{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-20_1_StR_373_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"1 StR 373/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 373/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl, den Kaufmann Richard F\n1901 in A\n\n2: den Kaufmann Heinz O0\ngeboren am!\n\naus MOB, geboren am\n\n/Schlesien,\n\nWOHER zu: TEE ;\n1911 in TOR,\n\nwegen Devisenvergehen u. &\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in_der Sitzung vom\n20. März 1956, an der teilgenommen haben: -\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n‚Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter (er Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Richard F\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. März 1955\nim Falle I 2 des Urteilssatzes mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Heinz 0 mi wird\nverworfen; jedoch wird im Urteilssatz zu III 1 der Buchstabe \"b\" zwischen den Worten \"Art I, 1 a\" und \"in Tateinheit\" gestrichen:\n\n-2_\n\nDer Angeklagte Heinz OU hat die Kosten seines Rerhtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen Devisenvergehens, FTEEEB in\ndrei, OEM in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden.\nSie haben als Kitinhaber der Rauchwarenhandcelsgesellschaft\nOf in MB mit den übrigen Firmenteilhabern ein Zweigunternehmen in DEE errichtet und diesem auf unerlaubte\nweise Geld und andere Betriebsmittel zugeführt. Ihr so erworbenes\nAuslandsvermögen haben sie den Devisenbehörden verschwiegen.\n\nI. Nur die Revision des Angeklagten Fe hat, zu\neinem Teil, Erfolg. \"\n\n1.) Das Urteil ist nicht von Bestand, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbringungsvergehens nach Art 1\nAbs 2 MRG Nr 53 nF verurteilt ist.\n\na) In der Zeit von Juli 1951 bis Februar 1953 wurden\naus dem von FÜRMEB geleiteten Betrieb der Of in Vu\nan das Zweigunternehmen in Hp neben Maschinen, deren\nAusfuhr genehmigt war, auch solche versandt, für die keine\nAusfuhrgenehmigung vorlag. Das Landgericht hat den Angeklagten\nals dafür verantwortlich angesehen, weil der Versand auf Weisung der von ihm \"gelenkten und kontrollierten Geschäftsleitung\" erfolgte; es habe sich um Gie Ausfuhr erheblichkr Werte\n- von mindestens 8000 DM -, demnach um einen wichtigen Geschäftsvorgang gehandelt; wichtige- Geschäfte seien \"auf seine (des\nAngeklagten FW Veranlassung und unter seiner Kontrolle\"\nvorgenomuen worden.\n\n’\n{\n\nDabei ist einmal übersehen, daß die Maschinen nicht in\neinem einzigen Vorgang, sondern in mehreren Posten zu verschiedenen Zeiten versandt wurden, und daß der höchste Einzelgeschäftswert knapp 3000 DM beträgt. Zum anderen will das\nLendgericht den Angeklagten Tg für den Versand gerade\ndieses letzterwähnten Postens dem Anschein nach nicht verantwortlich gemacht wissen, weil er sich damals, von Mai bis\nSeptember 1952, in DEM befand. Dann wäre möglicherweise,\n\nZalls die in dem Urteil mitgeteilten Rechnungsdaten mit den\nAbsendezeiten übereinstimmen, bei den Einzelposten von einem\nAusfuhrhöchstwert von nur 1665 DM und insgesamt von einem\nsolchen von etwa 5000 DM auszugehen. Ob FB Geschäftsvor- .\nfälle auch von diesen Wertgrößen veranlaßte oder wenigstens\nüberwachte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Frage\nbetrifft jedoch mindestens den Schuldumfang, möglicherweise\nauch die Schuldart. Hatte Tee 2. B. die Überwachung minder\nbedeutender Geschäftsvorgänge leitenden Angestellten überlassen, so wäre zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last\n\nfällt (Art 5, 2 c AHKGes Nr 33). In dem einen wie in dem anderen Falle ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die\nZuwiderhandlung milder beurteilt, wenn nicht gar - bei nur\n\"fahrlässigem Verhalten - als Ordnungswidrigkeit angesehen hätte.\nDabei ist darauf hinzuweisen, daß es für die Frage des Verschuldens auf den Zeitpunkt der Tat, also der Versendung, ankommt. Spätere Geschehnisse (hier der Umstand, daß die Maschinen\ndem bolivianischen Zweigunternehmen nicht in Rechnung gestellt\nwurden) können nur als Beweisanzeichen für die Schuld des\nAngeklagten dienen,\n\nb) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs\nzu I 2 des Urteilssatzes im ganzen Umfang, da das Lendgericht\neine fortgesetzte Tat angenommen hat und diese nur einheitlich\nbeurteilt werden kann. Die Strafkammer wird daher in der neue:\nVerhandlung auch die anderen Einzelfälle (kusfuhr von Schafen\n\n/\n\n- B 2 des Eröffnungsbeschlusses - und Ausfuhr von anderen\nfälschlich als Auswanderergut ausgegebenen Waren - B 5 des\nEröffnungsbeschlusseg-, erneut zu erörtern haben, obwohl die\nrechtliche Beurteilung insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre. Jedoch wird das Landgericht zollrechtliche Gesichtspunkte beiseite lassen müssen, da nicht ein Zoll-, sondern ein Verbringungsvergehen nach Art I Abs 2 MRG Nr 53\n\nnF in Rede steht; die Frage, in wessen Eigentum die Schafe\nbei der Ausfuhr standen, wird vielmehr nach Art XI Abs 2\n\ndas. zu beurteilen sein. Das Landgericht wird in die sem Zusammenhang auch berücksichtigen können, was die schriftliche\nRevisionsbegründung gegen die bisherige Beweiswürdigung und\nim Rahmen einer Aufklärungsrüge vorbringt. Es wird sich ferner\nüber die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft schlüssig\nwerden müssen, zu der es sich bisher nicht geäußert hat (§ 60\nStGB).\n\n2.) Unbegründet ist das Rechtsmittel des Angeklagten\nFTeEEER in üen Fällen des Rauchwarenverkaufs und der Nichtanmeldung von Auslandsvermögen (Urteilssatz I 1 und I 3).\n\na) Im ersten Fall hat FW in der Zeit von Frühjahr\n1950 bis Frühjahr 1952 im Bundesgebiet Auswanderern Pelzwaren im Gesamtwerte von 40 000 bis 50 000 DM verkauft. Der\nKaufpreis war jeweils in US-Dollars bestimmt und wurde, wie\nverabredet, von den Käufern nach der Auswanderung über Hittelspersonen an das bolwvianische Zweigunternehmen der Firma Of\ngezahlt. Eine Devisengenehmigung lag nicht vor. Sie wurde von\ndem Angeklagten nicht eingeholt, weil sie mangels eines Handelsvertrages mit DB nicht erteilt worden wäre.\n\nMit Recht hat das Landgericht in diesem Sachverhalt\neinen Verstoß gegen Art I Abs 1, a URG Nr 53 nF gefunden.\nDie Ansprüche, die dem Angeklagten als Deviseninländer gegen\n\ndie Auswanderer, \"andere Personen im Gebiet\", zustanden,\nsind Devisenwerte; denn sie lauteten auf nichtdeutsche Währy-\n(Art X d, 3 ii LRG Nr 53 nF). Ihr Erwerb war ein \"Geschäft\n(Art X b aa0), des ohne die vorgeschriebene Genehmigung\nverboten war. Ob die Käufer beim Kaufabschluß bereits über\nS-Dollars verfügten, ist unwesentlich. Neben der Sache lieg:\nauch, was die Revision sonst gegen die Rechtsansicht des\nLandgerichts anführt. Bei dem an eine -— allerdings mißverständliche - Urteilswendung anknüpfenden Angriff, daß man\nnur \"(konkrete) Sachen, aber nicht den Wert von Sachen\"\nins Ausland verbringen könne, hat sie übersehen, 'daß der\nAngeklagte FEW zu diesem Punkte nicht wegen eines Verbringungsvergehens (Art I Abs 2 aa0) sondern wegen einer\nDevisenstraftat nach Art I Abs 1,a MRG Nr 53 nF verurteilt i\nOb auch ein Verstoß gegen Art I Abs 2 aaO gegeben ist (vie\ndie Nebenklägerin meint), kann dahinstehen; der Angeklagte\nist insoweit nicht beschwert,\n\nb) Auch die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Nichtanmeldung seines Auslandsvermögens ist nicht zu beanstanden.\nEr war von der Anmeldepflicht (Art II MRG Nr 53 nF) nicht\ndeswegen befreit, weil er sonst frühere Devisenverfehlungen\nhätte aufdecken müssen (BEI DDevR 1952, 13 f; 1953-, 76;\nvgl RGSt 68, 286). Auch steht die Tat zu der unter a) behandelten nicht, wie die Revision meint, im Verhältnis\neiner \"straflosen Nachtat\". Sie bezieht sich auf andere De-*\n‚ visenwerte, hat daher einen anderen Gegenstand und verletzte\ndas Deviseninteresse des Staates erneut, auf andere Vleise\n(vgl RGSt 68, 136, 146 ff; 315, 319).\n\nc) Vergeblich ist ferner der Revisionsangriff, es\nhandele sich bei den zu a) und b) erwähnten Verstößen des\nAngeklagten TB gegen das IRG Nr 53 nF nicht um Deviserstraftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten.: Ob das eine\n\n- 17-\n\noder andere zutrifft, ist eine Frage, die im wesentlichen\n\nder Tatrichter zu entscheiden hat. Rechtsfehler sind ihm dabei\n\nnicht unterlaufen. Insbesondere hat er nicht verkannt, wie\njene Rechtsbegriffe gegeneinander abgegrenzt sind. Denn er\nhat in anderen, wennschon nicht den Angeklagten Fo»\nbetreffenden Fällen das Verfahren eingestellt mit der Begeründung, daß es sich dort nicht um Devisenstraftaten, sondern um Oränungswidrigkeiten handele. Dagegen irrt die Revision in der Auslegung des § 6 WiStG af, wenn sie meint,\n\nes komme für die erwähnte Abgrenzung auf die Verhältnisse\neines einzelnen Wirtschaftszweiges (hier des Rauchwarenhandels) zur Zeit der Tat und darauf an, ob der staatlichen\nDevisenbewirtschaftung ein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob \"die Zuwiderhandlung ihrem Umfange\noder ihrer Auswirkung nach geeignet ist, die Leistungsfähigeinträchtigen\" (§ 6 Abs 2 Nr 1 aa0). “enn die Strafkammer\ndies bejaht hat, weil die Vermögenswerte beträchtlich sind,\ndie der Angeklagte FB der Devisenbewirtschaftung entzogen hat und weil sich seine Verfehlungen über eine geraume\nZeit erstrecken, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das gleiche gilt für die weitere Annahme des Lendgerichts, laß Fb in dem Entschluß, sich\n\ndurch Ausbau des Zweigunternehmens in BB einen sicheren\n\nVermögensrückhalt zu schaffen und dieses Vorhaben auf unerlaubte Weise fortzusetzen, bis es auf gesetzmäßige möglich\nwürde, gewerbsmäßig und aus verwerflichem Eigennutz gehandelt hat (§ 6 Abs 2 Nr 2 WiStG aF; BGH DDevR 1953, 155).\nDie Behauptung der Revision, die Strafkammer habe dabei zu\nUngunsten FBs Unstände berücksichtigt, die nicht bei\nihm, sondern nur bei anderen Angeklagten zuträfen, findet in\ndem Urteil keine Stütze.\n\nd) Schließlich tritt auch in der Strefzumessung kein\nRechtsirrtum hervor. Entgegen der Behauptung der Revision\n\nb\n\nne\n\nFe SPP Sen\n\nPRPr EReLLT Er\n\nET PUR\n\nhat die Strafkammer dem Strafzweck der Abschreckung weder\nansschließliche Bedeutung beigemessen noch ihn übermäßig\nbetont noch das Leugnen des Angeklagten FB 1103 um\nseiner selbst willen straferschwerend berücksichtigt. Auch\nGer behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen\nbesteht nicht.\n\ne) Die Straffreiheitsvoraussetzungen nach den §§ 2, 3,\n5, 11 StF@ 1954 sind rechtsirrtumsfrei verneint.\n\nHiernach ist das Rechtsmittel des Angeklagten I]\nin den Punkten I 1 und I 3 des Urteilssatzes zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Heinz On:\n\n1.) Sie ist von seinem Verteidiger auf die Verurteilung \"wegen Richtanmeldung von Auslandsguthaben\" beschränkt.\nDer Angeklagte ist zwar - in zwei Fällen - in der erwähnten\nWeise verurteilt, jedoch in dem einen Falle tateinheitlich\nwegen eines Vergehens gegen Art I kbs 1 HRG Nr 53 nF. Die\nBeschränkung ist daher unwirksam. Dabei ist gleichgültig,\nob die Rechtsannahme der Tateinheit zutrifft, oder ob die\nVergehen in Wirklichkeit nicsıt tateinheitlich, sondern im\nSinne des § 74 StGB selbständig Zusammentreffen. In dem einen\nwie in dem anderen Falle fehlt es an einem verbleibenden\nselbständigen Schuld- und Strafausspruch, der in Rechtskraft.\nerwachsen wäre und - bei Urteilsaufhebung in dem angefochtene\nTeile - nicht mehr neu erörtert zu werden brauchte (RGSt\n\n65, 125, 129, 296). Die Revision ergreift somit die Verurteilung des Angeklagten Heinz On im ganzen Umfange.\n\n=}\n\n2.) Das Rechtsmittel bleibt aber ohne Erfolg.\n\na) Allerdings liegt im Falle. der\"Pfundnoten-Verbringung\"\nder Devisenverstoß des Angeklagten OB nicht, wie das\n\nLandgericht meint, in dem Verkauf der englischen Pfundnoten -\ndenn diese waren außer Kurs gesetzt, also keine Zahlungsmittel (Art X dA 2 URG Nr 53 nF) - wohl aber in dem Erwerb\ndes in Schweizer Franken vereinbarten Entgelts (Art X ob,\n\nd 2). Da er diese Devisen \"aus der Schweiz\" an seinen Bruder\nin EEE überwies, der das dortige Zweigunternehnen der\nOf leitete, kommt nur ein Vergehen gegen Art! I Abs 1a\n(nicht zugleich Art I Abs 1 b) MRG Nr 53 nF in Betracht. Der\nSenat kann den Urteilssatz insoweit berichtigen. Der Angeklagte erscheint dadurch weder gemäß § 265 StPO noch unter\ndem Gesichtspunkt der Strafzumessung benachteiligt. Ersichtlich ist die Strafkammer bei Beurteilung des Schuldumfangs\nnicht von dem Wert kursfähiger Pfundnoten, sondern von dem\nvom Angeklagten tatsächlich in Schweizer Franken erlangten\nWerte ausgegangen.\n\nb) Zur Verurteilung des Angeklagten Heinz OB\nwegen Nichtanmeldung ausländischen Vermögens und im übrigen\nkann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Fin\nverwiesen werden (I 2 b, c und e).\n\nae ee.\n\n— 10 —\n\nBiernach ist das Rechtsmittel des Angeiilagten Heinz\nCE dis auf die Schuldspruchberichtigung zu verwerfen,\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nLübner ‚Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-373-55","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-373-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.418490+00:00"}}