{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-03_1_StR_309_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-03","aktenzeichen":"1 StR 309/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_309/56 2268 062\n\nIm Namen des: volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dentistenassistenten Georg $ SEHE aus Tu,\ndort geboren am EN 1929,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung von\n26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIs Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 3. April 1956 wird die\n‘Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sowie\nüber die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen,\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete\nUrteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen\nDiebstahls in 32 Fällen und wegen schweren Diebstahls in\n4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt.\n\nIce Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\ndes Verfahrens- und: des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO). In sachlicher Hinsicht beanstandet\n\nsie ausdrücklich nur die Anwendung des Rechts durch die,\nStrafkammer in den Fällen I A 4, 14 und 20 der Urteilsgründe.\nFerner vermißt sie eine Entscheidung zu § 42 m StGB, Die\nReyision ist nur zum Teil begründet.\n\nle Im Falle I A 4 hat der Angeklagte in einem offenen Volkswagen ein Stromversorgungsgerät für die Rundfunkanlage abgelöst und sich dann zugeeignet. Bei der rechtlichen Würdigung\nordne; die Strafkammer diesen Fall rechtsirrig in äie Reihe\nderjenigen Diebstähle ein, die der Angeklagte aus verschlossenen Kraftwagen mittels Einbruchs ausgeführt hat\n\n(§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB). Dieser Fehler beeinflußt das Urteil\njedoch im Ergebnis nicht. Das Gerät ist ein Gegenstand\n\nder Beförderung im Sinne des § 245 Nr 4 StGB. Der Angeklagte hat es sich durch Ablösen des Befestigungsmittels verschafft. Es liegt deshalb ein schwerer Diebstahl nach\n\n§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB vor.\n\n2. In den Fällen I A 14 und 20 hält es die Revision zu\nUnrecht für zweifelhaft, ob die Strafkammer den Sachverhalt\nunter dem Gesichtspunkt des § 243 Abs 1 Wr 4 StGB geprüft\nhat. Denn das Urteil hebt bei der rechtlichen Würdigung\nausdrücklich hervor, daß der Angeklagte die Ersaizreifen\naus unverschlossenen !\"raftwagen entwendet habe, ohne sin\n\nne\n\nange\n. De\n\nBefestigungs- oder Verwahrungsmittel abzulösen.\n\n30 Der Angeklagte hat bei mehreren Diebstählen einen\nKraftwagen benutzt. Es war daher nach den in der Entschei-.\ndung BGHSt 5, 179 ff entwickelten Grundsätzen zu prüfen,\nob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.\nDies hat die Strafkammer nachzuholen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten beanstandet ebenfalis\ndas Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 SiPO, da\nsie nicht ausgeführt ist, unzulässig. Die Sachbeschweräe\n\nhat keinen Erfolg, weil das Urteil im Ergebnis keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. ”\nDr. Hörchner Dr. Peetz \". Mantel\n\nWerner Hübner Pe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-03/1-str-309-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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