{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-20_1_StR_565_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"1 StR 565/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22F6 n°Q-\n\n1_StR 565/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie bhefrau Maria 5 EEE „geborene süß aus Ta\nED zenoren am EEE 1925 in VE (Kreis DUMe\nWERE, CSR).\n\nwegen keineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. ?eetz\nals Vorsitzender,\n\nBuni2sricrhter Mantel\nBundesrichter Wartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Oktober\n\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Tnischeidung, auch Über die Ko-\n\nsten äss Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTa nd\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte\nim Unierhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Angelika\nSU® gegen Josef IB einen Meineid geschworen hat. Das\nLandgericht hat das Verfahren auf Grunö des § 3 SiiG 1954\neingestellt. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts gelteud macht. Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1, Die nicht vorbestrafte Angeklagte stammt aus der\n\nTschechoslowakei. Im Jahre 1945 mußte sie mit ihrem damaligen\n\nBräutigam, von dem eie später ein Kind bekam, ihre Heimat\nverlassen. Als der Verlobte im Herbst 1946 sich in die\nTschechoslowakei begab, um die Papiere zum Heiraten zu\nbeschaffen, würde er dort festgehaiten und kehrte nicht\nmehr zurück, Von 1947 ab unterhielt nunnehr die Angeklagte\nein mit Geschlechtsverkehr verbunäenes Liebesverhältnis\n\nmit Josef IilB; das im Sommer 1949 endete. Am 10. Januar\n1950 gebar die Angeklagte eine Tochter, als deren Vater\n\nsie Josef ER vezeichnete. Im Unterhaltsrechtsstreit,\nin dem die Angeklagte zunächst uneidlich vernommen wurde,\nerklärte sie, daß sie in der Zeit vom 14. März bis 13. Juli\n1949 außer mit Josef TB rit keinem anderen YManne\nGeschlechtsverxkehr hatte. äie behauptete, mit dem Zeugen\n\nWolfgang HB niemals allein gewesen zu sein, und be-\n\nstritt, mit ihm jemals geschlechtlich verkehrt zu ha-\n\nben. Bei einer späteren Vernehmung beschwor die Angeklagte\nihre Aussage. In Wirklichkeit hatte sie während eines kurzen Zerwürfnisses mit Josef ÜEMMB zweimal GFeschlechtsverkehr mit Wolfgarg Hp ausgeübt. Das Landgericht konnte\n\nnicht feststellen, ob der Geschlechtsverkehr, den die\nAngeklagte in der Hauptverhandlung einräumte, kurz\nvor oder während der Empfängniszeit stattfand.\n\n2. Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten\nals Meineid (§ 154 StGB) gewürdigt. Hiergegen bestehen keine\nrechtlichen Beäenken (BGHSt 2, 90, 92; 7,:127). Nach den\nbisherigen Feststellungen des Landgerichts ist allerdings\nzugunsten der Angeklagten anzunehmen, daß sie mit Wolfgang Hm außerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Den Beweisbeschluß, von dem bei der\nPrüfung des Umfangs der Beweisfrage auszugehen ist (z.B.\nBGHSt 1, 22, 24; 1, 148 £), teilt die Strafkammer in den\nUrteilsgründen nicht mit. was bei der neuen Entscheidung\nnachzuholen sein wird (BGH 1 StR 211/55 vom 27. Juni 1955):\nDer Zusarmenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß je\nAngeklagte von dem Richter oder mit dessen Genehmigung\nvon einer Prozeßpartei über ihre Beziehungen zu Wolfgang\nTu insbesondere über einen etwaigen Geschlechtsverkehr mit ihm, befragt wurde. Sie hat nicht, ohne hiernach\ngefragt worden zu sein, einen geschlechtlichen Ungang\nmit weiteren Männern verschwiegen (BGHSt 3, 221), sondern\ndie ihr vorgehaltenen geschlechtlichen Beziehungen zu Wolfgeng HB ausärücklich und, wovon das Landgericht ersichtli\nüberzeugt ist, bewußt der Wahrheit zuwider ın Abrede gestellt. Ihr war dabei klar, daß auch dicser Teil ihrer Aussage unter den Eid fällt.\n\nDie Rechtsansicht der Strafkamner, üaß die uneidliche\nFalschaussage in dem später geleisteten Meineid avfgegangen ist, entovsricht der Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen äes Bundesgerichtshofs 658t 1/55 vom 24. Oktober 1955 (BEHS- 8, 3015 NIW 1956, 191 Er 14). Das Land-\n\n-4-\n\ngericht hat es abgelehnt, § 157 StGB wegen der den liein-\n\neid vorausgegangenen Falschaussage anzuwenden. Das stimmt\n\nmit der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats über-\n\nein; im übrigen wird zu § 157 StGB unter Nr 4 Stellung genommen\nwerden»\n\n3. Rechtlich zu beanstanden ist, daß die Jtrafkammer\ndas Verfahren auf Grund des § 3 StFG 1954 eingestellt hat.\n\nSie ist davon ausgegangen, daß der Bräutigam der\nAngeklagten unter geregelten Verhältnissen von seiner\nReise in die Tschechoslowakei zurückgekehrt wäre und\nseine Verlobte geheiratet hätte; seine Zurückhaltung sei.\nauf die Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen. Die Angeklagte habe nun, so führt das Landgericht aus, wieder\nnach einem anderen Mann, der sie heiraten würde, gesucht\nund geglaubt, diesen in Jose? IB gefunden zu haben;\nmit ihm hebce sie sich geschlechtlich eingelassen: nach\nGer Geburts des kindas sei sie bestrebt gewesen, Josef\nICE :79t2 üer Beendigung ües Liebesverhältnisses\ndoch noch zum Manne zu bekommen und dem Kinä den Vater\nzu geben; den sie für den Erzeuger hielt; zu diesen Zweck\nhabe die Angeklagte sich als ein Mädchen hinszellen wollen,\ndas allein ihm - Josef UP - die Liebe geschenkt hatte\nund nicht anderen zugetan war. Dieser Zustand stellt nach der\nAnsicht der Strafkammer eine seelische Notlage dar, für\ndie ursächlich der Umstand gewesen sei, daß die Angeklagte\ninfoige der Nachkriegsereignisse ihren ersten Bräutigam\nverloren habe, -sonst wäre es zu keinem Liebesverhältnis\nmit Josef IB zekomnen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Meineiü auf eine\ndurch die Nachkriegsverhältnisses bedingte seelische Notlage\nzurückzuführen ist. Keinesfalls ist die Notlage unverschuldet:\nDie Angeklagte. die sich nach der Auffassung des Landge-\n\nrichts mit Josef IB zeschlechtlich eingelassen har,\num nach dem Verlust ihres ersten Verlobten einen Uann zu\nfinden, der sie heiratet, hat sich völlig aus freien Stücken\ngleichzeitig auch dem Wolfgang FB hingezseben. Turch\ndiescs Verhalten, für das sie einzustehen hat, brachte sie\nsich in die mißliche Lage. Die Strafkammer führt ferner\naus, die seelische Notlage der Angeklagten sei neben\nanderen Gründen \"mitbewegenä\" dafür gewesen, daß sie einen\nMeineid leistete. § 3 StFG 1954. ist ‘jedoch nur anwendbar, wer\ndie Notlage der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund\nfür das strafbare Verhalten des Täters gewesen ist (BGH\n\nNJW 1955, 561 Nr 32).\n\nDas Urteil ist wegen rechtsirriger Anwendung des § 3\nStFG 1954 aufzuheben.\n\n4, Für die neue Verhanälung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\n. Die Öötrafkammer hat nach den bisherigen Feststellungen\nrechtlich zutreffend einen voliendeten Betrug verneint, da\ndie Zeit des Verkehrs nicht gellärt werden konute und daher\nzugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, daß sie\naußerhalb der Empfängniszeit mit Ep zeschlechtlich\nverkehrte. Einen versuchten Betrug hält das Landgericht für\nnicht erwiesen, da nicht feststehe, daß die Angeklagte\n\ndie mäuschungshandlung --Leugnen des Geschlechtsverkehrs\n\nmit HB - gegeniiner üem Gericht in der Absicht vorge- *\nnomnen hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen. Die Strefkammer hat nicht geprüft, ob die Angeklö\nte glaubte, durch das Leugnen für ihr Kind einen solchen Vor”\n+eil erreichen zu können. Das Landgericht wird auch zu klärel\n\nhaben, ob äle Angeklagte wegen ihrer falschen Angaben\ngegenüber dem. Jugendamt eine gerichtliche Bestrafung\nbefürchtete (versuchter Prozeßbeirug) und, um sie abzuwenden, falsch aussagte. Soweit die Angeklagte eine.Bestrafung für ihr Verhalten vor ihrer ersten Zeugenvernehnung vor dem Amtsgericht befürchtete, würde § 157 StGB\nangewendet werden können; die nschträgliche rückschauende\nBewertung dieser Handlung als Teilstück eines fortgesetzten vereuchter Betrugs wäre unerheblich (RGSt 75, 277;\nBGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955 und 1 StR 561/55 vom\n7. Februar 1956).\n\nDr. Peetz Mäntel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-565-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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