{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-10_1_StR_526_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-10","aktenzeichen":"1 StR 526/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\nFür das Nachschlagewerk! 2266 1) ‚e) 1 u\nFür die Amtliche Sammlungt\n\nor\n\nGesetz: - DS MRG Nr 56\n\n2\n\nRechtssatzs Yortgeltung des Gesetzes nach Inkrafttreten\n\nder Bonner Verträge. Verhältnis zum Grundgesetz.\n\nAktenzeichen: ÜstR 526/53\n\nUrt. des BGH vom 10. April 1956 LG München IT\n\n1 StR 526/55\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Johann He EB : s To: geboren\nom EEE '900 ir Anm,\n\nden Bäckermeister Johann W HB zu: To dor:\n\ngeboren am in 1909,\n\nden Bäckermeister Franz F aus FEB: gcboren am un u’ in ——. (Landkreis Nam\nUT\n\nden Bäckermeister Gerhard H WEB aus\nam 1928 in ICE (Landkreis T\n\nden Bäckermeister Georg 5\n\nWE aus eboren\nar un :909 in Te (Landkreis\nden Bäckermeister Gsorg 2 GEREEEEED aus — dort\n\ngeboren am 1921,\n\nden Bäckermeister Max 27 un zu: Tuup or: ge-\n\nboren am En :909,\n\n, geboren\n9’\n\nwegen Vergehens der Preisabsprache\n\nhat der *. Strafsenat dcs Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n0. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende lichter,\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ERREEHED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten He ‚ VO: Tu:\nHB. S . Georg 7 una Nax zZ gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 22. Septenber 1955 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitte\nzu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nDis Angeklagten sind wegen Vergehens der Preisabsprache\ngemäß Art I Nr ‘ und 2, Art VNr9 c ;, Art VII Nr 12 des US\nMRG Nr 56 zu Geldstrafen verurteilt worden. Sie rügen mit\nden Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, halten\ninsbesondere das US MRG Nr 56 (Dekartellierungsgesetz) nach\ndem Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek vom 30. März 1955\nund vom 5. Mai 1955 - BGBl II, 301, 628 -) für nicht anwendbar, weil es nunmehr in das deutsche Recht einbezogen, daher\ndem Grundgesetz unterworfen und mit diesem nicht vereinbar sei.\nVie Revisionen sind unbegründet.\n\nI- Das US MRG Nr 56 ist weiter anwendbar.\n\n‘) Nach Art i Abs 1 und 5 des Vertrages zur Regelung aus\nkrieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag (UV\nBEB1,1055 II 301, 405 - sind die Organe der Bundesrepublix\nund der Länder gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit (vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen) befugt,\nvon den Besatzungsbehörden erlassene, amtlich veröffentlichte\nRechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden\nerlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Das US MRG Nr 56 ist von\neiner Besatzungsbehörde (Art i Abs 5 ÜV) erlassen und amtlich\nverkündet worden (Amtsblatt der US MilReg Ausgabe C S 2), Besondere Vertragsbestimmungen über seine Fortgeltung bestehen\nnicht; die ursprünglich im Zweiten Teii des Überleitungsvertrages vorgesehenen (BGBl 1954 II, 57, 157, 166) sind später\ngestrichen worden. Sie kehren in der jetzt gültigen Vertragsfassung nicht wieder. Ein deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist noch nicht ergangen; es liegt den gesetzgebenden\n\nKörperschaften erst im Entwurf vor /Bundestegs-Drucksache Nr\n1158; vgi. auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und VWaren-\n\nzeichenrecht 1956 5 647). Nach der Regel des Art 1 Abs 1 UV\n\nist das US MRG Nr 56 daher in Kraft geblieben.\n\n2) Für so weitergeltendes Besatzungsrecht ist in der\nRechtslehre bestritten, ob es in seiner Rechtsnatur unverändert fortbesteht und wie bisher dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt ist, oder ob es durch den Überleitungsvertrag#?\nin das deutsche Recht als dessen Bestandteil einbezogen und dem\nGrundgesetz unterworfen ist, und ob es von den deutschen Gerichten auf seine Rechtsgültigkeit überprüft werden kann. j\n\na) Wie es sich damit im allgemeinen verhält, kann dahinstehen. Für das US MRG Nr 56 muß angenommen werden, daß es wie\nbisher fortgiit. Zwar haben die Besatzungsmächte, wie schon er-\n\n' wähnt, darauf verzichtet, dies in der ursprünglich vorgesshenen\nWeise im Vertrage eigens zu bestimmen . (Amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 1000 5 45). Über den Punkt hat aper zwischen .\n\n‘“ dem Bundeskanzler und den Hohen Kommissaren der Drei Mächte un-\n\nter dem 23. Oktober 1954, dem Tage der Unterzeichnung des Proto yM\nkolls über die Beendigung des Besatzungsregimes, ein Briefwechsel\nstattgefunden (BGBl 1955 II, 301, 482). In dem Brisfe des Bundeskanzlers hei3t es:\n\n'®,..Die Bundesregierung hat ... zu erkennen gegeben,\ndaß ihr die Verabschiedung eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein ernstes ° Anliegen ist Sie\nist gewillt, an der bisher von ihr verfolgten Kartellpolitik festzuhalten und dahin zu wirken, daß die Freiheit des Wettbewerbs durch ein deutsches Gesetz umfassend\nund wirksam geschützt wird. In diesem Bestreben wird sie\nsich auch gegen alle Versuche wenden, die alliierten Vorschriften, welche jetzt Wettbewerbsbeschränkungen und\nMonopole verbieten (Gesetz Nr 56 der amerikanischen Mili-\n\"särregierung, Verordnung Nr 78 der britischen Militär-\n\nregierung und Verordnung Nr 96 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland), aufzuheben oder zu\nändern, bevor ein deutsches Gesetz in Kraft tritt, das\nallgemeine Bestimmungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nenthält.\"\n\nIn den Empfangsbestätigungen der drei Höhen Kommissare ist der\nletztwiedergegebene Satz als der rusammengefaßte Inhalt des\nBriefes des Bundeskanzlers übereinstimmend fast wörtlich wiederholt, Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß jene für die\nBundesregierung abgegebene Erklärung die Voraussetzung für. den\nVerzicht der Besatzungsmächte auf die vertraglich bindende Regelung des Punktes war. Diese Annahme führt zwar nicht dazu, die\nfrühere Bindung auf einem Umweg in das Vertragswerk wieder einzuführen; wohl aber ist im Hinblick auf die Dekartellierungsgesetze eine strenge. wörtliche Auslegung der allgemeinen Vorschrift\nüber die Fortgeltung des Besatzungsrechts (Art i Abs 1 ÜV) geboten. Liese läßt, wie eingangs bemerkt, das Besatzungsrecht in\nKraft, bis es durch die nach dem Grundgesetz zuständigen Organe\nder Bundesrepüblik aufgehoben oder geändert wird. Die Aufhebung\noder Änderung von Gesetzen ist Sache der gesetzgebenden Organe\ndes Bundes oder der Länder. Somit gilt das US MilReg Ges Nr 56\nwie bisher weiter, bis im Wege zuständiger Gesetzgebung anderes\nbestimmt wird.\n\nb) Auch von dem Standpunkt, das nach Art 7 Abs 1 UV weitergeltende Besatzungsrecht sei durch die deutschen Gerichteauf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, gelangt man\n‘ zu keinem anderen Ergebnis. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die\npolitische Beziehungen des Bundes regeln (Art 59 Abs 2 GG) darf\ndie politische Wirklichkeit und die rechtliche Lage nicht außer\nacht gelassen werden, von der sie ihren “usgang nehmen. Stand\ndiese wie die bisherige besatzungsrechtliche Ordnung außerhalb\n\ndes Wirkungsbereiches des Grundgesetzes, dient aber der völkerrechtliche Vertrag ihrer Angleichung an den verfassungsnmäßigen\nZustand, so können an einen solchen Vertrag bei der Frage. ob\nsein Inhalt mit dem Grundgesetz in Einklang steht, nicht die\ngleichen Anforderungen gestellt werden wie an innerstaatliche\nRechtsvorschriften, bei deren Erlaß von vornherein die Schranken des Grundgesetzes beachtet werden müssen. Vielmehr muß dann\njedenfalls für eine Übergangszeit genügen, daß der Vertragsin- yes\nhalt dem von dem Grundgesetz vorausgesetzten Zustand näherkommt\nund nicht: unverziöhtbare Gründfechte klar verletzt (BVerfGE 4,\n157, 168 ff = Aw 1955, 865 Nr 1 = J2 1955, 417).\n\nDie Bonner Verträge haben \"die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland\" zum Gegenstand. Die\nvolle Souveränität der Bundesrepublik wird hergestellt (Art\nı Abs 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten - BGB1 1955 II, 30i,\n306). Die besatzungsrechtliche Ordnung wird demgemäß abgebaut,\ndas Besatzungsrecht im allgemeinen nur als Übergangsregelung\nbeibehalten. Hiernach bleibt kein Zweifel, daß der durch die\nBonner Verträge erreichte -Zustand \"näher beim Grundgesetz steh. J #\nals der vorherige (BVerfGE 4, 157, 170). Daß aber die vorläufige;\nAufrechterhaltung der besatzungsrechtlichen Dekartellierungs\ngesetze eine klare Verletzung unverzichtbarer, vom Grundgesetz\ngewährleisteter Grundrechte enthielte, etwa der persönlichen\nFreiheit (Art 2 GG), der Koalitionsfreiheit (Art 9 GG) oder\nder Freiheit der Meinungsäußerung (Art 5 GG) - hier zu Preisfragen -, davon kann schon im Hinblick auf den in der Rechtslehre herrschenden weitläufigen Meinungsstreit darüber keine\nRede sein,ob ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen\ndas Grundgesetz verstößt,\n\nHiernach bestehen gesen die Fortgeltung der besatzungsrechtlichen Dekartellierungsgesetze keine grundsätzlichen Bedenkei,\n\nII. Auch was die Revision sonst an Grundsätzlichem gegen\ndie Anwendbarkeit des US MRG Nr 56 im gegebenen Falle anführt,\nist nicht stichhaltig.\n\n1) Wie das Landgericht feststellt, haben die Angeklagten\neine einheitliche Brotpreiserhöhung unter sich abgesprochen,\nzu der sie sich einzeln nicht entschlossen hätten, die auch\nkeiner von ihnen als für seinen Betrieb kostenmäßig notwendig\nerrechnet hatte. Insbesondere scheute Hegg® sich \"aus Konkurrenz\ngründen\". den Brotpreis allein zu erhöhen. Zwei Bäckermeister\nweigerten sich, an der Preisabsprache teilzunehmen, solange\n, andere Innungsmitglieder, wie die meisten der Angeklagten, Wiederverkäufer zu ermäßigten Preisen pelieferten.\n\nHiernach steht außer Zweifel, daß die Preisabsprache nur\nden Zweck verfolgte, den Wettbewerb unter den FD Bäckern\nzu beschränken. Solche (sogenannte horizontale) Absprachen sind\nohne Rücksicht auf den Umfang und die Tragweite der dadurch begründeten wirtschaftlichen Verbindung \"per: se\" verboten(BGHSt 4,\n94, 97; BGHZ 16, 296, 302). Da aber die Preisabsprache der Angeklagten, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, eine\nBrotpreiserhöhung für das Staätgebiet FesmEn jedenfalls zum\ngrößten Teil zur Folge hatte und überdies die damaligen Brotpreiserhöhungen schon \"weite Kreise gezogen\" hatten, ist hier\nauch bei Anwendung der sogenannten Vernünftigkeitsregel (rule\nof reason) eine wesentliche und daher verbotene Wettbewerbsbeschränkung gegeben (BGHSt 4- 94, 97; 8, 221, 223; Wu 1954, 6652\nvgi auch BöHSt 5, 218, 223 und das zur Veröffentlichung bestinmate Urteii des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs I ZR 57/54\n\nvom 17”. Februar 1956),\n\n2) Der Einwand der Revision, das US NRGE Nr 56 bezwecke\nnach seinem Vorspruch \"in Ausführung des Morgenthau-?Planes\ndie deutsche Wirtschaft zu zerschlagen\", ein solches Gesetz\ndürfe von den deutschen Gerichten nach dem ordre public nicht\nangewendet werden, erledigt sich jedenfalls dadurch, daß das\nVerhalten der Angeklagten auch deutschen Rechtsdenken zuwiderläuft (siehe §§ 1, 10, 24 Abs 1 Nr 1, Abs 3, § 31 Nr 1, Br 7 IF\nim Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerhsbeschränkungen;\nvgl ferner BGHSt 4, 94. 97).\n\n3) Die Behauptung der Revision, das Gesetz eröffne gegen\nEntscheidungen der Dekartellierungsbehörde keine Möglichkeit\nder \"Beschwerde\", trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wenn\ndie Behauptung dahin zu verstehen ist, daß des Gesetz die Möglichkeit eines Rechtsmittels überhaupt ausschließe (vgl Art VII\nVIII AVO zum MRG Nr 56). Wörtlich verstanden hätte sie hier\ngar keine Bedeutung. Übrigens berührt die Frage nicht die 6ül- _\ntigkeit des Gesetzes. Der begrenzte Ausschluß von Rechtsmitteln\n. ist auch dem deutschen Verfahrensrecht nicht fremd. »„“\n\n4) Ob der Umgehungstatbestanä des Art VII Nr 12 oder ander\nStraftatbestände des US HRG Nr 56 so unbestimmt sind, daß sich\nihre Anwendung verbietet, kann dahinstehen. Hier handelt es sich\nwie das Landgericht ausdrücklich und entgegen den Ausführungen\nder Revision widerspruchsfrei und ohne sonstigen Rechtsirrtum\nfestgestellt hat, um den Tatbestand der Preisabsprache nach\nArt INr 1, 2 in Verbindung mit Art VNr 9 c 1 des Gesetzes.\nDieser Straftatbestand ist von hinreicherder Bestimmtkeit.\n\nIII. Auch im übrigen weist das Urteil weder zur Schuldfrage noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zuungunsten der Ange-\n\nklagten auf. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht tei dem Angeklagten Heß dessen führende Rolle und\nvornehmlich eigensüchtige Interessen straferschwerend berücksichtigt hat. Soweit dieser Angeklagte \"von der Anklage des Fortsetzungszusammenhangs\" freigesprochen ist, hätte zwar der Urteilssatz durch Bezeichnung der Einzelfälle, auf die sich der Freispruch bezieht, genauer gefaßt werden können. Das Urteil ist aber\nnach Lage des Falles nicht mißverständlich, der Freispruch trifft\nauch sachlich zu (BGH 1 StR 35/50 vom 23. Jamuar 195i = NIW 1951,\n411 Nr 25 a.E.), He@W#ist also nicht beschwert; er hat die Ungenauigkeit zudem nicht gerügt.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/1-str-526-55","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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