{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-04-03_1_StR_275_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-04-03","aktenzeichen":"1 StR 275/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 SiR_ 215/56 2270 0°0 4\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Limonadenfabrikanten, jetzigen Vertreter\n\nKonrad E ER aus An, geboren an GE\n1901 in BeuimuiEiuump\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter KMNartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 3. April\n1956, soweit der Beschwerdeführer verurteilt\nist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu un nn a ten nn nn m wu rn an te\n\nDer Beschwerdeführer ist von der Strafkammer wegen\nMeineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für\nimmer aberkannt worden. Seine, wie in der Revisionsverhandlung klargestellt, lediglich auf Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht erblickt den Meineid des Angeklagten\ndarin, daß er am 19. Februar 1954 bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO (i.d.P. des Gesetzes vom 20.August\n1953, BGBi I 952) den zweiten, von seinem Rechtsanwalt entworfenen Sicherungsübereignungsvertrag mit seinem Gläubiger\nKO und \"die darin aufgeführten Gegenstände\", zum\nBeispiel seinen Lastkraftwagen Marke Mercedes, vorsätzlich\nverschwiegen habe. Weiter habe er sich eines versuchten\nMeineides dadurch schuldig gemacht, daß er auch den ersten,\nvon ihm selbst abgefaßten Sicherungsübereigungsvertrag mit\nKu verschwiegen habe, welcher zwar mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 930\nBGB ungültig gewesen, jedoch von ihm als rechtswirksam angesehen worden sei. Dieser Versuch eines Meineides werde\ndurch den vollendeten Meineid aufgezehrt.\n\nDie Verurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stands»\n\nDie unter C 9 des Formblattes für Vermögensverzeichnisse\nzum Offenbarungseid gestellte Frage\n\n\"Welche Sachen - im einzelnen angeben —- haben Sie anderen\nPersonen zur Sicherheit übereignet ? An wen ? (genaue\nAnschrift!) Für welche Schuld von Ihnen ?\"\n\nDunn nn nn ne mm ann means\n\nenger\nEn ke\na\n„EN\n’.r\n\nKr\n\nPer er\n\nx;\n\n-3-\n\n”\na BE\n\näient, wie bereits ihr „ortlaut ergibt, dem Zweck, daß auch\nsolche Sachen, die wegen einer rechtswirksamen Sicherungsübereignung nicht mehr im Eigentum des Schuldners stehen,\ngleichwohl in seinem Vermögensverzeichnis erscheinen, da er\nmöglicherweise nach Erledigung der Sicherungsübereignung\neinen Anspruch auf ihre Rückgewähr oder auf Auszahlung eines\nÜbererlöses hat. Hieraus ergibt sich, daß der Schuldner seiner\nOffenbarungspflicht genügt, wenn er jene Ansprüche (auf Rückgewähr oder Zahlung eines Übererlöses) im Vermögensverzeichris\nangibt (vgl BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955, 1 StR 85/56 ö %\nvom 27. April 1956). Jedoch wird die Bezeichnung dieser An- ”\nsprüche mit der erforderlichen Genauigkeit regelmäßig nur 1\"\nunter Aufzählung der übereigneten Sachen erfolgen können,\n\nund ardrerseits wird dem Gläubiger, wenn der Schuläner diese\nSachen (und nicht die genannten Ansprüche) mitteilt, die Möglichkeit geboten, sie zu erfassen oder jedenfalls sich über\ndie Erfolgsaussichien eines Zugriffs auf sie zu unterrichten.\nDes ist aber der Zweck des Offenbarungseides. Infolgedessen\nist es für die Frage der Unrichtigkeit eines solchen Eides\n\nın jedem Falle vorerst wesentlich, ob die sicherungsübereigneten Sachen im Vermögensverzeichnis überhaupt, sei es\n\nauch an anderer Stelie, erscheinen. Nicht auf den Jbereignungsvertrag als solchen, sondern auf die Angabe der einzelnen ® «\nSachen kommt es also zunächst einmal an. Nun hat das landgericht zwar festgestellt, daß der Angeklagte auch die in\ndem Vertrag aufgeführten Sachen verschwiegen habe, nämlich\nden gesamten Vorrat an Limonadenflaschen (etwa 50.000) und\nFlaschenkasten (etwa 4.000) sowie den Lastkraftwagen Narke\nNercedes. Die Strafkammer setzt sich dabei aber in Widerspruch mit ihren Feststellungen,\n\na) daß der Angeklagte unter A 9 des Vermögensverzeichnisses\nals ihm gehörend u.a. \"ca 1420 Flaschenkasten, ca 24 000 Flaschen\"\naufgeführt habe, wobei es sich offenbar um einen Teil oder einen ;\n\n|\n1\n!\n\nm\n\nRest der ar KB übereigneten Flaschen und Flaschenkasten handelt;\n\nb) daß ferner unter 0 8 (Verpfändungen) \"18 000 Flaschen\nund ca 700 Flaschenkästen\" aufgeführt sind, welche zugunsten\ndes Gläubigers Mm gepfändet seien;\n\nc) daß schließlich,wie festgestellt, der Angeklagte laut\nNiederschrift über die Leistung des Offenbarungseides ergänzend erklärt hat, die unter A Ziffer 9 des Vermögensverzeichnisses aufgeführten Maschinen und die Flaschen, soweit\nsie nicht gepfändet sind, habe er im Jahre 1951 an seine\nEhefrau für 8000.- DM verkauft:\n\nDie Flaschen und Flaschenkasten sind also vom Angeklagten\nentgegen der Feststellung des Landgerichts bei der Leistung\nGes Offenbarungseides wiederholt erwähnt worden. Weiter hat\nes das Landgericht möglicherweise unterlassen, nachzuprüfenob der Lastkraftwagen nicht vielleicht in einer anderen\n»palte des Vermögensverzeichnisses angegeben ist. Es wird\nGelegenheit bestehen, diese Untersuchung nachzuholen. Daß\nnoch weitere, in dem zweiten Vertrag mit Km erwähnte\nStücke im Vermögensverzeichnis verschwiegen seien, ergibt\ndas Urteil nicht. Es unterliegt nach alledem bereits wegen\nsich widersprechender und lückenhafter Feststellungen der\nAufhebung, j\n\nNun hat, wie bereits gesagt, der Angeklagte zwar die\nFlaschen und Flaschenkasten (gegebenenfalls auch den Lastkraftwagen) im Vermögensverzeichnis angegeben, es aber unterlassen, deren Sicherungsübereignung an Kies zu erwähnen.\nEr hat den in § 807 Abs 2 ZPO n F vorgeschriebenen Eid dahin\ngeleistet, \"daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem\nWissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe\",\n\n-5_-\n\nwenn auch, wie oben ausgeführt, die Frage nach etwaigen\nSicherungsübereignungen unter C 9 des Vermögensverzeichrisses\nzunächst einmal die Angabe der sicherungshalber übereigneten\nSachen durch den Offenbarungseidschuläner gewährleisten\nsoll, so bezweckt sie doch weiterhin auch die Auskunft\n\nüber die Rechtslage hinsichtlich dieser Sachen. Es ist\n\ndie Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet,\nnit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufwerksamkeit darauf\nhinzuwirken, daß die Angaben über sein Vermögen sowohl mit\nden tatsächlichen Gegebenheiten als auch mit den rechtlichen Verhältnissen durchweg in Einklang stehen (u.a.\n\nRG LZ 1915 Sp 983 Nr 485 1925 Sp 7795 BGH 1 StR 356/55\n\nvom 18. Oktober 1955).\n\nWendet man diesen Rechtsgrundsatz auf den vorliegendeu Fall an, so hat der Angeklagte dadurch, daß er von\nder Sicherungsübereignung der Flaschen und Flaschenkasten\n(und gegebenenfalls auch des lastkraftwagens) an Kie\nüberhaupt keine Mitteilung wachte, im Ergebnis seine Offenbarungspflicht verletzt und den äußeren Tatbestand eines\nFaischeides erfüllt.\n\nZur inneren Tatseite des Meineides, die von der aus\nden obigen Ausführungen gewonnenen Grundlage aus zu prüfen\nist, wäre jedoch erforderlich, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Unrichtigkeit seiner Angaben und in Kenntnis\ndessen, daß der ihm als falsch zur Last gelegte Teil seiner\nErklärungen unter den Eid fiel, vorsätzlich falsch geschworen hat. Dieses Merkmal wird vom Landgericht einer\nerneuten Prüfung zu unterziehen sein. Dabei wird namentlich von Bedeutung sein, ob es für den Angeklagten von\nVorteil sein konnte, den Sicherungsübereignungsvertrag\nmit KCEEEE zu verschweigen, insbesondere ob er irgend\nwelche Vermögensbestandteile durch Nichterwähnung des Ver-\n\ndi\n\n‚E:\n\n- 6 -\n\nirags verheimlichen wollte. Es wird weiter zu beachten sein,\ndaß er, wie festgestellt, in dem früheren Offenbarungseidverfahren U 165/51 - dessen Akten bei der Eidesleistung von\n19. Februar 1954 dem Richter vielleicht sogar vorlagen -\n\ndie Sicherungsübereignung an KÜEEEB an der vorgeschriebenen Stelle des Vermögensverzeichnisses (C 9) erwähnt hat,\n\nund schließlich, daß er in dem Rechtsstreit C 109/55 (KR\n\ngegen GEB u.A.), wie ebenfalls festgestellt ist, sich auf\ndiese Sicherungsübereignungen selbst wieder berufen hat.\n\nSollte dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln nicht\nnachzuweisen sein, so wäre noch die Nöglichkeit einer fahrlässigen Eidesverletzung zu prüfen. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von\nGem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NIJW 1955, 638 Nr 15,\nferner BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55\nvom 18. Oktober 1955). Das Landgericht spricht bereits von\neiner Belehrung in anderen Zusammenhang; es wird gegebenenfalls zu untersuchen haben, ob der Angeklagte schon hieräurch ausreichend unterrichtet oder sich wenigstens über die\nMöglichkeit einer Erkundigung im klaren war.\n\n, Soweit das Landgericht in dem Verschweigen des ersten,\nselbstentworfenen Sicherungsübereignungsvertrags mit\nKR einen versuchten Meineid erblickt, gelten zunächst\ndie zu dem zweiten, vom Rechtsanwalt entworfenen Vertrag\ngemachten Ausführungen entsprechend. Es wird also zu prüfen\nsein, welche Sachen durch den ersten Vertrag übereignet\nwerden sollten und welche in dem Vermögensverzeichnis, gegebenenfalls an anderer Stelle, erwähnt sind, ferner ob\ndie Merkmale des Vorsatzes erfüllt sind. Wenn das Landgericht\nden Vertrag mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB für unwirksam erklärt und dement-\n\n‘.\n\nAw\n\nson\n2.\nBy ok ZEN\n\nsprechend eine Pflicht des Offenbarungseidsschuldners zur\nAngabe dieses ungültigen Vertrags verneint, den Angsklagien\naber gleichwohl eines versuchten, durch den vollendeten aufgezehrten Meineids. schuldig spricht, weil er an die Wirksamkeit des Vertrags geglaubt und ihn trotzdem verschwiegen habe,\nso können diese Rechtsausführungen jedenfalls in gegebenen\nFalle angesichts der offensichtlichen Unwirksamkeit des\nersten Vertrags an sich nicht beanstandet werden. Zu prüfen\nbleibt nur, ob nicht der Angeklagte bei der Niederlegung\n\niss 2. Vertrags durch seinen Rechtsanwalt über die Ungültigkeit des 1. Vertrags aufgeklärt worden war.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß, wie die Urteilsgründe ergeben, der Angeklagte\nden Abschluß des angeblichen Kaufvertrags mit seiner zhefrau,\näer leut Urkunde am 10. Februar 1952 erfolgte, bei der Eidesleistung auf das Jahr 1951 verlegt und den Kaufpreis «it\n8 C00,- DM statt der im Vertrag beurkundeten 10 000,- Di\nangegeben, auch die durch den Vertrag betroffenen Gegenstände\nnicht vollständig mitgeteilt-hat; so fehlt insbesondere der\nLastkraftwagen Marke Mercedes. Vor: allem der Abschlußtag\nist wichtig, und zwar für die Frage. des Anfechtungsrechts\nnach dem Anfechtungsgesetz (vgl die-Fragen C 15 bis 17 des\nFormblattes). Es steht nichts im Wege. und ist andererseits\nerforderlich, den Eid des Angeklagten auch in dieser Richtuug nachzuprüfen (vgl BGH NJW 1955, 638 Nr 15).. Auch hier\nwird die innere Tatseite einer sorgfältigen Untersuckung\nund Erörterung bedürfen. Es gelten für sie die obigen Ausführungen über die Merkmale des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit beim Falscheid entsprechend:\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverkandlung\neuch in der Lage sein, das Vorbringen des 3eschwerdeführers\n\n= 8\n\nin der Revisionsbegründung zum Sachverhalt einer Nachprüfung\nzu unterziehen; das Revisionsgericht ist, da Verfahrensverstöße nicht gerügt worden sind, nicht in der Lage, das\nvon den Urteilsfeststellungen abweichende tatsächliche\nVorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen:\n\nDr. Hörckner Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-03/1-str-275-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-03/1-str-275-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.030259+00:00"}}