleichen ist. Es kommt zu dem Ergebnis, daß das, was\nPR auf Grund des Vertrags erhielt (Grundstück und\nRechte gegen den Angeklagten sowie die GmbH), einen\ngeringeren Wert hatte als das von ihm gezahlte Geld. Das\nist, wenn auch eine genaue zahlenmäßige Schadensermittlung nicht erfolgt ist, rechtlich nicht zu beanstanden.\nSollte es dem Beschwerdeführer, wie er in der Revisionsbegründnng vortragen läßt, inzwischen gelungen sein,\ndas Grundstück im Auftrag des PB so vorteilhaft zu\nverkaufen, daß dieser im Endergebnis nicht geschädigt\nist, so läuft das höchstens auf einen nachträglichen\nSchadensausgleich hinaus und steht der Feststellung\neiner Schädigung durch Eingehung des Vertrags im Jahre\n1955 nicht entgegen. re j\n\nAuch die übrigen Merkmale des § 263 StGB sind nach\ndem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. gegeben;\ninsbesondere gilt dies von der inneren Tatseite. Der\nSchuldspruch im Falle Pi ist deshalb nicht zu beanstanden. \" .\n\num me able aüilE Men Dur rbäl Zar WÄil Din And Tuner\n\nÖöffnungsbeschlusses, II 5.des Urteils).\n\nD) Betrug zum Nachteil_Frau Sch (VII des Er-\n\nAuch hier handelt es sich um das Baugelände C ums\n@WiBstraße. Der Bruder der Frau Schib besaß von diesem\nLand bereits ein Grundstück, und Frau Sch nahm mit\ndem Angeklagten Verbindung auf, um ein daneben oder vielleicht auch etwas weiter abgelegenes Grundstück zu erwerben. Der Angeklagte erklärte ihr am 9. September 1953,\nneben demjenigen ihres Bruders seien noch zwei Grundstücke\n\n\"frei\" und baureif, und erweckte so in Frau SchB den\nEindruck, als hänge es nur von ihm ab, ob er ihr eines\nder Grundstücke gebe. In Wirklichkeit gehörten diese\nder He die nicht bereit war, die Grundstücke zu\nveräußern. Die hierüber getäuschte Frau Sch sch1oR\nmit dem Angeklagten einen \"Betreuungsvertrag\" ab und\nzahlte an ihn 112 DM. Die Zahlung des Kaufpreises, .\nfür das zu erwerbende Grundstück unterblieb, weil Frau\nSch» von einem Beamten ihrer Sparkasse zur Vorsicht\ngemahnt worden war. Um den Betrag von 112 DM ist sie\ngeschädigt. .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nzu einer Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nI. Verfahrensrüge 'aus $, 261, StPO.\n\n—er dee\nx\n\nDas Landgericht spricht von einem \"Betreuungsver=\ntrag\" und nicht. von einem \"Kaufvertrag\"; es ist nicht\nersichtlich, inwiefern es diesen Unterschied verkannt\nhaben soll. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers stehen teils in Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil, teils lassen sie sich ohne\nweiteres mit diesen vereihbaren, Mrotz des schriftlichen\nVertrags war eine Täuschung durch mündliche Zusicherungen\nmöglich, und von einer solchen geht das Landgericht ersiehtlich aus. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht\nerkennbar. Ebensowenig liegt —- falls der Beschwerdeführer dies hat rügen wollen - eine Verletzung der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\nvor.\n\nIl. Sachrüge,\nDie Verurteilung ist weder nach der äußeren noch\nnach der inneren Tatseite zu beanstanden. Es gilt im\n\nPass\n\nU-\n\n: 10. —\n\nwesentlichen das im Falle Peg Ausgeführte entsprechend.\nDer Schaden besteht hier in der Zahlung ven 112 DM: zu eier\nEntrichtung des Kaufgeldes für das Grundstück ist es nur\n\ndeshalb nicht gekommen, weil Frau Sch von anderer Seite zur\n\nVorsicht ermahnt wurde. Ob das Grundstückskaufgeld auf das\nKonto des Angeklagten oder dasjenige der Herg Twin\nAG, von der der Angeklagte das Baugelände erworben hatte,\ngezahlt werden sollte, spielt keine Rolle, Wäre es gezahlt\nworden, so wäre es für ein Grundstück entrichtet worden, das\nder Angeklagte der Frau Sch entgegen seinen Versprechungen nicht verschaffen konnte. Daß die 112 DM - wie der Beschwerdeführer vorträgt -— eine \"Bearbeitungsgebühr\" darstellen\nsollten, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, steht aber der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegens an der Bearbeitung eines aussichtslosen Plahes ‚hatte\nFrau Sch kein Interesse.\n\nDer Schuldsprueh ist daher aufrechtzuerhalten.\n\nE) Untreue zum Nachteil, Pe (VIII des Eröffnungsbeschlusses, II 6 des Urteils). u\nIm Rahmen des Bauvorhabens ED Sa übernahm’\nder Angeklagte im Februar 1952 für den Bauinteressenten’ Pe\n\ndie Vermittlung eines Geldbeschaffungsvertrags mit dem\n\nBei ei mu in Ham und veranlaßte Penka, “in\n\nRaten von April 1952 'an insgesamt 1640 DM zwecks Weiterleitung an das iD BIOEL U an ihn zu entrichten.\nDavon behielt er die ersten 640 DM als Architektengebühren\nohne Verständigung des Pe ein; für die restlichen 1000 DU,\ndie er unwiderlegt weitergeleitet haben will, liegt jeden-\n\nfalls ein Sparvertrag bei dem Bep-Hei rl nicht\n\nVor\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten entgegen dem\nEröffnungsbeschluß nicht wegen Unterschlagung, sondern\nwegen Untreue zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Der Beschwerdeführer rügt, daß er auf den verönderten rechtlichen Gesichtspunkt - Untreue statt Unterschlagung - nicht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden sei.\nDie Niederschrift über das Ergebnis der Hauptverhandlung\nerwähnt keinen derartigen Hinweis; gemäß § 274 StPO\nmuß davon ausgegangen werden, dB er nicht erfolgt ist.\nDie aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Tatsache,\ndaß der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei Stellung\nseiner Anträge im Falle Pe Verurteilung wegen Untreue\ngefordert hat, ersetzt den fehlenden Hinweis nicht. Die\nRüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs einschließlich\nder Feststellungen.\n\n2.) Es \"erübrigt sich danach ein Eingehen auf die\nRüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtvernehmung\nder Zeugin LED. Der Beschwerdeführer wird in der\nneuen Hauytverhandlung Gelegenheit. haben, ‚insoweit sachgemäße Anträge zu stellen.\n\nE\n2 . vs\n\n3. ) Auf 'äie Ablehriung der Eröffnung der Voruntersuchung kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nDr\ntree\n\n4.) Das zu &) Gesagte gilt entsprechend für die im\nZusammenhang mit der Abrechnung zwischen dem Angeklagten\n\nund Pe erhobenen Rügen- aus §§ 261, 244 Abs 2 StPO.\n\n- 12 -\n\nII. Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg geführt; ein\nnäheres Eingehen hierauf kann aber unterbleiben, da die\nRüge aus § 265 StPO durchgreift,\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Schaden des Peg\nso genau wie möglich festzustellen sein.\n\nF) Betrug zum Nachteil Stu unc_ vr (X des\nEröffnungsbeschlusses, II 8 des Urteils).\n\nDer Angeklagte plante als Geschäftsführer der bereits erwähnten GmbH im Anfang des Jahres 1952 neben dem\nBauvorhaben Cliibs trage ein weiteres in der va\nstraße. Hier beabsichtigte .er den Ankauf und Wiederaufbau\nsowie die Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentunsamteile unter die Bewerber. Die Höhe der Baukosten veranschlagte er auf 200 000 bis 250 000 DM. Auf seine Zeitungsanzeige gewann er zunächst insgesamt drei ernsthafte\nInteressenten, nämlich die hier geschädigten St»\nund Mr sowie den Ingenieur Sch, der ohne Schaden\ndavongekommen ist. Im Gegensatz zu dem Bauvorhaben Ce\n@GB:trase, welches wegen der Unmöglichkeit des Zukaufs\nanderer Grundstücke mißlang, scheiterte das Unternehmen\nVOWBstraße daran, daß, wie das Landgericht feststellt, .\ndie finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten und der von\nihm geworbenen Interessenten von vornherein für die Durchführung des geplanten Vorhabens auch nicht annähernd ausreichten. Gleichwohl erklärte der Angeklagte im Februar 1952\nden beiden Bewerbern Stun und Mr, \"es seien mehr\n\n‚kapitalkräftige Interessenten vorhanden, als er Wohnungen\n\nvergeben könne,\" und spiegelte ihnen vor, die Finanzierung\nsei gesichert, die Wohnungen könnten spätestens im Juli 1952\n\nmn\n\nm mn. mer\n\n- 13 -\n\nbezogen werden. Darauf zahlten in der Zeit von März bis\nJuni 1952 Stun insgesamt 2200 DM, Mr 750 Tu ein;\nder Angeklagte verwendete diese Beträge unwiderlegt mit zum\nErwerb des Grundstücks und zum Ausbau der Kellerräume; weiter\nwar das Bauvorhaben bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils\n\nnicht vorgeschritten.\n\nNachdem StB uni Mr einmaı Geläbeträge für\n\ndas Bauunternehmen zur Verfügung gestellt hatten, waren\nsie in der Folgezeit weiter daran interessiert. Der Angeklagte\nversicherte ihnen im Sommer 1952 wider besseres Wissen, daß\nder Bau noch im Laufe des Jahres 1952 fertiggestellt werde.\n\nAm 22. Juli 1952 verlangte er von StB, allerdings vergeblich, weitere 1000 DM; dagegen erhielt er im Sommer 1952\nvon Mr weitere 1100 DM. Dieser Betrag wurde zwar auf\n\nein Sperrkonto überwiesen, über welches der Angeklagte vereinbarungsgemäß nur mit Zustimmung von StB soilte verfügen können; der Angeklagte hob aber den Betrag ab, bevor noch\ndie Pank von dem Erfordernis der Zustimmung des Stil»\nerfuhr. Dabei verwertete er einen Scheck, der von dem bis-\n\nher als Vertrauensmann der Bauinteressenten eingesetzten\nBaulustigen Sc pereits zwei Monate zuvor ohne Ausfüllung von Datum und Summe gegengezeichnet worden wars,\n\n- x £\n\n-\n\nDie beiden Geschädigten erhielten die eingezahlten\nBeträge erst im Laufe des Hauptverfahrens zurücks Ihr\nSchaden besteht, wie in dem Urteil festgestellt “ist, \"in\nder eingetretenen Vermögensgefährdung\".\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betrugs zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten\nverurteilt, wobei es das Verlangen des Angeklagten an\n\n-.\n\n&,\n\n14 -\n\nStB von 22. Juli 1952, ihm weitere 1000 DM zu\nzahlen, zutreffend nur als Betrugsversuch gewertet hat\n(in dem Urteil heißt ess \"nicht als Betrugsversuch...\",\ndoch handelt es sich dabei um einen offensichtlichen\nSchreibfehler),\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nDer Öeschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe\nmit der \"Scheckmanipulation\" bei Abhebung der von KregR\nzuletzt gezahlten 1100 DM einen Vorgang zum Gegenstand\nder Verurteilung gemacht, Ger im Eröffnungsbeschluß nicht\naufgeführt sei; außerdem habe es ihn wegen zweier fortgesetzter Vergehen des Betrugs verurteilt, obgleich der ET-\nöffnungsbeschluß nur von einem fortgesetzten Betrug ausgehe. Das Verfahren des Gerichts verstoße gegen die §§ 264,\n265 StPO.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte ist nicht\nwegen zweier, sondern wegen eines fortgesetzten Vergehens\ndes Betrugs verurteilt. Der Eröffnungsbeschluß erstreckte\nsich sowohl auf den vergeblichen Versuch des Angeklagten,\nsich von StB weitere 1000 DM zu verschaffen, wie\nauf die weitere Zahlung des Kr in Höhe von 1100 DM.\nund endlich auf die Abhebung sämtlicher von den beiden Geschädigten entrichteten Beträge durch den Angeklagten. Die\n\"Scheckmanipulation\", mittels deren es dem Angeklagten\ngelang, an die von Kr im Sommer 1952 einbezahlten\n1100 DM heranzukommen, war zwar im Eröffnungsbeschluß\nnoch nicht erwähnt. Ihre Hereinziehung in das Verfahren\nverletzte aber weder den S*264 StBO noch den § 265 StPO;\ndenn der Scheckvorgang gehörte zu der durch die Anklage\nbezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellte (§ 264 StPO), und brachte auch keine\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunkts mit sich (§ 265\nStPO). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gericht\n\n- 15 -\n\nhate \"im Laufe der Verhandlung eindeutig zu erkennen\" gegeben, \"daß die Scheckangelegenheit ohne Interesse und für\n\neine Urteilsfindung nicht relevant sei\", entspricht nicht\n\nden an eine Verfahrensrüge zu stellenden Erfordernissen (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuld-\n\nspruch, insbesondere auch hinsichtlich des Merkmals der\n\nTäuschung. Zwar fällt der hier zur Rede stehende Betrug\n\nin dieselbe Zeit wie diejenigen Einzelhandlungen des An-\n\ngeklagten beim Bauvorhaten CE straße. derentwegen\ner von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden ist;\n| jedoch liegt die Täuschung, wie bereits erwähnt, im Falle\nCOS tra3e auf dem Gebiet des Zukaufs von Grundstücken, im Falle Whstraße auf demjerigen der Flüssigmachung der nötigen Geldmittel. Daß der Angeklagte sich\nder finanziellen Undurchführbarkeit seines Vorhabens bewußt war und gleichwohl die Geschädigten zu Zahlungen veranlaßte oder zu veranlassen versuchte, die sie in Kenntnis\nder wahren Sachlage nie geleistet hätten, stellt das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum Test.\n\nDie Schädigung der beiden Baulustigen erblickt der\nTatrichter \"in der eingetretenen Vermögensgefähräung\".\nDie von ihnen eingezahlten Gelder waren abgehoben und\nmit zum Erwerb des Grundstücks und zum Ausbau der Kellerräume verwendet worden, über die das Bauvorhaben nicht\nhinauskam. Bei der Undurchführbarkeit des Planes und der\nUndurchsichtigkeit der gelälichen Lage sowohl des Angeklagten als auch der GmbH, wie sie das Landgericht an\nanderer Stelle (UA 7) erörtert, konnte die Festlegung der\nGelder in einem nur bis zu den Kellerräumen durchgeführten\n\n- 16 -\n\nNeubau eine Gefährdung der Einzahler bedeuten. Was der\nBeschwerdeführer demgegenüber in der Revisionsbegründung\nausführt, ıst teils unerheblich, teils mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht\nverwertbar.\n\nDanach ist der Schuldspruch im Betrugsfalle Ve\nstraße zu bestätigen.\n\nG) Fortgesetzte falsche Anschuldigung und fortgesetztes_\nVergeben der üblen Nachrede gegenüber Stadtrat Fe\nAL des Eröffnungsbeachlusses, II 9 des Urteils).\n\nIn der Zeit von März 1952 vis März 1954° griff der Angeklagte den Leiter des Wiederaufbaureferats der Stadt\nSEE, Stadtrat FEB, auf verschiedenen Wegen und\nnit verschiedenen Behauptungen an, um ihn in seiner Stellung\nunmöglich zu machen und zu erreichen, daß eine andere, nach\nseiner Meinung besser geeignete Persönlichkeit mit der\nLeitung des Wiederaufbaureferats betraut werde. Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten eine fortgesetzte\nTat, umfassend sechs Einzelhandlungen der verleumderischen\nBeleidigung, in vier Fällen in Tateinheit mit wissentlich\nfalscher Anschuldigung, zur last gelegt; das Landgericht\nhat ihn in 4 Punkten verurteilt, und zwar wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1§ 6 StGB, in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 164 Abs 5 StGB.\nEs hat auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis\nund Veröffentlichungsbefugnis erkannt. Die Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\nI. In einem Schreiben an das Wiederaufbaureferat der\nStadt ED (Akten Bd II 246), dort eingegangen am\n6. März 1952, machte der Angeklagte dem Referat bezw.\ndessen Leiter Stadtrat Fe den Vorwurf, mit vorsätzlich.\n\n'\n'\n“\nrY\n.\n1\nı\n[3\n&\nD\nh\n“\n.\n\n‚17 -\n\nfalschen Anzeigen, Verleumdungen und bewußter Schadenszufügung gegen ihn und die Interessen des unter seiner Hitwirkung gegründeten Vereins \"Pet Parfp-Bauhütte ev\"\nvorgegangen zu sein. Das Landgericht erblickt hierin \"allenfalls\" eine üble Nachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB, geht\nalso ersichtlich davon aus, daß eine verleumderische Beleidigung nach § 1§ 7 StGB nicht in Frage komme, und zwar\ndeshalb, weil der Angeklagte an die Richtigkeit seiner\nVorwürfe geglaubt habe; es hält den Angeklagten aber auch\neines Vergehens nach § 1§ 6 StGB nicht für schuldig, weil\ner nicht nachweislich den Willen gehabt habe, daß eine\naußerhalb der beleidigten Dienststelle, - des Wiederaufbaureferats - stehende Person vom Inhalt seines Schreibens\nKenntnis erlangen sollte. Die Frage, ob dem Angeklagten\neine Beleidigung nach § 1§ 5 StGB zur Tast Fällt und ob gegebenenfalls § 193 StGB Anwerdung findet, hat das Landgericht nicht geprüft. Es hat ihn in diesem Falle nicht\n\nschuldig gesprochen.\n\nII. In einer von ihm einberufenen Pressekonferenz\nvom 17. März 1952 erklärte der Angeklagte im Hinblick auf\neine gegen ihn erstattete Anzeige: \"Herr Gr@ß vom Wohnungsamt ... hat zu mir jn Gegenwart des Krininalassistenten\nFig gesagt: Das haben wir schon gewußt, daß äie Anzeige\nkeine Grundlage hat, aber die Anzeige war eine Vergeltungs-,\nmaßnahme für Ihre Beschwerden gegen 'die Behörden\": Das\nzandgericht konnte nicht ausschließen, daß der Angestellte\nGr vom Wohnungsamt nicht doch eine solche Äußerung gemacht hat, und hat den Angeklagten mit dieser Begründung\nnicht schuldig erkannt. Es hat dabei übersehen, daß bei\nsolcher Sachlage zwar verleumderische Beleidigung nach § 1§ 7 StGB und falsche Anschuldigung nach § 164 StGB ausscheiden,\nnicht aber üble Nachrede nach § 1§ 6 StGB, da bei ihr die\nNichterweislichkeit der betreffenden Tatsache den Beleidiger\n\n- 18 -\n\ntrifft. Demgemäß ist auch hier die Frage, ob § 193 StGB anzuwenden sein könnte, unerörtert geblieben.\n\nIII. In einer Eingabe vom 29. Oktober 1952 an den\nKorreferenten des Personalreferats Stadtrat Bög pat der\nAngeklagte um Auskunft zu einer Reihe von Fragen, die die\nVergangenheit des Stadtrats Fb betrafen. Es heißt in\nder Eingabe (Akten Bd II 249):\n\n\"], ooonDoO\n\n2. Ist es richtig, daß Herr Stadtrat Helmuth Te\nfrüher hauptamtlich bei der Reichsleitung der ISDAP\nbeschäftigt war? Daß er dort so wichtige Funktionen\nausübte, daß er entgegen seiner Wehrpflicht unabkömmlich war? Daß auch seine Frau dort hauptamtlich tätig war? Angeblich soll es sich um eine\nDienststelle des Hermann Es gehandelt haben.\n\n3, Ist es richtig, daß Stadtrat TB nach dem Krieg\nfristlos aus dem Wirtschaftsministerium von Prof.\nEr entlassen wurde, und seine Beschwerde beim\ndamaligen Ministerpräsidenten Dr. Hoc erfolglos\nblieb?\n\n4. Waren bei der Einstellung bei der Stadt kw die\nGründe der fristlosen Entlassung bekannt? Angeblich\nsollen sie nicht in den Personalakten vollständig\naufgenommen sein, Es soll sich aber nicht nur um die\nin den damaligen Zeiten üblichen Sondervorteile gehandelt haben, die sich die Herren an der \"Quelle\"\nmitunter verschafft haben. Die objektive Klarstellung\ndieser Fragen dürfte umsomehr im öffentlichen Interesse\nliegen, da Herr Stadtrat Fe in seinem jetzigen\nAufgabenbereich sich oftmals Methoden bedient, die\nnur aus der Richtigkeit der dargelegten Fragen zu erklären wären.\"\n\nDas Landgericht erblickt in diesen \"in Frageform gekleideten Vorwürfen\" - insoweit ohne erkennbaren Rechtsirrtum - eine üble Nachrede im Sinne ‘des § 1§ 6 StGB, und in\ndem damit verbundenen Versuch, ein Dienstaufsichtsverfahren\ngegen Stadtrat Tb herbeizuführen, eine leichtfertig\nfalsche Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs 5 StGB. Es sieht\nden Nachweis einer verleumderischen Beleidigung nach § 187 StGB und einer wider besseres Wissen erhobenen falschen An-\n\nschuldigung nach § 164 Abs 1, 2 StGB nicht als erbracht an,\n\nweil es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als unwiderlegt erachtet, er habe die von ihm in seinen Schreiben\nverdeckt behaupteten Tatsachen von drei Personen erfahren\nund an die Richtigkeit dieser Angaben geglaubt. Es bezeichnet\ndie betreffenden Tatsachen Jedoch als nachweislich unwahr.\n\nIV. Als der Angeklagte sah, aß er mit seinem Schreiben\nvom 29. Oktober 1952 an Stadtrat BöD nichts erreichte,\nwandte er sich mit einer Eingabe vom 22. Juni 1953 (Akten\nBd II 248), eingegangen am 24. Juni 1953, an den Ältesten-Ausschuß des Rates der Stadt N zu Händen des Oberbürgermeisters und fügte eine Abschrift seines Schreibens\nvom 29. Oktober 1952 bei. Zu\n\nkuch hierin erblickt das Landgericht die Merkmale\nder §§ 186, 164 Abs 5, 73 StGB\n\nv. In einem Vormerkantrag vom 4. Februar 1954 an das\nStädt. Wohnungsamt auf Zuteilung einer Familienwohnung\nschrieb der Angeklagte, daß “eingereichte Baugesuche von\nStadtrat FED Hintertrieben werden\". Das Landgericht\nstellt fest, er habe damit den Vorwurf willkürlicher\nFührung der Amtsgeschäfte durch Stadtrat FEB erheben\n\nwollen, und erblickt hierin den Tatbestand des § 1§ 6 StGB.\nap ee\nIn dem knapp nitgeteilten Sachverhalt kann die Be-\n\nhauptung einer Tatsache im Sinne des, g 186 SteB gefunden\n\nwerden (vgl R6St 64, 10, 12; BGHSt 6, 159, 161 ff; BGH\n\n2 StR 70/51 vom 27. April 1951). Denn die Behauptung des\n\n\"NHintertreibens\" ist zu bestimmten Tatsachen, nänlich der\n\n‚Behandlung der eingereichten \"Baugesuche, in Beziehung ge-\n\nsetzt und damit einer Nachprüfung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich. £\n\nVI. In einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31. März\n1954 an die Regierung von Oberbayern (Akten Bd II 263 a),\n\nF>\n\nx\nN\n“\nBR t\n5\n2\nmn\n\nEr\nx LU\n\n- 20 -\n\ndie ebenfalls seine eigene Wohnungsangelegenheit betraf,\nbehauptete der Angeklagte:\n\n\"In dieser Angelegenheit wurde ' bereits von dritter,\nprivater Seite interveniert. Dieser wurde erklärt,\ndaß nichts getan werden könne, da gegen mich ein\nStrafverfahren laufe. Dies ist die Kethode Stadtrats Helmuth FW: Durch persönliche Verleumdung\ndie sachliche Erledigung zu beeinträchtigen, wenn\nnicht gar unmöglich zu machen. Ich erhebe ‘auch hiergegen Aufsichtsbeschwerde.\"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, soweit er von\neiner \"Methode\" des Stadtrats FW spricht, \"durch persönliche Verleumdung die sachliche Erledigung zu beeinträchtigen, wenn nicht gar winößlich zu machen\", einer\nüblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB in Tateinheit mit leichtfertig falscher Anschuldigung nach § 164 Abs 5 StGB für\nschuldig erachtet; er habe Stadtrat N / in der öffentlichen Meinung herabwürdigen unä erreichen wollen, daß\nenälich behördliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet würden.\nFür die Würdigung der vom Angeklagten gebrauchten Redewendungen als Behauptung von Tatsachen gilt das zu V Gesagte\n\nentsprechend.\nZu IIl bis VI:\n\n- Das Landgericht stellt fest, die vom Angeklagten gegen\nStadtrat Tius» erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen\nNentbehren' jeglicher Grundlage, Die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen sind unwahr. Dies steht zur Überzeugung\ndes Landgerichts auf Grund der umfangreichen und eingehenden Beweisaufnahme und allein schon auf Grund der vollkommen glaubwürdigen Bekundungen des Stadtrats FEED\nfest ...... Stadtrat FEB hat als Zeuge absolut glaubwürdig und sicher und unter Vorlage von Urkunden die Haltlosigkeit der Angriffe des Angeklagten nachgewiesen\".\n\n- 21 -\n\nDie Revision greift diese Feststellung mit einer Verfahrensrüge aus § 244 Abs 2 StPO wegen Nichtvernehmung des\nals Zeugen benannten Stadtrats Dr. Schng an. Es kann unerörtert bleiben, ob diese Rüge im Sinne des § 344 Aba 2\nSatz 2 StPO ordnungsmäßig erhoben ist - sie teilt den wortlaut des Beweisangebots nicht mit — und inwieweit sie begründet ist; denn das Urteil muß jedenfalls auf die Sachrüge aufgehoben werden,\n\nDas Landgericht hat \"trotz erheblicher Verdachtsgründe\" das Vorliegen einer verleumderischen Beleidigung\nnach § 1§ 7 StGB und einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 1, 2 StGB in allen Fällen verneint.\nEs führt aus, zugunsten des Angeklagten sei nicht auszuschließen, \"daß er zunächst seirien Gewährsmännern Glauben\nschenkte und daß seine Erfolglosigkeit in ihm den irrigen\nGlauben hat aufkommen lassen, es müsse der einflußreiche\nStadtrat Fischer sein, der aus sachfremden Erwägungen\nheraus ihn bekämpfe\".\n\nDas Wort \"zunächst\" enthält insofern eine Unklarheit,\nals nicht ersichtlich ist, von wann an und in welchen Fällen\nder Angeklagte seinen Gewährsmännern nicht mehr glauben\nschenkte, was in der neuen Verhandlung festzustellen sein\nwird, da die Frage, ob der Angeklagte guten Glaubens war,\nvon erheblicher Bedeutung ist.\n\nDie Bejahung der Merkmale des § 1§ 6 StGB in den Fällen\nIII bis VI läßt, wie dort bereits erörtert, keinen Rechtsirrtum erkennen. Dagegen begegnet die Anwendung des § 164\nAbs 5 StGB und die Nichtberücksichtigung des § 193 StGB\ndurchgreifenden Bedenken. Das .Lanädgericht führt aus;\n\"Bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung\nhätte er aber erkannt, daß die Unterlagen für seine 3e-\n\nhauptungen bei der üblen Nachrede äußerst unzuverlässig\nund unzulänglich sind. Ein Rechtfertigungsgrund für das\n\n- 22 -\n\nfortgesetzte Vergehen der üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB steht dem Angeklagten ebenfalls nicht zu; denn\n\nseine Äußer en geschahen vor allem deshalb, um den\nStadtrat am in seiner Stellung unmöglich zu\n\nmachen und um eine anderweitige Besetzung dieser\n\nStelle zu erreichen. Auch stellt sich die Handlungs-\n\nweise des Angeklagten nicht als angemessenes Mittel\n\nzur Erreichung seiner Zwecke dar. Die Schutzbestimmung\ndes § 193 StGB kann daher nicht zugunaten des Angeklagten Anwendung finden.\"\n\nDer vom Landgericht angewendete § 164 Abs 5 StGB betrifft die \"vorsätzliche\" (wenn auch nicht wider besseres\nWissen aufgestellte) sowie die \"leichtfertige\" falsche Anschuldigung. Das Landgericht sieht, wie seine Ausführungen\nzeigen, das Merkmal der Leichtfertigkeit als erfüllt an,\ndas von der Rechtsprechung etwa der groben Fahrlässigkeit\ngleichgesetzt wird (RGJW 1936, 388 Nr 20; RGSt 71, 34, 37;\nBGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951, 2 StR 345/51 von 9. August\n1951, 5 StR 253/53 vom 15. Dezember 1953, 1 StR 575/55 vom\n20. März 1956). Es kommt hierbei, wovon auch das Lanägericht\nausgeht, darauf an, ob der Angeklagte bei der nach Lage\nder Sache gebotenen und ihm zumutbaren Nachprüfung hätte\nerkennen müssen, daß gegen die Richtigkeit seiner Angaben\nerhebliche Zweifel bestanden. Die fast formelhafte Bejahung dieses Merkmals äurch das Landgericht ohne ‚näheres\nEingehen auf die einzelnen, dem Angeklagten zur last. .gelegten Fälle gibt dem Revisionsgericht keine ausreichende\nMöglichkeit rechtlicher Nachprüfung, Es ist aus dem Urteil\nweder ersichtlich, welche Unterlagen der Angeklagte, vor\nallem in den Fällen III, IV für seine Behauptungen hate\nund inwieweit er sich auf jene verlassen konnte, noch ist\nerkennbar, welche 'ihm zumutbaren Möglichkeiten einer Prüfung\ner ungenutzt gelassen haben soll. Dabei ist zu seinen Gunsten\nzu berücksichtigen, daß er - mit Ausnahme des Falles II, in\nwelchem aber die Anwendung des § 164 Abs 5 StGB ausscheidet -\n\nmim wenn n,n\n\n[0\n>.\n\n- 23 -\n\nsich mit seınen Behauptungen stets an solche Stellen gewendet hat, die für eine Abhilfe in Frage kamen, und nicht etwe\nden Schritt in die Öffentlichkeit getan hat, in welchem\nFalle wesentlich strengere Anforderungen gestellt werden\naüssen. Da der Schuldspruch auf fortgesetztes Vergehen\n\nnach § 1§ 6 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen\nnach § 164 Abs 5 StGB lautet, führt bereits dieser Mangel\n\nzu seiner Aufhebung.\n\nAber auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht\ndie Anwendung des § 193 StGB versagt, halten einerNachprüfung nicht stand. Zwar würde eine leichtfertig aufgestellte falsche Behauptung in der Regel nicht unter den\nSchutz des § 193 StGB fallen (u.a. RGSt 63. 92; 63, 202,\n204; 66, 1, 2 f)gzallein das Merkmal der Leichtfertigkeit\nist vom Landgericht, wie soeben ausgeführt, möglicherweise\nrechtsirrtümlich bejaht. Die Feststellung im angefochtenen\nUrteil, der Angeklagte habe vor allem Stadtrat EB in\nseiner Stellung \"unmöglich machen\" und eine anderweitige\nBesetzung seiner Stelle erreichen wollen, könnte unter\nUmständen, etwa darn, wenn der Angeklagte glaubte, im allgemeinen Interesse zu handeln, doch die Beurteilung zulassen, daß er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen\nhandelte, allerdings vorausgesetzt, daß er an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubte und ohne Leichtfertigkeit\nglauben konnte. Wieweit die Ängriffe des Angeklagten gegen\nStadtrat TB ein \"angemessenes\" Kittel im Sinne des\n§ 193 StGB waren, wird das Landgericht im einzelnen zu\nprüfen haben. Eine abschließende Beurteilung durch das\nRevisionsgericht ist bei der schon erwähnten Lückenhaftigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu den Fragen,\nwelche zuverlässigen Unterlagen und gegebenenfalls, welche\nQuellen besserer Erkenntnis dem Angeklagten für seine Behauptungen zur Verfügung standen, nicht möglich. Es sei\n\n- 2%...\n\nnur bemerkt, daß in den Fällen III, IV schärfere Anforderungen\nzu stellen sein werden als in den übrigen, in denen die\naufgestellten Behauptungen stets in unmittelbarem Zusammenhang mit den beruflichen oder persönlichen Zielen des Angeklagten standen. Doch wird auch in den Fällen III, IV\ndieser Zusammenhang hergestellt durch die Schlußwendung\n\nin dem Schreiben vom 29. Oktober 1952, daß \"Stadtrat\nFEED in seinem jetzigen Aufgabenbereich sich oftmals\nMethoden bedient, die nur aus der Richtigkeit der dargelegten Fragen zu erklären wären\". Es können daher selbst\ndie Fälle III, IV noch nicht ohne weiteres von dem Schutz\ndes § 193 StGB ausgenommen werden. Das Landgericht wird\nschließlich zu prüfen haben, ob die Absicht einer Beleidigung aus der Form der Äusserungen oder aus den Umständen,\nunter denen sie geschahen, hervorgeht (vgl § 193 StGB).\nAuch diese Frage kann vom Revisionsgericht nach dem bis\njetzt festgestellten Sachverhalt nicht abschließend entschieden werden.\n\nDie Annahme eines Gesamtvorsatzes durch das Landgericht bedarf in der neuen Verhandlung abermaliger Prüfung,\nda teilweise die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Fällen groß und die Anlässe für die Einzelhardlungen\ndes Angeklagten verschieden, nämlich teils beruflicher,\nteils persönlicher Natur, und auch nicht ohne weiteres\nvon Anfang an voraussehbar waren. Gegebenenfalls wäre zu\nuntersuchen, ob bezüglich einzelner Handlungen Gesamtvorsatz anzunelimen ist, was etwa hinsichtlich der Fälle III.\nIV naheliegt, weil der Angeklagte hier nach Erfolglosigkeit seiner bisherigen Schritte sich an eine höhere Stelle\nmit dem gleichen Anliegen wendte.\n\nZum Erfordernis des Strafantrags im Falle III sei\nbemerkt, daß, falls dieser mit dem Falle IV in Fortsetzungszusammenhang steht, der für die letztere Einzelhandlung\n\n-25 -\n\nrechtzeitig gestellte Strafantrag auch eine Bestrafung im\nFalle III ermöglichen würde (RGSt 49, 432), wovon das Landgericht auch richtig ausgeht. Sollte Fall III als selbständige Handlung anzusehen und das Verfahren insoweit\nmangels rechtzeitigen Strafantrags einzustellen sein, so\nwürde das einer Bestrafung wegen der erneuten Einreichung\ndes Schreibens vom 29. Oktober 1952 im Falle IV nicht entgegenstehen. Im Falle V (II 9 e des angefochtenen Urteils)\nwird darauf hingewiesen, daß, falls die Prist für den Strafantrag bereits am 4. Februar 1954 zu laufen begonnen haben\nsollte - was zu prüfen sein wird -, der am 4. Mai 1954\ngestellte Strafantrag verspätet wäre (vgl § 615 2 StGB\nund RGSt 71, 358). Das Landgericht wird schließlich eindeutige Feststellungen zu treffen haben, aus denen sich\n\ndie Befugnis der Rechtsabteilung des Personalreferats der\nStadt Ne zur Stellung des Strafantrags ergibt; der\nHinweis auf den Geschäftsverteilungsplan der Stadt Nee\n- neben den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 196 StGB,\nArt 37 Abs 3, 39 Abs 2, 40 Abs 3 der Bayr. Gemeindeordnung\nvom 25. Januar 1952, GVBl 19) - reicht hierzu nicht aus.\n\nZu A) bis 6):\n\nDie Revision führt somit in den Fällen E (Pe) und G\n(Stadtrat Fe) zur Aufhebung des Urteils. Das nötigt\nJedoch nicht dazu, den im einzelnen nicht zu beanstandenden:\nStrafausspruch in den übrigen Fällen aufzuheben, da die\nMöglichkeit, daß die Verurteilung des Angeklagten in den\nFällen E, G zu einer Verschärfung der Strafen in jenen\nFällen geführt hat, mit Sicherheit auszuschließen ist.\nLediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben und mit ihm die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eiälich vernommen zu werden;\ndie beiden Nebenfolgen wären im übrigen nicht neben der\nVerurteilung wegen Meineids, sondern neben der Gesamtstrafe\n\n- 26 - =\nauszusprechen gewesen (vgl II der Urteilsformel, § 76 StGB und\n\nR6St 75, 212).\n\nFalls das Landgericht erneut auf Veröffentlichungsbefugnis\nerkennt, wird es zu beachten haben, daß in die Veröffentlicrung\nandere Verurteilungen als diejenige, auf Grund deren sie er-Folgt, und andere Strafen als die Einzelstrafe, zu der die bekanntzumachende Verurteilung geführt hat, nicht aufzunehmen\nsind (vgl R& JR 1925, Nr 1076; BGHSt 3, 377, 379 zu § 399 RAbg0).\n\nDas Verfahren entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf die angebliche Strafanzeige gegen\nden Zeugen BEE wegen Meineids auszusetzen, sieht der Senat\nkeinen Grund. Die etwaige Verurteilung des Zeugen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Eidespflicht könnte\nnur Bedeutung für einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in den\nFällen II 1 und 2 des Urteils haben (vgl § 359 Nr 2 StPO).\n\nDr. Peetz Mantel Bundesrichter Wartin ist\nbeurlaubt und deshalb an\n\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nHübner Dr. Hengsberger Dr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/1-str-66-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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