{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-27_1_StR_32_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"1 StR 32/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 32/56\n\n2266 045\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Adolf W il zus Au (Lirs. SCEB) ,\ngeboren an EEE 1919 in EEE (Lirs. Sc) ,\n\n- Sachbez. gegen FM ı- 2- -\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der ].: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n27. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender, ”\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nEundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEEREn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst np\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten WW zegen aas Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 19. Oktober 1955 wird verworfen..\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit‘els\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Begünstigung und Hehlerei\nzu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, auf die ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist; die Aussetzung der Strafe zur Eewährung ist abgelehnt worden. |\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie auf Verletzung des § 267 Lbs 3 StPO gestützte\nVerfahrensrüge wird wegen ihres engen'Zusammenhangs mit\nder Sachrüge zusammen mit dieser behandelt. Weitere Verfahrensrügen sind nicht erhoben.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruches und der Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n.ten erkennen. Wie weit die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nhinsichtlich der, zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten vier Diebstahlsfälle gerechtfertigt ist (vel BGHSt\n1, 513, 314 £f), kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte\n‚hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist; der einzige, vor\ndem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 (1, Dezember\n1953) liegende Diebstahlsfall vom April 1953 ist vom Landgericht nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen\nund das Verfahren insoweit nach § 2 StFG eingestellt worden.\nDie von dem Beschwerdeführer vermißte Begründung der Nichtanwendung des § 27 b StGB im Falle der Begünstigung (§ 257\nStGB) erübrigte sich deshalb, weil § 257 - im Gezensatz zu\n\n§ 259 - selbst die Möglichkeit einer Bestrafung des Täters\nnur mit Geldstrafe vorsieht und § 27 b deshalb hier keine\nAnwendung findet. Damit erledigt sich zugleich die vom\nAngeklagten erhobene Verfahrensrüge nach § 267 Abs 3 StPO.\n\nDie Revisionsbegründung beschäftigt sich im einzelnen\nauch nur mit der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.\nDas Landgericht hat diese wie folgt begründets\n\n\"Zwar erweckte der. noch nicht vorbestrafte Angeklagte\nWM in der Hauptverhandlung keinen ungünstigen Eindruck. Auch sein Verhalten nach seinen Straftaten\nspräche nicht dagegen, daß er unter der Einwirkung\n\nder Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und\ngeoränetes Leben führen werde (§ 23 Abs II StGB). Dagegen erZordert das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der gegen den Angeklagten WB erkannten\nStrafe (§ 23 Abs III Nr 1 StGB). Denn Diebstähle,\n\nwie sie die drei Angeklagten begingen, ereigneten sich\nin den letzten Jahren im hiesigen Gerichtsbezirk oft:\nDas Gericht ist deshalb der Überzeugung, daß der Schutz\nder Allgemeinheit in den weiten, oft nur dünn und unübersichtlich besiedelten Gebieten des Allgäus durch\nAbschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher\n(\"Generalprävention\") die Vollstreckung der gegen den\nAngeklagten WER erkannten Strafe verlangt. Weiter\nist aber auch das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der erkannten Strafe aus dem Gesichtspunkt\nGer Sühne für begangenes Unrecht zu bejahen, Denn die\nForderung nach gerechter Vergeltung gebietet bei dem\nAusmaß der Taten des Angeklagten WB ebenfalls deren\nVollstreckung im Einblick auf das Rechtsbewußtsein\nder Allgemeinheit (vgl BGHSt 6, 125).\"\n\nDas Landgericht neigt also offensichtlich - ohne sich\ninsoweit klar zu entscheiden - zur Bejahung der- Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB und versagt die Gewährung\nder Strafaussetzung nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB, weil das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe aus\nGründen der Abschreckung und der Sühne erfordere. Dem kann\n\nim srgebnis aus Rechtsgründen nicht widersprochen werden.\n\nBei den unmittelbar vorangehenden Erwägungen des\nLandgerichts zum Strafmaß heißt es, der Angeklagte sei\nin strafrechtlicher Einsicht noch unbescholten und werde\nals arbeitsamer und fleißiger Mensch geschildert. Er sei\nvoll geständig, durch die Bekanntschaft mit We una\nFEB auf die schiefe Eahn geraten und aus eigener Kraft\nhiervon nicht mehr abgekommen. Darum seien ihm mildernde\nUmstände zu bewilligen. Straferschwerend müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Wert des angegriffenen Eigen-\n.‚tums nicht unerheblich war, und daß der Angeklagte sich\nimmerhin an drei schweren Diebstählen beteiligte. Bei der\nPrüfung, ob im Falle der Verurteilung. wegen Reklerei mit\neiner Geldstrefe auszukommen sei (§ 27 d StGB), wird erwogen, die Persönlichkeit des Angeirlasten biete im Hinblick auf seine \"offensichtlich laxe Einstellung gegenüber\nfremdem Eigentum\" nicht die Gewähr, daß durch seine Verurteilung zu einer Gelästrafe der Strafzweck erreicht\nwerde; auch müsse \"bei den zahlreichen Diebstählen ähnlichen\nund manchmal noch größeren Ausmaßes ..; im hiesigen Ge-—\nrichtsbezirk jedem Sechhehler von vornherein klar sein, daß\ner mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat\".\n\nDas Landgericht hat sich nach alledem mit der Wertung\n‘.von Tat und Täter ausführlich befaßt, wobei nur noch hin-\n\nzuzufügen wäre, daß der 1919 geborene Angeklagte sich in hi\neiner Altersstufe befand, inder ein verantwortungsbewußtes\nRBandeln von ihm verlangt werden konnte. Wrenn das Lenädge-\n\nricht seine Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung\nzunächst mit dem Gesichtspunkt der Abschreckung begriündet,\nso ist mit Sicherheit auszuschließen, daß es hierbei etwa\n\ngung des § 23 StGB hätte ausnehmen wollen oder den gesetz-\n\ngeberischen Zweck des § 23, die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen zu verhüten, übersehen hätte, Vielmehr hatte\nes bei seiner Entscheidung ersichtlich den gegebenen Fall\nim Auge. Das Landgericht weist dann auch mit seinem zweiten Ablehnungsgrund, den es aus dem Gesichtspunkt der Sühne\nherleitet, auf das Ausmaß der Taten des Angeklagten hin\n\nund zieht daraus die, vom Rechtsstandpunkt. nicht angreifbare Folgerung, daß eine gerechte Vergeltung im Hinblick\nauf das Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit die Vollstreckung\nder Strafe erfordere, die mit neun Monaten Gefängnis zudem\nan der oberen Grenze des im Rahmen des § 23 StGB .Zulässigen\nliegt. Die Begründung des Landgerichts wird damit den Anforderungen gerecht, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Versagung der Strafaussetzun& aus dem\nGesichtspunkt des öffentlichen Interesses gestellt werden\n(vgl u. a. BGHSt 6, 125; EGH 1 StR 745/53 vom 23. April\n1954 IM Nr 7 zu § 23 StGB). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Revisionsbegründung nichts zu ändern:\n\nDie Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.\n\nDr, Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/1-str-32-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/1-str-32-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.753919+00:00"}}