{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-10_1_StR_571_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-10","aktenzeichen":"1 StR 571/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_ 571/55\n\n2266 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Klöpplerin Mathilde W iD aus Huuumunum ‚\ngeboren am EEE 1952 ir u (csr),\n\n2.) den Weber Jose? N u zu: Sum.\ngeboren am lin 1319 ir ru (CSR)\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1956, an der teilgenommen habens\n\n\"Bundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WEM in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat N bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mathilde WB\nund Josef NEED gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 1955\nwerden verworfen. Jeder Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[a3\n\n-2_\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Mathilde WB wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter\nBeihilfe zu einem Vergehen des versuchten Betrugs, ferner\nwegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre sowie die Fähigkeit,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nfür dauernd aberkannt.\n\nGegen den Angeklagten Josef NER hat das Landgericht\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit\nversuchtem Betrug sowie wegen uneidlicher Falschaussage\neine Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis\nund den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre\nausgesprochen.\n\nDie Angeklagten unterhielten seit Januar 1954 ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr, der teilweise in der\nsohnung der Mathilde WÄR ausgeübt wurde. Die Ehefrau\nIda WEB veantragte deshalb im März 1954 die Scheidung\nder Ehe aus dem alleinigen Verschulden ihres Ehemannes,\ndes Angeklagten Jose? NW, unü benannte Mathilde von\nals Zeugin für das ehebrecherische Verhältnis. Die Vernehmung der Angeklagten WEB fand am 25. Mai 1954 statt.\nBeide Angeklagte verabredeten spätestens, nachdem Mathilde\nVB die Ladung erhalten hatte, im Ehescheidungsverfahren\nselbst unter Eid ehebrecherische Beziehungen vor Gericht\nzu bestreiten. Sie wollten hierdurch u.a. eine günstigere\nRegelung der Unterhaltsverpflichtung für Josef NER\nerreichen. Die Angeklagte WEB erklärte demgemäß bei ihrer\nVernehmung am 25. Mai 1954 als Zeugin, sie habe mit dem.\nBeklagten noch nie Geschlechtsverkehr gehabt; sie beschwor\nihre falsche Aussage. Mathilde WER wurde auf den 13. De-\n\n-3.\n\nzember 1954 erneut als Zeugin geladen. Beide Angeklagte\nbesprachen sich wiederum. Nathilde WER erklärte, sie werde\nentsprechend dem ursprünglich gefaßten Plan beim Lügen\nbleiben; Josef NER antwortete, daß auch er nichts zugeben werde. In Gegenwart des Angeklagten WEB sagte\nMathilde WW an 13. Dezember 1954 aus, daß sie zu den\nBeklagten noch niemals ehebrecherische oder ehewidrige\nBeziehungen unterhalten habe. Der Angeklagte TB trat\ndiesem unwahren Vorbringen nicht entgegen; Mathilde Wü\nerklärte, daß‘ sie ihre Aussage auf ihren am 25. Mei 1954\ngeleisteten Eid nehme.\n\nDie Ehefrau Ida N Hatte wänrend des Eherechtsstreits Anzeige wegen Kuppelei gegen die Mutter und eine\nTante der Angeklagten WE erstattet. Im Ermittlungsverfahren wurden Mathilde WE und Josek Th au 24: Sertember 1954 als Zeugen richterlich vernommen. Verabredungsgemäß bestritten beide, ehebrecherische oder ehewidrige\nBeziehungen unterhalten zu haben; sie blieben unbeeidigt.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt; ihre Kechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Wi:\n\n1.) Die Beschwerdeführerin hat das Urteil \"im vollen Umfange\" angefochten, soweit sie wegen Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug verurteilt worden ist; im übrigen\nwendet sie sich nur gegen den Strafausspruch. Da der Meineid in Tateinheit mit dem versuchten Prozeßbetrug steht,\nist der Schuldspruch insoweit im vollen Umfang angefochten;\nhinsichtlich einer Handlung ist eine Beschränkung des\nRechtsmittels innerhalb der Schuldfrage nicht zulässig.\n\n2.) Die Feststellungen des Landgerichts lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen; sie binden daher das Revisionsgericht. Soweit die Beschwerdeführerin, die im Strafver-\n\nEr\n\n- A.\n\nfahren ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu dem\nAngeklagten Josef N eingeräumt hat, vorbringt, sie\nhabe ihre Aussage am 25. Mai 1954 ohne Zusammenwirken\nnit Josef KM genacht, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden; die Strafkanmer hat das\nGegenteil festgestellt. Das Landgericht hat die Überzeugung\ngewonnen, daß nicht Fritz NW die Beschwerdeführerin\nzu der falschen Aussage vom 25. ‚Mai. 1954 anstiftete, sondern daß Josef N und die Angeklagte WE die unrichtige Aussage vereinbarten. Josef TE sagte der Beschwerdeführerin, daß er zahlen müsse, wenn der Ehebruch\naufkomme. Die Angeklagten, die’sinander nach der Ehescheidung heiraten wollten, verabredeten n\"ch den Feststellungen der Strafkammer \"vor allem wegen der mit der\nSchuldfrage zusammenhängenden Unterhaltsfrage, aber auch\nwegen des Rufes der Angeklagten WE\", im Ehescheidungsverfahren ebebrecherische Beziehungen zu bestreiten. Die\nBeschwerdeführerin leistete nach der Überzeugung des Landzerichts den Meineid, um ihren Ru? zu schoneh und um das\n3estreben des Angeklagten N zu unterstützen, der mit\nscinen unwahren Prozeßbehauptungen eine Minderung oder\neinen völligen Wegfall der Unterhaltspflicht erreichen\nwollte.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nMeineids in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug.\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\nDie Strafkammer erörtert zwar hinsichtlich des Meineids\ndie Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht ausdrücklich. Der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber als Überzeugung\ndes Landgerichts, daß die Angeklagte den Meineid nicht\nleistete, um von sich eine Bestrafung wegen Ehebruchs adzuwenden. Die 3eschwerdeführerin hat das ehebrecherische\n\n-5_-\n\nVerhältnis zugegeben. Sie konnte also, anders als beim\n3estreiten von Ehebruch (BGH 1 StR 387/55 vom 13. März\n1956), ohne ihre Verteidigung zu gefährden, Purcht vor\nBestrafung wegen Ehebruchs geltend machen. Das hat die\nSJeschwerdeführerin, die ja auch noch während des Strafverfahrens Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Josef\n\nTEE ausübte, nicht getan.\n\n3.) Hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage im Strafverfahren wegen Kup:elei hat das Tandgericht die Strafe\ngemäß § 157 StGB mit der Begründung gemildert, daß die\nAngeklagte WER ihre unwahre Aussage teilweise deshalb\ngeleistet habe, um von ihrer Mutter und von sich selbst\n\ndie Gefahr einer gerichtlichen Jestrafung abzuwenden. Nas\nLandgericht hat demnach nicht übersehen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB\nvorliegen. Diese Bestimmung stellt die Entscheidung, ob\n\nin Falle wneidlicher Falschaussage von einer Strafe ganz abgesehen werden soll, in das pflichtgemäße Ermessen des\nGerichts. Daß die Strafkammer nicht von Strafe abgesehen\nhat, ist nach den getroffenen Feststellungen rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. j\n\nII. Die Revision des Angeklagten Josef SO:\n\nDer Beschwerdeführer hat sein #echtsmittel auf die\nVerurteilung wegen Beihilfe zum keineid in Teteinheit mit\nversuchtem Betrug beschränkt. Er macht die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\n\nDie Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 StPO und iet daher unzulässig.\n\nAuch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der\nAngeklagte die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des\nTabrichters angreift, ist die Rüge unzulässig. Die Feststellungen enthalten keinen unlösbaren Widerspruch. Daß\nder Beschwerdeführer auf die Klage seiner Ehefrau beantragte,\n\n— 7\n\n.-\n\nATTERTEREEEEREENERTER Te\" > —je een nr\n\" \" 22\n\nee an 2 SER\n\nw\"\n\nNi n un ”\nx v8 . x L\n“ ”, .\nt\nre? _—\n- 6 -\n\nnach Sachlage zu erkennen, und vortragen ließ, er bestreite nicht.\nmit Mathilde WEB seit Januar 1954 intime Beziehungen unterhälten\nzu haben, schließt nicht zwingend aus, daß er später mit der Angeklagten WER vereinbarte, ehebrecherische Beziehungen in Abrede\nzu stellen. Beide Angeklagte verstiegen sich sogar dazu, im\nweıteren Verlauf den Austausch von Zärtlichkeiten zu bestreiten.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Es ist Lach\nden besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falls rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch insoweit Beihilfe\nzum Meineid angenommen hat, als der Beschwerdeführer am 13. Dezsenber 1954 eine Berichtigung der falschen Aussage, die die Angeklagte Wild in seiner Gegenwart machte, unterließ (BGHSt 2,\n129, 133 f).\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n§ 157 StCB findet auf den Gehilfen keine Anwendung (BGHSt 1, 22,\n28 £ u.a.)\nDr. Peetz Mantel j Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/1-str-571-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/1-str-571-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.229896+00:00"}}