{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-20_1_StR_575_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"1 StR 575/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 575/55 | 2266 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bilanzbuchhalter Friedhold C iE zu: m.\nscboren am > 1907 ir Pos. 2. Zt. in\n\nanderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen leichtfertiger falscher Anschuldigung uU. &\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Friedhold Ca\n\nwird das Urteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz)\n\nvom 10. Oktober 1955 aufgehoben, soweit er verurteilt\n\nist\n\na) wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, mit\nden Feststellungen hierzu,\n\nb) wegen fortgesetzten Betrugs, unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum Schuldspruch,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und war an das Landgericht Nürnberg-Fürth.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklegte ist vom Landgericht wegen leichtferti;,cr\nZalscher Anschuldigung (§ 164 Abs 5 StGB) und wegen forigesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gerfäüngvis verurteilt worden. Seine mitangeklagte Ehefrau ist teils\nfreigesprochen, teils ist das Verfahren gegen sie auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Seine\nauf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften\ngestützte Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen wegen unzulässiger Beschränkung\nder Verteidigung ($_338 Nr 8_StRO).\n\nDiese sind offensichtlich unbegründet. Das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, daß es seine alleinige\nSchuld war. wenn sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandzung noch keine Information von ihm erhalten hatte. Seiner\nSchwerhörigkeit ist durch das Gericht gebührend Rechnung getragen worden; insoweit fehlt es außerdem schon an einem\nGerichtsbeschluß im Sinne des § 338 Nr 8 StPO, durch den der\nAngeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden wäre:\n\nDie in der handschriftlichen Eingabe des Angeklagten\nvom 11. März 1956 vorgetragenen weiteren Verfahrensrügen\nsind weder innerhalb der Frist noch in der Form des § 345\nStPO geltend gemacht und daher unzulässig.\n\nIT. Sachrüge.\n\na) Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldi-\n\nzung.\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt träst,\ninsbesondere unter Heranziehung der Gründe. aus denen der\n\nBeschwerdeführer von der Anklage des Prozeßbetrugs freigesprochen worden ist (UA 25 f), seine Verurteilung nach § 164\nAbs 5 StGB nicht,\n\nIn dem Räumungsrechtsstreit, den der Angeklagte gegen\nseinen Mitnieter Dr. Up nit der Behauptung angestrengt\nhatte, Dr. UEEEEp habe ihm die Untervermietung seiner zwei\nFraxisräume als Wohnräume versprochen, wurde die damalige\nHausangestellte Edith DB, jetzt verehelichte N;\nals Zeugin vernommen; sie bekundete uneidlich, nichts von\ndem zu wissen, was zwischen dem Angeklagten und Dr. Use\nverhandelt worden sei. Mit Schreiben vom 24./26. Juni 1951\nan die Staatsanwaltschaft Weiden erstattete der Angeklagte\ngegen Dr. UCEB Anzeige wegen Verleitung der Zeugin zur\nfalschen Aussage. Es habe sich herausgestellt, daß Dr. Un\nEB der Zeugin vor dem Vernehmungstermin Weisungen gegeben\nhabe, wie sie aussagen solle. Edith DER have die Verleitung durch Dr. Up den Eheleuten Gmehling und ihrem Verlobten gegenüber zugegeben. Die Eheleute GmaiiB hätten den\nSachverhalt ihrem Rechtsanwalt Dr. Go@p in N | mitgeteilt, dem Edith DER ebenfalls erklärt habe, von Dr.\nTED unterrichtet worden zu sein, was sie bei ihrer Vernehmung vor Gericht sagen solle. Einzelheiten, aus denen\nsich ergibt, in welchen Punkten die Zeugin von Dr. U\nzur falschen Aussage verleitet worden sein sollte, stellt\ndas Landgericht nicht fest. Das auf die Anzeige des Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der\nStaatsanvaltschaft eingestellt. Der Angeklagte legte\nBeschwerde ein und beantragte gleichzeitig, das Verfahren\neuf die Zeugin DER wegen falscher uneidlicher Aussage\nauszudehnen. Die Zeugin sei durch ihn, den Angeklagten, davon\nunterrichtet worden, daß er am 1. April 1950 in die beiden\nRäume des Dr. UP übersiedein sollte. Im übrigen fehlen\n\nauch hier Einzelheiten, aus denen die angebliche Unrichtigkeit\nder Aussage der Edith DM sich ergeben soll. Die erneut\neufgenommenen Ermittlungen wurden wiederum eingestellt,\n\ndie hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten durch\nBescheid des Generalstaatsanwalts zurückgewiesen.\n\nDas Landgericht stellt fest, die Zeugenaussage der\nEdith DD habe der Wahrheit entsprochen. Auch von\neiner \"Verleitung\" der Zeugin zum Meineid oder zur uneidlichen falschen Aussage durch Dr. Um könne keine Rede\nsein. Zwar hätten die Eheleute Ua nit ihrem Dienstmädchen vor dessen Vernehmung im Rechtsstreit über die\nVorgänge gesprochen; es sei aber nicht angestiftet worden,\netwas Falsches zu sagen. Der Angeklagte habe keinen Nachweis\ndafür gehabt, daß die Zeugin die Unwahrheit gesagt habe. Er\n\"nätte durch eine einfache Hückfrage bei der Zeugin DB\nfeststellen können, daß seine Vermutungen unbegründet waren:\nDiese Erkundungen anzustellen war ihm bei seiner Intelligenz\nzuzumuten. Er durfte sich nicht auf die angeblichen Äußerungen dritter Personen verlassen, Die Anzeige des Geßner\nerfolgte grob fahrlässig.\"\n\nDieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar\nist der Ausgangspunkt des Landgerichts richtig, daß der Beeriff \"leichtfertigt\" im Sinne des § 164 Abs 5 StGB etwa\nmit \"grob fahrlässig\" gleichzusetzen ist (RG JW 1936, 388\nNr 205 RGSt 71, 34, 37; BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951;\n2 StR 345/51 vom 9. August 1951; 5 StR 253/53 vom 15. Dezember\n1953). Nach der letztgenannten Entscheidung ist als leichtfertig; - \"- sofern die ausgesprochene Verdächtigung nicht\nvon vornherein völlig unbegründet war — ein Verhalten im\nallgemeinen nur dann anzusehen, wenn der Handelnde bei einiger Überlegung oder bei der nach Lage der Sache gebotenen und\nihm auch zumutbaren Nachprüfung hätte erkennen müssen, daß\ngegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel be-\n\nEn Biden\na “\n\nein\n\nstauden\". Daß die Anzeige von vornherein völlig unbegründet\nwar, 1&ßt sich schon angesichts des Gesprächs zwischen den\nEheleuten U und ihrem Dienstmädchen vor dessen Vernehmung als Zeugin nicht sagen. Wenn das Landgericht meint, der\nAnugeklagie hätte sich vor der Anzeige gegen Dr. U an\nEdith DOEEEEEEE wenden müssen und \"durch eine einfache Rückirage\" bei ihr die Unbegründetheit seiner Vermutungen festgestellt, so kann dies ebenfalls nicht anerkannt werden.\nDenn Edith DR hätte; was das Landgericht offenbar\nübersehen hat, im Falle, daß sie von den Ekeleuten Ui\nzu einer falschen Aussage verleitet worden war, nunmehr sich\nselbst dem Angeklagten gegenüber einer falschen Aussage besichtigen müssen. Der Angeklagte konnte also nicht erwarten,\ndaß er durch eine Befragung der Edith DER den wahren\nSachverhalt erfahren würde. Eine solche Rückfrage würde ,\n\nden Rahmen zumutbarer und erfolgversprechender Erkundigungen\nüberschreiten und auf ein Ermittlungsverfahren hinauslaufer,\nzu dem nicht der Angeklagte, sondern die von ihm angegangsine\nStaatsanwaltschaft berufen und in der Lage war (vgl RGSt\n\n71, 34, 375 71, 174, 1755 74,257; BGH aaO und 3 StR 33/53\nvom 9. Juli 1953). Der Angeklagte hat auch später - von seinen\nStandpunkt folgerichtig - die Edith DB im Zusammenhang\nmit seiner Beschwerde wider die Einstellung des Verfahrens\ngegen Dr. UM in seine Strafanzeige einbezogen. .\n\nDamit entfällt der einzige Gesichtspunkt, aus dem das\nLandgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten herleiten zu können glaubt. Es sei aber noch darauf hingewiesen,\ndaß die Rechtsansicht des Landgerichts auch in einem gewissen\nWiderspruch steht zu den Feststellungen, die im angefochtenen\nUrteil hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten von der\nanklage wegen Prozeßbetrugs zum äußeren und inneren Sachverhalt getroffen worden sind (UA 25 f). Danach hat Dr. Vin\nselbst zugegeben, mit dem Angeklagten über eine Vermietung\ngesprochen zu haben; bei dem Angeklagten hatte sich die Heinuns\n\nsehiläüet. er könne tatsächlich mit den beiden Räumen rechnen; er ist nach seiner Persönlichkeit imstande, sich selbst\nDinge einzureden, und ist von deren Richtigkeit dann überseugt. Hit diesen Betrachtungen hätte das Landgericht sich\nauch in deu vorliegenden Anklagepunkt der leichtfertigen\nfalschen Anschuldigung auseinandersetzen müssen.\n\nDer Sachverhalt läßt die Möglichkeit nicht ausgeschlossen\nerscheinen, daß der Angeklagte, auch unter Berücksichtigung\nder soeben angeführten Gesichtspunkte, sich doch eines\nVergehens nach § 164 Abs 5 StGB schuldig gemacht hat. Die\nFeststellungen des Landgerichts ergeben nicht, inwieweit\ner bei den von ihm angegebenen unbeteiligten Personen, insbesondere den Eheleuten Cm und dem Rechtsanwalt\nDr. Go, ihm mögliche und zumutbare Erkundigungen angestellt\nund was er dabei erfahren hat; auch könnte er durch hartnäckiges, schuldhaftes Festhalten an seinen Behauptungen\ntrotz Belehrung seitens zuständiger Stelle (RGSt 71, 174,\n\n1753 74, 257, 260) sich nach § 164 Abs 5 StGB strafbar gsmacht haben. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage,\nden Fall selbst abschließend zu beurteilen; vielmehr muß\n\ndie Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.\n\nWegen des Umfangs einer etwa erneut auszusprechenden\nVeröffentlichungsbefugnis wird auf BGHSt 3, 375, 379 £\nBezug genommen.\n\nb) Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bei, Empfang\nder Tbc-Beihilfe durch Nichtanzeige weiterer Einnahmen.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte seinen\nArbeitsverdienst bei seinem Vermieter Ei (120 DM für\nSchreibmaschinenarbeiten) und bei der Firma WED (rund 2500\nDH brutto zuzüglich einer Abfindung von rund 900 DU netto\nfür Tätigkeit als Bilanzbuchhalter )sowie den Eezug von\nKinderzuschlägen sowohl durch ihn (Tbc-Beihilfe) wie\ndurch seine Frau (Arbeitslosenunterstützung) den zuständigen\n\n. “\n\nPr\nun .\nPas Sr a\n\nEra\n\nin\n\nan\n\nET RE\n\n|\n\nDienststellen verschwiegen habe ' in der Absicht, sich die\nTbc-Beihilfe ungeschmälert zu verschaffen bzw. zu erhalten. Di,\nFeststellungen tragen den Schulgäspruch- zum äußeren und inneren Sachverhalt des fortgesetzten Betrugs. Lediglich im\nFalle II 4 (Kinderzuschläge, UA 16, 31) ist dem Landgericht\nein Versehen unterlaufen, das einem Rechenfehler nahekommt\n\nund unbedenklich vom Revisionsgericht berichtigt werden\n\nkanns Die zuviel bezogenen KinderZuschläge betragen, wie\n\ndie vom Tatrichter angestellten Berechnungen ergeben, nicht\n53x56 = 108.-, sondern 3 x 12 = 36.- DM. Mit dieser Naßgabe\nsind die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechtzuerhalten.\nDer Schuläspruch selbst muß mit Rücksicht auf die noch zu\nerörternde Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes\n1954 in Wegfall kommen.\n\nIm Strafausspruch hätte das Urteil ohnehin aufgehoben\nwerden müssen; denn es ist nicht auszuschließen, daß die für\nden Betrug festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Gef&ängnis durch die aufgehobene Verurteilung wegen leichtfertiger\nTalscher Anschuldigung und durch die, wenn auch nicht allzu\nerhebliche Verminderung des Schadens in dem soeben behandelten Falle II 4 zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist.\n\nDas Landgericht wird ferner die Voraussetzungen des\n§ 3 StFG 1954 im Falle des Unterstützungsbetrugs erneut zu\nprüfen und dabei zur geldlichen Lage des Angeklagten klare\nFeststellungen zu treffen haben. Seine Begründung (UA 37),\nder Angeklagte habe neben seiner Unterstützung \"noch fast\n3 1/2 Tausend DM Einkommen von der Firma VER vezogen,\nläßt unberücksichtigt, daß diese etwa 3500 DM zum Teil brutto\nberechnet sind und daß der Zeitraum, für den_der Angeklagte\nSje erhalten hat (19. Februar 1951 bis 51 Mai 1952), sich\n\nnur teilweise mit der Zeit deckt, in der der Angeklagte\n\ndie Tbc-Beihilfe bezog (1. Februar 1950 bis 30- November 1951).\näuch wird von Bedeutung sein, wofür der Angeklagte die zuviel\nerhaltenen Unterstützungsbeträge verwendet hat; insoweit\n\nspielt das gegen den Angeklagten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth schwebende Betrugsverfahren in das hier zur Erörterung\nstehende hinein. Sollte der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 bejahen\n\nwollen, so wäre er durch das genannte weitere Verfahren vor\ndem Landgericht Nürnberg-Fürth an einer Entscheidung verhindert\n(vgl BGHSt 4, 287). Der Senat hält es aus diesem Grunde für\nangebracht, die Sache an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen, welches die beiden Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden haben wird.\n\nIm Falle der leichtfertigen falschen Anschuldigung hat\ndas Landgericht die Anwendung des § 3 StTG 1954 nach seinen\nbisherigen Feststellungen ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Auch\ndie Ausführungen der Revisionsbegründung vermögen hieran\nnichts zu ändern. Das Landgericht wird aber, falls es wieder\nzu einem Schuldspruch kommt, auch über diese Frage erneut\nzu entscheiden haben.\n\nIm übrigen wird wegen. der Frage, inwieweit Straffreiheit\nnach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eintritt, wenn amnestiefähige Straftaten mit verschiedenen Straffreiheitsgrenzen\nin Tatmehrheit (§ 74 StGB) zusammentreffen, auf die zur\nVeröffentlichung in der AmtlichenSammlung bestimmte Entscheidung\n\nN Eure\n\n- 9.\n\ndes erkennenden Senats 1 StR 545/55 vom 17. Februar 1956\nverwiesen:\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-575-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":5},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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