{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-27_1_StR_9_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"1 StR 9/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 043\n\nı StR 9/56\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Adolf N WM :u: Tı Cum;\ngeboren aı mE? 1905 ir Wu:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum kord\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEREEN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Weiden (Oberpfslz)\nvom 14. November 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 15 November 1955\nerlittene Untersuchungsnhaft, soweit sie drei Fona-\n\n——\n\nze ücersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nnn Von Rechts viegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde 1940 zur Waffen-SS einberufen; er leistete von Januar 194. bis Mai 1944 Dienst\nim Konzentraticnslager TB. Im August oder Sentember 1942 wurde er in den Arrestbau abgestellt, in\ndem zunächst der Unterscharführer Mup die Leitung\nhatte. Kach dessen Versetzung wurde der Angeklagte\nArrestrerwalter. Er wirkte an mindestens 20 ungesetzlichen Tötungen von Häftlingen mit, die im Arrestbau\nuntergebracht viaren.\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zum Mord\nin 20 Fällen zu einer Sesamistrafe von vier Jahren Zuchthats verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt-\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\n1.) Den Antrag, einen psychologischen Sachverständigen\ndarüber zu hören, daß der Beschwerdeführer nach seiner\ngeistigen, psychischen Veranlagung und unter dem Eindruck\nder damals auf ihn wirkenden Einflüsse nicht in der Lage\ngewesen sei, äen verbrecherischen Charakter der ihm erteilten Befehle oder seines Handelns zu erkennen, hat das\nSchwurgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne die\nPersönlichkeit des Angeklagten auch ohne Zuziehung eines\nSachverständigen beurteilen. Das war rechtiich bedenkenfrei, Der Tatrichter bedarf, wenn er seibet ls erforderliche Sachkunde has. keines Sachverständigen Kine solche\n\n- . Sachkunde hat sich das Schwurgsricht das sich der Sshrierig-\n\n\\\nı\n\na\n\nkeit der rückschauenden Beurteilung der Verhältnisse in\nden Konzentrationslagern bewußt war, zugetraut. Daß es\n\ndabei seine Kenntnisse und Fähigkeiten überschätzt hat,\nist nicht ersichtlich. In dem Verfahren sind keine besonderen\ngeistigen oder seelischen Abartigkeiten des Angeklagten zutag\ngetreten, die dem Schwurgericht die Notwendigkeit aufdrängen mußten, einen Sachverständigen über die geistige und\npsychische Veranlagung des Beschwerdeführers zu hören.\n\nDie Rüge, der Tatrichter habe § 244 Abs 2 und Abs 4\nStPO verletzt, ist somit unbegründet.\n\nSoweit noch andere Verfahrensrügen erhoben sind,\nsind eie nicht ausgeführı (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen\ntragen die Verurteilung. Die aus den Aussagen der Zeugen\nund dem übrigen Inhalt der Beweisaufnahme gezogsien Folgerungen verstoßen weder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung noch gegen wissenschaftliche Erkenntnisse,\nwie der Beschwerdeführer geltend macht. Trotz der außergewöhnlichen Verhältnisse jener Zeit kann der Angeklagte,\nwie das Schwurgericht festgestellt hat, sehr wohl das\nBewußtsein gehabt haben, durch seine Mitwirkung bei den\nPötungen Unrecht zu tun.\n\n3.) Der\"Heichsführer der $Sr 'und die leitenden Beamten\n\ndes \"Reichssicherheitshauptamtes\" haben die Tötungen ohne\ngerichtliches Verfahren vorsätzlich angeordnet, Sie haben\ndabei nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Sie gaben die Anordnungen aus\neiner menschenverachtenden Gesinnung und unter einer völligen Mißachtung jeglichen Persünlichkeitswertes. Der Grund-.\n\nsatz sei der gewesen, so führt das Schwurgerichi aus. daß\nalle Gegner des damaligen politischen Systens, ganz\ngleich in welcher Form sie sich gegen die liachthaber\nwandten. außerhalb der Rechtsordnung gesteilt urd das\nvor allem die Angehörigen der Ostvölker als denschen\nzweiter Klasse behandelt wurden, Das Schwurgericht\n\nist überzeugt, daß der Angeklagte die niedrige Gesinnung\nder Haupttäter gekannt hat.\n\nDer Tatrichter ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als Angehöriger der Waffen-SS im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten dem Militärstrafrecht\nunterstand und daß er auf Befehl gehandelt hat. Auch in dendrei Fällen, in denen der Angeklagte selbst keinen umittelbaren Befehi zur Hinrichtung hatte, hat das Schwurgericht\neinen Tötungsbefehl als vorliegend angenommen: Das beschwert\nden Angeklagten jedenfalls nicht. § 47 MStGB hat der Tatrichter rechtlich zutreffenä ausgelegt; er hat geprüft, ob der\nBeschwerdeführer das sichere Wissen von dem verbrecherischen Zweck der hinrichtungeh hatte (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2\nÜStGB). Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtüm die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die Kenntnis von dem\nverbrecherischen Zweck der Befehle hatte,\n\nDer Tatrichter hat im Ergebnis auch rechtlich zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 52 und 54\nStGB verneint. Als bezeichnend für die Einstellung des\nAngeklagten hat das Schwurgericht hierbei ohne Rechtsirrtum die drei von ihm besonders hervorgehobenen Fälle angesehen. Der Beschwerdeführer hatte sechs Russinnen zur\nEinrichtung vorzuführen; er hatte aber keinen ausdrücklichen Befehl, die eine Frau, die beim Anblick der fünf\nvorher aufgehängten chnmächtig wurde, eigenhändig aufzuhängen.\n\n[>\n\nAls der Lagerarzt Dr, TB einen jungen Polen im Arrest\neine Todesspritze gab, hielt der Angeklagte, der klar erkannte,\nwas der Arzt beabsichtigte, unaufgefordert das Opfer auf der\nLiegestätte fest, um jeden Widerstand zu brechen. Nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts gab dem Angeklagten\n\nniemand den Befehl, einen jungen Polcn, der aufgehängt\n\nworden war und dessen \"Tod\" der Arzt festgestellt hatte.\nnachdem der Junge im Leichenhaus wieder zu Bevußtsein gekonmen war, nochnals aufzuhängen und ihn zu töten.\n\n4.) Da auch der Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei\nist, ist das Kechtsmittel zu verwerfen.\n\nDr. Feetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/1-str-9-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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