{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-22_1_StR_222_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-22","aktenzeichen":"1 StR 222/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N“\n\n4, S4R_222/56 2/0 034\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landschaftsgärtner Werner E gg aus Erw, seboren\nar ER 1923 in Sg zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.8.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 6. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteillter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 23. März 1956 weiter erlittene Untersuchungshafi. soweit sie drei Wona+e übersteigt. auf die Sirafs angerechnei.\n\nVon Rechts wagen\n\n. N\nu ER,\n\n%\n=:\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht har den Ängekiagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Tänf Jahr=v\nsechs kKoraten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechie auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine\nRevision stütz}5 sich auf Verletzung verfahrens- und sachiickrechtiicher Vorschriften; sie richtet sich in erster\nLinie gegen den Strafausspruch, hat jedoch keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum zum Nach-.\nteil des Angeklagten erkennen. Dadurch, daß das Landgericht\nnicht erörtert hat, ob der Angeklagte, wenn auch nicht die\nAbsicht, so doch vielleicht den bedingten Vorsatz gehabt\nhat, Frau ZB zu töten - indem er nämlich etwa bewußt die\n#öglichkeit in Kauf nahn, daß die überfallene angesichts\nihres Altere von 65 Jahren, der gegen sie ausgestoßenen\nDrohungen und der an ihr verübten Kißhandlungen den Tod\nerieiden werde - ist der Angeklagte nicht beschwert. Das\ngleiche gilt von der Nichterörterung der Frage, ob etwa die\nMerkmale des § 251 StGB (Marterung eines Henschen bei Ausführung des Raubes) erfülit waren.\n\nDie Revision ist auck nur der Keinung, die von ihr erstrebte Aufhebung des Strafausspruchs müsse die Aufhebung\ndes Schuldspruchs nach sich zishen, um eine gerechte Strafzumessung zu ermöglichen; das ist aber nicht der Fall. Die\n\nAngriffe des Beschwerdeführers richten sich lediglich gegen\n\nsolche Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts.\nwelche das Strafmaß betreffen; der Schuldumfang wird davon\nnicht berührt.\n\n..\nun\n\n“ ’\na R\nv , ww...\nhen OR\nwer\nDiwzr}\n\n’\n..\n“\n_. s\nDr 2) .\n>\n\nmt ®\n278 A\n1 Ic ..\n\nu“\nR:\nPB\n,\n\n‘\nNrsanc\nANA\n#ı.\n\nune\n\nDR\nre\n\n« Do F .\nhf: sw’ ,m\n\nN ner 8\ner\n\nww\n\n‘\n\nCr}\n\nnee\nnn\n\nPt\n\nIL Strafausspruch:\n\nDie Verfahrernsrügen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mis dieser zusammen erörtert.\n\nDie Strafzumesrungsgründe des Landgerichts, vor allem,\nsoWwei+ sie die Persönlichkeit des Angeklagten würdiger., zsınd\nknapp, reichen aber aus und lassen einen Rechtsverstoß such\nim übrigen nicht erkennen.\n\nMit Recht hebt das Landgericht äle Schwere Ges äußeren\nTatbildes hervor and spricht von einem \"nach Gangsterart\"\nuna \"nach wohl überliegtem Plan ebenso raffiniert wie brutal\"\nausgeführten Verbrechen, das \"ohne weiteres zu sehr schweren\ngsasunäneitlichen Schäden oder gar zum Tode des Opfers\" hätte\n2Zühren können. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen\n\"auor\" sus Anacahreckungsgründen eine harte Bestrafung des\nAngeklagten Zür erforderlich hält, so kann dies nisch beanstandet+ werden, selbst nicht unter Berücksichtigung der\nin der unzeröfferilicnten En“scheidung des 5CY i StR 588/55\nsom 9. Februar 1954 ausgesprochenen Grunäsä.ze, Ga3 der aumessangsgrund der Allgemeinabschreckung nicht gleichrangig\nneben den Strafzwecken der Sühne und der Einzelabschreckung\nstent, vielmehr die Strafe in erster Linie naclı der Schuld\ndes Täters unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen\nzu bemessen ist. Abgeschen davon, daß die Strafkammer, wie\nbereits erwähnt, \"auch\" aus Abschreckungsgründen eine harte\nStrafe für erforderlich hält, diesen Gesichtspunkt also zusätzlich und nicht gleichrangig heranzieht, erscheint es\ndurchaus angängig;, bei einem Verbrechen wie der \"orliegenden. des leicht beispielgebend wirzen kann, von vorrkerein\nauch aus Gründen der Ailgemeinabschrechkung streng zu ssrafen,\num etwaige Nachalımungsversuche im Keine zu ersticken.\n\n.&-\n\n#ern dss Lansgericht den hier abgeurteilten Fall mit\neinem Straßenraub an einem betrunkenen, leichtsinnigen Bssucher eines SC Altstadtlokele vergleicht una ikn\nals schwerer beurteilt, so kann auch diesen Gedankergang\nnur gefolgt werden. Die Angriffe, die die Revision gegen\ndiesen Vergleich und seine Wertung durch die Strafkamnmer\nrichtet, gehen fehi. Das Landgericht will nicht etwa die\nerhöhte Strafwürdigkeit des Straßenraubs, die in dem Mindeststrafrahmen des § 250 StGB ihren Niederschlag gefunden\nhat. abschwächen, sondern es stellt die Opfer - hier eine\nalte wehrlose Frau, die den Täter vertrauensvoll in ihre\nWohnung hereinläßt, dort ein Mann, der seine hilflose Lage\nweitgehend selbst in leichtsinniger Weise herbeigeführt\nhat - einander gegenüber und kommt mit Recht zu dem Schluß,\ndaß die Tat gegen das erstgenannte Opfer schwerer wiegt.\nEs kann danach keine Rede davon sein, daß das Landgericht\nden Gesetzeszweck, wie er in den Strafrahmen des § 249 StGB\neinerseits und des § 250 StGB andererseits zutage tritt,\nin sein Gegenteii verkehrt hätte,\n\nDie Strafkammer weist darauf hin, daß die Vorstrafen\nGes Angeklagıen auf anderem Gebiet liegen. Gaß er sich zur\nZeit der Tat in einer, wenn auch zu einem erheblichen Teil\nselbst verschuldeten Notlage befunden hat und dsB nach\nseinem Vorleben eine solche Tat von ihm nicht zu erwarten\nwar Wenn es anschließend in der Urteilsbegründung heißt:\n\"Eine entsprechende verbrecherische Veranlagung auß\njedoch vorhanden unä durch den Besuch von schlechten\nAbenteuerfilmen und durch den Umgaztg mit zweifel-\n\nhaften Elementen der SED Altstadt in unheilzoller Weise gefördert worden sein\",\n\nso will das Landgericht ersichtlich damit seiner Überzeugung\nAusdruck geben, daß eine solche Veranlagung in dem Angeklagten vorhanden gewesen ist, und nicht etwa, wie jie Re-\n\n. Toner\n\n. FEAR T*\nog. ”. de Nur ? Sn Er “ ”\nPax 2 en ri.\n\n1 nme TERN me oe .— .\n\n0.\n\nAn diese Feststellung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Da3 das Landgericht, wie der Bezchwerdeführer weiter ausführt, die Möglichkeit des Voriisgens\neiner seelischen Kurzschlußreaktion übersehen hätte. kann\nausgeschlossen werden. Gegen sie spricht vor allem die\nwohiüberlegte Planung und Ausführung der Tat, mag der\nAngeklagte auch dabei in hohem Haße erregt gewesen sein.\nEinen hinreichender Anlaß, eiren Sachverständigen übsr\n\ndie seelische und geistige Verfassung des Angeklagten\n\nvei Begehung des Raubüberfalles zu vernehmen, hatie der\nTerrichter nicht; es kann nicht beanstandet erden, wenn\ner die hierbei auftauchenden Fragen aus eigener Erfahrung\nglaubte beantworten zu können. Die Rüge einer Verletzung\nder gerichtiichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\ngreift hiernach nicht durch. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger freigestanden, in\nder Zauptverhanälung die Vernehmung eines Sachverständigen\nzu beantragen, falls sie dies für erforderlich hielten.\n\n„Auch die übrigen Beanstandungen in der Revisionsbegründung führen richt zum Erfoig. Ein Verstoß gegen\n§§ 267. Abs 3 StPO im Zusammenhang mit der Versagung mildernder Umstände oder der Begründung der Strafzumessung\nim übrigen kann nicht anerkannt werden. Es sind auch\nkeine Widersprüche oder Denkverstöße ersichtlich. Wenn\näer Angeklagte abwartete, bis er von Frau ZB aufgefordert wurde, in ihre Wohnung zu kommen, so 1881 dies\nkeineswegs nur den Schluß zu, daß er im letzten Augenbiick Hemmungen hatte, sondern kann ebenso guys seinem\n>ian entsprechen, unter einem Vorwand in die Wohnung zu\ngelangen, zumai er nicht wußte, ob Frau ze allein derir.\nwer,\n\n“t\n\n-6 -\n\nAuch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte hält der Nachprüfung stand.\n\nDie Revision ist danach in voliem Umfange zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Dr. Sauer Seibert\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-22/1-str-222-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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