{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-27_1_StR_57_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"1 StR 57/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 047\n\n1 StR 57/56\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schniedemeister Hans FT MB aus A GE\ndort geboren au iD 1909;\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat RENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten FB zegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n20. Dezember 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Männern (§ 175\nStGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision ist unbegründet.\n\n1.) Das ist offensichtlich im Falle EP: Die\n Strafkammer ist von der Richtigkeit der abschließenden\n. Aussage dieses Zeugen, eines früheren Mitgefangenen des\nAngeklagten, überzeugt. Daher hat sie gegen Gen Grund-\n‚satz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht verstoßen.\n- Die Revision mißversteht die Bedeutung dieser Regel. Sie\nmeint augenscheinlich, der Tatrichter hätte die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht erlangen\ndürfen, weil das Beweisergebnis sie nicht rechtfertige:\nDamit greift sie jedoch in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist unzulässig. Zugleich wird die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO\nhinfällig, den die Revision nur aus dem behaupteten sachlichrechtlichen Fehler herleitet.\n\n2.) Auch was die Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten im Falle Pi vorbringt, ist nicht stichhaltig. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) kann in\nder Regel nicht darauf gestützt werden, daß in der Hauptverhandlung gegenwärtige Beweismittel nicht erschöpft\nworden seien (BGHSt 4, 125 f); die geschiedene Ehefrau\ndes Angeklagten hatte übrigens ihr Zeugnis verweigert:\nDie sachlichrechtlichen Ausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung:.\n\nEs erfüllt ferner nach den besonderen Umständen des\nFalles den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des § 175\nStGB, daß der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt,\n\n- 3 -\n\nnur mit einer Schlafanzugjacke bekleidet sich in wollüstiger\nAbsicht zu dem nackt im. Bette liegenden, gänzlich betrunkenen\nTB legte und einige Stunden mit diesen zusammen schlief.\nGeschlechtliche Handlungen im engeren Sinne sind zwar\n\nnicht festgestellt. Dennoch war das Verhalten des Angeklagten, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, geeignet,\ndas allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu ‘verletzen. Der ‚Angeklagte\n\"handelte, um seine Geschlechtslust' zu erregen, also unzüchtig (BEHSt 1, 293). Er lag mit Bl zusammen in‘\n\neinem Bett, in enger körperlicher Berührung, beging demnach die Unzucht \"mit\" ihm. (BEHSt T., 48, Bl; 8, 1 £).\n\nDaß Pu sinnlos, betrunken wär, ist dabei uner-\n\nheblich. Anders wie § 175 a-Nr 3 StGB verlangt § 175 StGB nicht, daß der andere Mann an der Unzucht des Täters\nbewußt und einverständlich teilnimmt (BGHSt 1, 293,\n\n296). Gemäß der Lebenserfahrung ist schließlich die\n\ndem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Ansahme\nnicht zu beanstanden, daß der Angeklagte, bis er den\n\n‘von ihn verfolgten Zweck geschlechtlicher Erregung er-\n\n“ reicht hatte, also nicht bloß eine flüchtige Zeit-\n\nspanne sich unzüchtig verhielt. Er hat demnach mit\n\nPosi im Sinne des § 175 StGB-Unzucht getrieben\n\n..\n\nnn\n\n-A-\n\n(BGHSt 1, 80; 1, 107, 109). Seine Revision ist somit zu\nverwerlen.\n\nDr: Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/1-str-57-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/1-str-57-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.773990+00:00"}}