{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-20_1_StR_498_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"1 StR 498/55","doktyp":null,"leitsatz":"2. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n3. Gesetze\n\nRechtssatzs\n\n — m .. | m ——\n\nWeingG 88 3 Abs 1, 26 Abe 1 ür l\n\näine verbosswidrige Zuckerung von Wein\n\n(8 3 Abs 1 WeinG) liegt aucı dann vor,\nwenn der Täter von vornherein die Absicht\nhat. die Überzuckerung später durch Zu-\n\nsetzen anderen Weines (sog. Rückverbesserung)\n\nwieder zu beseitigen:\n\nWeinG § 2\n\nNach § 2 Abs 1 WeinG dürfen nur solche\nWeine verschnitten werden, die für sich\nden Anforderungen des WeinG entsprechen.\nDie Verkehrsunfähigkeit eines Verschnitt--\nbestandteils (§ 13 Abs 2 WeinG) überträgt\nsich auf den ganzen Verschnitt, auch wenn\ndieser im Ergebnis in seiner stofflichen\nZusammensetzung nach dem WeinGg nicht zu\nbeanstanden ist (im Anschluß an RGSt 44,\n411, 413; 49, 53, 56):\n\nWeinG §§ 4 Abs 1, 26 Abs 1 Hr\n\nVerkehrsunfähiger (z.B. verbotswidrig gezuckerter) Wein ist ein \"Stoff\", der nach\n§ 4 Abs 1 WeinG einem ordnungsmäßig hergestellten Wein (oder einem erlaubten Verschnitt) nicht zugesetzt werden darf.\n\nDer Begriff des \"Zusetzens\" in § 4 Abs 1\nWeinG schließt es nicht aus, daß die-Menge\ndes Weines seringer ist als der zugesetzte\nFremdstoff.","text_plain":"Für die Amtliche Samulun: ?\n\nFür das Nachschlagewerk ! 2266 900\n\numtn me Hanns bar nben pm nn m mem mm u m\n\nl. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n3. Gesetze\n\nRechtssatzs\n\n — m .. | m ——\n\nWeingG 88 3 Abs 1, 26 Abe 1 ür l\n\näine verbosswidrige Zuckerung von Wein\n\n(8 3 Abs 1 WeinG) liegt aucı dann vor,\nwenn der Täter von vornherein die Absicht\nhat. die Überzuckerung später durch Zu-\n\nsetzen anderen Weines (sog. Rückverbesserung)\n\nwieder zu beseitigen:\n\nWeinG § 2\n\nNach § 2 Abs 1 WeinG dürfen nur solche\nWeine verschnitten werden, die für sich\nden Anforderungen des WeinG entsprechen.\nDie Verkehrsunfähigkeit eines Verschnitt--\nbestandteils (§ 13 Abs 2 WeinG) überträgt\nsich auf den ganzen Verschnitt, auch wenn\ndieser im Ergebnis in seiner stofflichen\nZusammensetzung nach dem WeinGg nicht zu\nbeanstanden ist (im Anschluß an RGSt 44,\n411, 413; 49, 53, 56):\n\nWeinG §§ 4 Abs 1, 26 Abs 1 Hr\n\nVerkehrsunfähiger (z.B. verbotswidrig gezuckerter) Wein ist ein \"Stoff\", der nach\n§ 4 Abs 1 WeinG einem ordnungsmäßig hergestellten Wein (oder einem erlaubten Verschnitt) nicht zugesetzt werden darf.\n\nDer Begriff des \"Zusetzens\" in § 4 Abs 1\nWeinG schließt es nicht aus, daß die-Menge\ndes Weines seringer ist als der zugesetzte\nFremdstoff.\n\nAktenzeichen: 1 StR 498/55\nUrteil des BGH vom 20: Härz 1956 LG Frankentnal\n\nBED PRr ©. SrE CIE Bee\n\nFE\n\nEEE pet\"\n\nd i StR 498/55\n\nI m Nanen des Volkes\n\nIn dem selbständigen Verfahren\ngegen\n\nden Winzer Hans 5 mi zus Te, Aort geboren am\nGEEEEEEEn 1905;\n\nwegen Einziehung von Wein\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Em\nals Vertreter der 3undesanwaltschafi,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst uu>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Juli\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn a\n\n‚Der von der Zinziehung betroffene Winzer Sb (Hiusiehungsbeteiligter) nat im Oktober 1953 etwa 1200 Liter\n1953er Weißwein eigener Ernte, der genug natürlichen Zuckerund Alkoholgehalt hatte und daher nach dem Weingssetz (% =\nnicht verbesserungsfähig war, etwa 90 Pfund Zucker und etwa\n109 Liter Wasser zugesetzt. Als der gezuckerte Wein völlig\nvergoren war, verschnitt er ihn seinem ursprünglichen Plane\ngemäß im November 1953 mit einer im angefochtenen Urteil\nnicht festgestellten Menge 195ler Naturwein, der sauer,\nherb und daher nicht absetzbar war. Außerdem gab er dem\nWein eine unverhältnismäßig hohe Menge \"Nachdruck\", d.h.\ndurch wiederholtes Scheitern der Trester erfolgtenAbdruck,\nzu. Hierdurch erhielt der Verschnitt einen stark tresterartigen, unsauberen und heftig-bitteren Geschmack. Der Alkoholgehalt des Verschnitts betrug 94,7 g i.1l. und war en\nsich nicht zu beanstanden. Der übermäßig hohe Zucker- und\nAlkoholgehalt des gezuckerten 1953er Weißweines war durch\nden Zusatz des saueren naturreinen Weines des Jahrganges 1951\nausgeglichen worden.\n\nEinen Teil des Verschnitts verbrauchte der Einziehungsbeteiligte selbst oder verkaufte ihn in seiner Strauß-Wirtschaft. Der Rest von etwa 1500 Litern wurde beschlagnahmt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das gegen SCWEEER eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergehen. gegen das\nWeingesetz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, aber im selbständigen Verfahren nach § 13 Abs 5\nStFG 1954, % 28 Abs 3 Weing, §§ 430 ff StPO die Einziehung\ndes beschlagnahmten Weines beantragt.\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft\nzurückgewiesen. Es sieht in der \"Überzuckerung\" des 1953er\n\nELEr FW\n. uam\n\n- 3 -\n\nfeines an sich einen Verstoß gegen § 3 WeinG und in dem Zusatz einer unverhältnismäßig großen Menge \"Nachdrucks\" zu\ndem Verschnitt einen Verstoß gegen § 4 WeinG, hält aber\ngleichwohl den Tatbestanä des § 3 WeinG nicht für erfüllt,\nweil SCEEEB entsprechend seinem vorgefaßten Entschluß im\nErgebnis einen Wein hergestellt habe, der den erlaubten\nZucker- und Alkoholgehalt nicht überschritten habe. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen § 4 WeinG glaubte das\nLandgericht dem Einziehungsbeteiligten weder Vorsatz noch\nFahrlässigkeit nachweisen zu können. Das Verschneiden des\nunzulässig gezuckerten 1953er \\ieines mit dem 195ler Naturwein sei im übrigen eine straflose \"Rückverbesserung\" gewesen. Mangels eines strafbaren Verschuldens könne der\nsichergestellte Wein nicht eingezogen werden; es sei lediglich festzustellen, daß der Verschnitt gemäß § 13 WeinG\nnicht in den Verkehr gebracht werden ‚dürfe.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft wit der Aüge der Verletzung des sechlichen Rechts.\nSie hat Zrfolg.\n\nDie Strafksmmer ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie Einziehung nach § 28 WeinG auch im selbständigen Verfahren (§ 430 ff StPO) nur möglich ist, wenn ein die Ein-.\nziehung rechtfertigender Straftatbestand nach der äußeren\nund der inneren Seite nachgewiesen ist (RGSt 42, 123, 124;\n44, 315; vgl auch die Urteile des erkennenden Senats\n1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955, 1 StR 73/54 vom 9. Juli\n1954). Die Gründe, aus denen sie das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen verneint hat, halten jedoch der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Denn das Gesetz läßt eine verbotswidrige Zuckerung und einen unzulässigen Verschnitt\nvon Weinen auch dann nicht straffrei,wenn der Täter von\nvornherein bsabsichtigt, dem verbotswiädrig gezuckerten\nWein. demnächst weiteren Wein beizufügen, so daß das durch\n\ndie Mischung gewonnene krseugnis nicht als überzuckert im\nSinne des § 3 WeinG anzusehen ist (sog. Rückverbesserung).\nAußerdem hat das Landgericht seine Ansicht, daß Sb hinsichtlich des Zusatzes einer unverhältnismäßig großen Menge\n\"Nachdrucks\" kein Verschulden nachzuweisen sei, nicht ausreichend begründet.\n\nl. Die. Zuckerung des 1953er Weines verstieß, wie die\nStrafkammer richtig erkannt hat, gegen das Verbot des § 3\nAbs 1 WeinG (i.Verb.m. Art 2 AusfVO vom 16. Juli 1932\n- RGB1 I S 358 -) und fiel damit unter die Strafvorschrift\ndes § 26 Abs 1 Nr 1 Weing. Denn dieser Wein durfte, da er\neinen ausreichenden natürlichen Zucker- und Alkoholgehalt\nhatte, überhaupt nicht gezuckert werden (RGSt 44, 324, 3263\ninsofern ist es daher nicht ganz zutreffend, wenn in dem\nangefochtenen Urteil von \"Überzuckerung\" oder \"übermäßigen\nZuckerzusatz\" die nede istı.Das landgericht sieht aber das\nGesamtverhalten des Einziehungsbeteiligten als eine \"straflose Rückverbesserung\" an, weil er den durch die unerlaubte\n\n‘ Zuckerung überhöhten Zucker- und Alkoholgehalt des 1953er\n\nfeines durch die von vornherein beabsichtigte Beimischung\nvon sauerem Naturwein des Jahrgangs 1951 auf das gesetzliche\nMaß zurückgesetzt und somit im Ergebnis keinen Verschnitt\"\nerzeugt habe, der den gesetzlichen Anforderungen an die\nZusammensetzung und Beschaffenheit von Wein widersprochen:\nhätte. Hieraus kann indes keine Straflosigkeit gefolgert\nwerden.\n\nDie \"Rückverbesserung\" überstreckten, überzuckerten .\noder sonstwie verfälschten Weines durch Zusetzen anderen\nWeines wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein\nfür unzulässig und strafbar (§§ 4, 26 Abs 1 Nr 1, Abs 2 WeinG)\ngehalten (u.a- RGSt 49, 53 Ef; RG JW 1950, 1600 Nr 22;\nGoldschmidt, Weing,1l. Aufl 1930,5 113; Hepp, WeinG 1933,\n\n—unminein Bu a \"ann\n\nDE a 9\nFarin)\n\nen en\neg\n\nEM\n\nBe) 5\n\nDL Pu 9°\n\n5.\n\n&£ 2 Anm I 2 b, § 3 Anm 4; Hieroniwi, Getränkegesetze,§ 3\nAnm 16 und § 13 Anm 2 aE WeinG; Holthöfer-Nüse, WeinG 1952,\n8 3 Anm 145 Zoeller, WeinG Anm 4 zu § 3; Schmidt in \"Das\nRecht\" 1915 Sp 30). Das gilt wenigstens für die Fälle, in\ndenen der Täter den Entschluß zur Rückverbesserung erst gefaßt hat, nachdem er von der Fehlerhaftigkeit des Weines\nKenntnis erhalten hat, insbesondere nachdem diese bereits\nbehördlich festgestellt und beanstandet worden ist (RGSt 49,\n\n535 RG JW 1930, 1600 Nr 22).\n\nEs muß aber auch für den Fall gelten, daß der Täter\nschon bei der Vornahme der verbotswidrigen Zuckerung in\nAussicht genommen hat, den Zusatz von Zucker durch die Beimischung anderen Weines wieder auszugleichen (vgl Zoeller\naa0 Anm 4 zu § 3): Eine solche von vornherein beabsichtigte\nRückverbesserung 1äßt nicht nur die vorausgegangene strafbare Zuckerung oder Überzuckerung unberührt, sie bildet\nvielmehr selbst eine neue strafbare handlung, weil in der\ndurch die Rückverbesserung entstehenden Mischung ein Wein\nneu und in verbotswidriger Weise unter Verwendung eines\nStoffes, der für die Weinbereitung nicht zugelassen ist\n- nämlich des überstreckten, verkehrsunfähigen Weines =\ngewonnen wird (vgl Schmidt aa0).\n\nDaß die vorausgegangene verbotswidrige Zuckerung durch\ndie Rückverbesserung nicht straffrei gestellt werden kann,\nergibt sich aus der Erwägung, daß die vorgefaßte Absicht,\neinen durch vorsätzliches Tun herbeigeführten strafbaren\nErfolg später durch eine weitere Handlung wieder abzuwenden,\nnach der Beseitigung des rechtswidrigen Erfolgs nicht schon\ndie strafrechtliche Unerheblichkeit des vorausgegangenen\nTuns nach sich ziehen kann. Vom äußeren Erscheinungsbilä\ndes Vorganges her könnte das nachfolgende Tätigwerden nur\nals Rücktritt von der vollendeten Straftat angesehen werden.\n\n“om\n\no\\\ni\n\nEinen strafbefreienden Rücktritt dieser Art kennt das Gesetz\naber nur ganz ausnahmsweise (vgl § 310 StGB, § 410 RAbg0).\nWas zu gelten hätte, wenn die an sich gesetzwidrige Zuckerung\nmit der nachfolgenden Rückverbesserung tatsächlich und zeitlich so eng zusammenfiele, daß sie rechtlich gar nicht als\nselbständig erfaßbare Handlung erschiene (natürliche Bandlungseinheit), kann auf sich beruhen. Denn hier lagen zwischen\n\nder unzulässigen Zuckerung und der Rückverbesserung mehrere\nWochen. Ein planmäßiges Vorgehen über einen längeren Zeitraum\nund die Einheitlichkeit eines Handlungszieles ‘schaffen aber\nnoch keine natürlich& Handlungseinheit (RGSt 58, 113, 1165\n60, 241, 242; vgl dazu Hartung in SJZ 1950 Sp -328/329, 332).\nDer entgegengesetzten Ansicht, die das Oberlandesgericht\nNeustadt a.d. W. in der Entscheidung vom 10. Februar 1954\n\n- Ss 150/55 - im Rahmen der Prüfung einer Verfahrensfrage\n\nfür einen Fali der Rückverbesserung vertreten hat, wird nicht\nbeigetreten.\n\nKann somit im vorliegenden Falle die unzulässige Zuckerung\nund die nach Wochen vorgerommene Rückverbesserung nicht als\nnatürliche Handlungseinheit angesehen werden, so bleibt der\nin der Zuckerung liegende Verstoß gegen § 3 Abs 1 Weing als\nselbständiger, strafrechtlich erheblicher Vorgang bestehen.\nwird der hierdurch herbeigeführte Erfolg durch die Rückverbesserung tatsächlich wieder beseitigt, so führt dieser Umstand nach dem vorstehend Gesagten um so weniger zur Straflosigkeit der verbotswidrigen Zuckerung, als die Rückver.--\nbesserung, für sich betrachtet, wiederum einen Verstoß gegen\ndie Vorschriften des Weingesetzes darstellt.\n\n2. Die Strafkammer hält zwar das Nachfüllen von naturreinem Wein zu dem überzuckerten Wein für strafrechtlich\nunerheblich. Sie folgt hierbei der angeführten zntscheidung\ndes Oberlandesgerichts Neustadt a.d.W., in der allerdings\ndie andere Frage, ob durch das Nachfüllen naturreinen reines\n\nPO ERTEL\non...\n\nEon\nee\n\nurn\n\nEntgegen der Auffassung des genannten Oberlandesgerichts und\nder erkennenden Strafkammer verstößt aber auch das Verschneiden von naturreinem Wein mit unzulässig gezuckertenm\noder überstreckten Wein gegen das Weingesetz. Denn nach\nherrschender Ansicht, der der Senat beitritt, müssen alle\nzu einem Verschnitt verwendeten Erzeugnisse für-sich betrachtet ordnungsgemäß, d.h. den Vorschriften des Weingesetzes entsprechend, hergestellt sein; andernfalls sind\n\nsie nicht verschnittfähig (R6St 44, 411, 4135 49, 53, 565\nGoldschmiät aaO S 113; Hepp aa0 § 2 Anm 2 b; Holthöfer-Nüse\naa0 § 2 Anm 1; Schneidewin in Stenglein, Strafrechtliche\nNebengesetze 5. Aufl 1928, § 2 Anm 6 und § 4 Anm 4 WeinG;\nZoeller aaO Ann 2 zu § 13; im Grundsatz wohl auch Hieronimi\naaO § 2 Anm 5 aE und $. 3 Anm 16 WeinG): Diesen Anforderungen\nenteprach der von dem Einziehungsbeteiligten SB verbotswidrig gezuckerte und daher unter Verstoß gegen § 3\n\nAbs 1 WeinG gewonnene 1953er Weißwein nicht. Er war vielmehr nach § 13 Abs 2 Satz 1 WeinG dem Verkehr entzogen.\nDiese fehlende Verkehrsfähigkeit des einen Verschnittbestandteils übertrug sich auf den ganzen Verschnitt (ReSt 49,\n55, 55/56). Zwar hat SB durch die Vermischung des unzulässig gezuckerten 1953er Weines mit dem 1951er Wein\nkeine ausdrücklichen Verschnittverbote im Sinne der Absätze 2 bis 5 des § 2 WeinG verletzt; die Rückverbesserung\nverstieß aber gegen § 4 Abs 1 WeinG, weil hierbei naturreinem Yein ein unerlaubter Stoff zugesetzt worden ist.\n\nDie vom Oberlandesgericht Neustadt a.d.W. in der er- .\nwähnten Entscheidung erörterte Frage, ob auch natur- j\nreiner Wein \"Stoff\" sein kann, der im Sinne des § 4 WeinG\n\"zugesetzt\" wird, taucht bei richtiger rechtlicher “ürdigung nicht auf. Es ist vielmehr nur zu fragen, ob (wegen\n\nBo:\n\nunzuiässiger Zuckerung) verkehrsunfähige Weine unter den\nBegriff der \"Stoffe\" im Sinne dieser Bestimnung fallen.\nDenn § 4 WeinG betrifft den Fall, daß einem Wein im Sinne\ndes Weingesetzes unerlaubte Stoffe beigefügt werden. Wird\ndaher die Herstellung eines Getränks nach § 4 WeinG betrachtet, so ist stets von dem nach dem Weingesetz ordnungage: -\nmäß gewonnenen Wein auszugehen und der Bestandteil, der\nnicht Wein im Sinne des Gesetzes ist, als Zusatzstoff zu\nbeurteilen. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts\nNeustadt a.d.W. bestehen keine Bedenken, verbotswidrig\ngezuckerten Wein als \"Stoff\" im Sinne des § 4 WeinG anzusehen. Diese Vorschrift will sicherstellen. daß nur die\n\nin Art 4 der AusfVO vom 16. Juli 1932’ (RGB1 I S 358) ausdrücklich bezeichneten Stoffe bei der Herstellung von Wein\nverwendet werden (vgl RGSt 50, 208, 210 für das Weingesetz\nvom 7. April 1909). Sie soll verhindern, daß einem ordnungs-\n. mäßig hergestellten Wein oder einem erlaubten Verschnitt\nirgendeine andere, gesetzlich nicht vorgesehene Zutat beigefügt wird, Hierzu muß auch verbotswidrig geruckerter\n\nWein gezählt werden; denn er ist, wenn auch unter Verarbeitung von Traubenmost gewonnen, durch den unzulässigen\nZusatz von Zucker verkehrsunfähig (§ 13 Abs 2 Satz 1 WeinG)\nund damit zu einem Fremdstoff im Sinne des Weingesetzes geworden (RGSt 49, 53, 56; RG JW 1930 1600 Nr 22).\n\nEntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Neustadt\na.d.W. wird eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs 1 WeinG\nauch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Menge des verbotswidrig gezuckerten Weines größer ist als die des Naturweines. Denn der Begriff des \"Zusetzens\" im Sinne dieser\nVorschrift erfordert nicht notwendig, daß die Menge des\nzugesetzten Stoffes geringer ist als die des Weines, mit\ndem der Zusatzstoff vermengt wird, “iemand wird ernstlich\nbestreiten, daß z.B. ein unverhältnismäßig hoher Wasser-\n\n-9 -\n\nzusatz auch dann nach § 4 WeinG verboten ist, wenn er die\nMenge des hierdurch verfälschten Weines übersteigt. Für\n\ndas Zusetzen von verkehrsunfähigem Wein kann nichts anderes\ngelten.\n\n3. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß im vorliegenden Fall Nicht nur das verbotswidrige Zuckern des\n1953er feines, sondern auch das Rückverbessern dieses weines\ndurch die Beimischung von naturreinem 195ler Wein gegen das\nWeingesetz (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1) verstoßen hat. Die eine\nwie die andere Verfehlung ist in § 26 Abs 1 Nr 1.Abs 2\nWeing nit Strafe bedroht,\n\nDie hier vertretene Ansicht stimmt mit den Grundsätzen\nüberein, die das Reichsgericht schon in der Entscheidung\nvom 4. Januar 1909 (Bayer.Zeitschr.f.Rpfl. 1909, 111) aufgestellt hat. Sie allein wird dem rechtspolitischen Zweck\ndes Weingesetzes gerecht, die Bevölkerung vor unbekömmlichen\nGetränken zu schützen. Die Erreichung dieses Zieles ist\nnur gesichert, wenn die orädnungsmäßige Bereitung von Wein\nwirksam überwacht werden kann. Das wäre aber unmöglich oder\ndoch erheblich erschwert, wenn jeder bei einer Kontrolle\nder verbotswidrigen Zuckerung oder sonstiger Verfälschung\nvon Wein überführte Winzer einwenden könr:te, er habe vorgehabt, den Wein alsbald mit anderem Wein zu vermischen.\n\nFür den Unrechtsgehalt der Tat kann es überdies keinen\nUnterschied machen, ob ein Weinbauer seinen Wein durch falsche\nBehandlung fahrlässig überzuckert hat und diesen Mangel nachträglich zu beheben versucht oder ob er einen nicht verbesserungsbedürftigen Wein bewußt überzuckert hat, um durch\nspäteres Beimischen anderen Weines einen gesetzlich erlaubten Zuckergehalt herbeizuführen. Der Unrechtsgehali\nder zweiten Tat wird sogar in der Regel größer sein als\nderjenige der ersten Tat; denn im ersten Fallewill der Winzer\n\n- 10 —-\n\nlediglich einen Fekler, der ihm bei der erlaubten Zuckerung\neines verbesserungsfähigen Weines ungewollt unterlaufen\niet, wledergutmachen, während er im zweiten Falle einen\nnicht verbesserungsfähigen Wein vorsätzlich zu dem Zweck\nüberzuckert, ihn später nit einem anderen,nicht oder nur\nschwer verkäuflichen Erzeugnis zu verschneiden, um so auch\ndieses Erzegnis noch absetzen zu können.\n\ner An dem vorstehend erörterten Ergebnis könnte sich\nauch dann nichts ändern, wenn man die Vorgänge der Zuckerung\n\nund der Rückverbesserung trotz ihres zeitlichen Auseinander-\n\nfallens als eine einheitliche Handlung ansehen wollte. Daß\nder hergestellte Verschnitt für sich betrachtet-im Ergebnis\nin seiner stofflichen Zusammensetzung nach dem Weingesetz\nnicht zu beanstanden wäre, ist unerheblich, Der erkennende\nSenat schließt sich auch insoweit dem Reichsgericht an,\n\ndas in dem schon mehrfach genannten Urteil RGSt 49, 53,\n56/57 (vgl auch Schmidt aa0) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß ein verkehrsunfähiger Wein in keiner Weise,\nauch nicht wehr als 3estandteil einer Mischung, die an\n\nsich keine Beschaffenheitsmängel aufweist, in den Verkehr\nkommen darf. Hierfür gibt namentlich auch § 15 WeinG einen\nwesentlichen Anhalt. Nach dieser Bestimmung darf verkehrsunfähiger Wein grundsätzlich nicht einmal mehr zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein, Weinbranä\noder Weinessig verwendet werden (RGSt 50, 208, 210). Daraus\nfolgt, daß das Weingesetz nicht nur die einwandfreie Beschaffenheit der in Verkehr gebrachten Weine, sondern auch\n\nderen ordnungsmäßige Bereitung sicherstellen will.\n\n5. Da nach dem Ausgeführten die unzulässige Zuckerung\ndes 1953er Weines und seine nachfolgende Rückverbesserung\nden äußeren Tatbestand strafbarer Zuwiderhandlungen gegen\ndas Weingesetz erfüllte,wird das Landgericht für die Frage\nder Einziehung des sichergestellten Weines noch zu prüfen\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen erkennen, daß\nSE «den wein in voller Kenntnis der Tatumstände gezuckert und rückverbessert hat, die die Strafbarkeit dieses\nVerhaltens begründen. Sollte sich das in der neuen Hauptverhandlung bestätigen, so wäre vorsätzliches Handeln\nnachgewiesen. |\n\nFür den Fall, daß sich der Einziehungsbeteiligte\ndarauf berufen sollte, sein Verhalten für erlaubt gehalten,\nalso ohne Unrechtsbewußtsein gehandelt zu haben, wird die\nStrafkammer nach den vom Großen Senat für Strafsachen entwickelten Rechtsgrundsätzen (BaHSt 2, 194 ff) zu- untersuchen haben, ob ein Verbotsirrtum entschuläbar war.\nNur dann,müßte die Einziehung wegen fehlender. Schuld unterbleiben. Entschuldbar wäre das mangelnde Unrechtsbewußtsein des Kinziehungsbeteiligten dann, wenn er trotz der\nihm zumutbaren Anspannung des Gewissens die Einsicht in\ndie Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, daß er alle seine geistigen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen eingesetzt und auftauchende Zweifel durch Nachdenken und gegebenenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Es wird\ndanach darauf ankommen, ob ein sorgfältiger Weinbauer die\nVerbotswidrigkeit der Zuckerung und des Verschnitts hätte\n\nerkennen können und, wenn nein, ob dem Einziehungsbeteiligten\n\nzuzumuten war, sich wegen der Zulässigkeit seines Vorhabens\neinen anerkannten und gesetzeskundigen Weinsachverständigen\nzu befragen (vgl hierzu RGSt 44, 324, 329/330, sowie\nHolthöfer-Nüse aa0 § 3 Anm 6).\n\nErgibt die neue Hauptverhandlung, daß ein etwaiger\nVerbotsirrtum des Einziehungsbeteiligten nach den bezeichneten Rechtsgrundsätzen vermeidbar war, so ist der\nsichergestellte Wein nach § 25 Abs 1 WeinG einzuziehen.\n\n- 12 _\n\nFür die Frage der Einziehung komut es nickt darauf an, ob\nder Verbotsirrtum den Schuldvorwurf im Sinne von BGESt 2,\n194, 209 mindert. -\n\n6. Falls das Landgericht dem Einziehungsbeteiligten\nhinsichtlich des unzulässigen Zuckerns und Rückverbesserns\nkeine Schuld nachzuweisen vermag, wird es nochmals zu\nprüfen haben, ob ihn nicht wenigstens insofern ein strafrechtlich erhebliches Verschulden trifft, als er dem Wein\neine unverhältnismäßig hohe Menge \"Nachdruck\" zugesetzt\nhat. j\n\na) Die Strafkammer hat hierin mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Abs 1 WeinG gesehen. Denn ebenso wie\nWeintrester, obwohl er ein natürlicher Rückstand der\nfrischen Traube ist, einen Frendstoff im Sinne des § 4\nWeinG darstellt (Hepp aaO § 4 Anm 7; Hieronimi aa0 § 4\nWeinG, Anm 6; Zoeller aaO § 2 Anm 1), gilt das auch für\nden sog. Nachdruck, dem die wertvollsten 3estandteile\nbereits entzogen sind, mindestens dann, wenn er dem Wein\nin unverhältnismäßiger großer Menge zugesetzt wird. Das\nLandgericht hätte allerdings nicht unterlassen dürfen,\n\nwenigstens die ungefähre Menge des zugesetzten \"Nachdrucks\"\n\nim Urteil festzustellen. Das ist auch für die Schuldfrage\nvon Bedeutung:\n\nb) Die Darlegungen des Tatrichters zur inneren Tatseite sind im übrigen zu knapp, um erkennen zu lassen, ob\ner aus rechtlich zutreffenden Erwägungen ein Verschulden\ndes Einziehungsbeteiligten verneint hat.\n\nDie Strafkammer führt in dieser Richtung nur aus,\ndaß der Einziehungsbeteiligte nach seiner eigenen Einlassung \"sich nicht bewußt\" gewesen sei, \"übermäßig viel\nNachdruck dem Wein zugesetzt zu haben\", und er nach der\nMeinung des Sachverständigen \"nicht ohne weiteres habe\nwissen können, daß die von ihm zugesetzte Menge Nechdruck\n\n[} u hanhen u)\n\n.-\nm.\n\nN 7 PO\n\nunzulässig sei\". Mit seinem Vorbringen wollte Si. vie\nes scheint, geltend machen, daß er die Unerlaubtheit des\nZusatzes einer so hohen Menge \"Nachdruck\" verkannt habe.\nOb ein dahin gehender Irrtum unvermeidbar war, also die\nSchuld ausschloß, hätte die Strafkammer naclı den unter 5)\ndargelegten Richtlinien prüfen müssen, Es handelt sich\ndabei um eine Frage der rechtlichen Wertung, die allein\nvom Gericht, nicht vom Sachverständigen zu entscheiden\nist. Im übrigen besagt die erwähnte Erklärung des Sachverständigen nicht mehr, als daß der Einziehungsbeteiligte\n\"nicht ohne weiteres\" wissen konnte, daß der Zusatz von\n\"Nachdruck\" in der Menge, die hier in Frage steht, unzulässig war. Ob er sich hierüber hätte Aufklärung verschaffen\nkönnen und müssen, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Gerade hierauf kommt es aber für die Entschuldbarkeit des Verbotsirrtums an: In äiesem Zusammenhang kann\nauch erheblich sein, ob äer kKinziehungsbsteiligte vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, daß der Wein durch die\nzugesetzte kenge \"Nachdruck\" einen \"stark tresterartigen,\nunsauberen, heftig-bitteren Geschmack\" bekommen würde, und\ner wegen der vorhersehbaren Folgen dieses Zusatzes Zweifel\nan der Rechtmässigkeit seiner Handlungsweise empfinden\nmußte.\n\nSollten die neuen Feststellungen ergeben, daß sich\nSEE über die tatsächliche Menge des von ihm beigefügten\n\"Nachdrucks\" geirrt hat, so wird zu prüfen sein, ob er fahr-.\nlässig gehandelt hat. In diesem Falle stünde die Einziehung\ndes sichergestellten Weines im Ermessen des Tatrichters\n(§ 28 Abs 1 Satz 2 WeinG; BGH 1 StR 289,54 vom 11, Januar *\n1955). Für dessen Ausübung könnten die Verkehrsunfähigkeit\ndes Weines und der Grad der Fahrlässigkeit des Täters von\nBedeutung sein.\n\n- 14 -\n\n7. Das vorstehend unter 6) Gesagte gilt entsprechend für\ndie Frage, ob der Einziehungsbeteiligte durch den Verkauf des\nverkehrrunfähigen Verschnitts der Vorschrift des § 13 Abs 2\nweinG zuwidergehandelt hat (§§ 26 Abs 1 Nr 1, 283 WeinG).\n\n8. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhanälung\ndie Einziehung des Weines aussprechen, so wird sie diesen nach\nart, Menge, Aufbewahrungsort und Eigentümer so genau zu bezeichnen haben, daß bei der Vollstreckung keine Unklarheiten\naufkommen können (vgl RG JW 1935, 949 Nr 35; BGH 4 StR 313/51\nvom 7. Februar 1952, 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955).\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-498-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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